Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008E0588

    Gemeinsame Aktion 2008/588/GASP des Rates vom 15. Juli 2008 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) mit dem Ziel der Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

    ABl. L 189 vom 17.7.2008, p. 28–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2008/588/oj

    17.7.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 189/28


    GEMEINSAME AKTION 2008/588/GASP DES RATES

    vom 15. Juli 2008

    zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) mit dem Ziel der Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, die innerhalb der Union wie auch in Drittstaaten zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen getroffen werden müssen.

    (2)

    Die Union setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die in Kapitel III der Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte von multilateralen Einrichtungen wie etwa das Provisorische Technische Sekretariat der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) zu unterstützen.

    (3)

    Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP (1) betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln angenommen. Darin wird unter anderem gefordert, die Unterzeichnung und Ratifizierung des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) zu fördern.

    (4)

    Die Unterzeichnerstaaten des CTBT haben die Einsetzung einer mit Rechtsfähigkeit ausgestatteten Vorbereitungskommission beschlossen, der bis zur Errichtung der CTBTO die Anwendung des CTBT obliegt.

    (5)

    Ein baldiges Inkrafttreten und eine weltweite Anwendung des CTBT und die Stärkung des Überwachungs- und Verifikationssystems der CTBTO-Vorbereitungskommission sind wichtige Ziele der Strategie der Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. In diesem Zusammenhang hat der von der Demokratischen Volksrepublik Korea im Oktober 2006 durchgeführte Nuklearversuch erneut deutlich gemacht, dass der CTBT rasch in Kraft gesetzt und die Einrichtung und Stärkung des Überwachungs- und Verifikationssystems der CTBTO beschleunigt werden muss.

    (6)

    Die CTBTO-Vorbereitungskommission prüft, wie ihr Verifikationssystem unter anderem durch den Ausbau der Fähigkeiten im Bereich der Überwachung von Edelgasen und durch Bemühungen um die uneingeschränkte Einbeziehung der an der Umsetzung des Verifikationssystems beteiligten Unterzeichnerstaaten am besten gestärkt werden kann. Die CTBTO-Vorbereitungskommission sollte daher mit der technischen Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion beauftragt werden.

    (7)

    Der Rat hat deshalb im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen die Gemeinsame Aktion 2006/243/GASP (2) und danach die Gemeinsame Aktion 2007/468/GASP (3) zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der CTBTO im Bereich Ausbildung und Aufbau sowie Stärkung der Fähigkeiten ihres Überwachungs- und Verifikationssystems angenommen. Diese Unterstützung durch die Union sollte fortgesetzt werden —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    (1)   Um die dauerhafte und praktische Umsetzung bestimmter Bestandteile ihrer Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sicher zu stellen, unterstützt die Europäische Union die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) und setzt sich dabei für folgende Ziele ein:

    a)

    Stärkung der Fähigkeiten des Überwachungs- und Verifikationssystems der CTBTO, einschließlich im Bereich der Detektion von Radionukliden,

    b)

    Ausbau der Fähigkeit der CTBT-Unterzeichnerstaaten, ihren Verpflichtungen aus dem CTBT im Bereich der Verifikation nachzukommen und es ihnen zu ermöglichen, die Vorteile der Teilnahme am Vertragssystem uneingeschränkt zu nutzen.

    (2)   Mit den von der Union geförderten Projekten werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

    a)

    fortgesetzte Unterstützung beim Ausbau der Fähigkeiten im Bereich der Überwachung und Verifikation von Edelgasen zur Detektion und Identifizierung von etwaigen Nuklearexplosionen durch die CTBTO-Vorbereitungskommission;

    b)

    Leistung technischer Hilfe für afrikanische Länder mit dem Ziel, die Unterzeichnerstaaten uneingeschränkt in das Überwachungs- und Verifikationssystem der CTBTO einzubeziehen.

    Diese Projekte kommen allen CTBT-Unterzeichnerstaaten zugute.

    Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

    Artikel 2

    (1)   Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Generalsekretär/Hoher Vertreter“ genannt) unterstützt wird, ist für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion zuständig. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen.

    (2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch die CTBTO-Vorbereitungskommission. Diese nimmt ihre Aufgabe unter der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters wahr, der den Vorsitz unterstützt. Zu diesem Zweck trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der CTBTO-Vorbereitungskommission.

