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Document 32007R1124

    Verordnung (EG) Nr. 1124/2007 des Rates vom 28. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

    ABl. L 255 vom 29.9.2007, p. 1–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/03/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1124/oj

    29.9.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 255/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1124/2007 DES RATES

    vom 28. September 2007

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 19,

    auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    I.   Vorausgegangene Untersuchung und geltende Maßnahmen

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 (2) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) der KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“) ein. Die Untersuchung, die zur Annahme dieser Verordnung führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. Die Maßnahmen wurden in Form eines Wertzolls in Höhe von 3,8 % bis 19,1 % auf die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern und in Höhe von 19,1 % auf die Einfuhren der betroffenen Ware von allen übrigen Unternehmen eingeführt. Der Ausgleichszoll, der gegenüber den Einfuhren von PET-Folien eingeführt wurde, die von Jindal Poly Films Limited, früher als Jindal Polyester Limited bekannt (3) („Jindal“ oder „das Unternehmen“), hergestellt und ausgeführt wurden, betrug 7 %. Der Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung erstreckte sich vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 1998.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 (4) hielt der Rat den durch die Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführten endgültigen Ausgleichszoll nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens („Auslaufüberprüfung“) gemäß Artikel 18 der Grundverordnung aufrecht. Der Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung erstreckte sich vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004.

    (3)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1288/2006 änderte der Rat nach einer Interimsüberprüfung, die die Subventionierung eines anderen indischen PET-Folien-Herstellers, nämlich Garware Polyester Limited („Garware“) betraf, den mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 gegenüber Garware eingeführten endgültigen Ausgleichszoll.

    II.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung von Amts wegen

    (4)

    Der Kommission lagen Anscheinsbeweise dafür vor, dass Jindal höhere Subventionen erhielt als in der Ausgangsuntersuchung festgestellt und dass diese Änderung der Subventionshöhe von Dauer war.

    III.   Untersuchung

    (5)

    Daraufhin beschloss die Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 19 der Grundverordnung einzuleiten, die sich auf die Höhe der Subventionierung von Jindal beschränkte, um festzustellen, ob die geltenden Ausgleichsmaßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssten. Am 2. August 2006 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (5) („Einleitungsbekanntmachung“) die Einleitung dieser Überprüfung an.

    (6)

    Der Untersuchungszeitraum der Überprüfung („UZÜ“) erstreckte sich vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2006.

    (7)

    Die Kommission unterrichtete Jindal, die indische Regierung und Du Pont Tejin Films, Luxemburg, Mitsubishi Polyester Film, Deutschland, Toray Plastics Europe, Frankreich, und Nuroll, Italien, auf die der weitaus größte Teil der PET-Folien-Produktion in der Gemeinschaft entfällt („Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“), offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    (8)

    Um die für ihre Untersuchung erforderlichen Informationen einzuholen, sandte die Kommission einen Fragebogen an Jindal, den das Unternehmen beantwortete. Es erfolgte ein Kontrollbesuch bei Jindal in Indien.

    (9)

    Jindal, die indische Regierung und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden über die wichtigsten Untersuchungsergebnisse unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Jindal übermittelte Stellungnahmen, die im Folgenden erläutert werden. Die indische Regierung übermittelte keine Stellungnahme.

    B.   BETROFFENE WARE

    (10)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich entsprechend der Definition in der Ausgangsuntersuchung um Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, die gemeinhin unter den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingereiht werden.

    C.   SUBVENTIONEN

    I.   Einleitung

    (11)

    Ausgehend von den vorliegenden Informationen und den Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden folgende Regelungen untersucht, mit denen angeblich Subventionen gewährt werden:

    (a)   Landesweit geltende Regelungen:

    i)

    „Advance Licence Scheme“,

    ii)

    „Duty Entitlement Passbook Scheme“,

    iii)

    Regelung für exportorientierte Betriebe/Regelung für Sonderwirtschaftszonen,

    iv)

    „Export Promotion Capital Goods Scheme“,

    v)

    Befreiung von der Einkommen-/Körperschaftssteuer auf Ausfuhren,

    vi)

    Ausfuhrkredit-Regelung,

    vii)

    „Duty Free Replenishment Certificate“.

    (12)

    Die unter den Ziffern i bis iv und vii genannten Regelungen stützen sich auf das Außenhandelsgesetz („Foreign Trade (Development and Regulation) Act“) von 1992 (Nr. 22/1992), das am 7. August 1992 in Kraft trat. Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen über die Ausfuhr- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Die indische Regierung veröffentlichte einen Mehrjahresplan für die indische Außenhandelspolitik im Zeitraum 1. September 2004 bis 31. März 2009 („FTP 2004—09“), der an die Stelle des Plans für die Ein- und Ausfuhrpolitik („EXIM“) trat. Darüber hinaus hat die indische Regierung ein Verfahrenshandbuch zum FTP 2004—09 veröffentlicht („HOP I 2004—09“), das regelmäßig aktualisiert wird (6).

    (13)

    Die unter Ziffer v aufgeführte Einkommen-/Körperschaftssteuerbefreiung für Ausfuhren basiert auf dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz (Income Tax Act) aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das Finanzgesetz („Finance Act“) angepasst wird.

    (14)

    Die unter Ziffer vi aufgeführte Ausfuhrkredit-Regelung stützt sich auf die Artikel 21 und 35A des indischen Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens („Banking Regulation Act“) von 1949, das der indischen Zentralbank das Recht verleiht, auf dem Gebiet der Ausfuhrkredite Anweisungen an Geschäftsbanken zu erteilen.

    b)   Regionale Regelungen

    (15)

    Ausgehend von den verfügbaren Informationen und den Antworten auf ihren Fragebogen untersuchte die Kommission ferner das Anreizpaket („Package Scheme of Incentives — PSI“) der Regierung von Maharashtra aus dem Jahr 1993. Diese Regelung beruht auf Beschlüssen des Ministeriums für Industrie, Energie und Arbeit des Bundesstaates Maharashtra.

