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Document 32009D0523

2009/523/EG: Entscheidung der Kommission vom 10 Dezember 2008 über die staatliche Beihilfe C 52/2006 (ex NN 73/06, ex N 340/06), die Polen zugunsten von Odlewnia Żeliwa Śrem S.A. teilweise gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7049) (Text von Bedeutung für den EWR )

ABl. L 176 vom 7.7.2009, p. 7–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/523/oj

7.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/7


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10 Dezember 2008

über die staatliche Beihilfe C 52/2006 (ex NN 73/06, ex N 340/06), die Polen zugunsten von Odlewnia Żeliwa Śrem S.A. teilweise gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7049)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/523/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Am 1. Juni 2006 notifizierten die polnischen Behörden eine Umstrukturierungsbeihilfe für Odlewnia Żeliwa Śrem (nachstehend „Odlewnia Śrem“), hauptsächlich in der Form, dass Verbindlichkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen in Teilbeträgen getilgt werden können. Wie sich gezeigt hat, wurde ein Teil der Beihilfemaßnahmen nach dem Beitritt ohne Genehmigung der Kommission gewährt. Sie wurden daher als unzulässige Beihilfen gewertet.

(2)

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 teilte die Kommission Polen ihre Entscheidung mit, wegen dieser Beihilfemaßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu der vorgeschlagenen Beihilfemaßnahme zu äußern.

(4)

Am 31. Januar 2007 teilten die polnischen Behörden ihre Äußerungen zur Eröffnung des Prüfverfahrens mit. Äußerungen Dritter gingen nicht ein.

(5)

Am 15. April 2008 forderte die Kommission weitere Informationen von den polnischen Behörden an.

(6)

Am 30. April 2008 teilten die polnischen Behörden der Kommission als Antwort mit, dass die geplanten Maßnahmen zurückgezogen werden. Die Kommission konnte dies jedoch nicht als Rücknahme gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 des Rates (1) akzeptieren, da sich die bereits gewährten Zahlungsstundungen auf den Begünstigten ausgewirkt und ihm einen eindeutigen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verschafft haben, die ihre öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten pünktlich beglichen haben.

II.   BESCHREIBUNG DES BEGÜNSTIGTEN UND DER UMSTRUKTURIERUNGSMASSNAHMEN

(7)

Odlewnia Śrem nahm die Produktion 1968 auf. Das Unternehmen stellt hauptsächlich Gusseisen für die Schiffbauindustrie her. 1999 wurde die Privatisierung des Unternehmens eingeleitet. Der Staat veräußerte zu diesem Zeitpunkt 85 % seiner Anteile an CENTROZAP (44,9 %), BANK PEKAO (25,1 %) und die Belegschaft (15 %). Einer der Hauptgründe für die Verschlechterung der Lage des Begünstigten waren Finanzprobleme des Hauptanteilseigners CENTROZAP, der zu einem Zeitpunkt 71,4 % der Anteile an Odlewnia Śrem hielt. Jetziger Eigentümer von Odlewnia Śrem ist das Unternehmen PIOMA-ODLEWNIA, der 85,1 % der Anteile hält. Laut Angaben der polnischen Behörden hat Odlewnia Śrem einen Anteil von 6-8 % am polnischen Markt für Gusseisenerzeugnisse. Das Unternehmen ist in einer Region ansässig, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag gefördert werden kann.

(8)

Mit der Umstrukturierung von Odlewnia Śrem wurde 2003 begonnen. Der erste Umstrukturierungsplan wurde erstellt und vom Vorsitzenden der Agentur für industrielle Entwicklung (ARP) 2004 genehmigt.

(9)

