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Document 32007R1151

Verordnung (EG) Nr. 1151/2007 des Rates vom 26. September 2007 zur übergangsweisen Eröffnung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz

ABl. L 258 vom 4.10.2007, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1151/oj

4.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1151/2007 DES RATES

vom 26. September 2007

zur übergangsweisen Eröffnung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anschluss an den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union sollten die Handelsströme mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Präferenzen, die im Rahmen der zuvor bestehenden bilateralen Vereinbarungen zwischen den beiden neuen Mitgliedstaaten und der Schweiz eingeräumt wurden, aufrechterhalten werden. Die Gemeinschaft und die Schweiz haben vereinbart, die Zollzugeständnisse im Rahmen des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) (nachstehend „Abkommen“ genannt) anzupassen. Die Anpassung dieser Zugeständnisse sollte die Eröffnung neuer gemeinschaftlicher Zollkontingente für die Einfuhr von Erdbeeren (KN-Code 0810 10 00) sowie Mangold und Karde (KN-Code 0709 90 20) mit Ursprung in der Schweiz umfassen.

(2)

Die bilateralen Verfahren zur Anpassung der in den Anhängen 1 und 2 des Abkommens aufgeführten Zugeständnisse werden gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Damit bis zum Inkrafttreten der Anpassung eine Kontingentnutzung möglich ist, ist es angezeigt, die vorgenannten Zollkontingente autonom und auf Übergangsbasis zu eröffnen.

(3)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) ist eine Regelung für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt. Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten von der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend der genannten Regelung verwaltet werden.

(4)

Es sollten die in Artikel 4 des Abkommens genannten Ursprungsregeln gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jährlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember wird übergangsweise ein autonomes zollfreies gemeinschaftliches Zollkontingent für Erzeugnisse des KN-Codes 0810 10 00 mit Ursprung in der Schweiz eröffnet.

Das Kontingent hat die laufende Nummer 09.0948. Die jährliche Kontingentsmenge beträgt 200 Tonnen Nettogewicht.

(2)   Jährlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember wird übergangsweise ein autonomes zollfreies gemeinschaftliches Zollkontingent für Erzeugnisse des KN-Codes 0709 90 20 mit Ursprung in der Schweiz eröffnet.

Das Kontingent hat die laufende Nummer 09.0950. Die jährliche Kontingentsmenge beträgt 300 Tonnen Nettogewicht.

(3)   Im Jahr 2007 werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zollkontingente für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember für die vollen in den Absätzen 1 und 2 genannten Jahresmengen eröffnet.

(4)   Die Zollkontingente gemäß den Absätzen 1 und 2 laufen am 31. Dezember 2009 aus.

(5)   Für die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels bezeichneten Erzeugnisse gelten die in Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen genannten Ursprungsregeln.

Artikel 2

Die Zollkontingente gemäß Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. September 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft (ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 31).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).


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