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Document 32008R0246
Commission Regulation (EC) No 246/2008 of 17 March 2008 amending Regulation (EC) No 1043/2005 implementing Council Regulation (EC) No 3448/93 as regards the system of granting export refunds on certain agricultural products exported in the form of goods not covered by Annex I to the Treaty, and the criteria for fixing the amount of such refunds
Verordnung (EG) Nr. 246/2008 der Kommission vom 17. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden
Verordnung (EG) Nr. 246/2008 der Kommission vom 17. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden
ABl. L 75 vom 18.3.2008, p. 64–65
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 07/07/2010
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32005R1043 | Ersetzung | Artikel 14 | 25/03/2008 |
18.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/64 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 246/2008 DER KOMMISSION
vom 17. März 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission (2) wird detailliert Bezug genommen auf die Periodizität der Festsetzung der Erstattungssätze für Grunderzeugnisse aus in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verordnungen, die als Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden. |
(2) |
Gemäß den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 genannten Verordnungen können die Erstattungen gewährt werden, wenn die internen und externen Marktbedingungen dies rechtfertigen. Wenn die Gewährung von Erstattungen nicht durch die Marktsituation gerechtfertigt ist, kann die periodische Festsetzung ausgesetzt werden. |
(3) |
In Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 wird auf dasselbe Verfahren Bezug genommen, das bei der Gewährung der Erstattungen für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse angewandt wird, wenn sie in unverändertem Zustand ausgeführt werden. |
(4) |
Aus Vereinfachungs- und Harmonisierungsgründen ist es angezeigt, Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 anzupassen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 erhält folgende Fassung:
„Artikel 14
Der Erstattungssatz wird nach den Modalitäten des Artikels 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und der entsprechenden Bestimmungen der anderen in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Verordnungen monatlich für 100 kg des Grunderzeugnisses festgesetzt.
Abweichend von Absatz 1 gilt:
a) |
Für in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführte Grunderzeugnisse kann die Erstattung nach einem anderen Zeitplan festgelegt werden, der mit dem in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 genannten Verfahren in Einklang steht; |
b) |
der Erstattungssatz für Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, sowie für Eier ohne Schale und Eigelb, genießbar, frisch, getrocknet oder anders haltbar gemacht, nicht gezuckert, wird für einen Zeitraum festgesetzt, der dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse entspricht, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. März 2008
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).
(2) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1496/2007 (ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 3).