Nach Angaben der polnischen Behörden wollte Odlewnia Śrem die Möglichkeiten nutzen, die sich aus Änderungen des Gesetzes vom 30. Oktober 2002 über staatliche Beihilfen für beschäftigungswichtige Unternehmen ergaben und mit denen die Möglichkeiten der Abschreibung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten ausgeweitet wurden (Kapitel 5a), aber dem Unternehmen auch zusätzliche Anforderungen auferlegt wurden, unter anderem, dass es einen Teil seines Vermögens zur Übertragung an einen unabhängigen Betreiber zu bestimmen hatte. Der Betreiber kann nur ein Unternehmen sein, das vollständig im Besitz des ARP oder des Staates ist. Die Erlöse aus dem Verkauf der Vermögenswerte durch den Betreiber sollten die öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten des umzustrukturierenden Unternehmens zumindest zum Teil decken, während der Rest dieser Verbindlichkeiten nach Abschluss der Umstrukturierung abzuschreiben war. Die Frist für den Abschluss der Umstrukturierung gemäß Kapitel 5a des Gesetzes vom 19. März 2006 lief ab, ohne dass der Verkauf der Vermögenswerte durch den Betreiber erfolgt wäre. Trotzdem hat der Vorsitzende der ARP in einer Entscheidung vom 27. Juni 2006 die Umstrukturierung für abgeschlossen erklärt, da Odlewnia Śrem seine Rentabilität wiedererlangt habe und für den endgültigen Abschluss der Umstrukturierung lediglich die Zustimmung der Kommission zu der Regelung fehle, dass das Unternehmen seine öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten in Teilbeträgen tilgen kann. Nach dem unbefriedigenden Abschluss des Verfahrens nach Kapitel 5a setzte sich das Unternehmen mit seinen fünf öffentlichen Gläubigern in Verbindung und ersuchte sie um Zahlungsaufschub für seine Verbindlichkeiten auf der Grundlage der allgemein geltenden steuerrechtlichen Vorschriften, die für sie weniger vorteilhaft als die in Kapitel 5a vorgesehenen Vorkehrungen waren.

(10)

Laut den polnischen Behörden belaufen sich die Kosten der Umstrukturierung auf 43,6 Mio. PLN. Die Kosten der finanziellen Umstrukturierung machen rund 75 % der gesamten Umstrukturierungskosten aus. Der Rest entfällt hauptsächlich auf Aufwendungen für die Modernisierung der Infrastruktur des Unternehmens.

(11)

Der Umstrukturierungsplan konzentriert sich in erster Linie auf die Modernisierung der Produktionsstätte und auf Investitionen zur Verbesserung der Verwaltung des Unternehmens (u.a. durch die Einführung der SAP R/3-Software als zentrale Informatikanwendung von Odlewnia Śrem).

(12)

Zweitens umfasst die Umstrukturierung großenteils eine finanzielle Umstrukturierung, d. h. hauptsächlich Vorkehrungen zur Begleichung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten in Teilbeträgen und die Abschreibung dieser Verbindlichkeiten. Im Rahmen einer am 17. Mai 2005 mit den Gläubigern geschlossenen Einigung wurde auch die teilweise Abschreibung zivilrechtlicher Verbindlichkeiten in Höhe von 1,4 Mio. PLN vereinbart.

(13)

Drittens hatte das Unternehmen bereits Personal abgebaut und die Zahl der Beschäftigten von 1 776 im Jahr 2002 auf 1 457 im Jahr 2005 gesenkt. Weitere Umstrukturierungsmaßnahmen im Personalbereich waren nicht vorgesehen. Polen hat jedoch angegeben, dass die vorübergehende Aussetzung des Kollektivtarifvertrags des Unternehmens eine Senkung der Beschäftigungskosten darstellt, weil das Unternehmen zeitweise keine Beiträge in den Unternehmenssozialfonds einzahlte.

(14)

Die Vermögensumstrukturierung bestand in der Verpachtung von Aktiva, die nicht mit der Produktion in Zusammenhang standen, wie ein Hotel (Ośrodek Wypoczynkowy in Ostrowieczno) und andere Einrichtungen, zum Preis von 0,4 Mio. PLN. Darüber hinaus ist der Verkauf von Vermögenswerten in Höhe von rund 2,6 Mio. PLN vorgesehen, der aber noch nicht abgeschlossen ist.

(15)

Bevor die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einleitete, wurde sie informiert, dass das Unternehmen seit 2003 versucht hat, einen neuen Investor zu finden, und die polnischen Behörden betonten, wie wichtig die Privatisierung für die langfristige Rentabilität des Unternehmens ist. Polen informierte die Kommission, dass dieses Ziel erreicht ist, da 85,1 % der Anteile an Odlewnia Śrem an das Privatunternehmen PIOMA-ODLEWNIA verkauft wurden.

(16)

Odlewnia Śrem hat seine Produktionskapazität von 57 000 t auf 55 000 t Gusseisen im Jahr verringert und beabsichtigt keine weitere Verringerung, da dies die Rentabilität des Unternehmens gefährden würde. Die polnischen Behörden schlugen zwei alternative Ausgleichsmaßnahmen vor. Erstens hat das Unternehmen seine Gusseisenproduktion für Industriearmaturen um 50 % gesenkt (von rund 11 000 t auf 5 500 t). Zweitens hat Polen mitgeteilt, dass Odlewnia Śrem keine Gusseisenprodukte für Windkraftwerke mehr herstellen wird.

