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Document 32009D1003

    Beschluss 2009/1003/GASP des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

    ABl. L 346 vom 23.12.2009, p. 51–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/10/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010D0638

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/1003/oj

    23.12.2009   

    DE EN

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 346/51


    BESCHLUSS 2009/1003/GASP DES RATES

    vom 22. Dezember 2009

    zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 27. Oktober 2009 den Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (1) angenommen und damit auf das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen politische Demonstranten am 28. September 2009 in Conakry reagiert.

    (2)

    Angesichts der ernsten Lage in der Republik Guinea sollten zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die einzelnen Mitglieder des Nationalen Rates für Demokratie und Entwicklung (Comité National pour la Démocratie et le Développement, CNDD) und die mit ihnen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für die gewaltsame Unterdrückung oder die politische Blockade in dem Land verantwortlich sind, verhängt werden.

    (3)

    Darüber hinaus sollten weitere natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit dem CNDD in Verbindung stehen, in die im Anhang zu dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP enthaltene Liste von Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

    (4)

    Ein weiteres Tätigwerden der Union ist erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Gemeinsame Standpunkt 2009/788/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    (1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an die Republik Guinea durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

    (2)   Es ist untersagt,

    a)

    unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gegenständen oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Gegenstände an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea zu erbringen;

    b)

    unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gegenständen, insbesondere Zuschüsse; Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Gegenstände oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste, die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea bereitgestellt werden, zu gewähren;

    c)

    wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.“

    2.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    (1)   Artikel 1 gilt nicht für:

    a)

    den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der EU zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der Vereinten Nationen bestimmt sind;

    b)

    den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit ballistischen Schutzausrüstungen ausgestattet wurden und ausschließlich zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind;

    c)

    die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit derartigen Gütern oder mit derartigen Programmen und Operationen;

    d)

    die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartigen Gütern oder mit derartigen Programmen und Operationen;

    unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren und solche Hilfe vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.

    (2)   Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der EU und ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Republik Guinea ausgeführt wird.“

    3.

    Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang aufgeführten Mitgliedern des CNDD und mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.“

    4.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 3a

    (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der im Anhang aufgeführten Mitglieder des CNDD und mit ihnen verbundener natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

    (2)   Den in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

    (3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

    a)

    zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

    b)

    ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen;

    c)

    ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; oder

    d)

    für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde der zuständigen Behörde der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

    Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

    (4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 3a genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

    b)

    die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;

    c)

    das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung; und

    d)

    die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

    Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

    5.   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von:

    a)

    Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten; oder

    b)

    Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten diesem Gemeinsamen Standpunkt unterliegen,

    vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.“

    Artikel 2

    Der Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP wird durch den Anhang zu diesem Beschluss ersetzt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. CARLGREN


    (1)  ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 7.


    ANNEX II

    LISTE DER PERSONEN NACH DEN ARTIKELN 3 UND 3A

     

    Name (und ggf. Aliasname)

    Angaben zur Identität (Geburtsdatum: und -ort, Reisepass-Nr. / Personalausweis-Nr., … )

    Gründe

    1.

    Hauptmann Moussa Dadis CAMARA

    Geburtsdatum: 1.1.1964 oder 29.12.1968

    Reisepass-Nr.: R0001318

    Präsident des Conseil National pour la Démocratie et le Développement (CNDD)

    2.

    Generalmajor Mamadouba (alias Mamadou) Toto CAMARA

    Geburtsdatum: 1.1.1946

    Reisepass-Nr.: R00009392

    Minister für Sicherheit und Bevölkerungsschutz

    3.

    General Sékouba KONATÉ

    Geburtsdatum: 1.1.1964

    Reisepass-Nr.: R0003405/R0002505

    Minister der nationalen Verteidigung

    4.

    Oberst Mathurin BANGOURA

    Geburtsdatum: 15.11.1962

    Reisepass-Nr.: R0003491

    Minister für Telekommunikation und neue Informationstechnologien

    5.

    Oberstleutnant Aboubacar Sidiki (alias Idi Amin) CAMARA

    Geburtsdatum: 22.10.1979

    Reisepass-Nr.: R0017873

    Minister, Ständiger Sekretär des CNDD, am 26.1.2009 aus der Armee entlassen

    6.

    Major Oumar BALDÉ

    Geburtsdatum: 26.12.1964

    Reisepass-Nr.: R0003076

    Mitglied des CNDD

    7.

    Major Mamadi (alias Mamady) MARA

    Geburtsdatum: 1.1.1954

    Reisepass-Nr.: R0001343

    Mitglied des CNDD

    8.

    Major Almamy CAMARA

    Geburtsdatum: 17.10.1975

    Reisepass-Nr.: R0023013

    Mitglied des CNDD

    9.

    Oberstleutnant Mamadou Bhoye DIALLO

    Geburtsdatum: 1.1.1956

    Reisepass-Nr.: R0001855

    Mitglied des CNDD

    10.

    Hauptmann Koulako BÉAVOGUI

     

    Mitglied des CNDD

    11.

