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Document 32008L0113
Commission Directive 2008/113/EC of 8 December 2008 amending Council Directive 91/414/EEC to include several micro-organisms as active substances (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2008/113/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme mehrerer Mikroorganismen als Wirkstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2008/113/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme mehrerer Mikroorganismen als Wirkstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 330 vom 9.12.2008, p. 6–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011: This act has been changed. Current consolidated version: 14/06/2011
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31991L0414 | Änderung | Anhang 1 | 01/05/2009 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32008L0113R(01) | (ES) | |||
Corrected by | 32008L0113R(02) | (BG, CS, DA, DE, EL, EN, ES, ET, FI, FR, HU, IT, LT, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, SV) |
9.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/6 |
RICHTLINIE 2008/113/EG DER KOMMISSION
vom 8. Dezember 2008
zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme mehrerer Mikroorganismen als Wirkstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 (2) und (EG) Nr. 2229/2004 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält die im Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 der Kommission (4) wurde ein neuer Artikel 24b in die Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 eingefügt; dieser ermöglicht es, Wirkstoffe ohne Anforderung einer ausführlichen wissenschaftlichen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser und keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben werden. |
(3) |
Die Kommission hat die im Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 auf mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und die Umwelt bei einer Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft; sie kam zu dem Schluss, dass diese Wirkstoffe Artikel 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 entsprechen. |
(4) |
Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 hat die Kommission dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Entwürfe von Bewertungsberichten für die im Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe zur Prüfung vorgelegt. Diese Berichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. Juli 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen. Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 wird die Kommission die EFSA um eine Stellungnahme zu den Entwürfen der Bewertungsberichte bis spätestens 31. Dezember 2010 ersuchen. |
(5) |
Laut den verschiedenen Bewertungen ist davon auszugehen, dass Pflanzenschutzmittel, die die im Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Damit Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden. |
(6) |
Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Mitgliedstaaten und Betroffenen sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(7) |
Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung der geltenden Zulassungen der Pflanzenschutzmittel mit den im Anhang aufgeführten Wirkstoffen eingeräumt werden, damit gewährleistet wird, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Anhang-III-Unterlagen zu jedem Pflanzenschutzmittel und zu jeder beabsichtigten Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden. |
(8) |
Die Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (5) bewertet wurden, haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Zur Vermeidung weiterer Schwierigkeiten erscheint es notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu erläutern, insbesondere die Pflicht zur Überprüfung, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die die Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie erfüllen. Allerdings erlegt diese Erläuterung gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I weder den Mitgliedstaaten noch den Zulassungsinhabern neue Pflichten auf. |
(9) |
Es ist daher angebracht, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern. |
(10) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Oktober 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. November 2009 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.
Artikel 3
(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe enthalten, spätestens am 31. Oktober 2009.
Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf die im Anhang genannten Wirkstoffe erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zum jeweiligen Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie den Anforderungen ihres Anhangs II entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das einen der im Anhang genannten Wirkstoffe entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die sämtlich bis spätestens 30. April 2009 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG; sie stützen sich dabei auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der genannten Richtlinie genügen, und berücksichtigen den Eintrag in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie in Bezug auf die im Anhang genannten Wirkstoffe. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.
Nach dieser Bewertung gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:
a) |
Wenn es sich um ein Mittel handelt, das einen der im Anhang genannten Wirkstoffe als einzigen Wirkstoff enthält, ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 30. April 2014, oder |
b) |
wenn es sich um ein Mittel handelt, das einen der im Anhang genannten Wirkstoffe als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 30. April 2014 oder bis zu dem Datum, das in der entsprechenden Richtlinie oder den entsprechenden Richtlinien für die Aufnahme des/der betreffenden Wirkstoffe(s) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt wurde; maßgebend ist das späteste Datum. |
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. Dezember 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.
(3) ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.
(4) ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 19.
(5) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.