    (3)   Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission unterrichten sich gegenseitig regelmäßig und entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten über die Projekte.

    Artikel 3

    (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 2 316 000 EUR.

    (2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

    (3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben, die in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gezahlt werden. Sie schließt zu diesem Zweck ein Finanzierungsabkommen mit der CTBTO-Vorbereitungskommission. In diesem Finanzierungsabkommen wird festgehalten, dass die CTBTO-Vorbereitungskommission gewährleistet, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

    (4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

    Artikel 4

    Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der CTBTO-Vorbereitungskommission ausgearbeitet werden, über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen. Sie liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

    Artikel 5

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Sie läuft 18 Monate nach Datum des Abschlusses des Finanzierungsabkommens zwischen der Kommission und der CTBTO-Vorbereitungskommission ab, beziehungsweise nach sechs Monaten, falls vor diesem Datum kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

    Artikel 6

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. BARNIER


    (1)  ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34.

    (2)  ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 68.

    (3)  ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 31.


    ANHANG

    EU-Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der CTBTO mit dem Ziel der Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten sowie im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

    I.   EINLEITUNG

    Der Aufbau eines einwandfrei funktionierenden Überwachungs- und Verifikationssystems für die CTBTO-Vorbereitungskommission ist ein wesentliches Element der Vorbereitung auf die Durchführung des CTBT nach seinem Inkrafttreten. Der Ausbau der Fähigkeit der CTBTO-Vorbereitungskommission im Bereich der Überwachung von Edelgasen ist wichtig, da diese es ermöglicht zu beurteilen, ob es sich bei einer festgestellten Explosion um einen Nuklearversuch handelte. Außerdem hängen die Funktionsfähigkeit und die Leistungsfähigkeit des CTBTO-Überwachungs- und Verifikationssystems von den Beiträgen aller Unterzeichnerstaaten des CTBT ab. Deshalb ist es wichtig, dass die Unterzeichnerstaaten in die Lage versetzt werden, uneingeschränkt an dem Überwachungs- und Verifikationssystem teilzuhaben und dazu beizutragen.

    Der Vorschlag umfasst die folgenden beiden Komponenten:

    a)

    Überwachung von Edelgasen,

    b)

    technische Hilfe.

    II.   PROJEKTBESCHREIBUNG

    1.   Projektkomponente Überwachung von Edelgasen: Radioxenon-Messungen und Datenauswertung zur Unterstützung der CTBTO bei der Durchführung des Edelgas-Verifikationssystems

    Hintergrund

    1.

    Die Tatsache, dass nach dem Vorfall in der Demokratischen Volksrepublik Korea vom 9. Oktober 2006 verschiedene Teams in Messungen Edelgas nachweisen konnten, hat gezeigt, dass Radioxenon-Messungen durchführbar und die dadurch gewonnenen Daten für Verifikationszwecke nützlich sind. Es ist jedoch noch ein beträchtlicher Forschungsaufwand erforderlich, um den potenziellen Nutzen dieser Technik für die Zwecke des CTBT umfassend zu bestimmen.

    2.

    Die Ergebnisse, die im Rahmen des internationalen Edelgas-Experiments (INGE) in den letzten acht Jahren erzielt wurden, zeigen eindeutig, dass der Radioxenon-Hintergrund wesentlich komplexer ist als ursprünglich angenommen. So wurden in der Tat ursprünglich nicht erwartete anthropogene Quellen ermittelt, wie beispielsweise Anlagen zur Herstellung von Radioisotopen für medizinische Zwecke. Einige dieser Anlagen haben den Betrieb erst nach der Aushandlung des CTBT aufgenommen. Die Erstellung eines vollständigen Verzeichnisses aller Radioxenon-Quellen steht noch aus. Mit dieser Frage hängen auch die orts-, zusammensetzungs- und zeitpunktabhängigen Schwankungen der natürlichen atmosphärischen Xenon-Aktivitätskonzentration zusammen.

    3.

