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Document 32008D0227

    2008/227/EG: Beschluss der Kommission vom 17. März 2008 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyvinylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle

    ABl. L 75 vom 18.3.2008, p. 66–77 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/227/oj

    18.3.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 75/66


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 17. März 2008

    zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyvinylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle

    (2008/227/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

    (1)

    Die Kommission leitete am 19. Dezember 2006 mit der Veröffentlichung einer Bekanntmachung (2) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Polyvinylalkohol (PVA) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und Taiwan ein. Am 17. September 2007 führte sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2007 (3) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll für PVA mit Ursprung in der VR China ein. Für Einfuhren aus Taiwan wurden keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt.

    (2)

    Wie unter Randnummer 13 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 („UZ“). Zur Prüfung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

    B.   WEITERES VERFAHREN

    (3)

    Nach der Entscheidung, einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von PVA mit Ursprung in der VR China einzuführen und für Einfuhren aus Taiwan auf Maßnahmen zu verzichten, übermittelten einige interessierte Parteien schriftliche Stellungnahmen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie.

    (4)

    Die Kommission legte bei ihrer weiteren Untersuchung ein besonderes Augenmerk auf die Aspekte des Gemeinschaftsinteresses vor und gestattete ausnahmsweise, dass Verwender aus dem wichtigen Sektor der Papierindustrie, der bislang nicht mitgearbeitet hatte, einen beantworteten Fragebogen einreichten.

    (5)

    Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von PVA mit Ursprung in der VR China und Taiwan eingestellt und die für den vorläufigen Zoll entrichteten Sicherheitsleistungen freigegeben werden sollten. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt.

    (6)

    Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden die Feststellungen, falls angezeigt, entsprechend geändert.

    C.   BETROFFENE UND GLEICHARTIGE WARE

    (7)

    Der unter der Randnummer 16 der vorläufigen Verordnung genannte Verwender in der Gemeinschaft wiederholte seine Argumente hinsichtlich des Ausschlusses einer bestimmten Qualität („strittige Qualität“) aus der Warendefinition, die er als „low ash NMWD PVA“ (PVA mit niedrigem Aschegehalt) bezeichnete und u. a. aus der VR China bezog, und führte die Argumente weiter aus. Der Verwender brachte vor, die Kommission habe i) nicht ausreichend begründet, weshalb ihrer Auffassung nach die strittige Qualität dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweist wie die anderen unter die Warendefinition fallenden Qualitäten, und bekräftigte nachdrücklich, dass ii) die strittige Qualität ganz spezifische Endverwendungen aufweise. Außerdem behauptete er, dass iii) es sich bei der strittigen Qualität um ein Copolymer handle, das als solches nicht unter die Warendefinition falle.

    (8)

    Vor einer eingehenden Analyse der Behauptungen des Verwenders ist zunächst festzustellen, dass der Aschegehalt in PVA eine Verunreinigung darstellt. Je niedriger der Aschegehalt, desto reiner ist der PVA. Außerdem ist die Bezeichnung „low ash PVA“ subjektiv. Es gibt keine allgemein anerkannte Norm für diese Bezeichnung, d.h. jeder Hersteller legt den Wert selbst fest, ab dem er einen PVA als „low ash“ einstuft. Es hat sich erwiesen, dass diese Werte in der Praxis erheblich schwanken: Unter den in die Untersuchung einbezogenen Herstellern bewegt sich der maximale Aschegehalt von „low ash PVA“ in einer Bandbreite von 0,09 %—0,5 %. Der betreffende Verwender dürfte in dieser Hinsicht nicht besonders restriktiv sein, sein Grenzwert für den Aschegehalt würde von anderen interessierten Parteien vermutlich als recht hoch angesehen werden.

    (9)

    Die von dieser Partei vorgebrachten Behauptungen (siehe Randnummer 7) wurden ernsthaft geprüft und lassen sich wie folgt zusammenfassen:

    i)   Behauptung, die strittige Qualität weise andere grundlegende materielle und technische Eigenschaften auf

    (10)

    Es sei daran erinnert, dass die grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften der betroffenen Ware unter Randnummer 14 der vorläufigen Verordnung vorläufig definiert wurden. Die betroffene Ware wird dort als eine spezifische Harzform mit bestimmten technischen Parametern definiert. Bei den in der Warendefinition genannten Parametern, anhand deren zwischen der betroffenen Ware und anderen PVA-Qualitäten unterschieden wird, handelt es sich um die Viskosität (von 3 mPa s bis 61 mPa s, gemessen in einer 4 %igen Lösung) und den Hydrolysegrad (von 84,0 mol-% bis 99,9 mol-%).

    (11)

    Alle unter die Warendefinition fallenden Qualitäten werden manchmal als Standardqualitäten bezeichnet, d. h. dass sie alle mit einer PVA-Standardproduktionslinie zu ähnlichen Produktionskosten hergestellt werden können. Im Gegensatz dazu können Qualitäten, die zwar unter denselben KN-Code eingereiht werden, aber nicht unter die Warendefinition fallen, nicht mit einer PVA-Standardproduktionslinie hergestellt werden; für ihre Herstellung sind andere Produktionstechnologien und zusätzliche Ausrüstungen erforderlich, daher können die Produktionskosten sehr unterschiedlich sein. Die nicht unter die Warendefinition fallenden Qualitäten weisen darüber hinaus auch sehr unterschiedliche Eigenschaften im Vergleich zu jenen auf, die durch die Warendefinition erfasst sind. Was den Grad der Viskosität und der Hydrolyse betrifft, lässt sich Folgendes feststellen: i) bei den Qualitäten mit geringer Viskosität handelt es sich um PVA mit geringem Molekulargewicht, deren Handhabung kompliziert und deren Produktionsertrag daher gering ist; ii) die Qualitäten mit hoher Viskosität, die ebenfalls kompliziert in der Handhabung sind, werden hingegen für besonders hochwertige, glänzende Papierbeschichtungen verwendet — bei dieser sehr spezifischen Anwendung müssen unerwünschte Risse, die sich normalerweise bilden, vermieden werden; iii) für diese Anwendung werden auch in erster Linie Qualitäten mit hohem Hydrolysegrad verwendet; iv) PVA-Qualitäten mit niedrigem Hydrolysegrad sind entweder nicht wasserlöslich oder gehen instabile Lösungen mit Wasser ein. Solche Produkte werden in erster Linie zur Herstellung von PVC-Suspensionen verwendet, bei hohen Temperaturen werden sie aus der Lösung ausgefällt.

