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Document 32008R0229

Verordnung (EG) Nr. 229/2008 des Rates vom 10. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 über die Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses

ABl. L 73 vom 15.3.2008, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/229/oj

15.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 229/2008 DES RATES

vom 10. März 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 über die Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 des Rates (2) werden mit allen westlichen Balkanstaaten Partnerschaften gegründet.

(2)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Brüssel im Dezember 2005 beschlossen, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Hinblick auf den Beitritt den Status eines Kandidatenlandes zu verleihen.

(3)

Es ist daher angezeigt, dass sich die Beziehungen der Europäischen Union zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien statt in einer Europäischen Partnerschaft fortan in einer Beitrittspartnerschaft vollziehen und die Verordnung (EG) Nr. 533/2004 entsprechend geändert wird.

(4)

Die Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro wurde aufgelöst. Die Verordnung sollte daher entsprechend geändert werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Serbien und Montenegro nun zwei unabhängige Staaten sind.

(5)

Die Verordnung betrifft sowohl Beitrittspartnerschaften als auch Europäische Partnerschaften. Aus diesem Grund muss der gesamte Text berücksichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 533/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Europäische Partnerschaften werden für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien einschließlich des Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 (nachstehend ‚die Partnerländer‘ genannt) gegründet. Die Europäischen Partnerschaften bilden den Rahmen für die aufgrund der Analyse der Lage in den jeweiligen Partnerländern ermittelten Prioritäten, auf die sich die Vorbereitungen für eine weitere Integration in die Europäische Union unter Berücksichtigung der vom Europäischen Rat festgelegten Kriterien sowie der bei der Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, gegebenenfalls einschließlich der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, und insbesondere der regionalen Zusammenarbeit, erzielten Fortschritte konzentrieren müssen.“

2.

Artikel 1a erhält folgende Fassung:

„Artikel 1a

Im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses wird eine Beitrittspartnerschaft mit Kroatien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gegründet. Die Beitrittspartnerschaften bilden den Rahmen für die aufgrund der Analyse der Lage in den jeweiligen Ländern ermittelten Prioritäten, auf die sich die Beitrittsvorbereitungen unter Berücksichtigung der vom Europäischen Rat festgelegten Kopenhagener Kriterien sowie der bei der Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, gegebenenfalls einschließlich der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit diesen Ländern (3), und insbesondere der regionalen Zusammenarbeit, erzielten Fortschritte konzentrieren müssen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. März 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Stellungnahme vom 15. Januar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 269/2006 (ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 7).

(3)  Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13). Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 3).“


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