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Document 32008D0969

    2008/969/EG,Euratom: Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem

    ABl. L 344 vom 20.12.2008, p. 125–138 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/12/2014; Aufgehoben durch 32014D0792

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/969/oj

    20.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 344/125


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 16. Dezember 2008

    über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem

    (2008/969/EG, Euratom)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Kommission, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sowie aller übrigen von den Gemeinschaften bewirtschafteten Mittel unter Beachtung des Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verantwortlich ist, ist verpflichtet, Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu treffen.

    (2)

    Der bisherige Kommissionsbeschluss zum Frühwarnsystem (FWS) sollte infolge der Änderung der Artikel 93 und 96 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften („die Haushaltsordnung“) und der Änderung der zugehörigen Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften sowie entsprechend den Empfehlungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten (3) durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

    (3)

    Durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank (4) wird eine Datenbank mit Angaben über Dritte eingerichtet, die von der Teilnahme an Finanzhilfe- und Vergabeverfahren ausgeschlossen sind; Zugang zu dieser Datenbank haben die Organe und Institutionen, darunter auch die in Artikel 1 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannten Institutionen, sowie die Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung, die Exekutivagenturen und Behörden von Mitgliedstaaten und Drittländern, internationale Organisationen und sonstige Einrichtungen, die am Haushaltsvollzug mitwirken.

    (4)

    Das FWS soll die Weitergabe vertraulicher Informationen über Dritte gewährleisten, die dem Ruf oder den finanziellen Interessen der Gemeinschaften Schaden zufügen oder die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gemeinschaftsmittel beeinträchtigen könnten.

    (5)

    Da die Exekutivagenturen bei der Ausführung ihrer operativen Mittel den Status eines von der Kommission bevollmächtigten Anweisungsbefugten genießen, sollten sie zum Zweck der Bewirtschaftung der Verwaltungsmittel und der operativen Mittel in gleicher Weise wie die Kommissionsdienststellen Zugang zum FWS erhalten.

    (6)

    Damit das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) seinen Untersuchungsaufgaben, Arbeiten zur Informationssammlung und -auswertung und Betrugsverhütungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (5) und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (6) nachkommen kann, sollte es Zugang zum FWS erhalten.

    (7)

    Die Verwaltung des FWS sollte vom Rechnungsführer wahrgenommen werden. Der verantwortliche Anweisungsbefugte, das OLAF und der Interne Audit-Dienst (IAS) sollten für die Beantragung der Eingabe, Änderung und Löschung von Warnmeldungen verantwortlich sein. Damit ein adäquates Maß an Kontrolle gewahrt bleibt, sollte die Beantragung auf einer angemessenen Hierarchiestufe erfolgen.

    (8)

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) gilt, dass bei der Bearbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission die in der Verordnung festgelegten Bestimmungen über die rechtmäßige Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten eingehalten werden müssen und dass der Datenschutzbeauftragte der Kommission vor Beginn der Verarbeitung den Europäischen Datenschutzbeauftragten unterrichten muss, welcher den Vorgang daraufhin prüft.

    (9)

    Entsprechend der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten sollten Datenschutzbestimmungen festgelegt werden, welche die Rechte der Personen regeln, deren Daten im FWS erfasst werden bzw. erfasst werden könnten. Hinsichtlich des Anspruchs Dritter auf Unterrichtung über die im FWS erfassten Daten sollte differenziert werden, je nach dem, ob es sich um natürliche Personen, die einen umfassenderen Datenschutz genießen, oder um juristische Personen handelt.

    (10)

    Für das Recht auf Datenschutz gelten die in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Ausnahmen, deren Anwendung jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu befristen ist. Diese Ausnahmen sollten ausschließlich von dem Dienst angewandt werden dürfen, der für die Beantragung der Eingabe der Daten, einschließlich ihrer Berichtigung und Löschung verantwortlich ist.

    (11)

    Da die Ausschlüsse gemäß Artikel 94 der Haushaltsordnung einzelne Vergabe- und Finanzhilfeverfahren betreffen, sollten die diesbezüglichen Warnmeldungen nicht der Kategorie W5, sondern vielmehr einer neuen Kategorie W1d zugeordnet werden; die W5-Warnmeldungen sollten ausnahmslos Ausschlusssituationen vorbehalten sein, die sämtliche Vergabe- und Finanzhilfeverfahren betreffen.

    (12)

    Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sollte der verantwortliche bevollmächtigte Anweisungsbefugte („der BAB“) noch bevor ein diesbezüglicher Beschluss der Kommmission über die Anwendung von Artikel 96 der Haushaltsordnung ergeht, die vorläufige Registrierung einer Warnmeldung beantragen, sofern die Handlungsweise des Dritten ebenfalls eine schwere berufliche Verfehlung im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c beinhaltet; dadurch soll sichergestellt werden, dass der betreffende Dritte während des Sanktionsverfahrens keine Verträge oder Finanzhilfen erhält.