    Die Gemeinsame Aktion 2007/468/GASP des Rates („zweite Gemeinsame Aktion zur Unterstützung der CTBTO“) zielte darauf ab, über begrenzte Zeiträume hinweg den Xenon-Hintergrund in verschiedenen Teilen der Welt zu untersuchen und zu messen. Ziel dieser zweiten Gemeinsamen Aktion war es, die Kenntnisse und das Verständnis über die Auswirkungen von Quellen, atmosphärische Transportprozesse und den Einfluss regionaler meteorologischer Gegebenheiten zu verbessern. Derzeit werden in unterschiedlicher Entfernung von bekannten anthropogenen Quellen — wie beispielsweise Kernkraftwerken und radiopharmazeutischen Anlagen — Messungen durchgeführt. Die im Rahmen der zweiten Gemeinsamen Aktion zur Unterstützung der CTBTO erzielten Ergebnisse dienen der Weiterentwicklung und Validierung von Verfahren zur Kategorisierung von Messwerten, die von wirksamen Systemen zur Feststellung von Edelgasen ermittelt werden.

    Zielsetzungen des neuen Projekts

    4.

    Die CTBTO schlägt nun vor, als direkte Folgemaßnahmen zu den im Rahmen der zweiten Gemeinsamen Aktion zur Unterstützung der CTBTO unternommenen Aktivitäten eine noch umfassendere weltweite Messreihe durchzuführen. Der Schwerpunkt soll dabei auf der Untersuchung des Einflusses lokaler Radioxenon-Quellen auf die Verteilung und die zeitabhängige Schwankung von Radioxenon-Konzentrationen gelegt werden. Folgende Ziele sollen durch das Projekt erreicht werden:

    Verbesserung der Kenntnisse über den weltweiten Xenon-Hintergrund, indem über längere und deshalb aussagekräftigere Zeiträume Messungen durchgeführt werden. Derartige Messungen sind erforderlich, um untersuchen zu können, wie sich regionale und saisonale witterungsabhängige Transportmuster auswirken.

    Gewinnung weiterer empirischer Daten, durch die das Verständnis der Leistungsfähigkeit des Edelgas-Netzes verbessert und dazu beigetragen werden kann, die Stärken und Schwächen dieses Netzes besser zu verstehen, insbesondere, in welchem Zusammenhang die Detektion von Edelgasen zu anderen im Rahmen des Internationalen Überwachungssystems (IMS) verwendeten Techniken sowie zu den Berechnungen atmosphärischer Transporte steht. Des Weiteren könnte das Projekt eine wertvolle Grundlage für den möglichen Einsatz der Fähigkeit zur Überwachung von Edelgasen im gesamten Netzwerk schaffen, wie im Protokoll zum CTBT erwähnt.

    Erprobung von Xenon-Messgeräten und der dazugehörigen Logistik unter verschiedenen Umweltbedingungen. Es wird darauf hingewiesen, dass die bereits verfügbaren Xenon-Meßsysteme (das schwedische SAUNA- und das französische SPALAX-System) im Hinblick auf Transport- und Einsatzmöglichkeiten unter schwierigen Umweltbedingungen bereits hoch entwickelt sind. Es muss jedoch noch mehr Erfahrung gewonnen werden, um Klarheit darüber zu gewinnen, wie und unter welchen Bedingungen diese Systeme eingesetzt werden können und welche logistische und technische Unterstützung erforderlich ist.

    Vorteile

    5.

    Das Projekt bietet folgende Vorteile für das Verifikationssystem:

    Durchführung von mehr Beobachtungen des Radioxenon-Hintergrunds in unterschiedlicher Entfernung von den gemessenen bekannten anthropogenen Quellen;

    Gewinnung ergänzender Daten für ein weltweites Radioxenon-Verzeichnis;

    Unterstützung sowohl der Entwicklung als auch Validierung von Verfahren für die Datenanalyse und -auswertung für das IMS-Netz;

    Weiterentwicklung und Validierung von Modellrechnungen für atmosphärische Transportprozesse in unterschiedlichen Größenordnungen und für verschiedene geographische Regionen;

    Ermutigung und Unterstützung kooperierender Einrichtungen vor Ort bei ihrer Beteiligung an und ihrem Beitrag zu dem INGE-Experiment mit nationalen Folgesystemen zur Xenon-Detektion und für die Ausbildung lokalen Bedienpersonals für die Messstationen und Erleichterung der Inbetriebnahme des Systems;

    Ermittlung von Gebieten, in denen die Leistung des Netzes durch jahreszeitlich bedingte Witterungsverhältnisse beeinflusst werden könnte.

    Beschreibung

    6.

