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Document 32008R0333

    Verordnung (EG) Nr. 333/2008 der Kommission vom 11. April 2008 zur Festsetzung der Obergrenzen für die in Portugal im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates eingeführten fakultativen Modulation gewährten zusätzlichen Beihilfebeträge

    ABl. L 102 vom 12.4.2008, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/333/oj

    12.4.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 102/19


    VERORDNUNG (EG) Nr. 333/2008 DER KOMMISSION

    vom 11. April 2008

    zur Festsetzung der Obergrenzen für die in Portugal im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates eingeführten fakultativen Modulation gewährten zusätzlichen Beihilfebeträge

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 wurden die Voraussetzungen festgelegt, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, im Zeitraum 2007—2012 auf alle Direktzahlungen, die in ihrem Hoheitsgebiet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (2) gewährt werden, eine Kürzung, nachstehend „fakultative Modulation“, anzuwenden.

    (2)

    Portugal hat beschlossen, ab dem Jahr 2008 die fakultative Modulation anzuwenden und die Direktzahlungen jährlich um 10 % zu kürzen.

    (3)

    Um die Nettobeträge schätzen zu können, die sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation ergeben und Portugal als gemeinschaftliche Unterstützung für Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum zur Verfügung stehen, sind die Obergrenzen für die in Portugal zu gewährenden zusätzlichen Beihilfebeträge gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 festzusetzen.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die zusätzlichen Beihilfebeträge gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 gelten in Portugal folgende Obergrenzen:

    Kalenderjahr

    (in Mio. EUR)

    2008

    20,4

    2009

    20,4

    2010

    20,4

    2011

    20,4

    2012

    20,4

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. April 2008

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 293/2008 der Kommission (ABl. L 90 vom 2.4.2008, S. 5).


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