    (13)

    Die Kommission muss eine Vielzahl von Verordnungen des Rates zur Umsetzung von Gemeinsamen Standpunkten aufgrund von Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, im Folgenden: „GASP“) beachten, wonach bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen —

    BESCHLIESST:

    ABSCHNITT 1

    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit diesem Beschluss wird das Frühwarnsystem der Kommission („das FWS“) für die Zwecke der Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union und der übrigen von den Gemeinschaften verwalteten Mittel eingeführt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

    „Dritte“ Bewerber, Bieter, Auftragnehmer, Lieferanten, Dienstleister und ihre jeweiligen Unterauftragnehmer, Finanzhilfeantragsteller und -empfänger, Auftragnehmer von Finanzhilfeempfängern sowie Rechtssubjekte, die von dem Empfänger einer Finanzhilfe der Gemeinschaft nach Artikel 120 der Haushaltsordnung finanziell unterstützt werden;

    „verantwortlicher BAB“ den bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission nach Artikel 59 der Haushaltsordnung, der gemäß den internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften („der Haushaltsplan“) verantwortlich ist, einschließlich die Leiter von Exekutivagenturen, sowie den nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten im Sinne von Artikel 59 der Haushaltsordnung, der die Funktion des Direktors ausübt.

    Artikel 3

    FWS-Warnmeldungen

    (1)   Die FWS-Warnmeldungen enthalten Folgendes:

    a)

    Angaben über Dritte, die dem Ruf oder den finanziellen Interessen der Gemeinschaften Schaden zufügen oder die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gemeinschaftsmittel beeinträchtigen, weil sie nachweislich oder mutmaßlich Betrug oder schwerwiegender Verwaltungsfehler begangen haben, weil gegen sie Pfändungsbeschlüsse oder signifikante Einziehungsanordnungen ergangen sind oder weil gegen sie ein Ausschluss gemäß der Haushaltsordnung oder finanzielle Restriktionen im Rahmen der GASP verhängt wurden;

    b)

    Angaben über Personen, die Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse gegenüber juristischen Personen, die Dritte sind, besitzen und die aus den unter a genannten Gründen den finanziellen Interessen und dem Ruf der Gemeinschaften Schaden zufügen oder die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gemeinschaftsmittel beeinträchtigen;

    c)

    Angabe der Warnmeldungskategorie und der Gründe, aus denen von den unter a genannten Dritten bzw. den unter b genannten Personen diese Gefährdung ausgeht, ggf. mit Angabe der Dauer dieser Gefährdung, sowie Angabe des für die jeweilige Ausschlusswarnung zuständigen Ansprechpartners.

    (2)   Unbeschadet Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 dürfen die im FWS enthaltenen Daten ausschließlich für die Zwecke der Ausführung der Haushaltsmittel oder sonstiger, von den Gemeinschaften verwalteter Mittel verwendet werden, einschließlich Finanzhilfe- und Vergabeverfahren sowie Zahlungen an Dritte.

    Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) darf die Daten für seine Untersuchungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 nutzen und für seine Arbeiten zur Informationssammlung und -auswertung sowie für seine Betrugsverhütungsmaßnahmen einschließlich Risikoanalysen verwenden.

    Artikel 4

    Verwaltung des FWS

    (1)   Der Rechnungsführer der Kommission oder die ihm unterstehenden Bediensteten, denen er in Anwendung von Artikel 62 der Haushaltsordnung bestimmte Aufgaben übertragen hat (nachfolgend „der Rechnungsführer der Kommission“ genannt), verwalten das FWS und treffen die gebotenen technischen Vorkehrungen.

    Der Rechnungsführer der Kommission nimmt auf Antrag des verantwortlichen BAB, des OLAF oder des Internen Auditdienstes (IAD) den Eintrag, die Änderung bzw. die Löschung einer FWS-Warnmeldung vor.

    (2)   Der Rechnungsführer legt Durchführungsmaßnahmen zu technischen Aspekten sowie diesbezügliche flankierende Maßnahmen, einschließlich sicherheitstechnischer Art, fest.

    Er setzt die Kommissionsdienste und die Exekutivagenturen von diesen Maßnahmen in Kenntnis.

    Artikel 5

    Anträge auf Eingabe, Änderung und Löschung von Warnmeldungen

    (1)   Anträge auf Eingabe, Änderung und Löschung von Warnmeldungen sind an den Rechnungsführer zu richten.

    Zur Antragstellung befugt sind lediglich der verantwortliche BAB, der Generaldirektor bzw. ein Direktor des OLAF und der IAD. Die Antragstellung erfolgt anhand der Vorlage im Anhang.

    (2)   Der Dienst, der festgestellt hat, dass sich ein Dritter in einer in Artikel 9 beschriebenen Situation befindet, übermittelt dem Rechnungsführer einen Antrag auf FWS-Warnmeldung mit Kopie an den in Artikel 7 bezeichneten FWS-Beauftragten, und zwar auch dann, wenn bereits eine den Dritten betreffende FWS-Meldung existiert.

    (3)   Nach dem in Absatz 2 beschriebenen Verfahren teilt der Dienst, der eine FWS-Meldung beantragt, dem Rechnungsführer unter Verwendung der Vorlage im Anhang Folgendes mit:

    a)

    Jedwede Änderung der in der FWS-Warnmeldung enthaltenen Angaben;

    b)

    die Aufhebung dieser Warnmeldung, sobald die für die Warnmeldung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr gegeben sind.

    Personelle Veränderungen in Bezug auf den für die Warnmeldung zuständigen Ansprechpartner können hingegen mittels eines registrierten Vermerks mitgeteilt werden.

    (4)   Der Dienst, der die Eingabe einer FWS-Warnmeldung beantragt, ist ebenfalls für die Koordinierung der Maßnahmen zuständig, die infolge der Warnmeldung gemäß den Artikeln 15 bis 22 zur Ausführung der Haushaltsmittel zu treffen sind.