    (12)

    Der Verwender brachte vor, es sei unabdingbar, dass der PVA, aus dem das PVB-Harz hergestellt wird, das er wiederum zur Herstellung seines PVB-Films benötige, sechs bestimmte Eigenschaften aufweise. Die Kombination dieser sechs Eigenschaften mache die strittige Qualität im Vergleich zu allen anderen auf dem Markt befindlichen PVA-Qualitäten zu einem einzigartigen Produkt. Bei der Analyse dieser Behauptung stellte sich tatsächlich heraus, dass für manche Anwendungen strengere technische Spezifikationen gelten als für andere. Festgestellt wurde allerdings auch, dass alle Qualitäten, einschließlich der unter die Warendefinition fallenden Handelsqualitäten, die auch als „Standardqualitäten“ bezeichnet werden, eine einzigartige Kombination von Eigenschaften aufweisen. Je nach Art der gewünschten Anwendung wird eine bestimmte Qualität gewählt. Dies gilt nicht nur für die Anwendung des betroffenen Verwenders, sondern auch für andere Anwendungen. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

    ii)   Behauptung, die strittige Qualität habe sehr spezifische Endverwendungen

    (13)

    Der betroffene Verwender erhob auch Einwände gegen die Einstufung des PVA-Abnehmermarktes durch die Kommission und verwies insbesondere auf die große Heterogenität des PVB-Abnehmermarktes. Wie bereits in der vorläufigen Verordnung erwähnt, nutzte der Verwender die strittige PVA-Qualität zur PVB-Herstellung; diese Anwendung, auf die 25 %—29 % des PVA-Verbrauchs entfallen, ist in der Gemeinschaft die am weitesten verbreitete und verzeichnet aufgrund der steigenden Nachfrage nach PVB-Film auch den stärksten Anstieg. Für die nachgelagerte Industrie ergab die Untersuchung, dass auch nahezu 90 % des in der Gemeinschaft hergestellten PVB für die Herstellung von PVB-Film verwendet werden; auch der betreffende Verwender nutzt PVA für diese Anwendung, wobei er nicht der einzige Hersteller von PVB-Film in der Gemeinschaft ist. Daher wird die Feststellung unter Randnummer 17 der vorläufigen Verordnung bestätigt, wonach die spezifische Verwendung der interessierten Partei eine der Hauptanwendungen ist, die in Anbetracht der Bedeutung dieses Marktes nicht als „Nicht-Standard“ eingestuft werden kann.

    (14)

    Der betroffene Verwender argumentierte des Weiteren, die angebliche spezifische Endverwendung werde durch die Tatsache belegt, dass die strittige Qualität nicht durch andere Warentypen ersetzt werden könne. Diesbezüglich wurde zunächst festgestellt, dass der Verwender den PVA nicht ausschließlich von dem betroffenen chinesischen Hersteller bezog, sondern bereits mehrere alternative Bezugsquellen hatte. So hat er im UZ weniger als 5 % seiner PVA-Einkäufe, für die er eine Befreiung beantragte, bei dem Hersteller in der VR China getätigt. Die übrigen Einkaufsmengen stammten von drei anderen Herstellern in unterschiedlichen Ländern. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die meisten der auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften übrigen Qualitäten tatsächlich nicht als Alternative für die strittige Qualität verwendet werden konnten. Allerdings stellte sich auch heraus, dass die strittige Qualität auch in anderen Anwendungen verwendet werden konnte und auf dem Gemeinschaftsmarkt zu ähnlichen Preisen wie andere aus der VR China eingeführte Qualitäten angeboten wurde. Aus den oben dargelegten Gründen musste das Argument, die strittige Qualität könne nicht ersetzt werden, zurückgewiesen werden.

    iii)   Behauptung, die strittige Qualität sei ein Copolymer und kein Homopolymer

    (15)

    Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen behauptete der Verwender, bei dem „low ash PVA“ handle es sich um ein Copolymer und nicht um ein Homopolymer. Dies wurde damit begründet, dass er zwei Bausteine enthalte. Die Untersuchung ergab, dass PVA das Ergebnis einer ursprünglich homopolymeren Polymerisation ist. Das anschließende Hydrolyseverfahren verläuft allerdings immer unvollständig (zwischen 84,0 mol % und 99,9 mol %); insofern könnte behauptet werden, dass PVA zwei Bausteine enthält und als Copolymer zu bezeichnen ist.

    (16)

    Zur Vermeidung von Missverständnissen scheint es daher angebracht, die in der vorläufigen Verordnung festgelegte Warendefinition präziser zu fassen. Die betroffene Ware wird daher endgültig definiert als bestimmte copolymere Polyvinylalkohole (PVA), basierend auf einer homopolymeren Polymerisation mit einer Viskosität (gemessen in einer 4 %igen Lösung) von mindestens 3 mPa s, aber nicht mehr als 61 mPa s, und einem Hydrolysegrad von mindestens 84,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan, die gemeinhin unter dem KN-Code ex 3905 30 00 eingereiht werden.

    D.   DUMPING

    1.   Taiwan

    (17)

    Für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Taiwan wurden keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt, da für sie zunächst kein Dumping festgestellt wurde (siehe Randnummern 29 und 30 der vorläufigen Verordnung).

    (18)

    Wie unter Randnummer 30 der vorläufigen Verordnung erwähnt, ist das einzige mitarbeitende taiwanische Unternehmen, Chang Chun Petrochemical Co. Ltd. („CCP“), der einzige ausführende Hersteller der betroffenen Ware in Taiwan; laut Eurostat entfielen im UZ auf dieses Unternehmen 100 % der taiwanischen Ausfuhren in die Gemeinschaft.

    (19)

    Die beiden Gemeinschaftshersteller Kuraray Europe GmbH und Celanese Chemicals Ibérica S.L. behaupteten allerdings, dass CCP im UZ gedumpt habe und ersuchten die Kommission, ihre Feststellungen bezüglich der Dumpingermittlung für CCP zu überprüfen.

    1.1.   Rohstoffkosten

    (20)

    Beide Gemeinschaftshersteller machten geltend, die Produktionskosten von CCP seien viel höher als von der Kommission angesetzt, da die Kosten für Vinylacetat-Monomer („VAM“), dem Hauptrohstoff bei der Herstellung von PVA, zu niedrig angesetzt worden seien. In diesem Zusammenhang wiesen sie darauf hin, dass es sich bei dem VAM-Lieferanten um ein verbundenes Unternehmen von CCP handelt. Zur Stützung dieses Vorbringens legte ein Gemeinschaftshersteller die Studie eines Beratungsunternehmens zur PVA-Geschäftstätigkeit von CCP sowie Veröffentlichungen zu den internationalen VAM-Preisen vor.

    (21)

    Die Informationen wurden geprüft. Ein Vergleich zwischen den in den oben genannten Veröffentlichungen angegebenen VAM-Preisen und den während des Verfahrens sowohl in Asien als auch Europa ermittelten Preisen zeigt eindeutig, dass die in den Veröffentlichungen angegebenen Preise überhöht sind. Darüber hinaus wird in den Veröffentlichungen eingeräumt, dass es sich bei den veröffentlichten Preisen um Schätzungen handelt, dass die tatsächlichen Marktpreise höher oder niedriger sein können und dass die veröffentlichten Preise am ehesten als Anhaltspunkt zu verwenden sind. Solche Preise können zwar zur Überwachung von Entwicklungen im Zeitverlauf dienen, sie entsprechen jedoch offensichtlich nicht den tatsächlichen Preisen.

    (22)

    Die Untersuchung ergab ferner, dass die von dem verbundenen Lieferanten in Rechnung gestellten Preise für die VAM-Verkäufe an CCP mit den Preisen des Lieferanten für seine unabhängigen Abnehmer übereinstimmten und dass die von CCP für VAM gezahlten Preise den Preisen entsprachen, die andere Hersteller in Asien, insbesondere in Japan, zahlten.

    (23)

    Des Weiteren basierten die in der Studie angegebenen VAM-Kosten auf einem höheren VAM-Verbrauch als dem tatsächlichen Verbrauch von CCP. Vor dem Hintergrund, dass der VAM-Verbrauch von der Mischung aus vollständig und teilweise hydrolisiertem PVA abhängig ist, wurde festgestellt, dass der tatsächliche VAM-Verbrauch von CCP dem anderer Hersteller sowohl in Asien als auch in der Gemeinschaft entsprach, sofern die jeweilige Produktmischung berücksichtigt wurde.