III.   BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(17)

Die Kommission hat beschlossen, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, weil sie Zweifel hatte, ob die Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war. Die Zweifel gründeten sich auf vier Faktoren.

(18)

Erstens hatte die Kommission Zweifel, ob Odlewnia Śrem als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (2) (nachstehend „Leitlinien von 2004“) anzusehen war und somit für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht kam, da Odlewnia Śrem 2005 einen Nettogewinn von 3,9 Mio. PLN auswies.

(19)

Zweitens hatte die Kommission Zweifel, ob der Umstrukturierungsplan geeignet war, die langfristige Rentabilität des Begünstigten wieder herzustellen, da er sich auf die Schuldenbedienung und Deckung der Betriebskosten zu konzentrieren schien und das Unternehmen anscheinend Schwierigkeiten hatte, einen Privatinvestor zu finden.

(20)

Drittens hatte die Kommission Zweifel, ob die Beihilfe auf das strikt erforderliche Mindestmaß begrenzt und der Eigenbeitrag erheblich und so hoch wie möglich war, insbesondere da die polnischen Behörden keine konkreten Privatisierungspläne vorgelegt hatten, nach denen der Eigenbeitrag erheblich größer gewesen wäre.

(21)

Schließlich hatte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen, da Polen nicht belegt hatte, dass die in Ziffer 16 genannte Verringerung der Produktion in der Tat eine Ausgleichsmaßnahme war und sich nicht bloß aus externen Faktoren ergab wie einer zurückgehenden Nachfrage oder der Unfähigkeit des Unternehmens, auf den betreffenden Märkten zu konkurrieren.

IV.   ÄUSSERUNGEN DER BETEILIGTEN

(22)

Der Kommission gingen ausschließlich Äußerungen Polens zu.

(23)

Die polnischen Behörden haben der Kommission einige Änderungen der nach dem Beitritt gewährten Beihilfe mitgeteilt, sie sich jetzt auf 24,2 Mio. PLN belaufen sollte. In der nachstehenden Tabelle ist die staatliche Umstrukturierungsbeihilfe (bereits gewährte und geplante Beihilfen) an Odlewnia Śrem zusammengefasst, wie sie von den polnischen Behörden in ihren Äußerungen zur Einleitung des Prüfverfahrens notifiziert wurde.

(24)

Die Beihilfe beläuft sich insgesamt auf nominal 43,6 Mio. PLN. Sie umfasst eine staatliche Bürgschaft, ein Vorzugsdarlehen, direkte Zuschüsse, Stundungen und Abschreibungen von öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten. Einzelheiten der staatlichen Beihilfemaßnahmen sind in der folgenden Tabelle aufgeführt (Beihilfeelemente nach Angabe der polnischen Behörden).

Tabelle 1:

Bereits gewährte staatliche Beihilfen

A

B

C

D

E

F

Nr.

Angenommenes Datum der Vereinbarung oder Entscheidung

Bewilligungsbehörde

Form der Beihilfe

Nominalbetrag

(PLN)

Beihilfebetrag

(PLN)

Vor dem Beitritt gewährte und nach dem Beitritt nicht mehr anwendbare Beihilfen

1

19.3.2004

Bürgermeister von Śrem

Abschreibung von Grundsteuerschulden (einschl. Zinsen) für den Zeitraum 1.3.2002—30.6.2002

738 748,02

738 748,02

2

19.3.2004

Bürgermeister von Śrem

Abschreibung von Steuerschulden

500 000,00

500 000,00

3

23.4.2004

ARP

Darlehen

4 000 000,00

4 000 000,00

4

28.4.2004

ARP

Darlehensgarantie

14 000 000,00

14 000 000,00

5

30.4.2004

Bürgermeister von Śrem

Abschreibung von Zinsen auf Steuerschulden

200 353,90

200 353,90

Insgesamt

19 439 101,92

19 439 101,92

Nach dem Beitritt gewährte staatliche Beihilfen

6

20.5.2004

Ministerium für Wissenschaft und Informationstechnik

Zuschuss

435 000,00

352 350,00

7

9.5.2005

ZUS

In Teilbeträgen zahlbare Sozialversicherungsbeiträge (einschl. Zinsen)

5 385 415,31

134 585,81

8

17.10.2005

Woiwodschaftsamt (Bezirksverwaltung)

