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Document 32007R0407

    Verordnung (EG) Nr. 407/2007 des Rates vom 16. April 2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle auf Einfuhren bestimmter gefrorener Erdbeeren mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 100 vom 17.4.2007, p. 1–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 4M vom 8.1.2008, p. 339–351 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/04/2012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/407/oj

    17.4.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 100/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 407/2007 DES RATES

    vom 16. April 2007

    zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle auf Einfuhren bestimmter gefrorener Erdbeeren mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Vorläufige Maßnahmen

    (1)

    Am 18. Oktober 2006 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1551/2006 (2) (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter gefrorener Erdbeeren mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) in die Gemeinschaft ein.

    2.   Weiteres Verfahren

    (2)

    Nach der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gefrorener Erdbeeren aus der VR China wurden alle Parteien über die Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die vorläufige Verordnung erlassen worden war, unterrichtet. Allen Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

    (3)

    Einige interessierte Parteien nahmen schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtete, und prüfte sie nach. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden analysiert und die vorläufigen Feststellungen, soweit dies als angemessen angesehen wurde, entsprechend geändert.

    (4)

    Alle interessierten Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage endgültige Maßnahmen eingeführt und die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 1551/2006 eingeführten Antidumpingzoll freigegeben werden sollen (Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen). Nach dieser Unterrichtung wurde allen interessierten Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden die Feststellungen, wenn dies angezeigt erschien, entsprechend geändert.

    3.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

    (5)

    Die Kommission holte alle weiteren, für die endgültige Sachaufklärung für notwendig erachteten Informationen ein. Neben den Kontrollbesuchen bei den unter Erwägungsgrund 8 der vorläufigen Verordnung genannten Unternehmen wurden nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen noch weitere Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Gemeinschaftsverwender und -einführer durchgeführt:

     

    Einführer/Händler

    BS Foods BV, Gennep, Niederlande,

    Skogsmat AB, Karlstad, Schweden;

     

    Verwender/Verarbeiter

    Agrana Frucht GmbH & Co. KG, Gleisdorf, Österreich,

    Agrana S.A., Neuilly-sur-Seine, Frankreich,

    Dairy Fruits A/S, Odense, Dänemark,

    Groupe Danone, Paris, Frankreich,

    Materne S.A.S., Limonest, Frankreich,

    Rudolf Wild GmbH & Co. KG, Eppelheim, Deutschland,

    Schwartauer Werke GmbH & Co. KGaA, Bad Schwartau, Deutschland,

    Yoplait France S.A.S., Boulogne, Frankreich.

    4.   Untersuchungszeitraum (UZ)

    (6)

    Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

    (7)

    Eine interessierte Partei stellte die Wahl des Untersuchungszeitraums in Frage, da das Jahr 2005 aufgrund der außergewöhnlich niedrigen Einfuhrpreise nicht repräsentativ sei. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der UZ gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung festgelegt wurde, dem zufolge er normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfassen sollte. Etwaigen Besonderheiten des Jahres 2005 wurde daher nicht bei der Wahl des UZ, sondern bei der Analyse der Schadensursache Rechnung getragen.

    (8)

    Der unter Erwägungsgrund 11 der vorläufigen Verordnung festgelegte UZ wird hiermit bestätigt.

    5.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

    (9)

    Bekanntlich handelt es sich bei der betroffenen Ware nach der Definition unter Erwägungsgrund 13 der vorläufigen Verordnung um Erdbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 0811 10 11, 0811 10 19 und 0811 10 90 eingereiht werden.

    (10)

    Einige interessierte Parteien wiederholten ihre Auffassung, dass sich einzelne Typen gefrorener Erdbeeren hinsichtlich ihrer Verwendung und ihrer Qualität erheblich voneinander unterscheiden. Aus diesem Grund seien gefrorene Erdbeeren mit Ursprung in China nicht mit den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Früchten vergleichbar.