    II.   Landesweite Regelungen

    1.   „Advance Licence Scheme“ (ALS) — Vorablizenz

    a)   Rechtsgrundlage

    (16)

    Die Regelung ist unter den Nummern 4.1.3 bis 4.1.14 des FTP 2004—09 und den Nummern 4.1 bis 4.30 des HOP I 2004—09 eingehend dargelegt. Sie wurde im April 2006, d. h. nach Ende des UZÜ, durch die „Advance Authorisation Scheme“ ersetzt. Dabei scheint es sich aber in erster Linie um eine Namensänderung zu handeln. Die folgende Analyse konzentriert sich auf die während des UZÜ geltende ALS.

    b)   Begünstigte

    (17)

    Die ALS setzt sich aus sechs Teilregelungen zusammen. Diese Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Kriterien für die Inanspruchnahme. Ausführende Hersteller und ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller „gebunden“ sind, können die ALS für tatsächliche Ausfuhren („physical exports“) und die ALS für Jahresbedarf („annual requirement“) in Anspruch nehmen. Hauptlieferanten, die die unter Nummer 8.2 des FTP 2004—09 genannten „deemed export“-Kategorien beliefern, beispielsweise Lieferanten exportorientierter Betriebe, können die ALS für vorgesehene Ausfuhr („deemed export“) in Anspruch nehmen. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die ALS für Lieferungen von Zwischenprodukten („intermediate supplies“). Zwischenlieferanten von ausführenden Herstellern schließlich können Vorteile für vorgesehene Ausfuhren im Rahmen der Teilregelungen „Advance Release Order“ (ARO) und Gegenakkreditiv („Back-to-Back-Inland Letter of Credit“) in Anspruch nehmen. Da Jindal während des UZÜ nur die ersten vier der sechs Teilregelungen in Anspruch nahm, wird im Folgenden nur auf diese näher eingegangen.

    c)   Anwendung

    (18)

    Eine Vorablizenz kann ausgestellt werden für:

    i)

    Tatsächliche Ausfuhren („physical exports“): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie ermöglicht die zollfreie Einfuhr von Vormaterialien für die Herstellung einer bestimmten Ausfuhrware. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Fall, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. Die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung einschließlich der Art der Ausfuhrware sind in der Lizenz festgelegt.

    ii)

    Jahresbedarf („annual requirement“): Diese Lizenz wird nicht für eine bestimmte Ausfuhrware, sondern für eine größere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Erzeugnisse) erteilt. Der Lizenzinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vormaterialien, die für die Herstellung einer jeden unter die jeweilige Warengruppe fallenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede Ware dieser Warengruppe, für die er die Vormaterialien zollfrei eingeführt hat, ausführen.

    iii)

    Vorgesehene Ausfuhren („deemed exports“): Diese Teilregelung ermöglicht einem Hauptlieferanten, Vormaterialien zollfrei einzuführen, die für die Herstellung von Waren benötigt werden, die als vorgesehene Ausfuhren an die unter Nummer 8.2 Buchstaben b bis f sowie g, i und j des FTP 2004—09 genannten Abnehmerkategorien verkauft werden. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei vorgesehenen Ausfuhren um die Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als vorgesehene Ausfuhren, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an exportorientierte Betriebe („EOB“) oder an Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone („SWZ“).

    iv)

    Lieferung von Zwischenprodukten („intermediate supplies“): Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller an der Produktion einer Ausfuhrware beteiligt sind und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vormaterialien zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine ALS für die Lieferung von Zwischenprodukten beantragen. Der endgültige Ausführer schließt die Herstellung ab und muss die fertige Ware ausführen.

    (19)

    Wie oben erläutert, nahm Jindal die ALS im UZÜ in Anspruch. Konkret nutzte das Unternehmen die vier unter Ziffer i bis iv aufgeführten Teilregelungen.

    (20)

    Um den indischen Behörden Nachprüfungen zu ermöglichen, ist der Lizenzinhaber gesetzlich verpflichtet, korrekte und ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Verbrauch und Verwendung der eingeführten Waren im Einklang mit der Lizenz („Verbrauchsverzeichnis“) in einem vorgegebenen Format zu führen (vgl. Nummer 4.30 HOP I, 2004—09). Die Überprüfung ergab, dass das Unternehmen das Verbrauchsverzeichnis nicht ordnungsgemäß führte, d. h. dass keine Erfassung der Verbindung zwischen Vormaterialien und Endbestimmung der daraus hergestellten Ware, wie sie die indische Regierung fordert, erfolgte, obwohl das Unternehmen die betreffende Ware nicht nur ausführt, sondern auch auf dem Inlandsmarkt verkauft.

    (21)

    Bei den oben genannten Teilregelungen i und iii werden sowohl die zollfreie Einfuhrmenge als auch die Ausfuhrverpflichtung (einschließlich „deemed exports“) von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der betreffenden Lizenz festgelegt. Außerdem tragen Regierungsbeamte zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr die entsprechenden Geschäftsvorgänge in die Lizenz ein. Die indische Regierung legt die im Rahmen dieser Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der sogenannten „Standard Input/Output Norms“ („SION“) fest. Für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, wurden SION festgelegt und in Band II des HOP I 2004—09 veröffentlicht. Die SION für PET-Folie und PET-Chips, ein Zwischenprodukt, wurden im Oktober 2005 nach unten korrigiert.

    (22)

    In Bezug auf Teilregelung iii wurde festgestellt, dass es sich bei den „deemed exports“, die die entsprechenden ALS-Anforderungen erfüllten, im Wesentlichen um gruppeninterne Verkäufe handelte, d. h. eine Produktionsstätte von Jindal, die PET-Chips herstellt (und bei der es sich nicht um eine rechtlich eigenständige Einheit handelt), verkaufte PET-Chips für die Weiterverarbeitung zu PET-Folien an den EOB von Jindal. Die Rohstoffeinfuhr erfolgte im Zusammenhang mit der Herstellung des Zwischenprodukts (PET-Chips). Mit anderen Worten, unter Teilregelung iii werden Inlandsverkäufe als Ausfuhren behandelt.

    (23)

    Unter der Teilregelung iv werden im Inland von Jindal beschaffte Vormaterialien von der Vorablizenz des Unternehmens abgezogen, und dem inländischen Zulieferer wird eine Vorablizenz für Zwischenprodukte ausgestellt. Der Inhaber einer solchen Vorablizenz für Zwischenprodukte kann die Produkte, die er zur Herstellung der Ware benötigt, die anschließend als Rohstoff für die Herstellung der betroffenen Ware an Jindal geliefert wird, zollfrei einführen.