    (24)

    Aus den unter den Randnummern 20 bis 23 genannten Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die VAM-Kosten von CCP nicht zu niedrig angesetzt waren; die diesbezüglichen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

    1.2.   Sonstige Kosten

    (25)

    Auf der Grundlage der in der oben genannten Studie aufgeführten Kosten machte einer der beiden Gemeinschaftshersteller geltend, dass neben den VAM-Kosten auch anderen Kostenfaktoren der PVA-Herstellung von CCP wie beispielsweise Versorgungskosten, Produktionsgemeinkosten sowie VVG-Kosten zu niedrig angesetzt worden seien. Es wurden jedoch keine konkreten Beweise zur Untermauerung der Kostenschätzungen der Studie übermittelt.

    (26)

    Die erneute Überprüfung der für CCP vor Ort ermittelten tatsächlichen Daten bestätigte, dass die für die Dumpingberechungen verwendeten Kosten korrekt waren. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    1.3.   Ermittlung des Normalwerts

    (27)

    Ein Gemeinschaftshersteller brachte vor, dass für CCP der Normalwert für alle Warentypen hätte rechnerisch ermittelt werden müssen, da auf dem taiwanischen PVA-Markt aufgrund künstlich niedrig gehaltener Preise, insbesondere im Vergleich zu den für Asien veröffentlichten Preisspannen, eine Ausnahmesituation herrsche und da im UZ der Großteil der Inlandsverkäufe in Taiwan an verbundene Abnehmer erfolgte.

    (28)

    Es gibt keine Beweise dafür, dass die Preise für die Inlandsverkäufe in Taiwan künstlich niedrig gehalten wurden. Bei den veröffentlichten PVA-Preisen handelt es sich um sehr allgemein gehaltene Preisspannen für Asien insgesamt (ohne China), die nicht nach Qualitäten oder Warentypen aufgeschlüsselt sind und daher nicht zu einem Preisvergleich für Taiwan herangezogen werden können. Aus diesem Grund können die Preise für die Inlandsverkäufe in Taiwan nicht als künstlich niedrig eingestuft werden. Bezüglich der angeblich unzureichenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer wird bestätigt, dass die an unabhängige Abnehmer getätigten Verkäufe ausreichten, um den Normalwert zu ermitteln.

    (29)

    Derselbe Gemeinschaftshersteller machte außerdem geltend, dass wegen der angeblich auf dem taiwanischen Markt herrschenden Ausnahmesituation aufgrund künstlich niedrig gehaltener PVA-Preise der Gewinn, der zur rechnerischen Ermittlung der Normalwerte für CCP herangezogen wurde, nicht gemäß dem einleitenden Satz des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung festgesetzt werden sollte.

    (30)

    Wie unter Randnummer 28 ausgeführt, gibt es keinen Grund, weshalb der gemäß dem einleitenden Satz des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung festgesetzte Gewinn nicht zur Ermittlung der Normalwerte geeignet sein sollte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    (31)

    Die interessierten Parteien wurden über die vorstehenden Feststellungen unterrichtet und es wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Kommission wurden weder von den Gemeinschaftsherstellern noch von einer anderen interessierten Partei zusätzliche Informationen übermittelt, die ihre vorläufige Dumpingermittlung für Taiwan geändert hätten.

    (32)

    Aus den genannten Gründen wird bestätigt, dass die für Taiwan festgestellte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 % beträgt (siehe Randnummer 29 der vorläufigen Verordnung). Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung sollte daher das Verfahren in Bezug auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Taiwan eingestellt werden.

    2.   Volksrepublik China („VR China“)

    2.1.   Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung

    (33)

    Da bezüglich der Feststellungen zu MWB und IB keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 31 bis 39 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    2.2.   Vergleichsland

    (34)

    Die beiden Gemeinschaftshersteller Kuraray Europe GmbH und Celanese Chemicals Ibérica S.L. forderten erneut, anstelle von Taiwan Japan als Vergleichsland für die VR China heranzuziehen.

    (35)

    Sie machten geltend, Japan sei als Vergleichsland geeigneter, da auf dem japanischen PVA-Markt ein viel stärkerer Wettbewerb herrsche als auf dem taiwanischen, da i) der taiwanische Markt von CCP, dem einzigen taiwanischen Hersteller, dominiert werde, während sich in Japan vier Hersteller den Markt aufteilten, ii) nach Taiwan nur in begrenztem Umfang PVA eingeführt werde, der Gegenstand der Untersuchung sei, und iii) die Inlandsnachfrage nach der gleichartigen Ware in Taiwan gering sei.

    (36)

    Bezüglich der angeblich marktbeherrschenden Stellung von CCP in Taiwan sei daran erinnert, dass auch Einfuhren das Wettbewerbsniveau beeinflussen, und wie bereits unter Randnummer 46 der vorläufigen Verordnung festgestellt, machen die Einfuhren in Taiwan einen größeren Anteil (15 %) am Inlandsverbrauch aus als in Japan (3 %).

    (37)

    Für den Einwand, bei den PVA-Einfuhren handle es sich hauptsächlich um Waren, die nicht unter die Warendefinition der Untersuchung fallen, wurden keine hinreichenden Beweise vorgelegt, er konnte daher nicht akzeptiert werden.

    (38)

    Bezüglich der Behauptung, in Taiwan sei die Nachfrage nach der gleichartigen Ware begrenzt, wird darauf verwiesen, dass das Volumen des taiwanischen PVA-Inlandsmarkts über 15 000 Tonnen liegt, wobei der Großteil auf die gleichartige Ware entfällt. Darüber hinaus machte ein Gemeinschaftshersteller zwar geltend, die Nachfrage sei tatsächlich begrenzt, da die Mehrzahl der Verkäufe von CCP an verbundene Abnehmer erfolgten, die Untersuchung ergab jedoch das Gegenteil. Aus vorstehenden Gründen wurde der Einwand, die Nachfrage nach der gleichartigen Ware sei begrenzt, zurückgewiesen.

    (39)

    Aus den unter den Randnummern 36 bis 38 ausgeführten Gründen wurde der Einwand, das Wettbewerbsniveau auf dem taiwanischen Markt sei ungenügend, zurückgewiesen.

    (40)

    Ein Gemeinschaftshersteller brachte vor, der japanische PVA-Markt sei im Hinblick auf Produktion und Verkäufe für den chinesischen Markt weit repräsentativer als Taiwan. Auch wenn Herstellung und Inlandsnachfrage in Taiwan geringer sind als in Japan, so reicht ihr Umfang doch aus, um einen angemessenen Vergleich zum chinesischen PVA und dessen Ausfuhren in die Gemeinschaft anzustellen.

    (41)

    Derselbe Gemeinschaftshersteller erklärte ferner, Japan wäre als Vergleichsland geeigneter als Taiwan, weil es in Japan — wie auch in der VR China — sowohl Hersteller mit integriertem als auch Hersteller mit nicht-integriertem PVA-Herstellungsverfahren gebe. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass es in der VR China zwar tatsächlich beide Arten von Herstellern gibt, doch sowohl der taiwanische Hersteller als auch der einzige mitarbeitende und überprüfte Hersteller in Japan integrierte PVA-Herstellungsverfahren verwenden. Dieser Aspekt ist daher für die Entscheidung, Japan anstelle von Taiwan als Vergleichsland heranzuziehen, irrelevant.

    (42)

    Derselbe Gemeinschaftshersteller machte ferner geltend, der Produktmix und die PVA-Anwendungen auf dem japanischen Markt seien mit dem chinesischen Markt eher vergleichbar. Es hat sich bestätigt, dass der Produktmix und die Anwendungen auf dem taiwanischen Markt eine angemessene Vergleichbarkeit zwischen taiwanischem und chinesischem PVA sicherstellen, während kein Nachweis dafür vorliegt, dass die Heranziehung von japanischem PVA zu einer besseren Vergleichbarkeit geführt hätte.

