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Document 32007R1060

Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der spanischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr

ABl. L 242 vom 15.9.2007, p. 8–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 21/02/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1060/oj

15.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1060/2007 DER KOMMISSION

vom 14. September 2007

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der spanischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (2) dürfen die Interventionsstellen Zucker nur verkaufen, wenn die Kommission zuvor eine entsprechende Entscheidung erlassen hat.

(2)

Eine solche Entscheidung erging mit der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 der Kommission vom 17. Januar 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (3). Gemäß der Verordnung dürfen Angebote zum letzten Mal zwischen dem 13. und 26. September 2007 eingereicht werden.

(3)

Es ist vorherzusehen, dass in den meisten betreffenden Mitgliedstaaten nach Ablauf dieser letzten Möglichkeit zur Einreichung von Angeboten weiterhin Interventionszuckerbestände vorhanden sein werden. Um den anhaltenden Marktbedürfnissen zu entsprechen, empfiehlt es sich daher, eine weitere Dauerausschreibung zu eröffnen, um diese Bestände für die Ausfuhr verfügbar zu machen.

(4)

Gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden. Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Daher sollten Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesen Bestimmungen abgeschafft werden. Aufgrund der Verbindung zwischen der Gewährung von Erstattungen und dem Wiederverkauf für die Ausfuhr von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen sollte für die Ausfuhr nach diesen Bestimmungen auch kein Wiederverkauf im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden.

(5)

Zur Verhinderung von Missbrauch bei der Wiedereinfuhr oder Wiederverbringung von Erzeugnissen des Zuckersektors, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt wurden, in die Gemeinschaft sollten für die Länder des Westbalkans keine Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden.

(6)

Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist eine Mindestmenge je Bieter oder je Partie festzusetzen.

(7)

Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission eine Höchstausfuhrerstattung für jede Teilausschreibung festsetzt.

(8)

Die belgische, die tschechische, die irische, die spanische, die italienische, die ungarische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle haben die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren.

(9)

Gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis in der Ausschreibungsbekanntmachung anzugeben.

(10)

Um den unterschiedlichen Qualitäten von Interventionszucker Rechnung zu tragen, sollte sich dieser Preis auf Zucker der Standardqualität beziehen und sollten Preisanpassungen vorgesehen werden.

(11)

Gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenz festzusetzen.

(12)

Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der eingelagerten Zuckermengen zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die tatsächlich verkauften und ausgeführten Mengen mitteilen.

(13)

Gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 bleibt die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen (4) weiterhin gültig für Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde. Für den Wiederverkauf von Interventionszucker ist diese Unterscheidung jedoch unnötig, und ihre Anwendung würde zu Verwaltungsschwierigkeiten in den Mitgliedstaaten führen. Daher ist vorzuschreiben, dass die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 nicht für den Wiederverkauf von Interventionszucker gemäß der vorliegenden Verordnung gilt.

(14)

Bei den für einen Mitgliedstaat verfügbaren Mengen, die zugeschlagen werden können, wenn die Kommission die Höchstausfuhrerstattung festsetzt, sind die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1059/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der spanischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt (5) zugeschlagenen Mengen zu berücksichtigen.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die belgische, die tschechische, die irische, die spanische, die italienische, die ungarische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle bieten auf dem Wege der Dauerausschreibung für die Ausfuhr nach allen Bestimmungen, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Bestimmungen, eine Gesamtmenge von 601 981 Tonnen Zucker zum Verkauf an, die von ihnen zur Intervention akzeptiert wurde und zur Ausfuhr verfügbar ist.

Die betreffenden Höchstmengen je Mitgliedstaat sind in Anhang I aufgeführt.

Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sind:

a)

Drittländer: Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien (6) und Montenegro;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

Artikel 2

(1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung beginnt am 1. Oktober 2007 und läuft am 10. Oktober 2007 um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab.

Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt. Sie läuft an folgenden Daten um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab:

am 24. Oktober 2007,

am 7. und 21. November 2007,

am 5. und 19. Dezember 2007,

am 9. und 30. Januar 2008,

am 13. und 27. Februar 2008,

am 12. und 26. März 2008,

am 9. und 23. April 2008,

am 7. und 28. Mai 2008,

am 11. und 25. Juni 2008,

am 9. und 23. Juli 2008,

am 6. und 27. August 2008,

am 10. und 24. September 2008.