    (24)

    Im Falle der unter ii genannten Teilregelung (ALS-Lizenz für den Jahresbedarf) wird in der Lizenz nur der Wert der zollfreien Einfuhrmenge angegeben. Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, die Verknüpfung zwischen eingeführten Vormaterialien und den daraus hergestellten Waren aufrechtzuerhalten (Nummer 4.24Ac HOP I 2004—2009).

    (25)

    Die eingeführten Vormaterialien sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Erteilung der Lizenz erfüllt werden (18 Monate mit der Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung um jeweils 6 Monate, insgesamt also 30 Monate).

    (26)

    Die Nachprüfung ergab, dass der in dem Verbrauchsverzeichnis ausgewiesene Verbrauch der wichtigsten Rohstoffe bei der Herstellung eines Kilogramms PET-Folie durch das Unternehmen unter der entsprechenden SION lag, wobei die Differenz je nach Qualität der PET-Folie unterschiedlich groß war. Das war eindeutig der Fall bei der alten SION für PET-Folie und PET-Chips und in geringerem Umfang bei der korrigierten SION, die im September 2005, d. h. während des UZÜ, in Kraft trat. Mit anderen Worten: Jindal durfte gemäß der SION größere Mengen der betreffenden Rohstoffe zollfrei einführen, als das Unternehmen tatsächlich im Rahmen seines Herstellungsverfahrens benötigte. Damit wurde das Verbrauchsverzeichnis, entsprechend dem FTP 2004—09, zum wichtigsten Element der Nachprüfung. Das Register wurde aber weder ordnungsgemäß geführt noch von der indischen Regierung überprüft. Das Unternehmen behauptete, dass die indische Regierung die Differenz korrigieren werde, wenn die Lizenzen ausgelaufen seien, d. h. 30 Monate nach der Ausstellung, da üblicherweise von den beiden möglichen Verlängerungen von je sechs Monaten Gebrauch gemacht werde. Diese Behauptung konnte jedoch nicht überprüft werden, da bisher noch keine von Jindal benutzte Lizenz ausgelaufen ist.

    (27)

    Die Änderungen bei der Verwaltung des FTP 2004—09, die im Herbst 2005 in Kraft traten (Pflicht zur Übermittlung des Verbrauchsregisters an die indischen Behörden im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Korrektur übermäßiger Erstattungen), sind im Fall von Jindal noch nicht zur Anwendung gekommen. Die Anwendung dieser Bestimmung konnte mithin in diesem Stadium nicht überprüft werden.

    d)   Schlussfolgerung

    (28)

    Bei der Befreiung von den Einfuhrabgaben handelt es sich um eine Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, denn die Nichterhebung von ansonsten zu entrichtenden Einfuhrzöllen ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der Jindal ein Vorteil erwuchs, weil sie seine Liquidität verbesserte.

    (29)

    Außerdem sind die vier von Jindal in Anspruch genommenen Teilregelungen (d. h. die unter i bis iv aufgeführten) gesetzlich an die Ausfuhrleistung geknüpft und daher nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch und anfechtbar. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine Vorteile im Rahmen dieser Regelungen in Anspruch nehmen. Das gilt offensichtlich für die Regelungen i, ii und iv, aber auch die „deemed exports“ unter der ALS erfüllen im vorliegenden Fall dieses Kriterium, denn die Lieferungen an einen EOB münden letztlich in echte Ausfuhren.

    (30)

    Keine der im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Teilregelungen kann als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügen nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte ihr Nachprüfungssystem bzw. -verfahren nicht effektiv an, um festzustellen, welche Vormaterialien in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Die SION für die betroffene Ware waren nicht präzise genug. Der tatsächliche Verbrauch lässt sich nicht anhand der SION überprüfen, da diese allzu großzügig bemessen sind und der indischen Regierung nicht ermöglichen, mit ausreichender Genauigkeit den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vormaterialien nachzuprüfen. Außerdem nahm die indische Regierung keine effektive Kontrolle auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Verbrauchsverzeichnisses vor.

    (31)

    In seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung behauptete das Unternehmen weiterhin, es führe ein ordnungsgemäßes Verbrauchsregister, daher existiere sehr wohl ein ordnungsgemäßes Nachprüfungssystem entsprechend den Anforderungen von Anhang II der Grundverordnung. Es behauptete weiter, die ALS sei eine Rückerstattungsregelung für Ersatz, durch die zollfreie Vormaterialien für die Herstellung von im Inland verkauften Waren verwendet werden können, solange diese zollfreien Vormaterialien direkt oder als Ersatz für die Produktion von Waren verbraucht werden, die anschließend binnen einer angemessenen Frist ausgeführt werden. Aber selbst wenn das Unternehmen möglicherweise ein Verzeichnis über die für die Herstellung einer bestimmten Menge der betroffenen Ware verbrauchten Rohstoffe führt, hat es versäumt, ein System gemäß dem FTP 2004—09 (Anhang 23) und Anhang II (II) Absatz 4 der Grundverordnung anzuwenden, mit dessen Hilfe überprüft werden kann, welche Vormaterialien für die Herstellung der ausgeführten Ware verbraucht wurden und in welchen Mengen. Außerdem verfügt das Unternehmen nicht über ein System, mit dem gemäß Anhang III Abschnitt II Absatz 2 nachgeprüft werden kann, ob die Menge der Vormaterialien, für die die Rückerstattung beansprucht wird, die Menge gleichartiger ausgeführter Waren nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall wird nach sorgfältiger Prüfung weiterhin die Auffassung vertreten, dass keine Verbindung besteht zwischen den verbrauchten zollfreien Vormaterialien und der ausgeführten Ware und dass daher kein angemessenes Nachprüfungssystem existiert.

    (32)

    Die Teilregelungen sind daher anfechtbar.

    e)   Berechnung der Höhe der Subvention

    (33)

    Die Höhe der Subvention wurde wie folgt ermittelt. Im Zähler steht die Summe der Einfuhrzölle (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll), auf die bei den unter Teilregelung i bis iii vom Zwischenhersteller eingeführten Vormaterialien verzichtet wurde; im Falle der Teilregelung iv entspricht der Zähler der Summe der Einfuhrzölle auf für die Herstellung der betroffenen Ware verbrauchte Vormaterialien, auf die im UZÜ verzichtet wurde.