    Im Rahmen des Projekts ist die Anschaffung von zwei Xenon-Messsystemen, die vorzugsweise unterschiedliche Detektionsverfahren verwenden sollten, vorgesehen. Beide Systeme, von denen eines ein robustes, tragbares System und das andere ein Standardsystem, das in einen transportierbaren Container eingepasst wird, sein soll, setzen vorhandene und verfügbare Technik ein. Parallel zur Beschaffung der Systeme werden mögliche Aufstellungsorte besucht, um die Infrastruktur zu prüfen und die Messreihe vorzubereiten. Bei der Auswahl der Aufstellungsorte und der Festlegung der Dauer der Messungen werden eingehende meteorologische Studien zugrunde gelegt, die vom provisorischen Technischen Sekretariat (nachfolgend „PTS“ genannt) während der Vorbereitungsphase durchzuführen sind. Zu den Kriterien für die Auswahl der Aufstellungsorte gehören auch die Verfügbarkeit von kooperationsbereiten lokalen Einrichtungen, von Logistikleistungen, sowie Witterungsverhältnisse. Die Dauer der Vorbereitungsphase wird auf zwischen drei und sechs Monate geschätzt.

    7.

    Nach einem kurzen Erprobungszeitraum im Hauptquartier werden die beiden Systeme zu den ausgewählten Aufstellungsorten transportiert, wo dann mit ihnen während eines aussagekräftigen Zeitraums von sechs bis zwölf Monaten Radioxenon-Messungen durchgeführt werden. Die Systeme werden vom Lieferanten aufgestellt, geeicht und in Betrieb genommen. Für die Dauer der Messungen wird örtliches Personal unter Vertrag genommen und so ausgebildet, dass es in der Lage ist, den täglichen Betrieb und die tägliche Wartung des Systems durchzuführen. Nach Ende der Messungen werden die Systeme zum PTS zurückverbracht.

    8.

    Es wird bei allen Aspekten der Projektdurchführung auf eine enge Zusammenarbeit mit und Mitwirkung von interessierten Einrichtungen in den Ländern, in denen die Messungen durchgeführt werden hingewirkt. Das PTS wird darüber hinaus in bestimmten Bereichen eine Zusammenarbeit mit speziellen Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Union anstreben, so beispielsweise auf dem Gebiet der labortechnischen Unterstützung, der Qualitätskontrolle und der Logistik sowie bei Studien zum atmosphärischen Transport.

    9.

    Das PTS wird die Datenauswertung vornehmen. Zum Abschluss des Projekts wird ein Workshop zur Bewertung der Ergebnisse veranstaltet.

    2.   Projektkomponente „Technische Hilfe“: Einbeziehung der Unterzeichnerstaaten in Afrika zur uneingeschränkten Teilhabe an der Umsetzung des und ihrem Beitrag zum Überwachungs- und Verifikationssystems der CTBTO

    Hintergrund

    1.

    Unter den Rüstungskontrollregelungen zeichnet sich das CTBT-Verifikationssystem dadurch aus, dass es als einziges in der Lage ist, für die Einhaltung des Vertrags relevante Informationen in Echtzeit an die Vertragsstaaten zu liefern. Die Daten und Produkte des IMS und des Internationalen Datenzentrums (IDC) stehen jedem Unterzeichnerstaat zur Verfügung. Derzeit übermittelt das PTS Daten und Produkte an über 840 berechtigte Nutzer in 96 Unterzeichnerstaaten.

    2.

    Während das Interesse an der Einrichtung nationaler Datenzentren (NDC) in den letzen zwei Jahren in den Entwicklungsländern erheblich zugenommen hat (Anstieg der Teilnehmerzahl um etwa 20 %), verfügen zahlreiche dieser Länder noch immer nur über einen eingeschränkten Zugang zum CTBTO-System. Dies gilt insbesondere für die Region Afrika; dort ist die Zahl der Staaten, die nationale Datenzentren einrichten, und die Zahl der für Unterzeichnerstaaten eingerichteten sicheren Zugriffskonten (Secure Signatory Accounts, SSA) nach wie vor niedrig.

    3.

    Die im Rahmen der technischen Hilfe vorgeschlagenen Tätigkeiten zielen darauf ab, dass afrikanische Staaten stärker am CTBT-Verifikationssystem und dessen wissenschaftlichen Nutzen beteiligt werden. Um Daten und Produkte anfordern und nutzen zu können, müssen potenzielle Nutzer über einen ausreichenden technischen Hintergrund verfügen. Dazu gehören die grundlegenden Funktionen des IDC und des IMS sowie die wissenschaftlichen Anwendungen, die aus der Nutzung der IMS-Daten und IDC-Produkte abgeleitet werden können. Dies ist am besten durch eine Schulung zu erreichen, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt.