(2)   Die Mindestmenge je Bieter oder je Partie gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 beträgt 250 Tonnen, es sei denn, die für diese Partie verfügbare Menge beträgt weniger als 250 Tonnen. In diesem Fall muss die verfügbare Menge ausgeschrieben werden.

(3)   Die Angebote sind bei der Interventionsstelle gemäß Anhang I einzureichen, in deren Besitz sich der Zucker befindet.

Artikel 3

Die betreffenden Interventionsstellen teilen der Kommission die eingereichten Angebote innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 2 Absatz 1 mit.

Die Bieter werden nicht identifiziert.

Die eingereichten Angebote werden in elektronischer Form nach dem Muster in Anhang II übermittelt.

Werden keine Angebote eingereicht, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.

Artikel 4

(1)   Die Kommission setzt eine Höchstausfuhrerstattung für Weißzucker und für Rohzucker fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, die Angebote nicht zu berücksichtigen.

(2)   Die für eine Partie verfügbare Menge wird um die Mengen gekürzt, die am selben Tag für die Partie im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1059/2007 zugeschlagen werden.

Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu der in Absatz 1 vorgesehenen Höchstausfuhrerstattung dazu führen, dass die gekürzte verfügbare Menge für eine Partie überschritten wird, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die gekürzte verfügbare Menge erschöpft wird.

Würde die gekürzte verfügbare Menge einer Partie durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter eines Mitgliedstaats mit derselben Ausfuhrerstattung für diese Partie überschritten, so wird der Zuschlag für die gekürzte verfügbare Menge folgendermaßen erteilt:

a)

entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder

b)

je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder

c)

durch das Los.

(3)   Der vom Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 zu zahlende Preis beträgt 632 EUR/Tonne Weißzucker und 497 EUR/Tonne Rohzucker. Der Preis gilt für Weißzucker bzw. Rohzucker der Standardqualität im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

Für Interventionszucker anderer als der Standardqualität passen die Mitgliedstaaten den Preis durch Anwendung von Artikel 32 Absatz 6 bzw. Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 an.

Artikel 5

(1)   Die Ausfuhrlizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 20 einen der in Anhang III aufgeführten Vermerke.

(2)   Die aufgrund einer Teilausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ende des fünften Kalendermonats nach dem Monat, in dem die betreffende Teilausschreibung stattgefunden hat.

Artikel 6

(1)   Spätestens am fünften Arbeitstag nach der Festsetzung der Höchstausfuhrerstattung durch die Kommission teilen die betreffenden Interventionsstellen der Kommission die auf dem Wege der Teilausschreibung verkauften genauen Mengen nach dem Muster in Anhang IV mit.

(2)   Spätestens am Ende jedes Kalendermonats für den vorausgegangenen Kalendermonat melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Zuckermengen, die in den an die zuständigen Behörden zurückgesandten Ausfuhrlizenzen aufgeführt sind, und die entsprechenden Mengen ausgeführten Zucker unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (7) zulässigen Toleranzen.

Artikel 7

Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die genannte Verordnung für den Wiederverkauf gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung von Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. September 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 551/2007 (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 7).

(3)  ABl. L 11 vom 18.1.2007, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 203/2007 (ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 3).

(4)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2006.

(5)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(6)  Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.

(7)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.


ANHANG I

Mitgliedstaaten, in deren Besitz sich der Interventionszucker befindet

Mitgliedstaat

Interventionsstelle

Im Besitz der Interventionsstelle befindliche Mengen, die für den Verkauf für die Ausfuhr verfügbar sind

(in Tonnen)

Belgien

Bureau d’intervention et de restitution belge

Rue de Trèves, 82

B-1040 Bruxelles

Tél. (32-2) 287 24 11

Fax (32-2) 287 25 24

21 409

Tschechische Republik

Státní zemědělský intervenční fond

Oddělení pro cukr a škrob

Ve Smečkách 33

CZ-110 00 PRAHA 1

Tel.: (420) 222 87 14 27

Fax: (420) 222 87 18 75

30 754

Irland

Intervention Section

on Farm Investment

Subsidies and storage Division

Department of Agriculture & Food

Johnstown Castle Estate

Wexford

Tel. (00 353) 536 34 37

Fax (00 353) 914 28 43

12 000

Spanien

Fondo Español de Garantia Agraria

C/Beneficencia, 8

E-28004 Madrid

Tel. (34) 913 47 64 66

Fax (34) 913 47 63 97

24 084

Italien

AGEA — Agenzia per le erogazioni in agricoltura

Ufficio ammassi pubblici e privati e alcool

Via Torino, 45

I-00185 Roma

Tel. (39) 06 49 49 95 58

Fax (39) 06 49 49 97 61

322 915

Ungarn

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

Soroksári út 22–24.