    (11)

    Unter Erwägungsgrund 15 der vorläufigen Verordnung wurde festgestellt, dass der Untersuchung zufolge alle Typen der betroffenen Ware trotz gewisser Unterschiede in Bezug auf Sorte, Qualität, Größe und Verarbeitung sowie die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gefrorenen Erdbeeren im Wesentlichen die gleichen materiellen und biologischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen aufweisen. Daher wurden sie als eine einzige Ware angesehen. Da die genannten interessierten Parteien keine zusätzlichen Nachweise zur Untermauerung ihrer Behauptung vorlegten und sich keine neuen Fakten ergaben, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

    (12)

    Da hinsichtlich der Warendefinition und der gleichartigen Ware keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, wurden die Feststellungen und die vorläufigen Schlussfolgerungen unter den Erwägungsgründen 12 bis 16 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    B.   DUMPING

    1.   Marktwirtschaftsbehandlung

    (13)

    Es gingen keine Sachäußerungen ein, die eine Änderung der Feststellungen zur Marktwirtschaftsbehandlung rechtfertigen würden. Die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 17 bis 26 der vorläufigen Verordnung wurden daher bestätigt.

    2.   Individuelle Behandlung

    (14)

    Die drei ausführenden Hersteller, denen eine individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) verwehrt wurde, forderten eine Überprüfung dieser Entscheidung. Bekanntlich erfüllten diese Unternehmen nicht die Kriterien b und e des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung. Gemäß Kriterium b müssen die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen frei festgelegt werden. Gemäß Kriterium e darf der Staat nicht in einem solchen Maß Einfluss nehmen, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

    (15)

    Keines der von den betreffenden drei Unternehmen vorgebrachten Argumente konnte die in der vorläufigen Untersuchung getroffene Entscheidung ändern. Ganz im Gegenteil: Es wurde festgestellt, dass die betreffenden Unternehmen staatlichen Eingriffen unterlagen, die sie daran hinderten, ihre Ausfuhrmengen frei zu bestimmen (Kriterium b).

    (16)

    Ferner ging der Einfluss des Staates so weit, dass eine Umgehung der Maßnahmen wahrscheinlich wäre, wenn für einzelne Ausführer individuelle Zollsätze festgelegt würden (Kriterium e).

    (17)

    Da keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wurden die Feststellungen zur IB unter den Erwägungsgründen 27 und 28 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3.   Normalwert

    (18)

    Nach Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen gingen keine Sachäußerungen ein, die eine Änderung der Entscheidung bezüglich der Wahl der Türkei als Vergleichsland rechtfertigen würden. Die Entscheidung wurde daher bestätigt. Für die Ermittlung des Normalwerts wurden die Inlandspreise für türkische Erdbeeren angesichts ihrer im Vergleich zu den chinesischen Erdbeeren besseren Qualität berichtigt (vgl. Erwägungsgründe 39 und 44 der vorläufigen Verordnung).

    (19)

    Da keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wurden die Feststellungen zum Normalwert unter den Erwägungsgründen 29 bis 42 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    4.   Ausfuhrpreis

    (20)

    Da keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wurden die Feststellungen zum Ausfuhrpreis unter Erwägungsgrund 43 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    5.   Vergleich

    (21)

    Hierbei geht es um Erwägungsgrund 44 der vorläufigen Verordnung. Da keine Sachäußerungen vorliegen, die eine Änderung der Feststellungen unter diesem Erwägungsgrund rechtfertigen würden, wurden die vorläufigen Feststellungen bestätigt.