Zahlungsaufschub

855 438,78

105 369,44

9

Zweites Quartal 2007

Woiwodschaftsamt (Bezirksverwaltung)

In Teilbeträgen zahlbare Umweltabgaben bis zum 30.6.2003

1 272 657,45

247 003,92

10

Zweites Quartal 2007

Woiwodschaftsamt (Bezirksverwaltung)

In Teilbeträgen zahlbare Zinsen auf Umweltabgaben (vorstehende Position)

692 185,03

126 365,78

11

Zweites Quartal 2007

Woiwodschaftsamt (Bezirksverwaltung)

In Teilbeträgen zahlbare Umweltabgaben bis zum 30.6.2003

422 946,34

51 018,68

12

Zweites Quartal 2007

Woiwodschaftsamt (Bezirksverwaltung)

In Teilbeträgen zahlbare Zinsen auf Umweltabgaben (vorstehende Position)

274 950,10

33 167,04

13

Zweites Quartal 2007

Staatlicher Fonds für die Rehabilitierung Behinderter (PFRON)

In Teilbeträgen zahlbare Beiträge zum Staatlichen Fonds für die Rehabilitierung Behinderter (PFRON) bis 30.6.2003

803 221,50

148 274,11

14

Zweites Quartal 2007

Staatlicher Fonds für die Rehabilitierung Behinderter (PFRON)

Abschreibung der Zinsen auf Beiträge zum Staatlichen Fonds für die Rehabilitierung Behinderter (PFRON) bis 30.6.2003

421 085,20

421 085,20

15

Zweites Quartal 2007

Staatlicher Fonds für die Rehabilitierung Behinderter (PFRON)

In 20 vierteljährlichen Teilbeträgen zahlbare Beiträge zum Staatlichen Fonds für die Rehabilitierung Behinderter (PFRON) für den Zeitraum Juli 2003 bis Januar 2004

479 156,60

155 721,64

16

Zweites Quartal 2007

Staatlicher Fonds für die Rehabilitierung Behinderter (PFRON)

Abschreibung der Zinsen auf Beiträge zum Staatlichen Fonds für die Rehabilitierung Behinderter (PFRON) für den Zeitraum Juli 2003 bis Januar 2004

38 392,87

38 392,87

17

Zweites Quartal 2007

Kreisverwaltung

In Teilbeträgen zahlbare Grundstücksnutzungsabgaben bis zum 30.6.2003

263 496,00

34 701,67

18

Zweites Quartal 2007

Kreisverwaltung

Abschreibung der Zinsen auf Grundstücksnutzungsabgaben bis zum 30.6.2003 (vorstehende Position)

137 890,00

18 159,78

19

Zweites Quartal 2007

ZUS

In Teilbeträgen zahlbare Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30.6.2003

4 077 498,51

46 619,38

20

Zweites Quartal 2007

ZUS

In Teilbeträgen zahlbare Zinsen auf Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30.6.2003 (vorstehende Position)

2 306 780,00

26 341,18

21

Zweites Quartal 2007

ZUS

In Teilbeträgen zahlbare Beiträge zum Arbeitnehmerfonds und Garantiefonds für Arbeitnehmer-Sozialleistungen bis zum 30.6.2003

1 275 873,09

28 618,42

22

Zweites Quartal 2007

ZUS

In Teilbeträgen zahlbare Zinsen auf Beiträge zum Arbeitnehmerfonds und Garantiefonds für Arbeitnehmer-Sozialleistungen (vorstehende Position)

727 023,00

16 296,744

23

Zweites Quartal 2007

ZUS

In Teilbeträgen zahlbare Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30.6.2003

2 085 480,55

29 309,94

24

Zweites Quartal 2007

ZUS

In Teilbeträgen zahlbare Zinsen auf Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30.6.2003 (vorstehende Position)

1 100 260,00

15 463,36

25

Zweites Quartal 2007

ZUS

Abschreibung der Einzugskosten für die Überschreitung der Zahlungsfrist für Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30.6.2003

641 593,80

641 593,80

26

Zweites Quartal 2007

Nationaler Fonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft (NFOSIGW)

Zuschuss

470 000,00

470 000,00

Nach dem Beitritt gewährte staatliche Beihilfen

24 166 344,12

3 140 438,76

Gesamtbetrag der gewährten und geplanten staatlichen Beihilfen

43 605 446,04

22 579 540,68

(25)

Erstens geben die polnischen Behörden bezüglich der Rentabilität des Unternehmens an, dass die Umstrukturierung erfolgreich gewesen sei, da es Odlewnia Śrem gelungen sei, einen privaten strategischen Investor zu finden, der das benötigte Kapital einbringen und es dem Unternehmen ermöglichen würde, Glaubwürdigkeit am Markt wiederzugewinnen.