    (34)

    Das Unternehmen brachte in seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung vor, die Zölle auf die für die PET-Folien-Herstellung benötigten Rohstoffe seien ab März 2006, d. h. nach Ende des UZÜ, von 15 % auf 7,5 % gesunken, und forderte, die Kommission solle diese Änderung bei der Berechnung der ALS-Subventionsspanne berücksichtigen. Es sind zwar zuweilen Ereignisse nach Ende des UZÜ berücksichtigt worden, das war jedoch auf außerordentliche Umstände, die in diesem Fall offenbar nicht vorliegen, beschränkt. Gemäß Artikel 5 und Artikel 11 Absatz 1 der Grundverordnung ist dieses Vorbringen daher zurückzuweisen.

    (35)

    Das Unternehmen machte weiter in seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung geltend, dass der Vorteil durch Teilregelung iv in der Preisdifferenz zwischen dem normalen inländischen Ankauf von Vormaterialien und dem Erwerb von Vormaterialien gegen Übertragung von ALS-Ansprüchen an den inländischen Zulieferer bestünde, und legte einige Berechnungen hierzu vor, ohne sie jedoch mit Belegen zu untermauern. Der Vorteil wird indessen auf der Grundlage des Zolls berechnet, auf den in der Lizenz verzichtet wird, da der Verkaufs-/Kaufpreis der Vormaterialien das Ergebnis einer rein kaufmännischen Entscheidung ist und nichts an der Höhe des nicht gezahlten Zolls ändert. Im Übrigen wurde diese Behauptung erstmals nach der Unterrichtung aufgestellt, und die Kommission hatte keine Möglichkeit, sie zu überprüfen, weshalb das Vorbringen zurückgewiesen wurde.

    (36)

    In Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen. Im Zähler steht der Gesamtbetrag der Einfuhrzölle, auf die verzichtet wurde, nicht der Betrag der übermäßigen Erstattung/Befreiung, wie vom Unternehmen gefordert, denn die ALS erfüllt nicht die in Anhang II der Grundverordnung festgelegten Anforderungen. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung ist der Nenner der Ausfuhrumsatz im UZÜ. Nach Auffassung des Unternehmens sollten die vorgesehenen Ausfuhren in den gesamten Ausfuhrumsatz des Unternehmens während des UZÜ eingerechnet werden. Da es sich bei diesen Geschäften jedoch nicht um Ausfuhren, sondern um Verkäufe auf dem Inlandsmarkt handelt, können sie ordnungsgemäß nicht als Ausfuhren angesehen werden und wurden daher nicht dem Gesamtausfuhrumsatz zugerechnet.

    (37)

    Die für die ALS ermittelte Subventionsspanne beläuft sich auf 14,68 %.

    2.   „Duty-Entitlement-Passbook“-Regelung (DEPBS)

    a)   Rechtsgrundlage

    (38)

    Die DEPBS wird unter Nummer 4.3 des FTP 2004—09 beschrieben.

    b)   Begünstigte

    (39)

    Den Untersuchungsergebnissen zufolge nahm Jindal die DEPBS im UZÜ nicht in Anspruch, so dass sich eine Prüfung der Anfechtbarkeit dieser Regelung erübrigt.

    3.   Regelung für exportorientierte Betriebe (EOB)/Regelung für Sonderwirtschaftszonen (SWZ)

    a)   Rechtsgrundlage

    (40)

    Näheres zu diesen Regelungen enthalten Kapitel 6 des FTP 2004—09, das HOP I 2004—09 (EOB-Regelung), das Gesetz über Sonderwirtschaftszonen („SEZ Act“) 2005 und die daraus abgeleiteten Vorschriften (SWZ-Regelung).

    b)   Begünstigte

    (41)

    Im Rahmen der SWZ-Regelung oder der EOB-Regelung kann jede Form von Unternehmen gegründet werden (mit Ausnahme reiner Handelsgesellschaften), solange das Unternehmen sich dazu verpflichtet, einen bestimmten Teil seiner Waren- und Dienstleistungsproduktion auszuführen. Es wurde festgestellt, dass Jindal im UZÜ ein Vorteil aus der EOB-Regelung, nicht jedoch aus der SWZ-Regelung erwuchs. Deshalb betrifft die Analyse ausschließlich die EOB-Regelung.

    c)   Anwendung

    (42)

    Ein EOB kann überall in Indien gegründet werden. Diese Regelung ergänzt die SWZ-Regelung.

    (43)

    Im Antrag auf Zuerkennung des Status eines EOB müssen für die folgenden fünf Jahre unter anderem ausführliche Angaben zu den geplanten Produktionsmengen, dem voraussichtlichen Wert der Ausfuhren sowie dem Bedarf an Einfuhren und inländischen Waren gemacht werden. Geben die Behörden dem Antrag des Unternehmens statt, so teilen sie ihm die damit verbundenen Voraussetzungen und Bedingungen mit. Der EOB-Status wird zunächst für fünf Jahre zuerkannt und kann verlängert werden.

    (44)

    Im FTP 2004—09 ist als eine der Kernverpflichtungen festgelegt, dass ein EOB ein Minimum an Netto-Deviseneinnahmen erwirtschaften muss; so muss der Gesamtwert der Ausfuhren in einem Referenzzeitraum von fünf Jahren höher sein als der Gesamtwert der eingeführten Waren.

    (45)

    EOB können die folgenden Vorteile in Anspruch nehmen:

    i)

    Befreiung von den Einfuhrabgaben auf sämtliche Waren (einschließlich Investitionsgüter, Rohstoffe und Betriebsstoffe), die für Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgänge bzw. in Verbindung damit benötigt werden,

    ii)

    Verbrauchssteuerbefreiung für im Inland bezogene Waren,

    iii)

    Erstattung der landesweiten Verkaufssteuer auf im Inland erworbene Waren,

    iv)

    Möglichkeit, bei Entrichtung eines Vorzugszolls bis zu 50 % des fob-Wertes der Ausfuhren auf dem Inlandsmarkt, d. h. im so genannten inländischen Zollgebiet (domestic tariff area — DTA), zu verkaufen,

    v)

    Nichtbesteuerung von normalerweise zu versteuernden Gewinnen aus den Ausfuhrverkäufen gemäß Artikel 10B des Körperschaftssteuergesetzes (Income Tax Act), und zwar für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, jedoch längstens bis 2010,

    vi)

    Zulassung von 100 %igem Auslandseigentum.