    Oberstleutnant der Polizei Kandia (alias Kandja) MARA

    Reisepass-Nr.: R0178636

    Mitglied des CNDD

    Sicherheitsdirektor für die Region Labé

    12.

    Oberst Sékou MARA

    Geburtsdatum: 1957

    Mitglied des CNDD,

    Stellvertretender Leiter der obersten Polizeibehörde

    13.

    Morciré CAMARA

    Geburtsdatum: 1.1.1949

    Reisepass-Nr.: R0003216

    Mitglied des CNDD

    14.

    Alpha Yaya DIALLO

     

    Mitglied des CNDD,

    Direktor des nationalen Zolldienstes

    15.

    Oberst Mamadou Korka DIALLO

    Geburtsdatum: 19.2.1962

    Minister für Handel, Industrie sowie kleine und mittlere Unternehmen

    16.

    Major Kelitigui FARO

    Geburtsdatum: 3.8.1972

    Reisepass-Nr.: R0003410

    Minister, Generalsekretär im Präsidialamt der Republik

    17.

    Oberst Fodeba TOURÉ

    Geburtsdatum: 7.6.1961

    Reisepass-Nr.: R0003417/ R0002132

    Gouverneur von Kindia (ehemaliger Minister für Jugend, als solcher abgesetzt am 7.5.2009)

    18.

    Major Cheick Sékou (alias Ahmed) Tidiane CAMARA

    Geburtsdatum: 12.5.1966

    Mitglied des CNDD

    19.

    Oberst Sékou (alias Sékouba) SAKO

     

    Mitglied des CNDD

    20.

    Oberleutnant Jean-Claude genannt COPLAN PIVI

    Geburtsdatum: 1.1.1960

    Mitglied des CNDD,

    Minister mit Zuständigkeit für die Sicherheit des Präsidenten

    21.

    Hauptmann Saa Alphonse TOURÉ

    Geburtsdatum: 3.6.1970

    Mitglied des CNDD

    22.

    Oberst Moussa KEITA

    Geburtsdatum: 1.1.1966

    Mitglied des CNDD,

    Minister, Ständiger Sekretär des CNDD mit Zuständigkeit für die Beziehungen zu den Institutionen der Republik

    23.

    Oberstleutnant Aïdor (alias Aëdor) BAH

     

    Mitglied des CNDD

    24.

    Major Bamou LAMA

     

    Mitglied des CNDD

    25.

    Mohamed Lamine KABA

     

    Mitglied des CNDD

    26.

    Hauptmann Daman (alias Dama) CONDÉ

     

    Mitglied des CNDD

    27.

    Major Aboubacar Amadou DOUMBOUYA

     

    Mitglied des CNDD

    28.

    Major Moussa Tiégboro CAMARA

    Geburtsdatum: 1.1.1968

    Reisepass-Nr.: 7190

    Mitglied des CNDD,

    Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für die Sondereinheiten zur Bekämpfung von Drogen und Banditentum

    29.

    Hauptmann Issa CAMARA

    Geburtsdatum: 1954

    Mitglied des CNDD,

    Gouverneur von Mamou

    30.

    Oberst Dr. Abdoulaye Chérif DIABY

    Geburtsdatum: 26.2.1957

    Reisepass-Nr.: 13683

    Mitglied des CNDD,

    Minister für Gesundheit und Hygiene

    31.

    Mamady CONDÉ

    Geburtsdatum: 28.11.1952

    Pass.: R0003212

    Mitglied des CNDD

    32.

    Leutnant Cheikh Ahmed TOURÉ

     

    Mitglied des CNDD

    33.

    Oberstleutnant Aboubacar Biro CONDÉ

    Geburtsdatum: 15.10.1962

    Reisepass-Nr.: 2443/R0004700

    Mitglied des CNDD

    34.

    Bouna KEITA

     

    Mitglied des CNDD

    35.

    Idrissa CHERIF

    Geburtsdatum: 13.11.1967

    Reisepass-Nr.: R0105758

    Minister mit Zuständigkeit für die Kommunikation beim Präsidialamt und dem Verteidigungsministerium

    36.

    Mamoudou (alias Mamadou) CONDÉ

    Geburtsdatum: 9.12.1960

    Reisepass-Nr.: R0020803

    Staatssekretär, zuständig für Missionen, strategische Fragen und nachhaltige Entwicklung

    37.

    Oberleutnant Aboubacar Chérif (alias Toumba) DIAKITÉ

     

    Adjudant des Präsidenten

    38.

    Ibrahima Khalil DIAWARA

    Geburtsdatum: 1.1.1976

    Reisepass-Nr.: R0000968

    Sonderberater von Aboubacar Chérif „Toumba“ Diakité

    39.

    Leutnant Marcel KOIVOGUI

     

    Stellvertreter von Aboubacar Chérif „Toumba“ Diakité

    40.

    Papa Koly KOUROUMA

    Geburtsdatum: 3.11.1962

    Reisepass-Nr.: R11914/R001534

    Minister für Umwelt und nachhaltige Entwicklung

    41.

    Major Nouhou THIAM

    Geburtsdatum: 1960

    Reisepass-Nr.: 5180

    Generalinspekteur der Streitkräfte,

    Sprecher des CNDD

    42.