(26)

Polen unterstrich darüber hinaus, dass das Unternehmen seine Produktion diversifiziert habe und sich auf komplexere Produkte mit größerer Wertschöpfung konzentriere. Die Verlagerung auf die Produktion von Gusseisenteilen mit einem Gewicht über 300 kg habe sich als vorteilhaft herausgestellt, da in diesem Marktsegment eine Reihe von Wettbewerbern die Produktion eingestellt hätte, was Odlewnia Śrem Betätigungschancen in diesem Segment eröffnet hätte.

(27)

Die polnischen Behörden bestätigten, dass das Unternehmen keine Liquiditätsprobleme mehr habe und alle seine laufenden Verbindlichkeiten fristgerecht bediene.

(28)

Zweitens argumentierte Polen, dass Odlewnia Śrem als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien von 2004 anzusehen sei und daher für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Frage komme. Die polnischen Behörden bestätigten, dass mit der Umstrukturierung von Odlewnia Śrem 2003 begonnen wurde, als sich das Unternehmen eindeutig in Schwierigkeiten befand. Dass Odlewnia Śrem 2005 einen Nettogewinn von 3,9 Mio. PLN verzeichnete, sei als Zeichen dafür zu sehen, dass das Unternehmen seine Rentabilität durch die Umstrukturierung wiedererlangt habe.

(29)

Drittens legte Polen weitere Informationen über den Eigenbeitrag des Unternehmens zu den Gesamtkosten der Umstrukturierung vor.

(30)

Laut den polnischen Behörden leistete der Begünstigte einen erheblichen Eigenbeitrag. Die Umstrukturierungskosten beliefen sich insgesamt auf 43,6 Mio. PLN, während die Mittel zur Finanzierung der Umstrukturierung, die als Eigenbeitrag zur Umstrukturierung angesehen werden könnten, mit 23,7 Mio. PLN anzusetzen seien. Diese setzten sich wie folgt zusammen: das vom privaten Investor eingebrachte Kapital (16 Mio. PLN), die Erlöse aus bereits erfolgtem Verkauf oder Verpachtung von Vermögenswerten (0,4 Mio. PLN) und die vorübergehende Aussetzung des Kollektivtarifvertrags des Unternehmens (7,3 Mio. PLN). Bezüglich des letzten Punkts argumentieren die polnischen Behörden, dass dies eine Senkung der Beschäftigungskosten darstelle, weil das Unternehmen vorübergehend von der Zahlung von Beiträgen an den Unternehmenssozialfonds befreit sei. Der Fonds sei von Odlewnia Śrem und seinen Gewerkschaften auf freiwilliger Basis eingerichtet worden und sei nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es seien folglich keine öffentlichen Mittel involviert. Es wurde erläutert, dass die Entscheidung im Einklang mit den Gewerkschaften getroffen worden sei, die sich bereit erklärt hätten, die Umstrukturierung mit einem Teil der Sozialleistungen der Arbeitnehmer zu unterstützen. Die Maßnahme könne daher als Eigenbeitrag angesehen werden.

(31)

Polen wiederholte seine Auffassung, dass Folgendes ebenfalls Eigenbeiträge zu den Umstrukturierungskosten darstelle:

die Abschreibung und Vereinbarung über die Teilbetragszahlung zivilrechtlicher Verbindlichkeiten von 2 Mio. PLN im Rahmen einer Vereinbarung mit den Gläubigern des Unternehmens;

Lieferantenkredite, bei denen Odlewnia Śrem von den Zulieferern längere als die üblichen Zahlungsfristen für Güter und Dienstleistungen eingeräumt werden, was Polen auf 2,5 Mio. PLN veranschlagt;

Forderungen an Kunden, die mit 9 Mio. PLN veranschlagt werden (durch kürzere Zahlungsfristen für die Kunden).

(32)

Die polnischen Behörden geben hinsichtlich des Erfordernisses, Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen, die Verringerung der Gusseisenproduktion des Unternehmens für Industriearmaturen um 50 % an (von rund 11 000 t auf 5 500 t). Die Tatsache, dass das Unternehmen keine Gusseisenprodukte für Windkraftwerke mehr herstellt, sei als gültige Ausgleichsmaßnahme anzusehen.

