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Document 32008R1318

    Verordnung (EG) Nr. 1318/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 eröffneten und den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

    ABl. L 344 vom 20.12.2008, p. 72–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1318/oj

    20.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 344/72


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1318/2008 DER KOMMISSION

    vom 19. Dezember 2008

    über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 eröffneten und den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 536/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 ist ein Zollkontingent für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

    (2)

    Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mengen, für die bezüglich des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4169 keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 gestellt wurden und die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, belaufen sich auf 12 498 750 kg.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2008 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Dezember 2008

    Für die Kommission

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 6.


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