    (43)

    Schließlich ist das Maß der Mitarbeit in dem ausgewählten Land ein wichtiger Faktor für die Ermittlung eines zuverlässigen Normalwerts. In Japan arbeitete nur einer der vier Hersteller der gleichartigen Ware bei der Untersuchung mit, während in Taiwan alle erforderlichen Daten für das gesamte Land vorlagen, da Taiwan Gegenstand der Untersuchung war. Im Übrigen entfiel auf das taiwanische Unternehmen ein weit größerer Marktanteil am Inlandsmarkt als dies beim einzigen mitarbeitenden Hersteller in Japan der Fall war, was eine bessere Analyse des Normalwerts ermöglichte.

    (44)

    Aus den unter den Randnummern 36 bis 43 erläuterten Gründen wird die Behauptung der beiden Gemeinschaftshersteller, Japan sei als Vergleichsland für die VR China am besten geeignet, zurückgewiesen und die Randnummern 40 bis 46 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

    2.3.   Normalwert

    (45)

    Ein Gemeinschaftshersteller brachte vor, der Normalwert des Vergleichslands Taiwan hätten für alle Warentypen rechnerisch ermittelt werden müssen und der zur Ermittlung des Normalwerts herangezogene Gewinn hätte nicht gemäß dem einleitenden Satz des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung festgesetzt werden dürfen, da auf dem taiwanischen Markt aufgrund künstlich niedrig gehaltener Preise eine Ausnahmesituation herrsche.

    (46)

    Aus den unter den Randnummern 28 bis 30 ausgeführten Gründen werden diese Einwände zurückgewiesen. Randnummer 47 der vorläufigen Verordnung wird daher bestätigt.

    2.4.   Ausfuhrpreis

    (47)

    Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 48 bis 50 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    2.5.   Vergleich

    (48)

    Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, wird Randnummer 51 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    2.6.   Dumpingspanne

    (49)

    Da diesbezüglich keine Stellungsnahmen eingingen, werden die Randnummern 52 und 53 der vorläufigen Verordnung bestätigt, wonach die landesweite Dumpingspanne für die VR China 10 % beträgt.

    E.   SCHÄDIGUNG

    1.   Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

    (50)

    Da diesbezüglich keine neuen fundierten Informationen oder Einwände eingingen, werden die Randnummern 54 bis 60 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    2.   Gemeinschaftsverbrauch

    (51)

    Die Überprüfung der statistischen Daten von Eurostat und ihr Abgleich mit Daten aus anderen Informationsquellen ergaben, dass die in der vorläufigen Verordnung aufgeführten Einfuhren aus den USA offensichtlich zu niedrig angesetzt waren, insbesondere für das Jahr 2003 (siehe nachstehende Randnummer 80). Daher wurde beschlossen, diese Daten durch Daten aus der Exportdatenbank der USA zu ersetzen. Nach der endgültigen Unterrichtung über die Ergebnisse wurde ferner festgestellt, dass die Angaben über die PVA-Einfuhren aus der VR China in den Eurostat-Statistiken fehlerhaft waren und berichtigt werden mussten (siehe nachstehende Randnummer 56).

    (52)

    Die entsprechend berichtigten Verbrauchsdaten lauten wie folgt:

     

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Verbrauch (in Tonnen)

    143 515

    154 263

    166 703

    166 755

    Index (2003 = 100)

    100

    107

    116

    116

    (53)

    Daraus geht hervor, dass im Bezugszeitraum die Nachfrage nach der betroffenen Ware um 16 % gestiegen ist. Die sonstigen Schlussfolgerungen unter Randnummer 64 der vorläufigen Verordnung behalten ihre Gültigkeit.

    (54)

    Da diesbezüglich keine neuen fundierten Informationen oder Einwände eingingen, werden die Randnummern 61 bis 64 der vorläufigen Verordnung bestätigt, mit Ausnahme der oben erläuterten Berichtigungen in den Randnummern 61 und 64.

    3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

    (55)

    Da sich bestätigt hat, dass die Dumpingspanne für Taiwan unter der Geringfügigkeitsschwelle liegt, werden Einfuhren mit Ursprung in Taiwan endgültig von der Schadensuntersuchung ausgenommen.

    (56)

    Nach ihrer endgültigen Unterrichtung äußerten einige interessierte Parteien ernste Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Eurostat-Daten über die PVA-Einfuhren aus der VR China im Jahr 2003. Diese Frage war Gegenstand einer Untersuchung, die signifikante Fehler bei diesen Einfuhrdaten bestätigte. Folglich wurden die Einfuhrmengen von PVA aus der VR China wie folgt korrigiert:

    Einfuhren

    2003

    2004

    2005

    UZ

    VR China (in Tonnen)

    16 197

    14 710

    21 561

    21 513

    Index (2003 = 100)

    100

    91

    133

    133

    (57)

    Anstelle während des Bezugszeitraums abzunehmen — wie in der vorläufigen Untersuchung aufgrund der fehlerhaften Daten für das Jahr 2003 angenommen — nahmen die Einfuhren aus der VR China in Wirklichkeit im Verlauf des Bezugszeitraums um 33 % zu, sanken allerdings im Jahr 2004 um 9 % im Vergleich zu 2003.

    (58)

    Angesichts dieser Tatsache und unter Berücksichtigung der berichtigen Werte für den Gemeinschaftsverbrauch (siehe Randnummer 51) ändert sich der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China für den Bezugszeitraum entsprechend:

    Marktanteil VR China

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Gemeinschaftsmarkt

    11,3 %

    9,5 %

    12,9 %

    12,9 %

    Index (2003 = 100)

    100

    84

    115

    114

    (59)

    Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China stieg im Bezugszeitraum um 1,6 Prozentpunkte an. Im UZ machten die chinesischen Einfuhren 12,9 % des gesamten Gemeinschaftsmarktes aus.

    (60)

    Die unter Randnummer 68 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Preise für Einfuhren mit Ursprung in der VR China wurden im Zusammenhang mit der Berichtigung der Einfuhrdaten für das Jahr 2003 entsprechend angepasst. Der durchschnittliche Preis dieser Einfuhren ging somit um 3 % zurück.

    Stückpreise

    2003

    2004

    2005

    UZ

    VR China (EUR/Tonne)

    1 162

    1 115

    1 164

    1 132

    Index (2003 = 100)

    100

    96

    100

    97

    (61)

    Nach Unterrichtung über die endgültigen Ergebnisse brachte der Antragsteller vor, dass die Kommission keine vergleichbaren Warentypen von der Berechnung der Preisunterbietung hätte ausnehmen sollen; denn durch diese Vorgehensweise seien die Gemeinschaftspreise für die Einfuhren aus der VR China viel zu hoch ausgefallen. Nach Randnummer 70 der vorläufigen Verordnung sollte eine begrenzte Zahl von Warentypen („PCN“) nämlich vom Vergleich zur Berechnung der Preisunterbietung ausgenommen werden, und zwar aufgrund der Auffassung, dass der Vergleich je Warentyp fair und aussagekräftig sein müsse und daher eine Standardqualität nicht mit einer unter die Warendefinition fallenden Sonderqualität verglichen werden dürfe.