(33)

Polen argumentiert, dass die Nachfrage nach beiden Produkttypen in den letzten Jahren gestiegen sei und dieser Trend voraussichtlich anhalten werde. Polen hat auch hervorgehoben, dass Odlewnia Śrem über die technische Kapazität verfüge, so viel wie vor der Umstrukturierung zu produzieren, dass es jedoch zugesagt habe, die Produktion von Gusseisen für Industriearmaturen zu begrenzen und die Produktion von Gusseisen für Windkraftwerke vollkommen einzustellen. Laut den polnischen Behörden seien diese Maßnahmen als Ausgleichsmaßnahmen anzusehen.

(34)

Die Kommission hatte zu prüfen, ob das Endprodukt von Odlewnia Śrem in den Stahlsektor fällt, da gemäß der Mitteilung der Kommission über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie (3) die Kommission „Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Anhang B des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar“ hält.

(35)

Anhang B des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (4) („multisektoraler Rahmen“), der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung anwendbar war, nimmt für Produkte, die als Stahl einzustufen sind, Bezug auf die Kombinierte Nomenklatur (5) (CN). Diese Produkte sind in zwei Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur, nämlich Kapitel 72 („Eisen und Stahl“) und Kapitel 73 („Waren aus Eisen oder Stahl“), aufgeführt.

(36)

Gemäß Anhang B des multisektoralen Rahmens sind die folgenden Waren aus Eisen oder Stahl als Stahl einzustufen:

Spundwanderzeugnisse,

Schienen und Bahnschwellen,

nahtlose Rohre und Hohlprofile,

geschweißte Rohre aus Eisen oder Stahl mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm.

(37)

Laut den Informationen der polnischen Behörden erzeugt Odlewnia Śrem keines dieser Produkte. Außerdem erzeugt es keine der in Kapitel 72 unter der Position „Eisen und Stahl“ aufgeführten Produkte, sondern verwendet diese Produkte, z. B. Roheisen, als Material für die eigene Produktion.

(38)

Das Unternehmen erzeugt spezifische, komplexe Endprodukte, die unter die CN-Position 7325„Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen“ und die einschlägigen Unterpositionen wie 7325 10„— aus nicht verformbaren Gusseisen“ und 7325 99 10„— aus verformbaren Gusseisen“ fallen.

(39)

Gemäß Anhang B des multisektoralen Rahmens sind diese Waren aus Eisen oder Stahl nicht als Stahl einzustufen.

(40)

Folglich ist die Umstrukturierungsbeihilfe an Odlewnia Śrem dem ersten Anschein nach nicht untersagt, und die Vereinbarkeit dieser Beihilfe ist von der Kommission nach den anwendbaren Leitlinien der Gemeinschaft von 2004 zu prüfen.

(41)

Da einige für diese Beihilfesache relevante Ereignisse vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 stattfanden, hat die Kommission als erstes zu prüfen, ob sie hinsichtlich der in Rede stehenden Maßnahmen zuständig ist.

(42)

Beihilfemaßnahmen, die vor dem Beitritt in Kraft gesetzt wurden und nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar sind, können von der Kommission nicht nach dem so genannten „Übergangsverfahren“ des Anhangs IV Nummer 3 der Beitrittsakte oder nach den Verfahren des Artikels 88 EG-Vertrag geprüft werden. Weder die Beitrittsakte noch der EG-Vertrag erfordern von der Kommission, diese Maßnahmen zu prüfen, oder ermächtigen sie dazu.

(43)

Demgegenüber würden Maßnahmen, die nach dem Beitritt in Kraft gesetzt wurden, neue Beihilfen darstellen und nach dem Verfahren des Artikels 88 EG-Vertrag in die Zuständigkeit der Kommission fallen. Ausschlaggebend für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem eine bestimmte Maßnahme in Kraft gesetzt wurde, ist die rechtlich verbindliche Entscheidung für die Genehmigung der Beihilfe durch die zuständige nationale Behörde (6).

(44)

Individuelle Beihilfemaßnahmen gelten nicht als nach dem Beitritt anwendbar, falls die genauen Kosten für den Staat zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung bekannt waren.