    (5)   Soll eine Warnmeldung für eine natürliche Person erfolgen, die über Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse gegenüber einer juristischen Person verfügt, muss neben dem Antrag, der die juristische Person betrifft, ein entsprechender weiterer Antrag gestellt werden.

    Artikel 6

    Für das FWS geltende Zugangs- und Nutzungsbedingungen

    (1)   Die Dienste der Kommission und die Exekutivagenturen haben über das Rechnungsführungssystem der Kommission (ABAC) direkten Zugriff auf die im FWS gespeicherten Daten.

    Kommissionsdienste und Exekutivagenturen, die für ein lokales System verantwortlich sind, können dieses System für den Zugang zu den FWS-Daten nutzen, sofern die Datenkonsistenz zwischen lokalem System und ABAC gewährleistet ist.

    (2)   Der verantwortliche BAB bzw. seine Mitarbeiter prüfen jeweils, ob eine Dritte betreffende Warnmeldung vorliegt

    a)

    bei Einzelmittelbindungen vor deren buchmäßiger Erfassung,

    b)

    bevor im Rahmen einer globalen Mittelbindung eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wird,

    c)

    bei vorläufigen Mittelbindungen vor Abschluss der rechtlichen Verpflichtung, die den Anspruch auf alle Folgezahlungen begründet.

    Bei Mittelbindungen im Sinne von c), die die Zahlung von Dienstbezügen oder die Erstattung von Reisekosten im Zusammenhang mit Sitzungen und Auswahlverfahren betreffen, ist eine vorherige Prüfung der FWS-Einträge nicht zwingend erforderlich.

    Bei Vergabe- und Finanzhilfeverfahren prüfen der verantwortliche BAB bzw. seine Mitarbeiter bevor der Vergabebeschluss ergeht, ob eine FWS-Warnmeldung vorliegt.

    Wenn die Vergabebehörde die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bieter im nichtoffenen Verfahren, im wettbewerblichen Dialog oder im Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung der Bekanntmachung begrenzt, muss diese Prüfung hingegen erfolgen, bevor die Auswahl der Bewerber abgeschlossen ist.

    Bei der vorherigen Genehmigung von Unterauftragnehmern kann der verantwortliche BAB entsprechend seiner Risikoanalyse beschließen, auf die Prüfung des Vorliegens einer FWS-Meldung zu verzichten.

    (3)   Der verantwortliche BAB oder seine Mitarbeiter prüfen gemäß Absatz 2, ob eine FWS-Meldung über eine natürliche Person vorliegt, die über Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse gegenüber dem betroffenen Dritten verfügt,

    a)

    wenn der verantwortliche BAB oder seine Mitarbeiter diese Überprüfung nach Maßgabe ihrer Risikoanalyse für notwendig halten;

    b)

    wenn sich die Unterlagen, die vom verantwortlichen BAB oder seinen Mitarbeitern als Nachweis dafür angefordert wurden, dass sich der Dritte nicht in einer Ausschlusssituation gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Haushaltsordnung befindet, auf die betreffende Person beziehen.

    (4)   Der für die Warnmeldung zuständige Ansprechpartner gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c stellt dem verantwortlichen BAB bzw. dessen Mitarbeitern auf Wunsch alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung. Bei Ausschlusswarnungen kommt Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 zur Anwendung.

    (5)   Die Absätze 2 bis 4 gelten ebenfalls für Zahlstellen bei Ausgaben über 300 EUR. In diesem Fall prüft der Zahlstellenverwalter der Grundlage der ihm mitgeteilten Informationen und noch bevor eine rechtliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten eingegangen wird, ob eine FWS-Warnmeldung vorliegt.

    Artikel 7

    FWS-Beauftragte

    (1)   Der Generaldirektor des OLAF bzw. des IAS und jeder bevollmächtigte Anweisungsbefugte benennt mindestens einen ihm unterstellten Beamten oder sonstigen Bediensteten als FWS-Beauftragten.

    Er übermittelt dem Rechnungsführer die Liste der benannten Personen sowie jegliche Änderung der Liste.

    (2)   Der FWS-Beauftragte kann die Liste aller Dritten bzw. Personen mit Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnissen gegenüber Dritten, für die eine FWS-Warnmeldung vorliegt, einsehen. Bei Fragen im Zusammenhang mit dem FWS trägt er für die Verbindung zwischen dem Dienst und dem Rechnungsführer Sorge. Darüber hinaus unterstützt er den Dienst bei der Übermittlung von Informationen über die von dem Dienst beantragten FWS-Warnmeldungen sowie bei den sich daraus ergebenden Folgemaßnahmen.

    (3)   Der Rechnungsführer veröffentlicht auf der Intranetseite der Generaldirektion Haushalt regelmäßig eine aktualisierte Liste der FWS-Beauftragten.

    Artikel 8

    Datenschutz und Rechte der betroffenen Personen

    (1)   In Ausschreibungen bzw. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie, falls keine solche Ausschreibung bzw. Aufforderung erfolgt, vor der Auftrags- bzw. Finanzhilfevergabe setzen der verantwortliche BAB oder seine Mitarbeiter Dritte von den sie betreffenden Daten, die im FWS erfasst werden können, und von den Stellen, denen die Daten mitgeteilt werden können, in Kenntnis. Falls es sich bei den Dritten um juristische Personen handelt, setzen der verantwortliche BAB oder seine Mitarbeiter auch die Personen, die über Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse gegenüber diesen juristischen Personen verfügen, in Kenntnis.