    (62)

    Auf die betroffenen PCN entfielen im UZ 34 % der Einfuhren aus der VR China; der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (nicht der Antragsteller) stellte sie indessen in nur sehr geringen Mengen her, die 0,1 %—0,5 % seiner Verkäufe der gleichartigen Ware im UZ ausmachten. Bei den auf diese PCN entfallenden Einfuhren von PVA aus der VR China handelte es sich um eine Standardqualität von PVA, der Gemeinschaftshersteller dieser PCN machte hingegen bei der Kommission geltend, dass die fraglichen PCN in seinem Fall hochwertige Spezialerzeugnisse für Nischenverwendungen seien, die durch Standard-PVA nicht ersetzt werden könnten. Sie seien darüber hinaus nicht mit einer PVA-Standardproduktionslinie, sondern mittels Batchfertigung in seinen Spezialanlagen hergestellt worden. Der betroffene Gemeinschaftshersteller wies ferner ausdrücklich darauf hin, dass dieser PVA mit dem Standard-PVA nicht konkurrierte. Daher zog die Kommission den Schluss, dass es sich bei diesen aus der VR China eingeführten PCN um Standard-PVA handelte, die keinen vergleichbaren, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Qualitäten entsprachen. Angesichts der Tatsache, dass sich die Berechnung der Preisunterbietungsspanne dennoch auf repräsentative Mengen (d. h. 54 % der betroffenen Einfuhren) stützen konnte, wurde beschlossen, diese PCN vom Vergleich auszunehmen.

    (63)

    Vor diesem Hintergrund und in Ermangelung gegenteiliger Beweise seitens des Antragstellers wird daher bestätigt, dass der Ausschluss dieser PCN aus der Berechnung der Preisunterbietungsspanne gerechtfertigt ist, so dass das Vorbringen des Antragstellers zurückgewiesen wird.

    (64)

    Da diesbezüglich keine weiteren neuen fundierten Informationen oder Einwände eingingen, werden die Randnummern 65 bis 71 der vorläufigen Verordnung mit Ausnahme der Daten über die Einfuhren aus der VR China und den Marktanteil der VR China, die oben behandelt wurden, bestätigt.

    4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (65)

    Aufgrund der geänderten Werte für den Gemeinschaftsverbrauch (siehe Randnummer 51) ändert sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum entsprechend:

    Marktanteil Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Index (2003 = 100)

    100

    101

    96

    103

    (66)

    Wie unter Randnummer 76 der vorläufigen Verordnung festgestellt, profitierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hinsichtlich seiner Verkaufsmengen von der steigenden Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt.

    5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

    (67)

    Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war, brachten mehrere Parteien vor, die meisten Schadensindikatoren hätten sich positiv entwickelt, weshalb keine bedeutende Schädigung vorliege. Eine interessierte Partei gab sogar an, die Kommission sei zu dem Schluss gekommen, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft allein durch den Rückgang seiner Verkaufspreise eine bedeutende Schädigung entstanden sei.

    (68)

    In diesem Zusammenhang sei an die Feststellung unter Randnummer 90 der vorläufigen Verordnung erinnert, wonach sich im Bezugszeitraum einige Indikatoren aufgrund der starken und steigenden Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt tatsächlich positiv entwickelten. Allerdings führte der Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verbindung mit den weltweit explodierenden Kosten für den Hauptrohstoff zu einer negativen Entwicklung aller Finanzindikatoren, d. h. Rentabilität, RoI und Cashflow. Dies wird ausführlich unter den Randnummern 84 und 85 der vorläufigen Verordnung erläutert. Obgleich — wie in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung ausgeführt — weder einer noch mehrere der geprüften Wirtschaftsfaktoren notwendigerweise ausschlaggebend sind, zählen die Finanzindikatoren eindeutig zu den Schlüsselindikatoren. Der Einwand muss daher zurückgewiesen werden.

    (69)

    Da zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine neuen fundierten Informationen oder Einwände eingingen, werden die Randnummern 72 bis 92 der vorläufigen Verordnung bestätigt; ausgenommen sind die Randnummern 75 und 76, die oben behandelt wurden.

    F.   SCHADENSURSACHE

    1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (70)

    Einige interessierte Parteien verwiesen auf die vorläufige Feststellung, dass die chinesischen Einfuhren zwischen 2003 und 2004 stark zurückgingen. In Anbetracht der drastischen Rentabilitätseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 62 % im gleichen Zeitraum machten sie geltend, dass die chinesischen Einfuhren nicht die Ursache für den Preisdruck sein konnten.

    (71)

    Bei der Untersuchung war in diesem Zusammenhang festgestellt worden, dass die Preise für Einfuhren aus der VR China im UZ um 3,3 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen und dass Einfuhren aus der VR China im gesamten Bezugszeitraum an der Grenze der Gemeinschaft zu niedrigeren Preisen angemeldet wurden, als sie vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erzielt wurden. Die Differenz zwischen den Eurostat-Preisen für Einfuhren aus der VR China und den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist für 2003 offensichtlich größer als im UZ, auf der Grundlage dieser Feststellung kann jedoch keine Schlussfolgerung zur Preisunterbietung in den Jahren vor dem UZ gezogen werden; eine korrekte und zuverlässige Preisunterbietungsspanne kann nur für den UZ berechnet werden, da die Berechnung auf der Grundlage eines Vergleichs nach Modellen/Warentypen und mit einer angemessenen Berichtigung zur Berücksichtigung der (bei und) nach der Einfuhr angefallenen Kosten und der Unterschiede in der Handelsstufe erfolgen sollte. Die dazu benötigten Daten lagen nur für den UZ vor. Daher kann nicht abschließend festgestellt werden, ob die Preise der Einfuhren aus der VR China während des gesamten Bezugszeitraums unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

    (72)

    Die Untersuchung ergab ferner, dass der Markt unter einem erheblichen Preisdruck stand. Wie unter den Randnummern 78 und 79 der vorläufigen Verordnung erläutert, hatte der Preisdruck angesichts des gleichzeitigen drastischen Anstiegs der Kosten für den Hauptrohstoff schädigende Auswirkungen. In Anbetracht der unter Randnummer 70 erläuterten Stellungnahmen wurde die Entwicklung der Rohstoffpreise für die einzelnen Jahre des Bezugszeitraums analysiert. Wie unter Randnummer 78 der vorläufigen Verordnung erläutert, ist Vinylacetatmonomer („VAM“) der Hauptrohstoff für PVA. Rund 65 % der Herstellungskosten für PVA entfallen auf VAM. Nachstehender Tabelle sind die VAM-Kosten je Tonne PVA im Bezugszeitraum zu entnehmen.

    Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

    2003

    2004

    2005

    UZ

    VAM-Kosten je Tonne PVA

     

     

     

     

    Index

    100

    107

    119

    130

    (73)

    Die Analyse ergab, dass der Anstieg der Rohstoffkosten im Jahr 2004 im Vergleich zum Anstieg dieser Kosten 2005 und im UZ als moderat zu bezeichnen ist. Angesichts der Entwicklung der Rohstoffpreise, die sich am besten an der oben dargestellten Entwicklung der VAM-Kosten ablesen lässt, und nicht genau dem Trend bei der Rentabilität entsprach, kann der Schluss gezogen werden, dass der drastische Rentabilitätseinbruch im Jahr 2004 eher durch die Senkung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 7 % (siehe Randnummer 79) als durch den Anstieg der Rohstoffkosten verursacht wurde.

    (74)

    Aus diesem Grund wurden Marktanteile für 2004 sowohl in absoluten Zahlen als auch im Vergleich mit entsprechenden Daten für das Jahr 2003 überprüft, um zu ermitteln, ob die gedumpten Einfuhren für sich genommen die Ursache einer bedeutenden Schädigung waren. Dabei stellte sich heraus, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2004 seinen Marktanteil um 1 % vergrößerte. Gleichzeitig verloren die chinesischen Einfuhren 16 % ihres Marktanteils. Damit betrug der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 2004 mehr als das Vierfache des chinesischen Marktanteils. Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass die Einfuhrmengen aus der VR China relativ gering und stark rückläufig waren, dürfte der Preisdruck im Schlüsseljahr 2004 nur schwerlich auf die chinesischen Einfuhren zurückzuführen sein.