(45)

Auf der Grundlage der von Polen vorgelegten Informationen war die Kommission in der Lage, diejenigen Maßnahmen zu ermitteln, die vor dem Beitritt gewährt wurden und danach nicht anwendbar sind. Sie sind im ersten Teil der Tabelle 1 aufgeführt und belaufen sich auf 19,4 Mio. PLN. Die restlichen Maßnahmen wurden der Feststellung nach nicht vor dem Beitritt gewährt. Somit sind Maßnahmen mit einem Umfang von 24,2 Mio. PLN als nach dem Beitritt gewährt anzusehen wie in Erwägungsgrund 23 ausgeführt.

(46)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(47)

Die Bürgschaft, das Darlehen, die Zuschüsse, Abschreibungen, Stundungen und Vereinbarungen über die Teilzahlung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten, die notifiziert wurden, umfassen die Verwendung staatlicher Mittel. Darüber hinaus verschaffen sie dem Unternehmen einen Vorteil, indem sie dessen Kosten verringern. Als Unternehmen in Schwierigkeiten hätte Odlewnia Śrem eine solche Finanzierung zu ähnlichen Bedingungen auf dem Markt nicht erhalten. Dieser Vorteil verfälscht daher den Wettbewerb.

(48)

Der Staat war bereit, auf Einnahmen aus fälligen Steuern und Umweltabgaben zu verzichten und durch die Gewährung von Subventionen und Bürgschaften dem Unternehmen einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern zu verschaffen. Es liegen keine Belege dafür vor, dass die polnischen Behörden wie ein marktüblicher Gläubiger gehandelt haben, und das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe wurde von den polnischen Behörden in ihrer Anmeldung der Beihilfe anerkannt.

(49)

Der Begünstigte ist auf dem Markt für Gusseisenprodukte tätig und exportiert diese in andere EU-Mitgliedstaaten. Das Kriterium der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ist daher erfüllt.

(50)

Die Maßnahmen, die nicht vor dem Beitritt gewährt wurden und neue Beihilfen darstellen, sind daher als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. Dies wird von den polnischen Behörden nicht bestritten.

(51)

Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Was die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag angeht, so kommt, da das Hauptziel der Beihilfe die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens ist, einzig die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c in Frage, die die Genehmigung staatlicher Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige ermöglicht, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(52)

Die Kommission hat die Maßnahmen, die neue Beihilfen darstellen, und den vollständigen Umstrukturierungsplan nach den geltenden Leitlinien für die Rettung und Umstrukturierung bewertet. Die derzeitigen Leitlinien von 2004 traten am 10. Oktober 2004 in Kraft.

(53)

Wie bereits im Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ausgeführt wurde, ist die Umstrukturierung als Ganzes zu betrachten, um die Vereinbarkeit der neuen Umstrukturierungsbeihilfe zu bewerten. Es sind alle Beihilfemaßnahmen, nicht nur die neuen Beihilfen, zu berücksichtigen, um zu ermitteln, ob der Plan zur Wiederherstellung der Rentabilität führen wird und die Beihilfe auf das nötige Mindestmaß beschränkt ist, und um die geeigneten Ausgleichsmaßnahmen zu bestimmen.

(54)

Da Odlewnia Śrem 2005 einen Nettogewinn von 3,9 Mio. PLN auswies, hatte die Kommission Zweifel, ob es als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien von 2004 anzusehen war und somit für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht kam. Diese Zweifel ergaben sich insbesondere aufgrund fehlender Informationen über den Beginn der Umstrukturierungsperiode. Daher war der Kommission nicht bekannt, für welchen Zeitpunkt genau die Bewertung der Förderfähigkeit vorzunehmen war. Die polnischen Behörden erläuterten, dass die Umstrukturierungsperiode 2003 begann und der Nettogewinn des Unternehmens 2005 daher als Zeichen dafür zu sehen sei, dass das Unternehmen dabei ist, seine Rentabilität durch die Umstrukturierung wiederzuerlangen.

(55)

Die Kommission hat sich vergewissert, dass das Unternehmen zu Beginn der Umstrukturierungsperiode 2003 ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Ziffer 9 ff. der Leitlinien von 2004 war und daher für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Frage kommt.

(56)

Nach den Leitlinien von 2004 muss der „Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist, […] die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. […] Die Verbesserung der Rentabilität muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden […]“.

(57)

Das dringendste Problem von Odlewnia Śrem war die hohe Verschuldung. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die finanzielle Umstrukturierung abgeschlossen ist.

(58)

Das Unternehmen hat keine Liquiditätsprobleme mehr und bedient alle seine laufenden Verbindlichkeiten fristgerecht.