    (2)   Der die Eingabe einer FWS-Warnmeldung beantragende Dienst ist für die Beziehungen zu der natürlichen oder juristischen Person, deren Daten in das FWS eingegeben werden (im Folgenden: „die betroffene Person“), verantwortlich:

    a)

    Er setzt die betroffene Person von der beantragten Eingabe, Aktualisierung oder Löschung einer sie unmittelbar betreffenden W5a-Ausschlusswarnung und den diesbezüglichen Gründen in Kenntnis.

    b)

    Er bearbeitet zudem die Anträge betroffener Personen auf Berichtigung ungenauer oder unvollständiger personenbezogener Daten und alle sonstigen Anträge oder Fragen betroffener Personen.

    Der die Eingabe einer Warnmeldung beantragende Dienst kann jedoch beschließen, dass die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Einschränkungen Anwendung finden.

    (3)   Unbeschadet der Informationspflichten gemäß Absatz 2 kann jede natürliche Person, die sich ordnungsgemäß ausgewiesen hat, Auskunft vom Rechnungsführer darüber verlangen, ob sie im FWS erfasst ist.

    Vorbehaltlich der Entscheidung des Dienstes, der die Eingabe der FWS-Warnmeldung beantragt hat, über die Anwendung der in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angeführten Einschränkungen, teilt der Rechnungsführer der Person in schriftlicher oder elektronischer Form mit, ob sie im FWS erfasst ist.

    Falls die Person erfasst ist, fügt er die im FWS über sie gespeicherten Daten bei. Er setzt den Dienst, der die Eingabe der Warnmeldung beantragt hat, davon in Kenntnis.

    (4)   Gelöschte Warnmeldungen dürfen nur für Audit- oder Untersuchungszwecke zugänglich und für die Nutzer des FWS nicht sichtbar sein.

    Personenbezogene Daten in sich auf natürliche Personen beziehenden Warnmeldungen bleiben nur fünf Jahre nach Löschung der Warnung für diese Zwecke verfügbar.

    ABSCHNITT 2

    EINGABEN VON INFORMATIONEN IN DAS FWS

    Artikel 9

    Kategorien von Warnmeldungen

    FWS-Warnmeldungen werden je nach Art und Schwere des Sachverhalts, der dem Dienst, der die Eingabe der Warnmeldung beantragt hat, zur Kenntnis gebracht worden ist, einer der folgenden fünf Kategorien zugeordnet:

    1.

    W1: Die Informationen geben hinreichenden Grund zu der Annahme, dass es voraussichtlich zur Feststellung von Betrug oder schwerwiegenden Verwaltungsfehlern kommen wird, bzw. infolge des Ausschlusses eines Dritten nach Artikel 94 der Haushaltsordnung sind vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen;

    2.

    W2: Bei einem Dritten werden schwerwiegende Verwaltungsfehler oder Betrug festgestellt;

    3.

    W3: Gegen einen Dritten werden rechtliche Schritte eingeleitet, die die Bekanntgabe eines Pfändungsbeschlusses zur Folge haben bzw. gegen einen Dritten wurde wegen schwerwiegender Verwaltungsfehler oder Betrug ein Gerichtsverfahren angestrengt;

    4.

    W4: Ein Dritter, an den die Kommission Einziehungsanordnungen über signifikante Beträge gerichtet hat, ist mit den Zahlungen deutlich in Verzug;

    5.

    W5: Gegen einen Dritten wurde nach Maßgabe der Haushaltsordnung oder der Verordnungen des Rates über finanzielle Restriktionen im GASP-Bereich ein Ausschluss verhängt.

    Artikel 10

    Warnmeldungen der Kategorie W1

    (1)   Das OLAF beantragt die Eingabe einer W1a-Warnmeldung, wenn es bereits im Frühstadium einer Untersuchung hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass es bei einem Dritten, insbesondere wenn dieser Gemeinschaftsmittel erhält oder erhalten hat, voraussichtlich zur Feststellung von schwerwiegenden Verwaltungsfehlern oder Betrug kommen wird. Das OLAF unterrichtet den FWS-Beauftragten des betreffenden Diensts von diesen Anträgen.

    (2)   Das OLAF und der IAS beantragen die Eingabe einer W1b-Warnmeldung, wenn sie aufgrund ihrer Untersuchungen hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass es bei einem Dritten, insbesondere wenn dieser Gemeinschaftsmittel erhält oder erhalten hat, voraussichtlich zur Feststellung von schwerwiegenden Verwaltungsfehlern oder Betrug kommen wird. Sie unterrichten den FWS-Beauftragten des betreffenden Diensts von diesen Anträgen.

    (3)   Der verantwortliche BAB beantragt die Eingabe einer W1c-Warnmeldung, wenn er aufgrund von Untersuchungen des Rechnungshofes, seiner Internen Auditstelle (IAC) oder sonstiger Prüfungen und Untersuchungen, die unter seiner Verantwortung durchgeführt oder ihm zur Kenntnis gebracht worden sind, hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass es bei einem Dritten, insbesondere wenn dieser unter der Verantwortung des BAB Gemeinschaftsmittel erhält oder erhalten hat, voraussichtlich zur Feststellung von schwerwiegenden Verwaltungsfehlern oder Betrug kommen wird.

    (4)   Der verantwortliche BAB beantragt die Eingabe einer W1d-Warnmeldung, wenn er einen Bewerber, Bieter oder Antragsteller von der Vergabe von Aufträgen oder der Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen eines bestimmten Verfahrens gemäß Artikel 94 Buchstaben a oder b der Haushaltsordnung ausschließt.

    Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 eingegebene Ausschlusswarnungen gelten für die Zwecke des FWS als W1d-Warnmeldungen.

    (5)   Eine W1-Warnmeldung wird höchstens sechs Monate lang gespeichert und dann automatisch gelöscht. Wenn die FWS-Warnmeldung aufrechterhalten werden muss und in diesem Zeitraum nicht durch eine Warnmeldung anderer Art ersetzt werden kann, ist ein neuer Antrag zu stellen.

    Artikel 11

    Warnmeldungen der Kategorie W2

    (1)   Das OLAF und der IAS beantragen die Eingabe einer W2a-Warnmeldung, wenn sie aufgrund ihrer Untersuchungen bei einem Dritten, insbesondere wenn dieser Gemeinschaftsmittel erhält oder erhalten hat, schwerwiegende Verwaltungsfehler oder Betrug feststellen.

    (2)   Der verantwortliche BAB beantragt die Eingabe einer W2b-Warnmeldung, wenn aus schriftlich niedergelegten Feststellungen des Europäischen Rechnungshofes, seiner Internen Auditstelle oder aus anderen Prüfungen oder Untersuchungen, die unter seiner Verantwortung durchgeführt oder ihm zur Kenntnis gebracht worden sind, hervorgeht, dass einem Dritten, insbesondere wenn dieser Gemeinschaftsmittel erhält oder erhalten hat, für die der BAB verantwortlich ist, schwerwiegende Verwaltungsfehler oder Betrug zur Last zu legen sind.

    (3)   Eine W2-Warnmeldung wird höchstens sechs Monate lang gespeichert und dann automatisch gelöscht. Wenn die FWS-Warnmeldung aufrechterhalten werden muss und in diesem Zeitraum nicht durch eine Warnmeldung anderer Art ersetzt werden kann, ist ein neuer Antrag zu stellen.

    Artikel 12

    Warnmeldungen der Kategorie W3

    (1)   Der Rechnungsführer veranlasst die Eingabe einer W3a-Warnmeldung, wenn ihm vom Generalsekretariat mitgeteilt wird, dass ein Pfändungsbeschluss gegen einen Dritten ergangen ist.

    (2)   Der verantwortliche BAB beantragt die Aktivierung einer W3b-Warnmeldung, wenn er davon Kenntnis erhält, dass gegen Dritte, insbesondere wenn diese unter seiner Verantwortung Gemeinschaftsmittel erhalten oder erhalten haben, Gerichtsverfahren aufgrund von schwerwiegenden Verwaltungsfehlern oder Betrug eingeleitet wurden.

    Mündet eine Untersuchung des OLAF jedoch in ein Gerichtsverfahren oder trifft das OLAF Follow-up-Maßnahmen bzw. leistet dazu Amtshilfe, beantragt das OLAF die Eingabe der diesbezüglichen W3b-Warnmeldung.

    (3)   Eine W3-Warnmeldung wird gespeichert, bis ein rechtskräftiges Urteil ergeht oder der Fall anderweitig beigelegt wird.

    Artikel 13

    Warnmeldungen der Kategorie W4

    (1)   Der Rechnungsführer veranlasst die Eingabe einer W4-Warnmeldung zu Dritten, die von der Kommission Einziehungsanordnungen über signifikante Beträge erhalten haben und mit ihren diesbezüglichen Zahlungen deutlich in Verzug sind.

    (2)   Der Rechnungsführer erstellt interne Leitlinien, in denen die Schwellenwerte für die Beträge und Fristen angegeben werden, die für W4-Warnmeldungen maßgeblich sind.

    (3)   Eine W4-Warnmeldung bleibt solange gespeichert, bis der geschuldete Betrag bezahlt wird. Der Rechnungsführer löscht die Warnmeldung, wenn der geschuldete Betrag beglichen worden ist.

    Artikel 14

    Warnmeldungen der Kategorie W5

    (1)   Gemäß Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 eingegebene Ausschlusswarnungen gelten für die Zwecke des FWS als W5a-Warnmeldungen.

    (2)   Zu natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen, gegen die gemäß einer Verordnung des Rates finanzielle Restriktionen im GASP-Bereich verhängt wurden, kann auf Antrag des für den betreffenden Rechtsakt federführenden Kommissionsdienstes eine W5b-Warnmeldung eingegeben werden, so lange die Restriktionen gegenüber den betreffenden Personen, Gruppen oder Organisationen gelten. In der Warnmeldung sind die Verordnung, mit der die Restriktionen verhängt wurden, bzw. der entsprechende Durchführungsrechtsakt anzugeben.

    (3)   Für die Eingabe von Ausschlussmeldungen gilt Folgendes:

    a)

    Zieht der verantwortliche BAB den Ausschluss eines Dritten gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e der Haushaltsordnung in Erwägung, gibt er dem Dritten Gelegenheit, sich hierzu schriftlich zu äußern. Dem Dritten wird hierfür eine Frist von 14 Kalendertagen eingeräumt. Bevor der Dritte in Anwendung von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c ausgeschlossen wird, berät sich der verantwortliche BAB mit dem Juristischen Dienst und der Generaldirektion Haushalt.