    (75)

    Nach der Unterrichtung über die endgültigen Ergebnisse machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, die gedumpten Einfuhren hätten aufgrund der Beschaffenheit des Marktes selbst mit einem geringen Marktanteil eine ernsthafte Marktstörung herbeigeführt. Er brachte vor, die Kommission habe argumentiert, dass der PVA ein Grundstoff sei und dass der niedrigste auf dem Markt angebotene Preis weitgehend den Marktpreis bestimme, den die anderen Hersteller übernehmen müssten, wenn sie ihre Aufträge behalten wollten. Es ist klarzustellen, dass die Kommission in ihrer endgültigen Unterrichtung lediglich ein Vorbringen des Antragstellers zitiert, es jedoch nicht gebilligt habe. Der Antragsteller machte ferner geltend, dass der vermeintliche Einfluss der Einfuhren aus der VR China auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auch durch dessen tendenziell rückläufigen Verkaufspreise im Bezugszeitraum belegt sei, in dem gleichzeitig die Preise für den Hauptrohstoff VAM sprunghaft anstiegen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hielt daran fest, er habe den Anstieg der Rohstoffpreise aufgrund des starken Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren nicht an seine Abnehmer weitergeben können, was starke Einbußen bei Rentabilität, RoI und Cashflow zur Folge gehabt habe.

    (76)

    Betrachtet man die Entwicklung jedoch genauer, so stellt sich heraus, dass sich die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hauptsächlich von 2004 bis zum UZ erheblich verschlechterte. Im Jahr 2003, als die Einfuhren aus der VR China einen Marktanteil von 11,3 % hatten und sich die Verkaufspreise kaum von denen der Folgejahre unterschieden, erzielte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zufrieden stellende Ergebnisse, insbesondere bei der Rentabilität. Untermauert wird dies durch die Tatsache, dass selbst der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft das Jahr 2003 (sowie auch 2002) als ein Jahr „vor der starken Durchdringung des Gemeinschaftsmarkts mit gedumpten Einfuhren“ bezeichnete. Die Untersuchung bestätigte die Auffassung, dass 2003 auf dem Gemeinschaftsmarkt tatsächlich eine normale Wettbewerbssituation herrschte (siehe Randnummer 131 der vorläufigen Verordnung). Keine der interessierten Parteien hatte dagegen Einspruch erhoben, daher ist davon auszugehen, dass 2003 — wenn überhaupt — nur geringfügige Handelsverzerrungen zu verzeichnen waren. Dagegen kam es 2004, als die Einfuhren aus der VR China zurückgingen, während die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weitgehend stabil blieben, unversehens zu einer drastischen Verschlechterung seiner Finanzlage.

    (77)

    Nach Unterrichtung über die endgültigen Ergebnisse brachte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vor, die Kommission sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die gedumpten Einfuhren zwingend als Hauptursache der Schädigung gelten müssen. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass es für die Kommission keineswegs erforderlich ist, dass die gedumpten Einfuhren die Hauptursache der Schädigung darstellen. Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung besagt nämlich, dass das „Volumen und/oder Preisniveau für (…) die Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können“ (Hervorhebung hinzugefügt).

    (78)

    Die weitere Analyse der Untersuchungsergebnisse ergab, dass sich die gedumpten Einfuhren für sich genommen zwar schädigend auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaf auswirkten, ihre Auswirkungen aber angesichts des insgesamt begrenzten Marktanteils der Einfuhren gemessen an den steigenden Marktanteilen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie in Ermangelung der zeitlichen Übereinstimmung zwischen den gedumpten Einfuhren und dem Höhepunkt einer eindeutigen Schädigung, nicht als bedeutend angesehen werden.

    (79)

    Aus vorstehenden Erwägungen kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft so stark waren, dass sie als bedeutend bezeichnet werden könnten.

    2.   Auswirkungen sonstiger Faktoren

    (80)

    Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen erhielt die Kommission Hinweise darauf, dass die Eurostat-Daten zu den Einfuhren aus den USA unvollständig sind. Verglichen mit den Ausfuhrdaten aus der Export-Datenbank der USA, aber auch mit Daten aus anderen Quellen, erwiesen sich die gemeldeten Mengen als zu niedrig. Nach Überprüfung dieser Ausfuhrdaten erwies es sich als angemessen, sie durch die Daten aus der Export-Datenbank der USA zu ersetzen, wobei die in Euro umgerechneten Werte gebührend berichtigt wurden, um zum cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft zu gelangen. Die Berichtigung der Einfuhrmengen aus der VR China für das Jahr 2003 wirkte sich nicht nur auf die Datenlage hinsichtlich des Gemeinschaftsverbrauchs, sondern auch auf die ermittelten Marktanteile anderer Drittländer in diesem Jahr aus. Die Tabellen unter Randnummer 97 der vorläufigen Verordnung wurden daher wie folgt geändert:

    Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern (Menge)

    Einfuhren (Tonnen)

    2003

    2004

    2005

    UZ

    USA

    19 804

    26 663

    25 771

    26 298

    Index (2003 = 100)

    100

    135

    130

    133

    Japan

    13 682

    11 753

    12 694

    14 151

    Index (2003 = 100)

    100

    86

    93

    103

    Taiwan (Spannen)

    11 000—14 000

    13 000—16 500

    10 000—13 000

    9 000—12 000

    Index (2003 = 100)

    100

    118

    88

    83


    Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern (Durchschnittspreis)

    Durchschnittspreis (EUR)

    2003

    2004

    2005

    UZ

    USA

    1 308

    1 335

    1 446

    1 416

    Index (2003 = 100)

    100

    102

    111

    108

    Japan

    1 916

    1 532

    1 846

    1 934

    Index (2003 = 100)

    100

    80

    96

    101

    Taiwan

    1 212

    1 207

    1 308

    1 302

    Index (2003 = 100)

    100

    100

    108

    108


    Marktanteile

    Marktanteil (%)

    2003

    2004

    2005

    UZ

    USA

    13,8 %

    17,3 %

    15,5 %

    15,8 %

    Japan

    9,5 %

    7,6 %

    7,6 %

    8,5 %

    Taiwan (Index)

    100

    109

    76

    71

    (81)

    Der wichtigste Unterschied gegenüber der vorläufigen Verordnung besteht in den Einfuhrmengen aus den USA und dem Trend, der für diese Einfuhren zu beobachten ist. Im Bezugszeitraum war nur ein leichter Anstieg der PVA-Einfuhren aus den USA zu verzeichnen, was einem Ausbau des Marktanteils um 2 Prozentpunkte entsprach, während in der vorläufigen Verordnung irrtümlicherweise angenommen wurde, die Einfuhren hätten sich in diesem Zeitraum verdoppelt. Darüber hinaus sind die cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft im Allgemeinen offenbar höher als ursprünglich angenommen, im UZ machte die Differenz 4,3 % aus. Die übrigen unter Randnummer 98 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Schlussfolgerungen zu diesen Einfuhren behalten ihre Gültigkeit.