(59)

In ihrem Beschluss zur Eröffnung des Prüfverfahrens hat die Kommission dahingehende Zweifel geäußert, dass es sich hauptsächlich um eine finanzielle Umstrukturierung handelte und die Aspekte der industriellen Umstrukturierung unzureichend berücksichtigt waren. In ihren Äußerungen nach dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens haben die polnischen Behörden ausreichend belegt, dass die Modernisierung der Ausrüstung und die Neuausrichtung der Produktion ausreichend berücksichtigt wurden.

(60)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Aussichten, einen Privatinvestor zu finden. Dem Unternehmen ist es jedoch gelungen, ein privates Unternehmen zu Investitionen in Odlewnia Śrem zu bewegen, was dessen Glaubwürdigkeit am Markt gestärkt hat.

(61)

Die meisten Finanzkennzahlen belegen, dass sich das Unternehmen nach der Umstrukturierung in einer besseren Lage befindet, da seine Liquidität, Solvenz und Rentabilität gestiegen sind.

(62)

Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ihre Zweifel, ob der Plan zu einer Wiederherstellung der Rentabilität führt, zerstreut wurden.

(63)

Die Kommission hatte Zweifel, ob die angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe nicht zu einer unangemessenen Verfälschung des Wettbewerbs führt. Polen hatte nachzuweisen, dass die Verringerung der Gusseisenproduktion des Unternehmens für Industriearmaturen um 50 % und die Einstellung der Gusseisenproduktion für Windkraftwerke wirklich Ausgleichsmaßnahmen waren und nicht lediglich das Ergebnis äußerer Faktoren wie Nachfragerückgang oder Unfähigkeit, sich am Markt zu behaupten, und daher nicht zur Wiederherstellung der Rentabilität erforderlich waren.

(64)

Wie Polen nachgewiesen hat, weisen beide Produkttypen gute Gewinnaussichten auf. Polen hat auch belegt, dass Odlewnia Śrem über die technische Kapazität verfügt, so viel zu produzieren wie vor der Umstrukturierung. Polen verpflichtet sich, die Gusseisenproduktion von Odlewnia Śrem für Industriearmaturen um 50 % seiner ursprünglichen Produktion zu verringern und die Gusseisenproduktion für Windkraftwerke vollständig einzustellen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese Maßnahmen als Ausgleichsmaßnahmen angesehen werden können und nicht lediglich als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens.

(65)

Die polnischen Behörden haben umfangreiche detaillierte Informationen zu den Beträgen vorgelegt, die als Eigenbeiträge des Begünstigten zu den Umstrukturierungskosten angesehen werden.

(66)

Die Kommission ist nicht verpflichtet, Stellung dazu zu nehmen, ob die in Erwägungsgrund 31 aufgeführten Elemente als Eigenbeitrag zur Umstrukturierung angesehen werden können, ist aber der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 30 genannten Mittel als Eigenbeitrag gelten können.

(67)

Hinsichtlich der Finanzierungsmittel können 23,7 Mio. PLN als Eigenbeitrag zur Umstrukturierung aus eigenen Mitteln des Begünstigten oder aus externen Mitteln, die keine staatlichen Beihilfen enthalten, angesehen werden. Die Gesamtkosten der Umstrukturierung, einschließlich der Kosten vor dem Beitritt, belaufen sich auf 43,6 Mio. PLN. Der Eigenbeitrag von Odlewnia Śrem zu den Gesamtkosten der Umstrukturierung beträgt somit 54 %.

(68)

In den Leitlinien von 2004 wird ein Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten von mindestens 50 % vorgeschrieben. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Eigenbeitrag erheblich ist und sich die Beihilfe im Lichte der vorgelegten Informationen auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt

(69)

Darüber hinaus ist der Begünstigte in Stalowa Wola ansässig, das in einer Region liegt, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag gefördert werden kann. Diese Tatsache wird ausdrücklich als zusätzlicher Faktor zugunsten der Vereinbarkeit der Beihilfe gewertet (siehe Ziffer 56 der Leitlinien von 2004).

(70)

Die Kommission stellt fest, dass Polen die in Rede stehenden Beihilfe unter Verletzung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag und damit rechtswidrig gewährt hat. Die Kommission kommt jedoch zu dem Schluss, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe von insgesamt 43,6 Mio. PLN, die Odlewnia Śrem durch Polen gewährt wurde, ist im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 2008

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(2)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(3)  ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 21.

(4)  ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

(5)  ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1.

(6)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost/Kommission, Randnr. 74.


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