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Document 32008R0598

Verordnung (EG) Nr. 598/2008 der Kommission vom 24. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier

ABl. L 164 vom 25.6.2008, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/11/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2465

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/598/oj

25.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 598/2008 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Vereinfachung der Vermarktungsnormen für Eier sollten die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nur auf Antrag der Marktteilnehmer gewähren. Damit die Behörden der Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen umsetzen können, wurde jedoch in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 vom 23. Mai 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates mit Vermarktungsnormen für Eier (2) für die Kennzeichnung von in der Gemeinschaft oder in Drittländern erzeugten und zur Verarbeitung bestimmten Eiern, eine Übergangsfrist von einem Jahr (1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008) festgesetzt.

(2)

Ab dem 1. Juli 2008 dürfen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in der Gemeinschaft erzeugte Eier von der Kennzeichnungspflicht ausnehmen. Für aus Drittländern eingeführte Eier sind derartige Maßnahmen nicht vorgesehen. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse sollte eine etwaige Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht unterschiedslos auch für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse gelten.

(3)

Wird eine solche Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht gewährt, so sollte festgelegt werden, wie die tatsächliche Endbestimmung dieser unmarkierten Eier für die Nahrungsmittelindustrie kontrolliert wird.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Um eine Ungleichbehandlung von in der Gemeinschaft erzeugten Eiern und eingeführten Eiern nach Ablauf des Übergangszeitraums zu vermeiden, sollte diese Verordnung ab 1. Juli 2008 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Kennzeichnung von direkt an die Nahrungsmittelindustrie gelieferten Eiern

(1)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in den Hygienevorschriften dürfen die Mitgliedstaaten Marktteilnehmer auf deren Antrag von der Kennzeichnungspflicht gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 und Anhang XIV Teil A Abschnitt IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ausnehmen, wenn die Eier von der Produktionsstätte direkt an die Nahrungsmittelindustrie geliefert werden.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes:

a)

der Mitgliedstaat, in dem sich die Produktionsstätte befindet, unterrichtet die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten, bevor Lieferungen stattfinden, in angemessener Form über die Gewährung der Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht;

b)

wird die Ausnahme einem Lieferanten in einem Drittland gewährt, so werden die Eier nur unter der Bedingung zur Verarbeitung an die Industrie geliefert, dass die Behörden des Mitgliedstaats, der die Ausnahme gewährt, die Endbestimmung kontrollieren;

c)

die Eier werden unter der alleinigen Verantwortung des Nahrungsmittelunternehmens geliefert, das sich verpflichtet, sie ausschließlich zur Verarbeitung zu verwenden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 132 vom 24.5.2007, S. 5. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1336/2007 (ABl. L 298 vom 16.11.2007, S. 3). Die Verordnung (EG) Nr. 557/2007 wird ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6).


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