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Document 32008D0209

    2008/209/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. März 2008 zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 827) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 65 vom 8.3.2008, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/209/oj

    8.3.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 65/18


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 7. März 2008

    zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 827)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/209/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Anhang VI Kapitel 4 Abschnitt B Buchstabe f Unterabsatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wurden Bulgarien Übergangsfristen eingeräumt, nach denen bestimmte milchverarbeitende Betriebe die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1) erfüllen müssen.

    (2)

    Die Anlage zu Anhang VI der Beitrittsakte wurde durch die Entscheidungen 2007/26/EG (2) und 2007/689/EG (3) der Kommission geändert.

    (3)

    Bulgarien hat Zusicherungen dafür geleistet, dass zwei milchverarbeitende Betriebe ihre Modernisierung abgeschlossen haben und jetzt den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. Diese Betriebe dürfen konforme und nicht konforme Milch getrennt annehmen und verarbeiten. Sie sollten daher in die Liste in Kapitel II der Anlage zu Anhang VI aufgenommen werden.

    (4)

    Die Anlage zu Anhang VI der Beitrittsakte Bulgariens und Rumäniens ist daher entsprechend zu ändern.

    (5)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang zur vorliegenden Entscheidung aufgeführten Betriebe werden in Kapitel II der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens aufgenommen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 7. März 2008

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; berichtigt in ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).

    (2)  ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 35.

    (3)  ABl. L 282 vom 26.10.2007, S. 60.


    ANHANG

    Milchverarbeitende Betriebe, die in Kapitel II der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens aufzunehmen sind

    „Region Dobrich — Nr. 8

    12

    BG 0812009

    ‚Serdika — 90‘ AD

    gr. Dobrich ul.

    gr. Dobrich

    ul. ‚25 septemvri‘ 100

    Region Smolyan — Nr. 21

    13

    BG 2112001

    ‚Rodopeya — Belev‘ EOOD

    gr. Smolyan

    gr. Sliven

    kv. ‚Rechitsa‘ “


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