    4.

    Zu dem Projekt gehört daher der längerfristige Einsatz von technischen Experten, die vom PTS im jeweiligen Nutzerstaat angestellt werden und für die Dauer des Projekts als regionale Ansprechpartner fungieren. Soweit durchführbar werden gezielte Schulungsmaßnahmen und spezielle technische Hilfe für die Nutzerstaaten konzipiert, für die besondere Bedürfnisse hinsichtlich der Einrichtung von NDC und SSA und hinsichtlich des wissenschaftlichen Nutzens des Systems ermittelt und bewertet wurden. Ausgewählte Unterzeichnerstaaten in Afrika, die den CTBT noch ratifizieren müssen, werden ebenfalls in dieses Projekt einbezogen. Alle Tätigkeiten der Ansprechpartner in den Nutzerstaaten erfolgen in enger Abstimmung mit dem PTS und werden von ihm unterstützt, damit die Effizienz und die Nachhaltigkeit der Schulung und der technischen Hilfe im Rahmen dieses Projekts, wie auch die entsprechende Harmonisierung mit den Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2006/243/GASP („erste Gemeinsame Aktion zur Unterstützung der CTBTO“), gewährleistet sind.

    5.

    Unter Anwendung der oben genannten Kriterien plant das PTS in dieser ersten Phase der gezielten technischen Hilfe Tätigkeiten in möglichst vielen der nachstehend aufgeführten afrikanischen Staaten, wobei es allerdings vorher eine Durchführbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung der derzeitigen Umstände vor Ort durchführen wird; ebenfalls zuvor werden die Nutzerstaaten nach den Bestimmungen von Abschnitt IV festgelegt:

    in Ost- und Südafrika: Angola, Burundi, Komoren, Äthiopien, Kenia, Lesotho, Malawi, Mosambik, Swasiland, Ruanda, Tansania, Uganda, Sambia und Simbabwe;

    in Nord- und Westafrika: Algerien, Benin, Tschad, Ägypten, Gabun, Gambia, Ghana, Äquatorialguinea, Guinea, Guinea-Bissau, Libyen, Marokko, Togo und Tunesien.

    Zielsetzungen des Projekts

    6.

    Die Ziele des Projekts sind es, den Nutzerstaaten ein ausreichendes Maß an Wissen und Unterstützung bereitzustellen, damit sie ihre eigenen NDC-Fähigkeiten aufbauen und/oder verbessern können; außerdem soll ein Schulungsprogramm für NDC-Personal bereitgestellt werden. Darüber hinaus wird das Projekt eine bedeutende Komponente zu den Betriebsverfahren für IMS-Stationen umfassen. Die Nutzerstaaten werden in die Lage versetzt, einfacher, effizienter und effektiver auf IDC-Daten und -Produkte zuzugreifen und diese zu nutzen und die Verfahren zur Wartung der IMS-Stationen in ihrem Hoheitsgebiet zu verbessern.

    7.

    Das Zusammenwirken mit den Ansprechpartnern wird voraussichtlich zu einem Anstieg der NDC in den Nutzerstaaten und zu einer verstärkten Beteiligung dieser Staaten an der Umsetzung des Überwachungs- und Verifikationssystems des CTBT, einschließlich einer effektiven und effizienten Nutzung von IDC-Daten und -Produkten, beitragen. Außerdem zielt das Projekt darauf ab, den Austausch und die Zusammenarbeit der CTBTO mit Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen in diesen Regionen zu intensivieren.

    8.

    Die Nutzung der E-Learning-Kapazitäten des PTS, die im Rahmen der ersten Gemeinsamen Aktion zur Unterstützung der CTBTO entwickelt wurden, wird ein integraler Bestandteil des Projekts sein. Sie werden ein Forum bieten, in dem die Teilnehmer in die Nutzung von E-Learning-Produkten eingewiesen werden können. Die Rückmeldungen der Nutzer in den Nutzerstaaten zu diesem Prozess werden sich sowohl auf das E-Learning-Projekt als auch auf das technische Hilfsprojekt positiv auswirken.