    Vorbehaltlich einer etwaigen Entscheidung der Kommission über die Dauer des Ausschlusses beantragt der verantwortliche BAB gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 die vorläufige Eingabe einer Ausschlusswarnung und legt die Angelegenheit so rasch wie möglich der Kommission vor. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften kann der verantwortliche BAB die vorläufige Eingabe einer W5a-Ausschlusswarnung beantragen, bevor der betroffene Dritte die Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Er kann alternativ auch die Eingabe einer W2-Warnmeldung beantragen.

    b)

    Beabsichtigt der verantwortliche BAB, das Verfahren nach Artikel 96 der Haushaltsordnung einzuleiten, gibt er dem Dritten Gelegenheit, sich hierzu schriftlich zu äußern. Dem Dritten wird hierfür eine Frist von 14 Kalendertagen eingeräumt.

    Nach Rücksprache mit dem Juristischen Dienst und der Generaldirektion Haushalt und vorbehaltlich einer etwaigen Entscheidung der Kommission über verwaltungsrechtliche Sanktionen beantragt der verantwortliche BAB im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 die vorläufige Eingabe einer W5a-Ausschlusswarnung, falls das Verhalten des Dritten zudem eine schwere Verfehlung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung darstellt.

    c)

    In jedem Antrag auf endgültige Eingabe einer W5a-Warnmeldung gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben b, c, e oder f wird die von der Kommission festgesetzte Dauer des Ausschlusses angegeben.

    ABSCHNITT 3

    AUSWIRKUNGEN DES FWS AUF DEN HAUSHALTSVOLLZUG

    Artikel 15

    Auswirkungen von FWS-Warnmeldungen auf die Haushaltsvorgänge

    (1)   Der Rechnungsführer setzt jegliche Zahlungen an Empfänger aus, für die eine W2-, W3-, W4- oder W5-Warnmeldung im FWS vorliegt. Er unterrichtet den verantwortlichen BAB davon und fordert ihn auf, jede Zahlung, die trotz Vorliegens einer FWS-Warnmeldung der Kategorie W2, W3b oder W5a geleistet werden soll, entsprechend zu begründen.

    (2)   Außer im Falle von W5b- und W3a-Warnmeldungen, die auf vorsorgliche Pfändungsbeschlüsse zurückgehen, werden Zahlungen unverzüglich geleistet, sobald sich ihre tatsächliche Fälligkeit im Anschluss an die Prüfungen herausgestellt hat, die der verantwortliche BAB durchführte, als er zu diesem Zwecke die Aussetzung der Zahlungsfrist gemäß Artikel 106 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 oder gemäß den Bestimmungen des Auftrags oder der Finanzhilfe, die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführt sind, bewirkte.

    Der Rechnungsführer kann die Leistung der ausgesetzten Zahlung aber erst veranlassen, nachdem ihm vom verantwortlichen BAB eine begründete Bestätigung der tatsächlichen Fälligkeit dieser Zahlung übermittelt wurde. In Ermangelung einer solchen Bestätigung wird die Aussetzung der Zahlung aufrechterhalten und die Auszahlungsanordnung gegebenenfalls an den verantwortlichen BAB zurückgeschickt.

    Wurde nach einer W4-Warnmeldung eine zu leistende Zahlung durch Aufrechnung gemäß Artikel 73 der Haushaltsordnung und gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 beglichen oder wurde im Falle eines vollstreckbaren Pfändungsbeschlusses eine Zahlung geleistet, erstellt der Rechnungsführer einen entsprechend zu registrierenden Vermerk.

    (3)   Was Dritte anbelangt, für die eine W5-Warnmeldung im FWS vorliegt, so kann weder eine Einzelmittelbindung vorgenommen, noch eine individuelle rechtliche Verpflichtung in der Haushaltsbuchführung im Rahmen einer globalen Mittelbindung erfasst, noch eine rechtliche Verpflichtung im Rahmen einer vorläufigen Mittelbindung abgeschlossen werden.

    Artikel 16

    Auswirkungen einer W1-Warnmeldung

    Eine W1-Warnmeldung wird ausschließlich zu Informationszwecken eingegeben und kann lediglich verschärfte Überwachungsmaßnahmen bewirken.

    Artikel 17

    Auswirkungen einer W2-, W3b- oder W4-Warnmeldung auf Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder zur Gewährung von Finanzhilfen

    (1)   Ist eine W2-, W3b- oder W4-Warnmeldung zu dem Zeitpunkt registriert, zu dem der verantwortliche BAB oder seine Mitarbeiter das FWS gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a konsultieren, dann unterrichtet der BAB — sofern es in diesem Verfahrensstadium zulässig ist — den für die Vergabe des Auftrags oder der Finanzhilfe zuständigen Bewertungsausschuss vom Vorliegen der Warnmeldung, falls diese Warnmeldung ein neues Element darstellt, das in Verbindung mit den Auswahlkriterien für diesen Auftrag oder diese Finanzhilfe geprüft werden muss. Der verantwortliche BAB berücksichtigt diese Information, insbesondere wenn der im FWS erfasste Dritte auf der Liste des Bewertungsausschusses oben stehen soll.