    (46)

    Betriebe, die diese Regelung in Anspruch nehmen, befinden sich gemäß Artikel 65 des indischen Zollgesetzes unter Zollverschluss und werden zollamtlich überwacht. EOB sind gesetzlich verpflichtet, alle Einfuhren, den Verbrauch und die Verwendung sämtlicher eingeführter Vormaterialien sowie die Ausfuhren in einer bestimmten Form ordnungsgemäß zu erfassen. Diese Unterlagen sind den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen (Vierteljahres- und Jahresberichte) zu übermitteln. Gemäß Nr. 6.11.2 des FTP 2004—09 ist ein EOB jedoch zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, jede einzelne Einfuhrsendung mit den Ausfuhren, Transfers zu anderen Betrieben, Verkäufen im inländischem Zollgebiet (DTA) oder Lagerbeständen abzugleichen.

    (47)

    Inlandsverkäufe werden auf der Grundlage von Eigenbescheinigungen abgefertigt und erfasst. Die Abfertigung der Ausfuhrsendungen eines EOB wird von einem in dem EOB ständig anwesenden Beamten der Zoll-/Steuerverwaltung überwacht.

    (48)

    Jindal nahm die EOB-Regelung in Anspruch, um Investitionsgüter zollfrei einzuführen und um die landesweite Verkaufssteuer auf im Inland erworbene Waren erstattet zu bekommen. Es nahm die Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Rohstoffe nicht in Anspruch, da der EOB als Rohstoff für die Herstellung von PET-Folien PET-Chips verwendet. Diese PET-Chips werden von einer anderen Einheit des Unternehmens aus Rohstoffen hergestellt, die im Rahmen der ALS bezogen werden.

    d)   Schlussfolgerungen zur EOB-Regelung

    (49)

    Bei der Befreiung der EOB von zwei Arten von Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) und der Rückerstattung der landesweiten Verkaufssteuer handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung. Die Regierung verzichtet damit auf die Erhebung von Abgaben, die normalerweise zu entrichten gewesen wären, und gewährt dem EOB einen Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, denn auf diese Weise wird die Liquidität des Unternehmens verbessert.

    (50)

    Somit stellen die Befreiung von dem Regelzoll und dem besonderen Zusatzzoll und die Rückerstattung der Verkaufssteuer Subventionen im Sinne des Artikels 2 der Grundverordnung dar. Sie sind rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gelten daher gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Laut Nummer 6.1 des FTP 2004—09 ist die Absicht eines EOB, seine Produktion auszuführen, eine notwendige Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Anreize.

    (51)

    Außerdem bestätigte sich, dass die indische Regierung über kein wirksames Nachprüfungssystem bzw. -verfahren verfügt, um festzustellen, welche zoll- und/oder verkaufssteuerfrei bezogenen Vormaterialien in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). In jedem Fall handelt es sich bei der Zollbefreiung von Investitionsgütern um kein zulässiges Rückerstattungssystem, weil diese Güter nicht im Produktionsprozess verbraucht werden.

    (52)

    Die indische Regierung nahm keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vormaterialien vor, obwohl dies in Ermangelung eines wirksamen Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (vgl. Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung) und sie wies nicht nach, dass keine übermäßige Erstattung erfolgt war.

    e)   Berechnung der Höhe der Subvention

    (53)

    Dementsprechend sind die gesamten normalerweise zu entrichtenden Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) sowie die erstattete Verkaufssteuer im UZÜ als anfechtbarer Vorteil anzusehen.

    i)   Erstattung der landesweiten Verkaufssteuer auf im Inland beschaffte Güter

    (54)

    Der Zähler wurde folgendermaßen bestimmt: Der Subventionsbetrag wurde anhand der erstattungsfähigen Verkaufssteuern auf Käufe für den Produktionssektor, d. h. Teile und Verpackungsmaterial, im UZÜ ermittelt. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen.

    (55)

    Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag auf den Umsatz der gesamten während des UZÜ getätigten Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware (Nenner) aufgeteilt, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Es ergab sich eine Subventionsspanne von 0,04 %.

    ii)   Befreiung von den Einfuhrabgaben (Regelzölle und besondere Zusatzzölle) und Erstattung der landesweiten Verkaufssteuer auf Investitionsgüter

    (56)

    Der Vorteil wurde auf der Grundlage der auf die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle und der für die eingekauften Investitionsgüter erstatteten Verkaufssteuer berechnet, wobei beide Beträge gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurden, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Das Unternehmen machte geltend, dass dies dem Abschreibungssatz entsprechen sollte, den es in seinen Jahresabschlüssen angegeben hatte; die Bestimmung des Artikels 7 Absatz 3 wird jedoch so interpretiert, dass sie sich auf den Abschreibungssatz bezieht, der in den für das Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften genannt ist, in diesem Fall wäre das der im Companies Act von 1956 festgeschriebene Satz. Der auf diese Weise für den UZÜ berechnete Betrag wurde durch Hinzurechnung der im UZÜ angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln und somit den gesamten dem Empfänger aus dieser Regelung erwachsenden Vorteil zu ermitteln. Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, wurden im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dieser Summe abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung zu dem gesamten während des UZÜ mit den Ausfuhren der betroffenen Ware erzielten Umsatz (Nenner) ins Verhältnis gesetzt, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Das Vorbringen des Unternehmens, die vorgesehenen Ausfuhren („deemed exports“) in den Gesamtausfuhrumsatz einzurechnen, wurde aus den unter Randnummer 36 genannten Gründen zurückgewiesen. Es ergab sich eine Subventionsspanne von 1,26 %.

    (57)

    Jindal wurden somit im Rahmen der EOB-Regelung Subventionen in Höhe von insgesamt 1,3 % gewährt.

