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Document 32009L0157
Council Directive 2009/157/EC of 30 November 2009 on pure-bred breeding animals of the bovine species (Codified version) (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 323 vom 10.12.2009, p. 1–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2018; Aufgehoben durch 32016R1012
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 31977L0504 | ||||
Implicit repeal | 31985L0586 | Teilweise Aufhebung | Artikel 4 | 01/01/2010 | |
Implicit repeal | 32008L0073 | Teilweise Aufhebung | Artikel 2 | 01/01/2010 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32009L0157R(01) | (HU) | |||
Repealed by | 32016R1012 | 01/11/2018 |
10.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/1 |
RICHTLINIE 2009/157/EG DES RATES
vom 30. November 2009
über reinrassige Zuchtrinder
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren. |
(2) |
Die Rinderzucht nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein; befriedigende Ergebnisse auf diesem Gebiet hängen weitgehend von der Verwendung reinrassiger Zuchttiere ab. |
(3) |
Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Rassen und Normen behindern den innergemeinschaftlichen Handel. Um diese Unterschiede zu beseitigen und dadurch zu einer Produktivitätssteigerung der Landwirtschaft auf dem betreffenden Sektor beizutragen, ist es angebracht, den innergemeinschaftlichen Handel mit allen reinrassigen Zuchtrindern zu liberalisieren. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Vorlage von Zuchtbescheinigungen zu verlangen, die nach einem gemeinschaftlichen Verfahren ausgestellt sind. |
(5) |
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden. |
(6) |
Diese Richtlinie lässt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Im Sinne dieser Richtlinie ist
a) ein reinrassiges Zuchtrind: jedes Rind sowie jeder Büffel, dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind und das dort selbst entweder eingetragen ist oder vermerkt ist und eingetragen werden könnte;
b) ein Zuchtbuch: jedes Buch, jedes Verzeichnis, jede Kartei oder jeder andere Informationsträger,
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass folgende Tätigkeiten nicht aus tierzüchterischen Gründen verboten, beschränkt oder behindert werden:
a) |
der innergemeinschaftliche Handel mit reinrassigen Zuchtrindern; |
b) |
der innergemeinschaftliche Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen von reinrassigen Zuchtrindern; |
c) |
die Einrichtung von Zuchtbüchern, sofern sie den nach Artikel 6 festgesetzten Anforderungen entsprechen; |
d) |
die Anerkennung von Vereinigungen oder Organisationen, die Zuchtbücher nach Artikel 6 führen; |
e) |
der innergemeinschaftliche Handel mit Bullen zur künstlichen Besamung vorbehaltlich der Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (6). |
Artikel 3
Die von einem Mitgliedstaat amtlich anerkannten Züchtervereinigungen oder Zuchtorganisationen dürfen das Eintragen reinrassiger Zuchtrinder mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat in ihre Zuchtbücher nicht verweigern, sofern die nach Artikel 6 festgesetzten Anforderungen erfüllt sind.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i, die amtlich zum Zweck der Führung oder Erstellung von Zuchtbüchern anerkannt sind, halten diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
(2) Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung von Absatz 1 können gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass reinrassige Zuchtrinder sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen im innergemeinschaftlichen Handel von einer Zuchtbescheinigung begleitet sein müssen, die insbesondere hinsichtlich der tierzüchterischen Leistungen einem nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren erstellten Muster zu entsprechen hat.
Artikel 6
Nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren werden festgesetzt:
a) |
die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung der Rinder; |
b) |
die Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen; |
c) |
die Kriterien für die Einrichtung der Zuchtbücher; |
d) |
die Kriterien für die Eintragung in die Zuchtbücher; |
e) |
die Angaben für die Zuchtbescheinigung. |
Artikel 7
(1) Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 77/505/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 zur Einsetzung eines Ständigen Tierzuchtausschusses (7) eingesetzten Ständigen Tierzuchtausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen.
Artikel 9
Die Richtlinie 77/504/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 10
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 2. Januar 2010.
Artikel 11
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. O. LITTORIN
(1) Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 15. Juli 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8.
(4) Siehe Anhang I Teil A.
(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(6) ABl. L 167 vom 26.6.1987, S. 54.
(7) ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 11.
ANHANG I
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 9)
Richtlinie 77/504/EWG des Rates |
|
Richtlinie 79/268/EWG des Rates |
|
Beitrittsakte von 1979Anhang I Nummer II.A.65 und Nummer II.E.6 |
|
Richtlinie 85/586/EWG des Rates |
Nur Artikel 4 |
Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates |
Nur Nr. 46 des Anhangs |
Richtlinie 91/174/EWG des Rates |
Nur Artikel 3 |
Richtlinie 94/28/EG des Rates |
Nur Artikel 11 |
Beitrittsakte von 1994 Anhang I Nummer V.F.I.A.60 |
|
Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates |
Nur Anhang III Nr. 23 |
Verordnung (EG) Nr. 2008/73 des Rates |
Nur Artikel 2 |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 9)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
77/504/EWG |
1. Januar 1979, mit Ausnahme von Artikel 7 In Bezug auf Artikel 7: für jedes der von Artikel 7 erfassten Gebiete zu denselben Zeitpunkten, zu denen die Mitgliedstaaten auch den entsprechenden für den innergemeinschaftlichen Handel geltenden Bestimmungen und insbesondere den nach und nach in Anwendung von Artikel 6 erlassenen Entscheidungen nachkommen |
85/586/EWG |
1. Januar 1986 |
91/174/EWG |
31. Dezember 1991 |
94/28/EG |
1. Juli 1995 |
2008/73/EG |
1. Januar 2010 |
ANHANG II
Entsprechungstabelle
Richtlinie 77/504/EWG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 Buchstabe a |
Artikel 1 Buchstabe a |
Artikel 1 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich |
Artikel 1 Buchstabe b Ziffern i und ii |
Artikel 2 Absatz 1 erster bis fünfter Gedankenstrich |
Artikel 2 Buchstaben a bis e |
Artikel 2 Absatz 2 |
— |
Artikel 3 |
— |
Artikel 4 |
Artikel 3 |
Artikel 4a |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 Absatz 1 erster bis fünfter Gedankenstrich |
Artikel 6 Buchstaben a bis e |
Artikel 6 Absatz 2 |
— |
Artikel 8 Absätze 1 und 2 |
Artikel 7 Absätze 1 und 2 |
Artikel 8 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 8 |
Artikel 9 |
— |
— |
Artikel 9 |
— |
Artikel 10 |
Artikel 10 |
Artikel 11 |
— |
Anhang I |
— |
Anhang II |