    (2)   Sollte der Dritte, für den im FWS eine W2-, W3b- oder W4-Warnmeldung vorliegt, auf der Liste des Bewertungsausschusses oben stehen, trifft der verantwortliche BAB angesichts seiner Verpflichtung zum Schutz des Ansehens und der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und unter Berücksichtigung der Art und Schwere des die Warnmeldung begründenden Tatbestands, des Betrags und der Dauer des Auftrags bzw. der Finanzhilfe sowie gegebenenfalls der Dringlichkeit der Abwicklung eine der folgenden Entscheidungen:

    a)

    Er vergibt den Auftrag oder die Finanzhilfe an den Dritten trotz Vorliegens der FWS-Warnmeldung und stellt sicher, dass verschärfte Überwachungsmaßnahmen getroffen werden.

    b)

    Wird mit dem Vorliegen einer solchen Warnmeldung die ursprüngliche Bewertung in Bezug auf Einhaltung der Auswahl- und Zuschlagskriterien objektiv in Frage gestellt, veranlasst er, dass der Auftrag bzw. die Finanzhilfe auf der Grundlage einer von der ursprünglichen Bewertung abweichenden Bewertung in Bezug auf Einhaltung der Auswahl- und Zuschlagskriterien an einen anderen Bieter oder Bewerber vergeben wird und begründet seine Entscheidung in angemessener Weise.

    c)

    Er schließt das Vergabeverfahren ohne Zuschlagserteilung ab und begründet diese Maßnahme in der Mitteilung an den Bieter in gebührender Weise.

    Wenn der verantwortliche BAB entscheidet, das Verfahren gemäß Buchstabe c abzuschließen, kann ein nichtoffenes Verfahren mit den für Dringlichkeitsfälle festgesetzten Fristen nach Artikel 142 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 angewandt werden, um den Auftrag im Rahmen eines neuen Verfahrens zu vergeben.

    Artikel 18

    Auswirkungen einer W2-, W3b- oder W4-Warnmeldung auf unterzeichnete Aufträge oder Finanzhilfen

    (1)   Sofern die Gründe für eine W2-, W3b- oder W4-Warnmeldung in Verbindung mit der Abwicklung oder Vergabe eines laufenden Auftrags bzw. einer laufenden Finanzhilfe oder mit dem damit verbundenen Vergabeverfahren stehen, trifft der verantwortliche BAB unter Berücksichtigung der Art und Begründung der Warnmeldung sowie ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die weitere Abwicklung des Auftrags bzw. der Finanzhilfe, insbesondere was Betrag, Dauer und gegebenenfalls Dringlichkeit der Abwicklung angeht, nach Abwägung der jeweiligen Risiken eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

    a)

    Er fordert den Auftragnehmer bzw. Finanzhilfeempfänger zur weiteren Abwicklung des Auftrags bzw. der Finanzhilfe unter Anwendung verschärfter Überwachungsmaßnahmen auf.

    b)

    Er setzt die Zahlungsfrist gemäß Artikel 106 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 aus, um sich vor Leistung jeglicher weiterer Zahlungen anhand von ergänzenden Prüfungen von der Förderfähigkeit der Ausgaben zu überzeugen, und tätigt anschließend die tatsächlich fälligen Zahlungen.

    c)

    Er setzt die Abwicklung des Auftrags bzw. der Finanzhilfe gemäß den Artikeln 103 und 119 der Haushaltsordnung aus.

    d)

    Er kündigt den Auftrag bzw. die Finanzhilfe, sofern entsprechende Klauseln dies zulassen.

    (2)   Sofern die Gründe für die nicht erfolgte Registrierung einer W2-, W3b- oder W4-Warnmeldung in Verbindung mit dem laufenden Auftrag bzw. der laufenden Finanzhilfe oder dem damit verbundenen Vergabeverfahren stehen, trifft der verantwortliche BAB unter Berücksichtigung der Art der Warnmeldung sowie ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die weitere Abwicklung des laufenden Auftrags bzw. der laufenden Finanzhilfe nach Abwägung der jeweiligen Risiken, einschließlich des Risikos eines Gerichtsverfahrens, folgende Maßnahmen:

    a)

    Er entscheidet sich für eine oder mehrere der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Möglichkeiten.

    b)

    Er kündigt den Auftrag bzw. die Finanzhilfe, wenn eine entsprechende Klausel beim Auftreten neuer Umstände eine Kündigung zulässt, sofern derartige Umstände die Glaubwürdigkeit der Kommission und das Ansehen der Gemeinschaften tatsächlich beeinträchtigen könnten.

    Artikel 19

    Auswirkungen einer W3a-Warnmeldung

    (1)   Geht die einen Dritten betreffende W3a-Warnmeldung auf einen vorsorglichen Pfändungsbeschluss zurück, so erhält der Rechnungsführer die Aussetzung sämtlicher Zahlungen solange aufrecht, bis ein endgültiges Gerichtsurteil über die Forderung des Hauptgläubigers vorliegt, wenn dies in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften so vorgesehen ist. Wenn der vorsorgliche Pfändungsbeschluss kraft eines Urteils auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist (Beschränkung der Pfändung), setzt der Rechnungsführer die Zahlungen bis zu diesem Betrag aus.

    (2)   Geht die einen Dritten betreffende W3a-Warnmeldung auf einen vollstreckbaren Pfändungsbeschluss zurück, dann sorgen der verantwortliche BAB oder seine Mitarbeiter in enger Zusammenarbeit mit dem Rechnungsführer dafür, dass die Zahlung, die ursprünglich von der Kommission oder der Exekutivagentur an den Pfändungsschuldner zu leisten war, bis zur Höhe des gepfändeten Betrags an den Pfändungsgläubiger getätigt wird.

