Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008D0120

    2008/120/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2008 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates und der Entscheidung 2004/639/EG über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 409) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 42 vom 16.2.2008, p. 63–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/120(1)/oj

    16.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 42/63


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 7. Februar 2008

    zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates und der Entscheidung 2004/639/EG über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 409)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/120/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Richtlinie 88/407/EWG wurden die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr sowie die Musterveterinärbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit diesen Erzeugnissen festgelegt.

    (2)

    Durch die Richtlinie 2003/43/EG des Rates (2) wurde die Richtlinie 88/407/EWG dahingehend geändert, dass unter anderem so genannte Samendepots sowie Bedingungen für die amtliche Zulassung und die amtliche Überwachung dieser Depots eingeführt wurden.

    (3)

    Die Entscheidung 2004/639/EG der Kommission vom 6. September 2004 über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma (3) enthält die Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft. Diese Entscheidung sollte entsprechend der Richtlinie 88/407/EWG angepasst werden, und die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma zulassen, sollte ergänzt werden.

    (4)

    Des Weiteren sollten die Musterveterinärbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindersperma aus zugelassenen Samendepots und für dessen Einfuhr eingeführt werden, damit eine umfassende Rückverfolgbarkeit dieses Spermas im innergemeinschaftlichen Handel gewährleistet ist.

    (5)

    Es ist angezeigt, die Bescheinigungen in dem für Veterinärbescheinigungen standardisierten Format gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des Traces-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (4) auszustellen und bestimmte tierseuchenrechtliche Anforderungen miteinander in Einklang zu bringen.

    (6)

    Die Musterbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindersperma, die in Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG festgelegt sind, sollten ebenfalls geändert werden, um dem standardisierten Format der Veterinärbescheinigungen Rechnung zu tragen.

    (7)

    Richtlinie 88/407/EWG und Entscheidung 2004/639/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Entscheidung.

    Artikel 2

    Die Entscheidung 2004/639/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

    „(5)   Unbeschadet des Absatzes 4 gestatten die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma gemäß den Absätzen 1 und 2, das aus zugelassenen Samendepots verbracht wird, den Bedingungen gemäß der Musterbescheinigung in Anhang II Teil 3 entspricht und von einer solchen, ordnungsgemäß ausgefüllten Bescheinigung begleitet wird.“

    2.

    Die Anhänge I und II erhalten die Fassung von Anhang II der vorliegenden Entscheidung.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt ab dem 1. März 2008.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 7. Februar 2008

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/16/EG der Kommission (ABl. L 11 vom 17.1.2006, S. 21).

    (2)  ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 23.

    (3)  ABl. L 292 vom 15.9.2004, S. 21. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

    (4)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/515/EG (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29).


    ANHANG I

    „ANHANG D

    MUSTERBESCHEINIGUNGEN FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL

    ANHANG D1

    Musterbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, das gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen wurde und aus einer zugelassenen Besamungsstation verbracht wird

    Image

    Image

    ANHANG D2

    Ab 1. Januar 2006 geltende Musterbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Beständen an Sperma, das vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den bis zum 1. Juli 2003 geltenden Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und/oder gelagert wurde, mit dem nach diesem Datum gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG gehandelt wird und das aus einer zugelassenen Besamungsstation verbracht wird

    Image

    Image

    Image

    ANHANG D3

    Musterbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, das aus einem zugelassenen Samendepot oder einer zugelassenen Besamungsstation verbracht wird und

    entweder gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen wurde

    oder vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den bis zum 1. Juli 2003 geltenden Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und/oder gelagert wurde und mit dem nach diesem Datum gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG gehandelt wird

    Image

    Image


    ANHANG II

    ANHANG I

    Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma zulassen

    ISO-Code

    Land

    Abgrenzung

    (ggf.)

    Zusätzliche Garantien

    AU

    Australien

     

    Die zusätzlichen Garantien gemäß den Abschnitten II.5.4.1.2 und II.5.4.2.2 der Bescheinigung in Anhang II Teil 1 sind verbindlich vorgeschrieben.

    CA

    Kanada

    Hoheitsgebiet gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (1)

    Die zusätzliche Garantie gemäß Abschnitt II.5.4.1.2 der Bescheinigung in Anhang II Teil 1 ist verbindlich vorgeschrieben.

    CH

    Schweiz

     

     

    HR

    Kroatien

     

     

    NZ

    Neuseeland

     

     

    US

    Vereinigte Staaten

     

    Die zusätzliche Garantie gemäß Abschnitt II.5.4.1.2 der Bescheinigung in Anhang II Teil 1 ist verbindlich vorgeschrieben.

    ANHANG II

    Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr und die Durchfuhr von Rindersperma [für die Einfuhr, entnommen gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG]

    TEIL 1

    Musterbescheinigung für die Einfuhr und die Durchfuhr von Sperma, das gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen wurde und aus einer zugelassenen Besamungsstation verbracht wird

    Image

    Image

    Image

    TEIL 2

    Ab 1. Januar 2005 geltende Musterbescheinigung für die Einfuhr und die Durchfuhr von Beständen an Sperma, das vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den bis zum 1. Juli 2003 geltenden Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, das nach dem 31. Dezember 2004 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG eingeführt wird und das aus einer zugelassenen Besamungsstation verbracht wird

    Image

    Image

    Image

    Image

    TEIL 3

    Musterbescheinigung für die Ausfuhr und die Durchfuhr von Sperma, das aus einem zugelassenen Samendepot oder einer zugelassenen Besamungsstation verbracht wird und

    entweder gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen und aufbereitet wurde

    oder vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den bis zum 1. Juli 2003 geltenden Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und nach dem 31. Dezember 2004 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG eingeführt wird

    Image

    Image

    Image


    (1)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Anhang zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


    Top