    4.   „Export Promotion Capital Goods“-Regelung (EPCGS) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

    a)   Rechtsgrundlage

    (58)

    Eine ausführliche Beschreibung dieser Regelung enthält Kapitel 5 des FTP 2004—09 und Kapitel 5 des HOP I 2004—09.

    b)   Begünstigte

    (59)

    Für diese Regelung kommen alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler in Betracht, die an einen zuliefernden Hersteller oder Dienstleistungserbringer „gebunden“ sind. Den Untersuchungsergebnissen zufolge erwuchs Jindal im UZÜ aus dieser Regelung ein Vorteil.

    c)   Anwendung

    (60)

    Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, ist es befugt, (neue und — seit April 2003 — auch gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte) Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Lizenz. Seit April 2000 gilt für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter ein ermäßigter Zollsatz von 5 %. Um die Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden.

    d)   Schlussfolgerung zur EPCGS

    (61)

    Im Rahmen des EPCGS werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt, da die indische Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die eingesparten Einfuhrabgaben seine Liquidität verbessert wird.

    (62)

    Des Weiteren ist das EPCGS rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Lizenzen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt würden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung.

    (63)

    Die Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie nicht bei der Herstellung der Ausfuhrwaren verbraucht werden.

    e)   Berechnung der Höhe der Subvention

    (64)

    Der Zähler wurde folgendermaßen bestimmt: Der Wert der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter im betreffenden Wirtschaftszweig entspricht; aus den unter Randnummer 56 genannten Gründen wurde der im Companies Act von 1956 festgelegte Satz und nicht der vom Unternehmen verwendete Satz zugrunde gelegt. Zu diesem Betrag wurden die Zinsen hinzugerechnet, um den vollen Wert des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Entsprechend Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen.

    (65)

    Das Unternehmen brachte vor, die Investitionsgüter, die unter der EPCGS zollfrei für den Betrieb in Khanvel eingeführt worden seien, würden nicht mehr genutzt, weshalb der diese Güter betreffende Vorteil nicht im Zähler berücksichtigt werden sollte. Da jedoch nicht nachgewiesen wurde, dass das Unternehmen diese Güter nicht mehr besitzt oder nicht erneut nutzen wird, muss die Kommission dieses Vorbringen zurückweisen.

    (66)

    Gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag zum gesamten mit der betroffenen Ware während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) ins Verhältnis gesetzt, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing. Das Vorbringen des Unternehmens, die vorgesehenen Ausfuhren in den Gesamtausfuhrumsatz einzurechnen, wurde aus den unter Randnummer 36 genannten Gründen zurückgewiesen. Jindal erhielt eine Subvention in Höhe von 1,11 %.

    5.   Befreiung von der Einkommen-/Körperschaftssteuer auf Ausfuhren („Export Income Tax Exemption Scheme“ — EITES)

    a)   Rechtsgrundlage

    (67)

    Diese Regelung basiert auf dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz („Income Tax Act“) aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das Finanzgesetz („Finance Act“) angepasst wird. Letzteres legt jährlich die Grundlage für die Besteuerung fest und sieht verschiedene Steuerbefreiungen/Abzüge vor, die auf Antrag gewährt werden können. So können exportorientierte Betriebe nach Artikel 10B des Einkommen-/Körperschaftssteuergesetzes aus dem Jahr 1961 Einkommensteuer-/Körperschaftssteuerbefreiungen beantragen.

    b)   Anwendung

    (68)

    Da Jindal den Untersuchungsergebnissen zufolge keine Vorteile im Rahmen der EITES für sich in Anspruch nahm, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Anfechtbarkeit dieser Regelung.

    6.   Ausfuhrkreditregelung („Export Credit Scheme“ — ECS)

    a)   Rechtsgrundlage

    (69)

    Genaue Ausführungen zu dieser Regelung enthalten das „Master Circular IECD No. 5/04.02.01/2002—03“ (Runderlass über Ausfuhrkredite in Fremdwährungen) und das „Master Circular IECD No. 10/04.02.01/2003—04“ (Runderlass über Ausfuhrkredite in Rupien) der indischen Zentralbank, die sich an alle Geschäftsbanken in Indien richten.

    b)   Begünstigte

    (70)

    Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller und ausführende Händler. Den Untersuchungsergebnissen zufolge erwuchs Jindal im UZÜ aus dieser Regelung ein Vorteil.

    c)   Anwendung

    (71)

    Im Rahmen dieser Regelung legt die indische Zentralbank verbindliche Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite (sowohl in indischen Rupien als auch in Fremdwährung) fest, die Geschäftsbanken verlangen dürfen, damit Ausführern Kredite zu international wettbewerbsfähigen Zinssätzen zur Verfügung stehen. Die Ausfuhrkreditregelung umfasst zwei Teilregelungen, die „Pre-Shipment-Export Credit“-Regelung (Kredite für Ausführer zur Finanzierung des Einkaufs, der Verarbeitung, Fertigung, Verpackung und/oder Verladung von Waren vor der Ausfuhr) und die „Post-Shipment Export Credit“-Regelung (Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften). Die indische Zentralbank hat die Banken außerdem angewiesen, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens zur Exportfinanzierung zu verwenden.

    (72)

    Auf der Grundlage dieser beiden Runderlasse der indischen Zentralbank können Ausführer Ausfuhrkredite zu Vorzugszinssätzen in Anspruch nehmen, die unter den marktüblichen Zinssätzen der gängigen Kredite von Geschäftsbanken („Barkredite“) liegen.

    d)   Schlussfolgerung zur ECS

    (73)

    Da die Finanzierungskosten unter den marktüblichen Zinssätzen liegen, erwächst den Ausführern durch die vorgenannten Vorzugszinssätze ein Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung. Auch wenn die Vorzugszinssätze im Rahmen der ECS von Geschäftsbanken eingeräumt werden, handelt es sich dennoch um eine finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer iv der Grundverordnung. Die indische Zentralbank ist eine öffentliche Körperschaft und fällt somit unter die Definition des Begriffs „Regierung“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Grundverordnung, und sie weist Geschäftsbanken an, Ausführern Vorzugszinssätze zu gewähren. Diese Vorzugszinssätze kommen einer Subvention gleich, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar angesehen wird, weil sie von der Ausfuhrleistung abhängt.

    e)   Berechnung der Höhe der Subvention

    (74)

    Der Wert der Subvention wurde anhand der Differenz zwischen den im UZÜ für Ausfuhrkredite gezahlten Zinsen und dem Betrag ermittelt, der von dem Unternehmen bei einer Geschäftsbank für einen Kredit zu den marktüblichen Zinssätzen zu zahlen gewesen wäre. Der Wert der Subvention (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung zum gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) ins Verhältnis gesetzt, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhängt und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wird. Jindal nahm Vorteile im Rahmen der Ausfuhrkreditregelung für sich in Anspruch und erhielt eine Subvention in Höhe von 0,1 %.