    6.   Dumpingspanne

    (22)

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wurden folgende endgültige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgelegt:

     

    Yantai Yongchang Foodstuff: 0 %

     

    Dandong Junao Foodstuff: 31,1 %

     

    Alle übrigen Unternehmen: 66,9 %

    C.   SCHÄDIGUNG

    1.   Gemeinschaftsproduktion

    (23)

    Da keine neuen Stellungnahmen vorliegen, wurden die Feststellungen zur Gemeinschaftsproduktion unter der Erwägungsgrund 51 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (24)

    Da keine Sachäußerungen vorliegen, wurde die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter den Erwägungsgründen 52 und 53 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3.   Stichprobenverfahren zur Beurteilung der Schädigung

    (25)

    Bekanntlich wurde angesichts der großen Zahl von Herstellern gefrorener Erdbeeren in der Gemeinschaft für die Beurteilung der Schädigung eine Stichprobe mit acht Herstellern gebildet. Eine interessierte Partei bezweifelte die Repräsentativität der Stichprobe, da alle ausgewählten Gemeinschaftshersteller in Polen ansässig seien. Um repräsentativ zu sein, müsse eine auf dem größten Produktionsvolumen beruhende Stichprobe auch die geografische Verteilung der Hersteller berücksichtigen.

    (26)

    Es sei daran erinnert, dass gemäß Erwägungsgrund 54 der vorläufigen Verordnung die Bildung der Stichprobe im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung erfolgte, der besagt, dass eine Stichprobe auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktionsvolumens gebildet werden kann, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.

    (27)

    Bei einer auf dieser Methode beruhenden Stichprobe müsste daher zunächst die Repräsentativität in Bezug auf das Produktionsvolumen gewährleistet sein. Es ist nicht erforderlich, dass die Stichprobe auch geografisch repräsentativ ist; dies kann, muss aber nicht, zusätzlich in Erwägung gezogen werden.

    (28)

    Da sich die Produktion gefrorener Erdbeeren im Wesentlichen auf Polen konzentriert, und zwar nicht nur hinsichtlich der Menge, sondern auch hinsichtlich der Zahl der Hersteller, hätten selbst geografische Erwägungen in diesem Fall die Bildung einer Stichprobe mit ausschließlich polnischen Herstellern nicht verhindert. Das vorgebrachte Argument wurde daher zurückgewiesen.

    (29)

    Da keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wurde die Wahl der Stichprobe zur Beurteilung der Schädigung unter den Erwägungsgründen 54 und 55 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    4.   Gemeinschaftsverbrauch

    (30)

    Da keine Sachäußerungen vorliegen, wurde die Berechnung des Gemeinschaftsverbrauchs unter den Erwägungsgründen 5 bis 59 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    5.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft

    5.1.   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

    (31)

    Da keine Sachäußerungen vorliegen, wurde die Berechnung der Menge und des Marktanteils der betroffenen Einfuhren unter den Erwägungsgründen 60 und 61 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    5.2.   Preise der Einfuhren und Preisunterbietung

    (32)

    Eine Partei machte geltend, dass bei der Analyse der Preisunterbietung eine Berichtigung hätte vorgenommen werden müssen, um den qualitativen Unterschieden zwischen den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten gefrorenen Erdbeeren und denjenigen der ausführenden Hersteller Rechnung zu tragen. Bei der vorläufigen Untersuchung wurden jedoch nur bestimmte Verkaufsgeschäfte der ausführenden Hersteller bei der Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung berücksichtigt. Verkäufe minderwertiger Ausfuhren wurden außer Acht gelassen, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine derartigen minderwertigen Waren herstellte und verkaufte. Daher wurde die geforderte Berichtigung nicht gewährt. Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, wurden die Preise der betroffenen Einfuhren und die Feststellungen zur Preisunterbietung unter den Erwägungsgründen 62 bis 64 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    6.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (33)

    Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 2006 auf rund 1 000 EUR je Tonne gestiegen seien und dass dies bei der Schadensanalyse berücksichtigt werden sollte. Bekanntlich umfasste der UZ den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2005, und die für die Schadensbewertung maßgeblichen Entwicklungen bezogen sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des UZ. Daher blieben gemäß Artikel 6 Absatz 1 letzter Satz der Grundverordnung Preisbewegungen nach dem UZ bei der Schadensanalyse unberücksichtigt. Gleichwohl wurde der deutliche Preisanstieg im Jahr 2006 in Abschnitt D. Schadensursache (Erwägungsgründe 51 bis 54) behandelt.

