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Document 32008R0696

Verordnung (EG) Nr. 696/2008 der Kommission vom 23. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Ausdehnung bestimmter von Erzeugerorganisationen des Fischereisektors festgelegter Regeln auf Nichtmitglieder (kodifizierte Fassung)

ABl. L 195 vom 24.7.2008, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1420

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/696/oj

24.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 696/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Ausdehnung bestimmter von Erzeugerorganisationen des Fischereisektors festgelegter Regeln auf Nichtmitglieder

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1886/2000 der Kommission vom 6. September 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Ausdehnung bestimmter von Erzeugerorganisationen des Fischereisektors festgelegter Regeln auf Nichtmitglieder (2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Es sollten Kriterien festgelegt werden, nach denen die Repräsentativität der Erzeugerorganisationen im Fangsektor zu beurteilen ist, deren Vermarktungsregeln auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden sollen. Zu diesen Kriterien sollte der Anteil gehören, der von den insgesamt vermarkteten Mengen der betreffenden Art oder Arten auf die Mitglieder der Organisation entfällt, so wie der Anteil an Fischern in dem fraglichen Gebiet, die Mitglieder der Organisation sind. Darüber hinaus sollten für den Sektor Aquakultur eigene Kriterien zur Beurteilung der Repräsentativität festgelegt werden.

(3)

Um eine einheitliche Durchführung dieser Maßnahmen zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, welche Produktions- und Vermarktungsregeln für den Fangsektor und für den Sektor Aquakultur auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden dürfen. Auch sollte zu diesem Zweck festgelegt werden, für welche Stufe diese ausgedehnten Regeln gelten.

(4)

Im Interesse einer gewissen Stabilität der Bedingungen, unter denen Fischereierzeugnisse vermarktet werden, sollte für die betreffenden Regeln eine Mindestanwendungsdauer festgesetzt werden.

(5)

Mitgliedstaaten, welche die Regeln einer Erzeugerorganisation verbindlich vorschreiben wollen, müssen diese der Kommission zur Prüfung vorlegen. Es sollte daher im Einzelnen festgelegt werden, welche Angaben der Kommission zu übermitteln sind.

(6)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Ausdehnung von Regeln, die sich auf den ganzen Sektor auswirken können, öffentlich bekannt machen müssen.

(7)

Für Änderungen der auf Nichtmitglieder ausgedehnten Regeln sollten dieselben Vorschriften der Notifizierung der Kommission und der Bekanntmachung gelten wie bei der ursprünglichen Ausdehnung.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Erzeugung und Vermarktung einer Erzeugerorganisation im Fangsektor werden als ausreichend repräsentativ für das Gebiet angesehen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird, wenn

a)

die Vermarktung der Arten, für welche diese Regeln gelten sollen, durch die Erzeugerorganisation oder ihre Mitglieder mehr als 65 % der insgesamt vermarkteten Mengen ausmacht und

b)

die Anzahl der Fischer auf den Schiffen, die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation betrieben werden, über 50 % der Gesamtzahl aller Fischer ausmacht, die in dem Gebiet ansässig sind, auf das die Regeln ausgedehnt werden sollen.

(2)   Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a werden die im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr vermarkteten Mengen zugrunde gelegt.

(3)   Für die Berechnung des Prozentsatzes in Absatz 1 Buchstabe b werden die Fischer an Bord von Schiffen mit einer Gesamtlänge von 10 m oder weniger proportional zum Verhältnis zwischen den von diesen Fischern vermarkteten Mengen und den im fraglichen Gebiet insgesamt vermarkteten Mengen berücksichtigt.

(4)   Erzeugung und Vermarktung einer Erzeugerorganisation im Sektor Aquakultur gemäß der Definition in Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates (4) werden als ausreichend repräsentativ für das Gebiet angesehen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird, wenn die Erzeugung der Arten, für welche diese Regeln gelten sollen, durch die betreffende Erzeugerorganisation oder ihre Mitglieder mehr als 40 % der insgesamt erzeugten Mengen ausmacht.

(5)   Für die Anwendung von Absatz 4 werden die im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr erzeugten Mengen zugrunde gelegt.

Artikel 2

(1)   Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Produktions- und Vermarktungsregeln schließen Folgendes ein:

a)

Qualität, Größe oder Gewicht und Aufmachung der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse,

b)

Probenahmen, Behältnisse für den Verkauf, Verpackung und Etikettierung sowie die Verwendung von Eis,

c)

die Bedingungen für die Erstvermarktung, die Regeln über den rationellen Absatz der Erzeugnisse zur Stabilisierung des Marktes einschließen können.

(2)   Im Sektor Aquakultur können die in Absatz 1 genannten Regeln Maßnahmen einschließen, die das Einsetzen von Jungtieren oder andere Eingriffe in den Lebenszyklus der Aquakulturarten betreffen, auf die die Regeln Anwendung finden sollen, bis hin zu Vorschriften über die Ernte oder Lagerung einschließlich Gefrieren einer möglichen Überschussproduktion.

Artikel 3

Die Mindestanwendungsdauer von Regeln, die auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden sollen, beträgt 90 Tage.

Artikel 4

Beschließt ein Mitgliedstaat, bestimmte Regeln einer Erzeugerorganisation auf Nichtmitglieder auszudehnen, so enthält die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannte Mitteilung an die Kommission mindestens Folgendes:

a)

Name und Anschrift der fraglichen Erzeugerorganisation;

b)

sämtliche Angaben, besonders in Bezug auf die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung enthaltenen Kriterien, um die Repräsentativität der Organisation zu belegen;

c)

die betreffenden Regeln;

d)

die Rechtfertigung der Regeln, durch geeignete Daten untermauert;

e)

das geografische Gebiet, für das die Regeln verbindlich vorgeschrieben werden sollen;

f)

die Laufzeit der Regeln;

g)

das Datum des Inkrafttretens.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Regeln, die sie verbindlich vorschreiben wollen, mindestens acht Tage vor deren Inkrafttreten.

Artikel 6

Werden die auf Nichtmitglieder ausgedehnten Regeln geändert, so sind die Artikel 4 und 5 einzuhalten.

Artikel 7

Die Kommission veröffentlicht ihre nach Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 getroffenen Entscheidungen über die Nichtigkeitserklärung von Ausdehnungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 1886/2000 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 227 vom 7.9.2000, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1812/2001 (ABl. L 246 vom 15.9.2001, S. 5).

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung

Verordnung (EG) Nr. 1886/2000 der Kommission

(ABl. L 227 vom 7.9.2000, S. 11)

Verordnung (EG) Nr. 1812/2001 der Kommission

(ABl. L 246 vom 15.9.2001, S. 5)


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1886/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Anhang I

Anhang II


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