H-1095 Budapest

Tel.: (36-1) 219 45 76

Fax: (36-1) 219 89 05 vagy (36-1) 219 62 59

100 462

Slowakei

Pôdohospodárska platobná agentúra

Oddelenie cukru a ostatných komodít

Dobrovičova 12

815 26 Bratislava

Slovenská republika

Tel.: (421-2) 58 24 32 55

Fax: (421-2) 53 41 26 65

34 000

Schweden

Statens jordbruksverk

Vallgatan 8

S-551 82 Jönköping

Tfn (46-36) 15 50 00

Fax (46-36) 19 05 46

56 357


ANHANG II

Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 3

Formular (1)

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen

Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

1

2

3

4

5

Interventionszucker verkaufender Mitgliedstaat

Nummer des Bieters

Nummer der Partie

Menge

(t)

Ausfuhrerstattung

(EUR/100 kg)

 

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

usw.

 

 

 


(1)  An folgende Fax-Nr. zu senden: (32-2) 292 10 34.


ANHANG III

Vermerke gemäß Artikel 5 Absatz 1:

Bulgarisch

:

Изнесено с възстановяване съгласно Регламент (ЕО) № 1060/2007

Spanisch

:

Exportado con restitución en virtud del Reglamento (CE) no 1060/2007

Tschechisch

:

Vyvezeno s náhradou podle nařízení (ES) č. 1060/2007

Dänisch

:

Eksporteret med restitution i henhold til forordning (EF) nr. 1060/2007

Deutsch

:

Mit Erstattung ausgeführt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

Estnisch

:

Eksporditud toetusega vastavalt määrusele (EÜ) nr 1060/2007

Griechisch

:

Εξαγωγή με επιστροφή σύμφωνα με τον κανονισμό (ΕΚ) αριθ. 1060/2007

Englisch

:

Exported with refund pursuant to Regulation (EC) No 1060/2007

Französisch

:

Exporté avec restitution conformément au règlement (CE) no 1060/2007

Italienisch

:

Esportato con restituzione ai sensi del regolamento (CE) n. 1060/2007

Lettisch

:

Saskaņā ar Regulu (EK) Nr. 1060/2007 eksportēts, saņemot kompensāciju

Litauisch

:

Eksportuota su grąžinamąja išmoka, remiantis Reglamentu (EB) Nr. 1060/2007

Ungarisch

:

Visszatérítéssel exportálva a 1060/2007/EK rendelet szerint

Maltesisch

:

Esportat b'rifużjoni skond ir-Regolament (KE) Nru 1060/2007

Niederländisch

:

Uitgevoerd met restitutie overeenkomstig Verordening (EG) nr. 1060/2007

Polnisch

:

Wywóz objęty refundacją zgodnie z rozporządzeniem (WE) nr 1060/2007

Portugiesisch

:

Exportado com restituição, nos termos do Regulamento (CE) n.o 1060/2007

Rumänisch

:

Exportat cu restituire în baza Regulamentului (CE) nr. 1060/2007

Slowakisch

:

Vyvezené s náhradou podľa nariadenia (ES) č. 1060/2007

Slovenisch

:

Izvoženo z nadomestilom v skladu z Uredbo (ES) št. 1060/2007

Finnisch

:

Viety asetuksen (EY) N:o 1060/2007 mukaisella vientituella

Schwedisch

:

Exporterat med exportbidrag enligt förordning (EG) nr 1060/2007


ANHANG IV

Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1

Formular (1)

Teilausschreibung vom … für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen

Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

1

2

Interventionszucker verkaufender Mitgliedstaat

Tatsächlich verkaufte Menge

(in Tonnen)

 

 


(1)  An folgende Fax-Nr. zu senden: (32-2) 292 10 34.


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