    Polizeihauptmann Théodore (alias Siba) KOUROUMA

    Geburtsdatum: 13.5.1971

    Reisepass-Nr.: Service R0001204

    Kabinettsattaché im Präsidialamt

    43.

    Kabinet (alias Kabiné) KOMARA

    Geburtsdatum: 8.3.1950

    Reisepass-Nr.: R0001747

    Premierminister

    44.

    Hauptmann Mamadou SANDÉ

    Geburtsdatum: 12.12.1969

    Reisepass-Nr.: R0003465

    Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für Wirtschaft und Finanzen

    45.

    Alhassane (alias Al-Hassane) Siba ONIPOGUI

    Geburtsdatum: 31.12.1961

    Reisepass-Nr.: 5938/R00003488

    Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für die staatliche Kontrolle

    46.

    Joseph KANDUNO

     

    Minister mit Zuständigkeit für Rechnungsprüfung, Transparenz und verantwortliches Regierungshandeln

    47.

    Fodéba (alias Isto) KÉIRA

    Geburtsdatum: 4.6.1961

    Reisepass-Nr.: R0001767

    Minister für Jugend, Sport und Förderung der Jugendbeschäftigung

    48.

    Oberst Siba LOHALAMOU

    Geburtsdatum: 1.8.1962

    Reisepass-Nr.: R0001376

    Justizminister, Siegelbewahrer

    49.

    Dr. Frédéric KOLIÉ

    Geburtsdatum: 1.1.1960

    Pass : R0001714

    Minister für die Verwaltung des Hoheitsgebiets und politische Angelegenheiten

    50.

    Alexandre Cécé LOUA

    Geburtsdatum: 1.1.1956

    Reisepass-Nr.: R0001757 /

    Diplomatenpass: R 0000027

    Minister für auswärtige Angelegenheiten und für Staatsbürger im Ausland

    51.

    Mamoudou (alias Mahmoud) THIAM

    Geburtsdatum: 4.10.1968

    Reisepass-Nr.: R0001758

    Minister für Minenwesen und Energie

    52.

    Boubacar BARRY

    Geburtsdatum: 28.5.1964

    Reisepass-Nr.: R0003408

    Staatsminister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für Bauwesen, Raumordnung und bauliches Erbe in öffentlicher Hand

    53.

    Demba FADIGA

    Geburtsdatum: 1.1.1952

    Aufenthaltstitel FR365845/365857

    Mitglied des CNDD, Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter,

    zuständig für die Beziehungen zwischen CNDD und der Regierung

    54.

    Mohamed DIOP

    Geburtsdatum: 1.1.1963

    Reisepass-Nr.: R0001798

    Mitglied des CNDD

    Gouverneur von Conakry

    55.

    Feldwebel Mohamed (alias Tigre) CAMARA

     

    Mitglied der zur Präsidialgarde „Koundara“ abgestellten Sicherheitskräfte

    56.

    Habib HANN

    Geburtsdatum: 15.12.1950

    Reisepass-Nr.: 341442

    Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates

    57.

    Ousmane KABA

     

    Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates

    58.

    Alfred MATHOS

     

    Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates

    59.

    Hauptmann Mandiou DIOUBATÉ

    Geburtsdatum: 1.1.1960

    Reisepass-Nr.: R0003622

    Direktor des Pressedienstes des Präsidialamtes

    Sprecher des CNDD

    60.

    Cheik Sydia DIABATÉ

    Geburtsdatum: 23.4.1968

    Reisepass-Nr.: R0004490

    Mitglied der Streitkräfte,

    Direktor des Nachrichten- und Ermittlungsdienstes des Verteidigungsministeriums

    61.

    Ibrahima Ahmed BARRY

    Geburtsdatum: 11.11.1961

    Reisepass-Nr.: R0048243

    Generaldirektor der nationalen Fernseh- und Rundfunkdienstes

    62.

    Alhassane BARRY

    Geburtsdatum: 15.11.1962

    Reisepass-Nr.: R0003484

    Gouverneur der Zentralbank

    63.

    Roda Namatala FAWAZ

    Geburtsdatum: 6.7.1947

    Reisepass-Nr.: R0001977

    Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt

    64.

    Dioulde DIALLO

     

    Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt

    65.

    Kerfalla CAMARA KPC

     

    Generaldirekor von Guicopress,

    Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt

    66.

    Dr. Moustapha ZABATT

    Geburtsdatum: 6.2.1965

    Arzt und persönlicher Berater des Präsidenten

    67.

    Aly MANET

     

    Bewegung « Dadis Doit Rester » („Dadis muss bleiben“)

    68.

    Louis M’bemba SOUMAH

     

    Minister für Beschäftigung, Verwaltungsreform und den öffentlichen Dienst

    69.

    Cheik Fantamady CONDÉ

     

    Minister für Information und Kultur

    70.

    Boureima CONDÉ

     

    Minister für Landwirtschaft und Tierzucht

    71.

    Mariame SYLLA

     

    Minister für Dezentralisierung und örtliche Entwicklung


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