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Document 32007R0556

Verordnung (EG) Nr. 556/2007 der Kommission vom 23. Mai 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen

ABl. L 132 vom 24.5.2007, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/06/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/556/oj

24.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 556/2007 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang V Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann vom Höchstgehalt an Schwefeldioxid abgewichen werden, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission (2) sind Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgelegt worden, die insbesondere den Gesamtgehalt der Weine an Schwefeldioxid betreffen. Insbesondere sieht Artikel 19 Absatz 4 vor, dass die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten aufgrund der Witterungsverhältnisse zulassen können, dass der Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l um höchstens 40 mg/l erhöht wird, in Anhang XIIa derselben Verordnung aufgeführt sind.

(3)

Mit Vermerk vom 1. März 2007 hat die französische Regierung beantragt, wegen besonders schwieriger Witterungsverhältnisse zulassen zu können, dass bei in den Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin erzeugtem Wein der Ernte 2006 der Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l um höchstens 40 mg/l erhöht wird. Diesem Antrag ist stattzugeben.

(4)

Aus dem von den zuständigen französischen Behörden übermittelten technischen Vermerk geht hervor, dass die Mengen Schwefeldioxid, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Bereitung und Lagerung der von diesen ungünstigen Witterungsverhältnissen betroffenen Weine sowie ihre Vermarktbarkeit zu gewährleisten, gegenüber dem normalerweise zulässigen Gehalt angehoben werden müssen. Diese vorübergehende Maßnahme stellt die einzige verfügbare Möglichkeit dar, die von diesen ungünstigen Witterungsverhältnissen beeinträchtigten Weintrauben für die Erzeugung vermarktbarer Weine zu verwenden. Anhand der Messungen des Institut Technique du Vin kann die wahrscheinlich von dieser Ausnahme betroffene Weinmenge auf rund 25 % der in diesem Gebiet erzeugten Gesamtmenge geschätzt werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 ist entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIIa der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 389/2007 (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 5).


ANHANG

„ANHANG XIIa

Erhöhung des zulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen

(Artikel 19)

 

Jahr

Mitgliedstaat

Weinbauzone(n)

Betreffende Weine

1.

2000

Deutschland

Alle Weinbauzonen des deutschen Hoheitsgebiets

Alle Weine aus im Jahr 2000 geernteten Trauben

2.

2006

Deutschland

Die Weinbauzonen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz

Alle Weine aus im Jahr 2006 geernteten Trauben

3.

2006

Frankreich

Die Weinbauzonen der Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin

Alle Weine aus im Jahr 2006 geernteten Trauben“


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