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Document 32008R1316

    Verordnung (EG) Nr. 1316/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingents für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Eier und Eieralbumin gestellten Anträge

    ABl. L 344 vom 20.12.2008, p. 68–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1316/oj

    20.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 344/68


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1316/2008 DER KOMMISSION

    vom 19. Dezember 2008

    über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingents für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Eier und Eieralbumin gestellten Anträge

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Eier und Eieralbumin eröffnet worden.

    (2)

    Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

    (3)

    Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

    (2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 gestellt wurden und die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, werden im Anhang festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2008 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Dezember 2008

    Für die Kommission

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

    (3)  ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 19.


    ANHANG

    Gruppennummer

    Laufende Nummer

    Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2009-31.3.2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge

    (in %)

    Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.4.2009-30.6.2009 hinzuzufügende Mengen

    (in kg)

    E1

    09.4015

     (1)

    108 000 000

    E2

    09.4401

    60,637664

    E3

    09.4402

     (2)

    7 055 897


    (1)  Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.

    (2)  Nicht anwendbar: Die Anträge unterschreiten die verfügbaren Mengen.


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