    7.   „Duty Free Replenishment Certificate“ (DFRC)

    a)   Rechtsgrundlage

    (75)

    Die Rechtsgrundlage dieser Regelung ist unter Nummer 4.2 des FTP 2004—09 festgelegt.

    b)   Anwendung

    (76)

    Da Jindal im UZÜ den Untersuchungsergebnissen zufolge keine Vorteile im Rahmen der DFRC für sich in Anspruch nahm, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Anfechtbarkeit dieser Regelung.

    III.   Regionale Regelung

    a)   Rechtsgrundlage

    (77)

    Um die Ansiedlung von Industriebetrieben in weniger entwickelten Gebieten im Bundesstaat Maharashtra zu fördern, gewährt die Regierung dieses Bundesstaats seit 1964 im Rahmen einer Regelung, die gemeinhin als „Package Scheme of Incentives“ (Anreizpaket) bekannt ist, Vergünstigungen für neue, expandierende Betriebe in den Entwicklungsgebieten dieses Bundesstaates. Die Regelung ist seit ihrer Einführung mehrfach geändert worden, und die Regelung aus dem Jahr 1993 konnte vom 1. Oktober 1993 bis 31. März 2001 in Anspruch genommen werden; die letzte Änderung, das PSI 2006, wurde im Frühjahr 2006 im Rahmen der „Industrial, Investment & Infrastructure Policy of Maharashtra 2006“ eingeführt und soll bis 31. März 2011 gelten. Das PSI der Regierung von Maharashtra umfasst verschiedene Teilregelungen, deren wichtigste die Gewährung direkter Zuschüsse über die so genannte „Industrial Promotion Subsidy“ (Industrieförderung), die Befreiung von der lokalen Verkaufssteuer und der Elektrizitätsabgabe sowie die Erstattung der lokalen Einfuhrabgabe („octroi tax“) sind.

    (78)

    Jindal nimmt weiterhin bis Mai 2011 Vorteile unter dem PSI 1993 für sich in Anspruch, nicht jedoch unter den Nachfolgeregelungen. Deshalb wurde im vorliegenden Fall lediglich das PSI 1993 bewertet.

    b)   Begünstigte

    (79)

    Für die Inanspruchnahme kommen Unternehmen in Frage, die in weniger entwickelten Gebieten investieren, indem sie entweder einen neuen Industriebetrieb errichten oder umfassende Anlageinvestitionen zur Erweiterung oder Diversifizierung eines bestehenden Industriebetriebs tätigen. Diese Gebiete werden je nach dem Stand ihrer wirtschaftlichen Entwicklung verschiedenen Kategorien zugeordnet (z. B. wenig entwickelte Gebiete, sehr wenig entwickelte Gebiete und am wenigsten entwickelte Gebiete). Die Höhe der Anreize richtet sich in erster Linie nach dem Gebiet, in dem das Unternehmen angesiedelt ist bzw. sein wird, und nach der Höhe der Investitionen.

    c)   Anwendung

    (80)

    Befreiung von der lokalen Verkaufssteuer auf Fertigerzeugnisse: Waren unterliegen normalerweise der landesweiten Verkaufssteuer (im Falle von Verkäufen zwischen den Bundesstaaten) oder früher der bundesstaatlichen Verkaufssteuer (im Falle von Verkäufen innerhalb eines Bundesstaates), die je nach dem Bundesstaat/den Bundesstaaten, in dem/denen die Geschäfte getätigt werden, unterschiedlich hoch sind. Im April 2005 wurde in Maharashtra die Regelung über die bundesstaatliche Steuer durch ein Mehrwertsteuersystem ersetzt. Im Rahmen der Befreiungsregelung müssen begünstigte Betriebe bei ihren Verkäufen keinerlei Verkaufssteuer berechnen. Ferner sind begünstigte Betriebe von der Entrichtung der lokalen Verkaufssteuer auf ihre Einkäufe von Waren von Lieferanten befreit, die die Regelung selbst in Anspruch nehmen können. Den Untersuchungsergebnissen zufolge erwuchs Jindal im UZÜ aus dieser Steuerbefreiung bei Verkäufen während des UZÜ ein Vorteil.

    (81)

    Erstattung der Elektrizitätsabgabe: Den förderfähigen Betrieben wird die Elektrizitätsabgabe auf für Produktionszwecke verbrauchten Strom sieben Jahre lang ab dem Tag der Aufnahme der gewerblichen Produktion erstattet. Im Falle von Jindal endete dieser Siebenjahreszeitraum am 31. März 2003. Jindal hatte also keinen Anspruch mehr auf die Erstattung der Elektrizitätsabgabe.

    (82)

    Erstattung der lokalen Einfuhrabgabe („octroi tax“): Die „octroi tax“ ist eine von den Regierungen der indischen Bundesstaaten, darunter auch Maharashtra, erhobene Abgabe auf Waren, die in das Gebiet einer Stadt gelangen. Industriebetriebe können bei der Regierung von Maharashtra eine Erstattung dieser Abgabe beantragen, wenn sie in bestimmten Städten des Bundesstaats ansässig sind. Erstattet werden können bis zu 100 % der Anlageinvestitionen. Der Betrieb von Jindal befindet sich außerhalb des Stadtgebietes und ist daher an sich von der „octroi Tax“ befreit, so dass diese Teilregelung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

    d)   Schlussfolgerung zum PSI 1993 der Regierung von Maharashtra

    (83)

    Jindal erwarb lediglich Anspruch auf Verkaufssteuerermäßigungen für Fertigerzeugnisse im UZÜ, durch die, wie frühere Untersuchungen ergaben, dem Empfänger kein Vorteil gewährt wird (vgl. Randnummer 114 der Verordnung (EG) Nr. 367/2006). Die PSI ist mithin im vorliegenden Fall nicht anfechtbar.