    9.

    Speziell im Hinblick auf die technische Hilfe dürfte dadurch das Profil des Engagements der einzelnen Unterzeichnerstaaten für die durch das PTS durchgeführten Maßnahmen zur Entwicklung ihrer NDC geschärft werden. Diese Maßnahmen werden in Anwendung der Bestimmungen zur technischen Hilfe in Teil I F. 22 des Protokolls zum CTBT durchgeführt.

    Vorteile

    10.

    Das Projekt zielt darauf ab, der CTBTO und den Nutzerstaaten eine Reihe bedeutender Vorteile zu bringen:

    Es wird die technische Kompetenz der NDC in den Nutzerstaaten in folgenden Bereichen verbessern:

    Instandhaltung und Wartung ihrer IMS-Stationen;

    Auswertung und Verwaltung der Daten und Datenprodukte.

    Mithilfe des Projekts können die Staaten, die NDC errichten, die Rohdaten des IDC in Echtzeit empfangen und auswerten.

    11.

    Staaten, die NDC einrichten, werden durch das PTS finanziell, technologisch und personell unterstützt; diese Unterstützung wird den Empfängerstaaten helfen, die technische Expertise zu entwickeln und zu erhalten, die für eine uneingeschränkte Teilnahme an dem Überwachungs- und Verifikationssystem des CTBT erforderlich ist.

    12.

    Die Nutzerstaaten werden besser einschätzen können, wie die Einrichtung eines NDC dazu beitragen kann, ihre eigene wissenschaftliche Basis zu bereichern, und wie IMS-Daten zur Analyse von Ereignissen in der Region genutzt werden können.

    13.

    Durch die Ausweitung der Zahl und der geografischen Verbreitung von NDC-Standorten, die IDC-Informationen erhalten und unabhängig auswerten, kann dass IDC effizienter genutzt werden, was zu einer weiteren Verbesserung der Systemgenauigkeit führt (wie in dem ersten systemweiten Leistungstest des PTS von April bis Juni 2005 hervorgehoben wurde).

    Beschreibung

    14.

    Das PTS wird zwei technische Experten benennen und als Berater zur Verfügung stellen; diese werden für die Dauer dieses Projekts als Ansprechpartner in Afrika ihren Sitz haben und in Absprache mit der Leitung des IDC und mit deren Zustimmung alle Tätigkeiten koordinieren. Die Nutzerstaaten werden zwischen den beiden Ansprechpartnern in zwei Gruppen aufgeteilt. Die Arbeit in jeder Region wird zwei Phasen umfassen.

    15.

    Phase 1: Technische Arbeitsbesuche in den einzelnen Ländern

    Die Ansprechpartner reisen, wie oben beschrieben, in die Nutzerstaaten, um die Bekanntheit und die Nutzung von Datenprodukten des PTS zu beurteilen. Sie werden mit den Behörden der jeweiligen Staaten zusammenarbeiten, um die aktuellen Bedürfnisse und Vorstellungen kennen zu lernen und um die Bekanntheit von PTS-Daten und -Produkten einschließlich ihrer Nutzungsmöglichkeiten für zivile und wissenschaftliche Zwecke zu erhöhen. Außerdem werden die Ansprechpartner in jedem Land Kontakt zu weiteren relevanten Einrichtungen aufnehmen, die von der Nutzung von PTS-Daten und -Produkten profitieren könnten. Die Ansprechpartner werden gegebenenfalls die Kontakte zwischen den Behörden und den einschlägigen Einrichtungen fördern. Sofern NDC bestehen, wird der Status der einzelnen NDC im Hinblick auf Personal und Infrastruktur (einschließlich Computer- und Internetinfrastruktur) beurteilt, um vorrangige Fördermaßnahmen bestimmen zu können.

