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Document 32009D0624

    2009/624/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. August 2009 zur Änderung der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge zu Brasilien und Mauritius in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Gemeinschaft zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6385) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 227 vom 29.8.2009, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/624/oj

    29.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 227/7


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 28. August 2009

    zur Änderung der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge zu Brasilien und Mauritius in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Gemeinschaft zugelassen ist

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6385)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/624/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, auf den einleitenden Satz von Artikel 19 sowie auf Artikel 19 Ziffern i und ii,

    gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen (3), enthält eine Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr, die Einfuhr von Schlachtequiden, registrierten Equiden, Zucht- und Nutzequiden sowie die Einfuhr von Equidensperma, -eizellen und -embryonen genehmigen.

    (2)

    Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG und Anhang D Kapitel II Teil A Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG müssen Equiden sowie Equidensperma, -eizellen und -embryonen aus Drittländern oder Teilen ihres Hoheitsgebiets stammen, die seit mindestens sechs Monaten frei von Rotz sind.

    (3)

    Am 5. September 2008 informierte Brasilien die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) über einen nachweislichen Fall von Rotz bei einem Pferd in den Randgebieten von São Paulo im Bundesstaat São Paulo. Um die Einfuhr von Equiden sowie Equidensperma, -eizellen und -embryonen aus den seuchenfreien Teilen des brasilianischen Hoheitsgebiets weiterhin zu ermöglichen, nahm die Kommission die Entscheidung 2008/804/EG (4) an, mit der der Bundesstaat São Paulo aus der Liste der brasilianischen Gebiete in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG gestrichen wurde.

    (4)

    Angesichts der Informationen und Garantien vonseiten Brasiliens und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mindestens sechs Monate seit Feststellung der Rotz-Infektion und der Tötung des befallenen Tieres verstrichen sind, sollte der Bundesstaat São Paulo erneut in die Liste der brasilianischen Gebiete in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG aufgenommen werden, damit die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen aus diesem Teil des brasilianischen Hoheitsgebiets fortgesetzt werden kann. Der Eintrag zu Brasilien in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Bei einem Veterinärinspektionsbesuch in Mauritius wurden Mängel festgestellt, die eine Begrenzung der Einfuhr von Equiden aus diesem Land in die Gemeinschaft auf registrierte Pferde erfordern, welche die tierseuchenrechtlichen Bedingungen gemäß Anhang II Buchstabe E der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (5) erfüllen. Demnach müssen die Tiere unter anderem eine ununterbrochene dreimonatige Aufenthaltsdauer im Versandland aufweisen sowie vor der Ausfuhr in einer zugelassenen, vor Vektorinsekten geschützten Quarantänestation gehalten werden, um die Einschleppung von Krankheiten in die Gemeinschaft zu verhindern. Der Eintrag zu Mauritius in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Eintrag zu Brasilien erhält folgende Fassung:

    „BR

    Brasilien

    BR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    BR-1

    Die Bundesstaaten:

    Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo, Mato Grosso do Sul, Goiás, Minas Gerais, Rio de Janeiro, Espírito Santo, Rondônia, Mato Grosso

    D

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X“

     

    2.

    Der Eintrag zu Mauritius erhält folgende Fassung:

    „MU

    Mauritius

    MU-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    X

    —“

     

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. August 2009

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

    (2)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

    (3)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

    (4)  ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 36.

    (5)  ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16.


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