    IV.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

    (84)

    Die Berechnungen gemäß der Grundverordnung ergaben für den untersuchten ausführenden Hersteller anfechtbare Subventionen in Höhe von 17,1 % (ad valorem). Die Höhe dieser Subvention übersteigt die in Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegte Geringfügigkeitsschwelle.

    REGELUNG

    ALS

    EOB

    EPCGS

    ECS

    Insgesamt

     

    %

    %

    %

    %

    %

    Jindal

    14,68

    1,30

    1,11

    0,1

    17,1

    V.   Dauerhafte Veränderung der Umstände hinsichtlich der Subventionierung

    (85)

    Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahme noch ausreichen würde, um die schädigende anfechtbare Subvention unwirksam zu machen.

    (86)

    Die Untersuchung ergab, dass Jindal im UZÜ weiterhin in den Genuss einer anfechtbaren Subventionierung durch die indischen Behörden kam. Des Weiteren ist die bei dieser Überprüfung festgestellte Subventionsspanne wesentlich höher als in der Ausgangsuntersuchung. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelungen in naher Zukunft eingestellt werden oder auslaufen.

    (87)

    Da nachgewiesen wurde, dass das Unternehmen viel höhere Subventionen erhält als zuvor und es wahrscheinlich weiter höhere Subventionen als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelten erhalten wird, wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahme nicht ausreicht, um die schädigende anfechtbare Subvention unwirksam zu machen, und dass die Maßnahmen daher in ihrer Höhe geändert werden sollten, um den neuen Ergebnissen Rechnung zu tragen.

    VI.   Schlussfolgerung

    (88)

    Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Höhe der Subventionierung von Jindal und der Tatsache, dass die bestehenden Maßnahmen zum Ausgleich der festgestellten anfechtbaren Subventionen nicht ausreichen, sollte der Ausgleichszoll für Jindal geändert werden, damit den jetzt festgestellten Subventionsbeträgen Rechnung getragen wird.

    (89)

    Der geänderte Ausgleichszoll sollte der neuen, im Rahmen dieser Überprüfung festgestellten Subventionsspanne entsprechen, da die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Schadensspanne weiterhin höher ist.

    (90)

    Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung und Artikel 14 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 384/96 dürfen auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Da Jindal indes einem Antidumpingzoll von 0 % für die betroffene Ware unterliegt, kommt diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.

    (91)

    Jindal, die indische Regierung und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Änderung der geltenden Maßnahmen empfohlen werden sollte, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die indische Regierung übermittelte keine Stellungnahme; die Stellungnahmen von Jindal wurden unter den entsprechenden Randnummern erläutert.

    (92)

    In seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung ersuchte das Unternehmen die Kommission, eine Preisverpflichtung anzunehmen, um die anfechtbaren Subventionen unwirksam zu machen. Die Kommission hat den Vorschlag des Unternehmens geprüft und vertritt die Auffassung, dass eine Preisverpflichtung nicht angenommen werden kann. Preisverpflichtungen auf der Grundlage von Warengruppen, wie sie das Unternehmen vorschlägt, bieten große Flexibilität hinsichtlich einer Veränderung der technischen Eigenschaften der Waren innerhalb der Gruppe. PET-Folien haben eine Vielzahl sich stetig verändernder Unterscheidungsmerkmale, die weitgehend den Verkaufspreis bestimmen. Änderungen dieser Eigenschaften haben mithin erhebliche Auswirkungen auf die Preise. Eine weitere Unterteilung der Gruppen im Interesse einer größeren Homogenität hinsichtlich der materiellen Eigenschaften würde zu einer Vielzahl solcher Gruppen führen, was die Kontrolle unmöglich machen würde, weil die Zollbehörden nur schwer die Unterschiede zwischen Warentypen feststellen und die Waren bei der Einfuhr bestimmten Gruppen zuordnen könnten. Aus diesen Gründen wird die Annahme der Verpflichtung als unmöglich im Sinne des Artikels 13 Absatz 3 der Grundverordnung betrachtet. Jindal wurde entsprechend benachrichtigt und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme änderte jedoch nichts an der Schlussfolgerung.

    (93)

    Da India Polyfilms Limited, ein Unternehmen, das früher mit Jindal verbunden war, am 1. April 1999 mit Jindal fusionierte und keine eigenständige Einheit mehr darstellt, wurde es aus der Liste in Artikel 1 Absatz 2 gestrichen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Für die von den nachstehend genannten Unternehmen in Indien hergestellten Einfuhren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

    Unternehmen

    Endgültiger Zoll (%)

    TARIC-Zusatzcode

    Ester Industries Limited, 75-76, Amrit Nagar, Behind South Extension Part-I,

    New Delhi 110 003, Indien

    12,0

    A026

    Flex Industries Limited, A-1, Sector 60, Noida 201 301 (U.P.), Indien

    12,5

    A027

    Garware Polyester Limited, Garware House, 50-A, Swami Nityanand Marg, Vile Parle (East)

    Mumbai 400 057, Indien

    14,9

    A028

    Jindal Poly Films Limited, 56 Hanuman Road, New Delhi 110 001, Indien

    17,1

    A030

    MTZ Polyfilms Limited, New India Centre, 5th Floor, 17 Co-operage Road,

    Mumbai 400 039, Indien

    8,7

    A031

    Polyplex Corporation Limited, B-37, Sector-1, Noida 201 301, Dist. Gautam Budh Nagar,

    Uttar Pradesh, Indien

    19,1

    A032

    Alle übrigen Unternehmen

    19,1

    A999“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. PINHO


    (1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    (2)  ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1.

    (3)  ABl. C 297 vom 2.12.2004, S. 2.

    (4)  ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 15. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2006 (ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 1).

    (5)  ABl. C 180 vom 2.8.2006, S. 90.

    (6)  Notifikation des indischen Ministeriums für Handel und Industrie Nr. 1(RE-2006)/2004—2009 vom 7.4.2006.


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