    (82)

    Bezüglich der Randnummern 97 und 99 der vorläufigen Verordnung äußerten mehrere interessierte Parteien ernste Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Eurostat-Preise für die japanischen Einfuhren, da die durchschnittlichen Stückpreise dieser Einfuhren erheblich über den Stückpreisen für PVA aus anderen Bezugsquellen lagen. Eine interessierte Partei brachte vor, der hohe durchschnittliche Verkaufspreis könnte auf die irrtümliche Berücksichtigung anderer, teurerer Waren wie beispielsweise PVB zurückzuführen sein. Die Daten waren indessen eingehend überprüft worden und aufgrund dieser Überprüfung wurde der Schluss gezogen, dass japanische Einfuhren nicht zu der negativen Preisentwicklung beigetragen haben konnten, durch die sich die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verschlechterte (siehe Randnummer 99 der vorläufigen Verordnung). Der Vollständigkeit und der Klarheit halber findet sich im Folgenden eine Zusammenfassung der Überprüfung.

    (83)

    Eine weitere Prüfung der Eurostat-Daten zu den Einfuhren aus Japan bestätigte, dass außer PVA keine anderen Waren berücksichtigt waren und dass folglich die Preise nicht durch die Berücksichtigung teurerer Waren überhöht waren. Wie in dem Vorbringen bereits angedeutet, beinhalteten die PVA-Einfuhren aus Japan begrenzte Mengen an PVA, der nicht der gleichartigen Ware entsprach, und dessen Stückpreise vermutlich erheblich höher waren. Die preislichen Auswirkungen dieser anderen PVA-Qualitäten konnten aus den Durchschnittswerten, die für die japanischen Einfuhren auf der Grundlage statistischer Daten ermittelt wurden, nicht herausgerechnet werden, da diese Daten zwischen der gleichartigen Ware und anderen PVA-Qualitäten nicht unterscheiden. Unter Berücksichtigung der ungefähren Mengen dieser Einfuhren, ausgehend von den in dem Vorbringen enthaltenen Daten und angesichts des für alle japanischen PVA-Einfuhren im UZ ermittelten Durchschnittspreises, wurde jedoch festgestellt, dass es sehr unwahrscheinlich wäre, dass der Ausschluss von PVA-Qualitäten, die nicht unter die Warendefinition fallen, einen durchschnittlichen cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft für die gleichartige Ware ergäbe, der im UZ unterhalb des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag. Darüber hinaus konnten rund 25 % der japanischen Einfuhren im UZ mit dem Ergebnis überprüft werden, dass es sich um PVA-Qualitäten handelte, die unter die Warendefinition fielen. Die betreffenden Verkäufe erfolgten an verbundene Parteien, d. h. zu Verrechnungspreisen. Es wurde festgestellt, dass die entsprechenden Weiterverkaufspreise an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft im Durchschnitt 8 %—10 % über den Preisen lagen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erzielen konnte. Daher wurde der Schluss gezogen und erneut bekräftigt, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Preise der japanischen PVA-Einfuhren im UZ unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

    (84)

    Mehrere interessierte Parteien stellten auch die Frage, wie es möglich war, dass die japanischen Einfuhren bei den hohen Preisen einen großen Marktanteil halten konnten, wenn auf dem Gemeinschaftsmarkt ein heftiger Preiswettbewerb herrschte. Wie unter Randnummer 83 erläutert, waren die Eurostat-Durchschnittspreise der japanischen Einfuhren aufgrund der Einbeziehung anderer und teurerer PVA-Qualitäten sicherlich überhöht. Auf der Grundlage der überprüften Daten zu etwa 25 % der Einfuhren aus Japan liegen die Durchschnittspreise für diese Einfuhren beim ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft offenbar eher 8 %—10 % über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese Feststellung ist nicht das Ergebnis eines genauen Vergleichs zwischen identischen Qualitäten; es handelt sich eher um die wahrscheinliche, angenäherte Preisdifferenz zwischen den durchschnittlichen Verkaufspreisen für einen Teil der japanischen Einfuhren und dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis. Auf dieser Grundlage steht das Ergebnis der Überprüfung der Preise für die japanischen Einfuhren nicht im Widerspruch zu der Schlussfolgerung, dass die Marktpreise in der Gemeinschaft tatsächlich unter Druck standen; der Einwand wird daher zurückgewiesen.

    (85)

    Eine interessierte Partei brachte vor, dass im Gegensatz zur Feststellung der Kommission, der Marktanteil der taiwanischen Einfuhren sei geschrumpft, die Einfuhrmengen von 2003 bis 2006 zugenommen hätten und dass die Durchschnittspreise dieser Einfuhren weniger stark gestiegen seien als die Kommission ermittelt habe. Dieses Vorbringen stützte sich auf die Analyse von Eurostat-Daten. Wie unter Randnummer 100 der vorläufigen Verordnung erwähnt, wurden die tatsächlichen Werte des einzigen taiwanischen Herstellers herangezogen, da er uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeitete. Diese überprüften Daten wurden als zuverlässiger angesehen als Eurostat-Daten, vor allem auch deshalb, weil der Hersteller im gesamten Bezugszeitraum auch umfangreiche PVA-Mengen verkaufte, die zwar unter den KN-Code ex 3905 30 00, jedoch nicht unter die Warendefinition fielen. Daher musste das Vorbringen dieser interessierten Partei zurückgewiesen werden.

    (86)

    Eine weitere interessierte Partei machte in Anbetracht der Analyse der US-Einfuhrpreise durch die Kommission geltend, die taiwanischen Einfuhren hätten zu dem Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt beigetragen. Sie behauptete, die Kommission habe zur Ermittlung der Durchschnittspreise für den ersten unabhängigen Abnehmer die US-Einfuhrpreise von Eurostat, die bereits über den taiwanischen Preisen lagen, nach oben berichtigt, so dass sie sich auf demselben Niveau bewegten wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Daher lägen die taiwanischen Preise, die keiner Berichtigung bedürften, unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und trügen zu dessen Schädigung bei.

    (87)

    Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die unter den Randnummern 97 und 100 der vorläufigen Verordnung angegebenen Preise der taiwanesischen Einfuhren sind cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft. Für die Untersuchung der Preisunterbietung wurden bei diesen Preisen einige Berichtigungen (Einfuhrzoll, nach der Einfuhr anfallende Kosten, Handelsstufe) vorgenommen. In diesem Fall war eine bedeutende Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe erforderlich, da praktisch alle Verkäufe über Händler/Vertriebsunternehmen in der Gemeinschaft getätigt wurden. Anschließend konnte die Preisunterbietung auf PCN (Warenkontrollnummer)-Ebene berechnet werden, was sehr genaue Werte ergab, die keinerlei Preisunterbietung aufwiesen.

    (88)

    Mehrere interessierte Parteien brachten vor, die Rentabilitätseinbußen seien vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst verursacht worden. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2004 zusätzliche Produktionskapazitäten geschaffen habe, seien zusätzliche große PVA-Mengen hergestellt worden, die verkauft werden mussten. Diese Parteien behaupteten, dass der Antragsteller daher selbst eine aggressive Verkaufspolitik betrieben und alle anderen PVA-Lieferanten unterboten habe, um seine Verkaufsmengen zu steigern und andere Wettbewerber vom Markt zu drängen. Nach Auffassung dieser Parteien würde sich damit der Rückgang der PVA-Preise im Bezugszeitraum erklären lassen. Die chinesischen Hersteller seien der Preisentwicklung gefolgt und hätten sie nicht bestimmt.