ANHANG
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden in der Tabelle folgende Einträge angefügt:
Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Inkrafttreten |
Aufnahme befristet bis |
Sonderbestimmungen |
„199 |
Bacillus thuringiensis subsp. aizawai STAMM: ABTS-1857 Kultursammlung: Nr. SD-1372, STAMM: GC-91 Kultursammlung: Nr. NCTC 11821 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. aizawai ABTS-1857 (SANCO/1539/2008) und GC-91 (SANCO/1538/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
200 |
Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) STAMM: AM65-52 Kultursammlung: Nr. ATCC1276 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis(Serotyp H-14) AM65-52 (SANCO/1540/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
201 |
Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki STAMM: ABTS 351 Kultursammlung: Nr. ATCC SD-1275 STAMM: PB 54 Kultursammlung: Nr. CECT 7209 STAMM: SA 11 Kultursammlung: Nr. NRRL B-30790 STAMM: SA 12 Kultursammlung: Nr. NRRL B-30791 STAMM: EG 2348 Kultursammlung: Nr. NRRL B-18208 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki ABTS 351 (SANCO/1541/2008), PB 54 (SANCO/1542/2008), SA 11, SA 12 und EG 2348 (SANCO/1543/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
202 |
Bacillus thuringiensis subsp. Tenebrionis STAMM: NB 176 (TM 14 1) Kultursammlung: Nr. SD-5428 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. tenebrionis NB 176 (SANCO/1545/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
203 |
Beauveria bassiana STAMM: ATCC 74040 Kultursammlung: Nr. ATCC 74040 STAMM: GHA Kultursammlung: Nr. ATCC 74250 |
Entfällt |
Höchstgehalt an Beauvericin: 5 mg/Kg |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Beauveria bassiana ATCC 74040 (SANCO/1546/2008) und GHA (SANCO/1547/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
204 |
Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) |
Entfällt |
Enthält Mikroorganismen (Bacillus cereus) < 1 × 106 KBE/g |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) (SANCO/1548/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
205 |
Lecanicillium muscarium (vormals Verticilium lecanii) STAMM: Ve 6 Kultursammlung: Nr. CABI (=IMI) 268317, CBS 102071, ARSEF 5128 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Lecanicillium muscarium (vormals Verticilium lecanii) Ve 6 (SANCO/1861/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
206 |
Metarhizium anisopliae var. anisopliae (vormals Metarhizium anisopliae) STAMM: BIPESCO 5/F52 Kultursammlung: Nr. M.a. 43; Nr. 275-86 (Akronyme V275 oder KVL 275); Nr. KVL 99-112 (Ma 275 oder V 275); Nr. DSM 3884; Nr. ATCC 90448; Nr. ARSEF 1095 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metarhizium anisopliae var. anisopliae (vormals Metarhizium anisopliae) BIPESCO 5 und F52 (SANCO/1862/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
207 |
Phlebiopsis gigantea STAMM: VRA 1835 Kultursammlung: Nr. ATCC 90304 STAMM: VRA 1984 Kultursammlung: Nr. DSM16201 STAMM: VRA 1985 Kultursammlung: Nr. DSM 16202 STAMM: VRA 1986 Kultursammlung: Nr. DSM 16203 STAMM: FOC PG B20/5 Kultursammlung: Nr. IMI 390096 STAMM: FOC PG SP log 6 Kultursammlung: Nr. IMI 390097 STAMM: FOC PG SP log 5 Kultursammlung: Nr. IMI390098 STAMM: FOC PG BU 3 Kultursammlung: Nr. IMI 390099 STAMM: FOC PG BU 4 Kultursammlung: Nr. IMI 390100 STAMM: FOC PG 410.3 Kultursammlung: Nr. IMI 390101 STAMM: FOC PG97/1062/116/1.1 Kultursammlung: Nr. IMI 390102 STAMM: FOC PG B22/SP1287/3.1 Kultursammlung: Nr. IMI 390103 STAMM: FOC PG SH 1 Kultursammlung: Nr. IMI 390104 STAMM: FOC PG B22/SP1190/3.2 Kultursammlung: Nr. IMI 390105 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Phlebiopsis gigantea (SANCO/1863/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
208 |
Pythium oligandrum STÄMME: M1 Kultursammlung: Nr. ATCC 38472 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pythium oligandrum M1 (SANCO/1864/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
209 |
Streptomyces K61 (vormals S. griseoviridis) STAMM: K61 Kultursammlung: Nr. DSM 7206 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Streptomyces (vormals Streptomyces griseoviridis) K61 (SANCO/1865/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
210 |
Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) STAMM: IMI 206040 Kultursammlung: Nr. IMI 206040, ATCC 20476; STAMM: T11 Kultursammlung: Nr. Spanische Kultursammlung CECT 20498, identisch mit IMI 352941 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) IMI 206040 (SANCO/1866/2008) bzw. T-11 (SANCO/1841/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
211 |
Trichoderma polysporum STAMM: Trichoderma polysporum IMI 206039 Kultursammlung: Nr. IMI 206039, ATCC 20475 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma polysporum IMI 206039 (SANCO/1867/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
212 |
Trichoderma harzianum Rifai STAMM: Trichoderma harzianum T-22; Kultursammlung: Nr. ATCC 20847 STAMM: Trichoderma harzianum ITEM 908; Kultursammlung: Nr. CBS 118749 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma harzianum T-22 (SANCO/1839/2008) bzw. ITEM 908 (SANCO/1840/208) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
213 |
Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) STAMM: ICC012 Kultursammlung: Nr. CABI CC IMI 392716 STAMM: Trichoderma asperellum (vormals T. viride T25) T11 Kultursammlung: Nr. CECT 20178 STAMM: Trichoderma asperellum (vormals T. viride TV1) TV1 Kultursammlung: Nr. MUCL 43093 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) ICC012 (SANCO/1842/2008) und Trichoderma asperellum (vormals T. viride T25 und TV1) T11 und TV1 (SANCO/1868/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
214 |
Trichoderma gamsii (vormals T. viride) STÄMME: ICC080 Kultursammlung: Nr. IMI CC Nummer 392151 CABI |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma viride (SANCO/1868/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
215 |
Verticillium albo-atrum (vormals Verticillium dahliae) STAMM: Verticillium albo-atrum Isolat WCS850 Kultursammlung: Nr. CBS 276.92 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Verticillium albo-atrum (vormals Verticillium dahliae) WCS850 (SANCO/1870/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“ |
(1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.