    (34)

    Keine interessierte Partei stellte die Zahlen oder deren Auslegung bezüglich der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, wie unter den Erwägungsgründen 66 bis 85 der vorläufigen Verordnung beschrieben, in Frage. Daher wurden die Schlussfolgerungen unter diesen Erwägungsgründen der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    6.1.   Angaben zur Gemeinschaftsproduktion insgesamt

    (35)

    Keine interessierte Partei stellte die Zahlen oder deren Auslegung bezüglich der makroökonomischen Daten über die Gemeinschaftsproduktion insgesamt, wie unter den Erwägungsgründen 86 bis 88 der vorläufigen Verordnung beschrieben, in Frage. Daher wurden die Schlussfolgerungen unter diesen Erwägungsgründen der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    7.   Schlussfolgerung zur Schädigung

    (36)

    Angesichts dieser Feststellungen wurde bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.

    D.   SCHADENSURSACHE

    1.   Stellungnahmen der interessierten Parteien

    (37)

    Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen machten mehrere interessierte Parteien geltend, die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei durch andere Faktoren hervorgerufen worden. Einige dieser Vorbringen wurden bereits in der vorläufigen Verordnung eingehend behandelt. Auf neue Argumente wird, sofern notwendig, im Folgenden eingegangen.

    2.   Auswirkungen der Einfuhren aus Drittländern

    (38)

    Es wurde geltend gemacht, dass Einfuhren aus Marokko bei der Analyse der Schadensursache nicht hinreichend Beachtung fanden. Eine Partei stellte die Auslegung der Zahlen unter Erwägungsgrund 99 der vorläufigen Verordnung in Frage, da der von Marokko im UZ in Rechnung gestellte Preis angeblich niedriger war als der Preis, ab dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gewinne erzielte. Dies habe zur Schädigung beigetragen.

    (39)

    Die Tabelle unter Erwägungsgrund 99 der vorläufigen Verordnung zeigt, dass der marokkanische Preis durchgehend deutlich über dem des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag. Auch die marokkanischen Ausführer waren von den Niedrigpreis-Einfuhren aus China betroffen und mussten darauf mit Preissenkungen gegenüber ihren Abnehmern in der Gemeinschaft reagieren. Dies wird auch durch den Rückgang der Einfuhrmengen an gefrorenen Erdbeeren mit Ursprung in Marokko untermauert. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

    3.   Folgen von Währungsschwankungen

    (40)

    Im UZ verlor der Zloty gegenüber dem Euro an Wert. Einige interessierte Parteien machten geltend, dass der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene Preisverfall weniger dramatisch erschiene, wenn die Berechnungen in Zloty statt in Euro erfolgt wären. Zwischen 2004 und 2005 war der Zloty Währungsschwankungen um rund 10 % ausgesetzt. Wie sich bei der Bewertung der Preistrends in der Gemeinschaft in diesem Zeitraum herausstellte, sanken die Preise in Euro um 35 %.

    (41)

    Der Wertverlust des Zloty gegenüber dem Euro kann jedoch nicht als eine der Hauptursachen für den Verfall der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden, da die Währungsschwankungen des Zloty rund 10 % betrugen, die Preise aber um 35 % sanken. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

    4.   Folgen angeblicher Strukturschwächen bzw. spekulativer Geschäftsentscheidungen der Gemeinschaftshersteller

    (42)

    Einige interessierte Parteien kamen nochmals ausführlich auf das unter den Erwägungsgründen 106 bis 110 der vorläufigen Verordnung behandelte Argument zurück, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgrund falscher Geschäftsentscheidungen und struktureller Schwierigkeiten selbstverschuldet sei. Zur Unterstützung dieses Vorbringens wurde ein Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament ins Feld geführt, der sich mit der Situation des Sektors zur Verarbeitung bestimmter Beerenfrüchte und Kirschen befasst, sowie ein dem Text beigefügtes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen zu demselben Thema (3) und die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Situation des Sektors zur Verarbeitung bestimmter Beerenfrüchte und Kirschen vom 12. Oktober 2006 (4).