    (89)

    Hinsichtlich dieses Vorbringens ergab die Untersuchung tatsächlich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund seiner Investitionen zur Steigerung der Produktionskapazität erheblich größere Mengen auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufen konnte. Dies zeigt einerseits, dass die Investitionsentscheidung in Bezug auf das erwartete Marktwachstum eine fundierte Entscheidung war. Wie unter den Randnummern 51 bis 53 erläutert, stieg der PVA-Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum massiv an, was insgesamt zu steigenden Verkaufszahlen führte. Darüber hinaus bestätigte eine Analyse von Daten zum Verbrauch und zu den Verkäufen, die auf der Grundlage von Eurostat-Daten und Zahlen von Parteien durchgeführt wurde, die Gegenstand der Untersuchung waren, dass der Verbrauch im Zeitraum nach dem UZ (Juli 2006 bis September 2007) massiv anstieg und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufsmengen um weitere 10 % steigern konnte.

    (90)

    Gleichzeitig wurde bei der Untersuchung allerdings festgestellt, dass eine PVA-Anlage kontinuierlich in Betrieb sein sollte, um eine maximale Effizienz zu erreichen. Dies traf auch auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu. Die Untersuchung ergab, dass die Produktionsmengen ab 2004 aufgrund des Kapazitätsausbaus zwischen 2004 und 2006 beträchtlich anstiegen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft brachte nach der Unterrichtung über die endgültigen Ergebnisse vor, dass die zusätzliche PVA-Produktionslinie erst ab 2005 zur Verfügung stand, so dass 2004 keine zusätzliche Kapazität vorhanden war. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2004 um 7 % über der von 2003 lag. Gleichzeitig gingen seine Verkaufspreise um 7 % zurück und im Jahr 2005, als die Produktionskapazität 129 % der Kapazität des Jahres 2003 erreicht hatte, lagen die Preise immer noch um 5 % unter dem Preisniveau von 2003, obschon — wie unter Randnummer 72 erläutert — die Rohstoffkosten drastisch angestiegen waren (VAM-Preise + 19 %). In der Zwischenzeit hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufsmengen an unabhängige Abnehmer um 12 % gesteigert und erhöhte sie 2005 um weitere 10 Prozentpunkte. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Zusammenhang zwischen den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft und der Menge des hergestellten PVA durchaus denkbar.

    (91)

    Zwei interessierte Parteien wandten ein, die Investitionen in den Kapazitätsausbau hätten die negative Entwicklung der wichtigsten Finanzindikatoren verursacht, da die Investitionskosten zu starken Einbußen bei der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt hätten. Wie unter Randnummer 103 der vorläufigen Verordnung erläutert, ergab die Untersuchung, dass die Kosten für den Ausbau der Produktionskapazität ermittelt werden konnten und dass sie keinen nennenswerten Einfluss auf die dramatische Negativentwicklung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten. Der Einwand, diese Kosten hätten die massive Verschlechterung der wichtigsten Finanzindikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht, muss daher zurückgewiesen werden.

    (92)

    Eine interessierte Partei machte geltend, die Preise der Verkäufe für den Eigenverbrauch hätten die Rentabilitätszahlen des Antragstellers negativ beeinflusst. Hierzu ist anzumerken, dass die PVA-Verkäufe an verbundene Parteien eingehend untersucht wurden. Erstens wurden diese Verkäufe getrennt von den Verkäufen an unabhängige Parteien betrachtet. Wie unter Randnummer 84 ausdrücklich erwähnt, sind sie daher nicht in den unter den Randnummern 84 und 85 der vorläufigen Verordnung genannten Finanzindikatoren enthalten. Zweitens ergab die Überprüfung der Verkäufe für den Eigenverbrauch, dass die Preise dieser Verkäufe, die weniger als 20 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ entsprachen, keine negativen Auswirkungen auf das gemeldete Ergebnis bezüglich der PVA-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Parteien hatten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    (93)

    Eine weitere interessierte Partei behauptete, eine Krise des Baugewerbes in Deutschland in den ersten Jahren des Bezugszeitraums habe die Negativentwicklung der wichtigsten Finanzindikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht. Allerdings wurden keine Beweise für diese Behauptung vorgelegt; die statistischen Daten belegen eindeutig einen Aufwärtstrend beim PVA-Verbrauch sowie in noch stärkerem Maße beim PVB-Verbrauch. Der Einwand musste daher zurückgewiesen werden.

    (94)

    Nach Unterrichtung über die endgültigen Ergebnisse brachte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vor, dass durch die Schwerpunktsetzung auf die Jahre 2003 und 2004 die Analyse der Schadensursache für den Zeitraum 2004—2006 vernachlässigt worden sei. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Jahre 2003 und 2004 die ersten beiden Jahre des Bezugszeitraums waren und als solche somit sicherlich nicht als zu lange zurückliegend angesehen werden können. Darüber hinaus sind es, wie unter Randnummer 91 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die finanziellen Indikatoren, die die Schädigung anzeigen, da die meisten anderen Indikatoren eine positive Entwicklung aufweisen. In einer solchen Situation ist es durchaus legitim, wenn sich die Untersuchungsbehörde stärker auf den Zeitraum konzentriert, der die stärkste Negativentwicklung bei den finanziellen Indikatoren aufweist, was im Jahr 2004 der Fall war, als die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 62 % zurückging, seine Kapitalrendite um 83 % und sein Cashflow um 45 %. Schließlich, wie unter den Randnummern 70 bis 93 dieses Beschlusses dargelegt, wird die Auffassung vertreten, dass sich die Analyse der Schadensursache nicht nur auf die Jahre 2003 und 2004 beschränkt, sondern den gesamten Bezugszeitraum abdeckt, d. h. von 2003 bis zum Ende des UZ (September 2006). Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

    3.   Schlussfolgerung zur Schädigung

    (95)

    Nach einer weiteren Analyse, die aufgrund der nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen eingegangenen Stellungnahmen eingeleitet wurde, kann abschließend nicht bestätigt werden, dass die gedumpten Einfuhren in bedeutendem Maße zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. In Anbetracht i) des relativ begrenzten und nur leicht zunehmenden Marktanteils der gedumpten Einfuhren aus der VR China (Anstieg von 11,3 % auf 12,9 %) und des weit bedeutenderen und leicht wachsenden Marktanteils der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (im UZ mehr als das Dreifache des chinesischen Marktanteils) sowie ii) der zwar nicht unerheblichen, aber doch begrenzten Preisunterbietung durch die Einfuhren aus der VR China, kann der Schluss gezogen werden, dass die Niedrigpreise auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verbindung mit steigenden Rohstoffpreisen, die zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft maßgeblich beigetragen haben, nicht auf die gedumpten Einfuhren aus der VR China zurückzuführen sind. Daher konnte kein hinreichender, ursächlicher Zusammenhang im Sinne von Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festgestellt werden.

    G.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (96)

    Da die für Taiwan ermittelte Dumpingspanne weniger als 2 % beträgt und hinsichtlich der Einfuhren mit Ursprung in der VR China kein nachweislicher ursächlicher Zusammenhang zwischen Dumping und Schädigung festzustellen war, sollte das Verfahren eingestellt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von copolymeren Polyvinylalkoholen (PVA) auf der Grundlage einer homopolymeren Polymerisation mit einer Viskosität (gemessen in einer 4 %igen Lösung) von mindestens 3 mPa s, aber nicht mehr als 61 mPa s, und einem Hydrolysegrad von mindestens 84,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan, die unter dem KN-Code ex 3905 30 00 eingereiht werden, wird eingestellt.

    Artikel 2

    Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2007 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4 %igen Lösung) von mindestens 3 mPa s, aber nicht mehr als 61 mPa s, und einem Hydrolysegrad von mindestens 84,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter dem KN-Code ex 3905 30 00 (TARIC-Code 3905300020) eingereiht werden, werden freigegeben.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 17. März 2008

    Für die Kommission

    Peter MANDELSON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

    (2)  ABl. C 311 vom 19.12.2006, S. 47.

    (3)  ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 23.


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