    (3)   Die Absätze 2 und 3 kommen zur Anwendung, es sei denn, die Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses könnte den reibungslosen Betrieb der Kommission oder der Exekutivagentur beeinträchtigen. In diesem Fall beruft sich der Rechnungsführer auf Artikel 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 20

    Auswirkungen einer W4-Warnmeldung

    (1)   Wird in das FWS eine W4-Warnmeldung gegen einen Dritten eingegeben, so prüft der Rechnungsführer systematisch, ob eine Aufrechnung der Forderungen der Gemeinschaften mit etwaigen diesem Dritten noch geschuldeten Beträgen gemäß Artikel 73 der Haushaltsordnung und Artikel 83 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 möglich ist.

    (2)   Die entsprechende Information wird vom verantwortlichen BAB vor der Vergabe neuer Aufträge oder Finanzhilfen an den betreffenden Dritten berücksichtigt.

    Artikel 21

    Auswirkungen einer W5-Warnmeldung auf die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und zur Gewährung von Finanzhilfen

    Der verantwortliche BAB schließt Dritte, gegen die eine W5-Warnmeldung in das FWS eingegeben ist, von der Teilnahme an dem Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder zur Gewährung von Finanzhilfen im Stadium der Bewertung der Ausschlusskriterien gemäß den Artikeln 93 und 114 Absatz 3 der Haushaltsordnung oder gemäß der geltenden Ratsverordnung über finanzielle Restriktionen im GASP-Bereich aus.

    Artikel 22

    Spezifische Auswirkungen einer W5-Warnmeldung auf bereits unterzeichnete Aufträge oder Finanzhilfen

    (1)   Sollten sich die Gründe für die Registrierung einer W5a-Warnmeldung möglicherweise auf die Abwicklung bereits unterzeichneter Aufträge oder Finanzhilfen auswirken, trifft der verantwortliche BAB folgende Maßnahme:

    a)

    Wenn die Bestimmungen des Auftrags oder der Finanzhilfe es zulassen und die Gründe für die W5-Warnmeldung in Verbindung mit der Abwicklung oder Vergabe eines laufenden Vertrags oder einer laufenden Finanzhilfe stehen,

    i)

    setzt er Zahlungen zwecks Durchführung weiterer Prüfungen aus, tätigt tatsächlich fällige Zahlungen und zieht zu Unrecht gezahlte Beträge ein, wobei dies möglichst durch Aufrechnung mit noch geschuldeten Beträgen erfolgen sollte;

    ii)

    kündigt er den Auftrag bzw. die Finanzhilfe.

    b)

    In allen anderen Fällen wählt er eine der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Möglichkeiten.

    (2)   Sofern in den den W5b-Warnmeldungen zugrunde liegenden Verordnungen des Rates zur Umsetzung von Gemeinsamen Standpunkten aufgrund von Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union keine anderslautenden Bestimmungen enthalten sind, gelten folgende Regeln:

    a)

    Den in der betreffenden Ratsverordnung genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

    b)

    Den in der betreffenden Ratsverordnung genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen dürfen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

    Artikel 23

    Verweisung an die Kommission

    Falls in Ausnahmefällen, insbesondere bei Risiken politischer Art und einer Gefährdung des guten Rufs der Gemeinschaften, auf der Grundlage von Artikel 15 und 22 keine angemessene Lösung gefunden werden kann, verweist der verantwortliche BAB den Fall an das für den betreffenden Politikbereich zuständige Mitglied der Kommission, das seinerseits die Kommission mit dem Fall befassen kann.

    Das Generalsekretariat wird über alle wesentlichen Schritte informiert.

    ABSCHNITT 4

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 24

    Übergangsbestimmungen

    (1)   Dienste, die vor Annahme dieses Beschlusses die Eingabe von Warnmeldungen in das FWS beantragt haben, tragen gemäß diesem Beschluss weiterhin die Verantwortung für Änderungen oder Löschungen der auf ihren Antrag hin eingegebenen Warnmeldungen.

    (2)   Bei Ausschlüssen, die von einem verantwortlichen BAB vor dem 1. Mai 2007 gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben b und e der Haushaltsordnung beschlossen wurden, ist bei der Festlegung der Ausschlussdauer die nach nationalem Recht für den Strafregistereintrag geltende Dauer zu berücksichtigen. Für solche Ausschlüsse gilt eine Höchstdauer von vier Jahren ab dem Datum der Urteilszustellung. Nach Ablauf dieser Höchstdauer beantragt der verantwortliche BAB die Löschung der Warnung.

    Artikel 25

    Aufhebung des Beschlusses über das Frühwarnsystem

    Der Beschluss K(2004) 193/3 der Kommission (8) über das Frühwarnsystem wird mit Wirkung zum 1. Januar 2009 aufgehoben.

    Artikel 26

    Anwendbarkeit

    Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2009.

    Artikel 27

    Veröffentlichung

    Dieser Beschluss wird informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Er wird den internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften als Anlage beigefügt.

    Brüssel, den 16. Dezember 2008

    Für die Kommission

    Dalia GRYBAUSKAITĖ

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

    (3)  Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einer von dem Datenschutzbeauftragten der Kommission übermittelten Meldung für die Zwecke des Frühwarnsystems, Vorgang Nr. 2005/120 vom 6.12.2006.

    (4)  Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.

    (5)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

    (6)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8.

    (7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (8)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


    ANHANG

    Antrag des BAB der Kommission, der Exekutivagentur, des IAS oder des OLAF auf Eingabe, Änderung oder Löschung von Daten in der Ausschlussdatenbank/im FWS

    NB: Bitte jeweils nur ein Antrag pro Warnmeldung

    Der Antrag ist entsprechend dem Verfahren für Verschlusssachen zu übermitteln Er ist in einem verschlossenen Umschlag zu versenden.

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