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Document 32007R1267
Commission Regulation (EC) No 1267/2007 of 26 October 2007 on special conditions for the granting of private storage aid for pigmeat
Verordnung (EG) Nr. 1267/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit besonderen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch
Verordnung (EG) Nr. 1267/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit besonderen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch
ABl. L 283 vom 27.10.2007, p. 53–54
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Suspended by | 32007R1391 | 28/11/2007 | 04/12/2007 |
27.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/53 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1267/2007 DER KOMMISSION
vom 26. Oktober 2007
mit besonderen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Interventionsmaßnahmen im Schweinefleischsektor können beschlossen werden, wenn der Durchschnittspreis für Schweineschlachtkörper auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft unter 103 v. H. des Grundpreises liegt und damit zu rechnen ist, dass er sich weiterhin unter diesem Niveau hält. |
(2) |
Die Marktpreise sind unter dieses Niveau gefallen, und aufgrund der jahreszeitlichen und zyklischen Entwicklung könnte diese Lage weiter andauern. |
(3) |
Es ist erforderlich, Interventionsmaßnahmen zu treffen. Diese können auf Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 der Kommission vom 27. November 1990 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch (2) auf Beihilfen für die private Lagerhaltung beschränkt werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2763/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die allgemeinen Vorschriften betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Sektor Schweinefleisch (3) kann die Kommission beschließen, die Lagerzeit zu verkürzen oder zu verlängern. Zusätzlich zu den Beihilfebeträgen für eine bestimmte Lagerzeit sollten daher die im Falle einer solchen Entscheidung der Kommission anzuwendenden Zuschlags- und Abzugsbeträge festgesetzt werden. |
(5) |
Zur Erleichterung der Verwaltungs- und Kontrollarbeit, die sich aus den Vertragsabschlüssen ergibt, sind Mindestmengen festzusetzen. |
(6) |
Die Sicherheit muss so hoch sein, dass sie die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen seitens des Lagerhalters gewährleistet. |
(7) |
Der Verwaltungsausschuss für Schweinefleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ab 29. Oktober 2007 können Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 gestellt werden. Das Verzeichnis der beihilfefähigen Erzeugnisse und die zugehörigen Beträge befinden sich im Anhang.
(2) Wird die Lagerzeit von der Kommission verlängert oder verkürzt, so wird der Beihilfebetrag entsprechend angepasst. Die monatlichen und täglichen Zuschlags- und Abzugsbeträge sind in den Spalten 6 und 7 des Anhangs festgesetzt.
Artikel 2
Die Mindestmengen je Vertrag und Erzeugnis sind folgende:
a) |
10 Tonnen für Erzeugnisse ohne Knochen; |
b) |
15 Tonnen für andere Erzeugnisse. |
Artikel 3
Die Sicherheit beträgt 20 v. H. der im Anhang festgesetzten Beihilfebeträge.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Oktober 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 333 vom 30.11.1990, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).
(3) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 19.
ANHANG
(EUR/Tonne) |
||||||
KN-Code |
Beihilfefähige Erzeugnisse |
Beihilfebetrag für eine Lagerzeit von |
Zuschläge oder Abzüge |
|||
3 Monaten |
4 Monaten |
5 Monaten |
je Monat |
je Tag |
||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
ex 0203 |
Fleisch von Hausschweinen, frisch oder gekühlt |
|
|
|
|
|
ex 0203 11 10 |
Halbe Tierkörper, ohne Vorderpfote, Schwanz, Niere, Saum- und Stichfleisch und Rückenmark (1) |
278 |
315 |
352 |
37 |
1,24 |
ex 0203 12 11 |
Schinken |
337 |
379 |
421 |
42 |
1,41 |
ex 0203 12 19 |
Schultern |
337 |
379 |
421 |
42 |
1,41 |
ex 0203 19 11 |
Vorderteile |
337 |
379 |
421 |
42 |
1,41 |
ex 0203 19 13 |
Kotelettstränge, mit oder ohne Nacken, oder Nacken gesondert, Kotelettstränge mit oder ohne Hüfte (2) (3) |
337 |
379 |
421 |
42 |
1,41 |
ex 0203 19 15 |
Bäuche, wie gewachsen oder rechteckig zugeschnitten |
164 |
197 |
230 |
33 |
1,09 |
ex 0203 19 55 |
Bäuche, wie gewachsen oder rechteckig zugeschnitten, ohne Schwarte und Rippen |
164 |
197 |
230 |
33 |
1,09 |
ex 0203 19 55 |
Schinken, Schultern, Vorderteile, Kotelettstränge mit oder ohne Nacken, oder Nacken gesondert, Kotelettstränge mit oder ohne Hüfte, ohne Knochen (2) (3) |
337 |
379 |
421 |
42 |
1,41 |
ex 0203 19 55 |
Teilstücke im Zuschnitt „middles“ mit oder ohne Schwarte oder Speck, ohne Knochen (4) |
255 |
290 |
325 |
35 |
1,17 |
(1) Die Beihilfe kann auch für halbe Tierkörper mit dem „Wiltshire-Schnitt“, d. h. ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell, gewährt werden.
(2) Die Kotelettstränge und Nacken verstehen sich mit oder ohne Schwarte, die zugehörige Speckschicht darf jedoch 25 mm nicht übersteigen.
(3) Die vertraglich festgelegte Menge kann sich auf jegliche Zusammensetzung der genannten Teilstücke beziehen.
(4) Gleiche Angebotsform wie Erzeugnisse des KN-Codes 0210 19 20.