    Anschließend wird eine Veranstaltung zur praktisch-technischen Schulung durchgeführt, in der Vertreter der in dieser Phase ermittelten Einrichtungen zusammengebracht werden. In diesem Lehrgang erfolgt eine technische Einweisung in PTS-Daten und -Produkte. Sie werden im Hinblick auf die Fähigkeiten der Teilnehmer und unter Berücksichtigung der Amtssprachen in den Nutzerstaaten individuell gestaltet. Während dieser Lehrgänge werden die Teilnehmer mit für NDC entwickelter PTS-Software arbeiten, die für den Zugriff auf PTS-Daten und -Produkte und deren Auswertung genutzt werden kann. Diese Software wird den Teilnehmern (als berechtigten Nutzern des PTS) zur Verfügung gestellt und kann in ihren eigenen Einrichtungen installiert werden. Außerdem erhalten die Teilnehmer, die berechtigte Nutzer des PTS sind, ausgehend von der Beurteilung ihres Bedarfs Computer-Hardware und Peripheriegeräte. Diese Lehrgänge bieten ferner die Gelegenheit, die Zusammenarbeit zwischen technischen Mitarbeitern von Einrichtungen in der Region zu fördern.

    16.

    Phase 2: Folgemaßnahmen

    Nach Abschluss von Phase 1 sollten die Teilnehmer in der Lage sein, ihre neu erworbenen Kenntnisse sowie die neue Software und Hardware zu nutzen und die neuen Hilfsmittel mithilfe des im Lehrgang erworbenen Wissens zu installieren und zu betreiben. Um die erworbenen Fertigkeiten zu festigen und/oder noch bestehende Lücken zu schließen, werden die Ansprechpartner erneut in die Nutzerstaaten reisen und beurteilen, wie die Teilnehmer das in den Lehrgängen der Phase 1 Erlernte nutzen. Mit diesen kürzeren Folgebesuchen soll sichergestellt werden, dass das örtliche technische Personal PTS-Daten und -Produkte routinemäßig nutzen kann. Diese Maßnahmen werden im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnissen und Fähigkeiten und mit Blick auf Nachhaltigkeit individuell gestaltet, damit die Tätigkeiten auch nach Abschluss des Projekts fortgeführt werden.

    17.

    Zum Abschluss des Projekts wird für jeden Nutzerstaat ein umfassender Bericht vorgelegt, in dem die erreichten Fortschritte sowie die geäußerten und festgestellten Bedürfnisse und die wechselseitigen Beziehungen zwischen den besuchten Organisationen beschrieben werden. Diese Berichte bilden die Grundlage für weitere Folgemaßnahmen in den betreffenden Ländern.

    III.   LAUFZEIT

    Die Dauer der Umsetzung der Projekte wird auf insgesamt 18 Monate geschätzt.

    IV.   NUTZERSTAATEN

    Die Nutzerstaaten der Projekte dieser Gemeinsamen Aktion sind alle Unterzeichnerstaaten des CTBT sowie die CTBTO-Vorbereitungskommission.

    Die endgültige Auswahl der Nutzerstaaten für die Projektkomponente „Technische Hilfe“ erfolgt in Abstimmung zwischen der für die Durchführung zuständigen Stelle und dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird und in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates. Die endgültige Entscheidung stützt sich auf Vorschläge der für die Durchführung zuständigen Stelle nach Artikel 2 Absatz 2.

    V.   FÜR DIE DURCHFÜHRUNG ZUSTÄNDIGE STELLE

    Die CTBTO-Vorbereitungskommission ist mit der technischen Durchführung der Projekte betraut. Die Durchführung der Projekte erfolgt unmittelbar durch Personal der CTBTO-Vorbereitungskommission, Experten der Unterzeichnerstaaten des CTBT und Auftragnehmer. Wird die Projektdurchführung von Auftragnehmern übernommen, so erfolgt die Beschaffung von Gütern, Arbeiten oder Leistungen durch die CTBTO-Vorbereitungskommission im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion gemäß der Finanzierungsvereinbarung, die die Europäischen Kommission mit der CTBTO-Vorbereitungskommission abschließen wird.

    Die für die Durchführung zuständige Stelle erstellt

    a)

    einen Halbzeitbericht nach den ersten sechs Monaten der Durchführung der Projekte,

    b)

    einen Abschlussbericht spätestens einen Monat nach Ende der Durchführung der Projekte.

    Die Berichte werden dem Vorsitz übermittelt, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird.

    VI.   DRITTTEILNEHMER

    Die Projekte werden ausschließlich aus dieser Gemeinsamen Aktion finanziert. Experten der CTBTO-Vorbereitungskommission und aus den Unterzeichnerstaaten des CTBT können als Drittteilnehmer in Betracht kommen. Sie arbeiten nach den Standardvorschriften für den Einsatz von Experten der CTBTO-Vorbereitungskommission.


    Top