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Document 32009D0005
2009/328/EC: Decision of the European Central Bank of 19 March 2009 amending Decision ECB/2004/2 of 19 February 2004 adopting the Rules of Procedure of the European Central Bank (ECB/2009/5)
2009/328/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. März 2009 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2009/5)
2009/328/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. März 2009 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2009/5)
ABl. L 100 vom 18.4.2009, p. 10–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32004D0002 | Zusatz | Artikel 3a | 01/01/2015 | |
Modifies | 32004D0002 | Ersetzung | Artikel 4.1 Satz 1 | 01/01/2015 | |
Modifies | 32004D0002 | Zusatz | Artikel 4.7 Satz | 01/01/2015 | |
Modifies | 32004D0002 | Ersetzung | Artikel 5.1 Satz | 01/01/2015 | |
Modifies | 32004D0002 | Ersetzung | Artikel 5.2 | 01/01/2015 |
18.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 100/10 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 19. März 2009
zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank
(EZB/2009/5)
(2009/328/EG)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 10.2 und Artikel 12.3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Einführung des Euro durch die Slowakei übersteigt die Anzahl der Mitglieder des EZB-Rates 21. Artikel 10.2 der ESZB-Satzung sieht vor, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anzahl der Mitglieder des EZB-Rates 21 übersteigt, jedes Mitglied des Direktoriums eine Stimme haben und die Anzahl der stimmberechtigten Präsidenten der nationalen Zentralbanken 15 betragen wird. Dieser Artikel legt auch die Regelung über die Rotation der Stimmrechte fest. Gemäß Artikel 10.2, sechster Gedankenstrich, kann der EZB-Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, den Beginn des Rotationssystems bis zu dem Zeitpunkt zu verschieben, zu dem die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 18 übersteigt. Im Dezember 2008 hat der EZB-Rat beschlossen, den Beginn des Rotationssystems bis zu diesem Zeitpunkt zu verschieben. (1) |
(2) |
Gemäß Artikel 10.2 sechster Gedankenstrich der ESZB-Satzung trifft der EZB-Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder alle zur Durchführung des Rotationssystems erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen umfassen i) die Rotationsrate: die Anzahl der Zentralbankpräsidenten, die gleichzeitig Stimmrechte erhalten oder verlieren, ii) den Rotationszeitraum: den Zeitraum, während dessen sich die Zusammensetzung der stimmberechtigten Zentralbankpräsidenten nicht ändert, iii) die Art und Weise, in der die Zentralbankpräsidenten in ihren Gruppen angeordnet werden, und iv) den Übergang von einem Zwei-Gruppen-System zu einem Drei-Gruppen-System. Der EZB-Rat hat beschlossen, diese Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (2) erfordern; diese Maßnahmen sind ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 18 übersteigt. |
(3) |
Die Durchführung des Rotationssystems steht im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Zentralbankpräsidenten, der Transparenz und der Einfachheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Änderungen der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank
Der Beschluss EZB/2004/2 wird wie folgt geändert:
1. |
Der folgende Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a Rotationssystem (1) Wie in Artikel 10.2 erster und zweiter Gedankenstrich der ESZB-Satzung festgelegt, werden die Zentralbankpräsidenten Gruppen zugeordnet. (2) Die Zentralbankpräsidenten werden nach der vereinbarten Praxis der EU in den einzelnen Gruppen gemäß einer Liste ihrer nationalen Zentralbanken angeordnet, die der alphabetischen Reihenfolge der Bezeichnungen der Mitgliedstaaten in den Landessprachen folgt. Die Rotation der Stimmrechte innerhalb der einzelnen Gruppe folgt dieser Reihenfolge. Sie beginnt bei einem beliebigen Punkt in der Liste. (3) Die Stimmrechte innerhalb jeder Gruppe rotieren jeden Monat, beginnend mit dem ersten Tag des ersten Monats der Durchführung des Rotationssystems. (4) Für die erste Gruppe beträgt die Zahl der in jedem Monatszeitraum rotierenden Stimmrechte eins; für die zweite und dritte Gruppe ist die Zahl der Stimmrechte gleich der Differenz zwischen der Anzahl der der Gruppe zugeordneten Zentralbankpräsidenten und der Anzahl der ihr zuerkannten Stimmrechte, minus zwei. (5) Wenn die Zusammensetzung der Gruppen im Einklang mit Artikel 10.2 fünfter Gedankenstrich der ESZB-Satzung angepasst wird, folgt die Rotation der Stimmrechte innerhalb jeder Gruppe weiterhin der Liste gemäß Absatz 2. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Anzahl der Zentralbankpräsidenten 22 erreicht, beginnt die Rotation in der dritten Gruppe an einem beliebigen Punkt in der Liste. Der EZB-Rat kann beschließen, die Rotationsordnung der zweiten und dritten Gruppe zu ändern, um die Situation zu vermeiden, dass bestimmte Zentralbankpräsidenten jeweils zu denselben Zeiträumen des Jahres nicht stimmberechtigt sind. (6) Die EZB veröffentlicht im Vorhinein eine Liste der stimmberechtigten Mitglieder des EZB-Rates auf der Website der EZB. (7) Der Anteil des Mitgliedstaats einer nationalen Zentralbank in der gesamten aggregierten Bilanz der monetären Finanzinstitute wird auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts monatlicher Durchschnittsdaten des aktuellsten Kalenderjahres berechnet, für das Daten erhältlich sind. Wenn das aggregierte Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen im Einklang mit Artikel 29.3 der ESZB-Satzung angepasst wird oder ein Land Mitgliedstaat wird und seine nationale Zentralbank dem Europäischen System der Zentralbanken beitritt, wird die gesamte aggregierte Bilanz der monetären Finanzinstitute der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, auf der Grundlage der Daten des aktuellsten Kalenderjahres neu berechnet, für das Daten erhältlich sind.“ |
2. |
Artikel 4.1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Der EZB-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.“ |
3. |
Der folgende Satz wird zu Artikel 4.7 hinzugefügt: „Beschlüsse im schriftlichen Verfahren werden durch die zum Zeitpunkt der Verabschiedung stimmberechtigten Mitglieder des EZB-Rates verabschiedet.“ |
4. |
Artikel 5.1 Satz 4 erhält folgende Fassung: „Ein Tagesordnungspunkt wird auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern des EZB-Rates abgesetzt, wenn die dazugehörigen Unterlagen den Mitgliedern des EZB-Rates nicht rechtzeitig zugegangen sind.“ |
5. |
Artikel 5.2 erhält folgende Fassung: „Das Protokoll der Aussprachen des EZB-Rates wird von den Mitgliedern des EZB-Rates, die bei der Sitzung stimmberechtigt waren, zu der das Protokoll gehört, bei der nächsten Sitzung (oder erforderlichenfalls früher im schriftlichen Verfahren) genehmigt und vom Präsidenten unterzeichnet.“ |
Artikel 2
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Zahl der Zentralbankpräsidenten im EZB-Rat 18 übersteigt.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. März 2009.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) Beschluss EZB/2008/29 der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2008 über die Verschiebung des Beginns des Rotationssystems im EZB-Rat (ABl. L 3 vom 7.1.2009, S. 4).
(2) ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.