    (43)

    Wie der Hinweis unter Erwägungsgrund 138 der vorläufigen Verordnung zeigt, berücksichtigte die Kommission den Bericht bei ihren vorläufigen Feststellungen. Der Bericht und die Entschließung liefern zwar wichtige Hintergrundinformationen über den Sektor der Beerenfrüchte in der Gemeinschaft, beide konzentrieren sich jedoch auf die Probleme, denen sich die Erzeuger frischer Erdbeeren gegenüber sehen, und nicht auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (Hersteller gefrorener Erdbeeren). Außerdem kommt weder der Bericht noch die Entschließung zu dem Schluss, dass die Probleme der Gemeinschaftshersteller auf Strukturschwächen innerhalb des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückzuführen seien.

    (44)

    Es wurde ferner vorgebracht, dass der EU-Beitritt Polens zu einer Abwanderung polnischer Arbeitnehmer in Länder mit höheren Löhnen geführt habe, wodurch sich der Wirtschaftszweig noch zusätzlich mit gestiegenen Arbeitskosten auf dem Inlandsmarkt konfrontiert sah. Außerdem könne der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund neuer Einreisebeschränkungen nicht länger auf billigere Arbeitskräfte aus benachbarten Drittländern zurückgreifen. Diese Entwicklungen hätten erhebliche negative Auswirkungen auf diesen arbeitsintensiven Wirtschaftszweig gehabt.

    (45)

    Dies hätte zu einem Anstieg der Arbeitskosten der Landwirte führen können. Ein etwaiger Anstieg wirkt sich zwar unmittelbar auf die Kosten der Landwirte, nicht aber auf die Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (Hersteller von gefrorenen Erdbeeren) aus. Es gibt daher nur eine mittelbare Verbindung zwischen den gestiegenen Kosten der Landwirte und den Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Außerdem sind dem Kommissionsbericht und dem Arbeitspapier zufolge (vgl. Erwägungsgrund 42) nach dem EU-Beitritt Polens die Verkaufspreise für frische Erdbeeren trotz höherer Herstellkosten gesunken und nicht gestiegen. Da die Verkaufspreise gesunken sind, konnte der Kostenanstieg für die Erdbeerbauern keine negativen Folgen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehabt haben. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

    (46)

    Eine Partei machte geltend, dass die Investitionen und die Umstrukturierungsmaßnahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Verbesserung der Effizienz die Rentabilität und den Cashflow beeinträchtigt hätten. Aber auch die Investitionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ändern nichts an der Tatsache, dass die Preise im UZ dramatisch auf ein schädigendes Niveau gesunken sind und dass eben diese niedrigen Preise bei weitem die größten Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten. Wie unter Erwägungsgrund 81 der vorläufigen Verordnung festgestellt, trugen die Investitionen sogar zu Effizienzsteigerungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

    (47)

    Darüber hinaus wurde vorgebracht, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei selbstverschuldet, da die Ware von schlechterer Qualität sei als die Ware mit Ursprung in Spanien und Kalifornien. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sowohl Spanien als auch Kalifornien vorwiegend für den Frischobst-Markt produzieren und dass nichts darauf hindeutet, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gegenüber diesen Herstellern Marktanteile eingebüßt hat. Die Einfuhren von gefrorenen Erdbeeren aus den Vereinigten Staaten beliefen sich im UZ auf weniger als 200 Tonnen und konnten für die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine große Rolle spielen. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

    (48)

    Es ist festzuhalten, dass die angeblichen Strukturschwächen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch keinerlei Nachweise bestätigt wurden. Die diesbezüglichen Vorbringen mussten daher zurückgewiesen werden. Mithin wurden die Schlussfolgerungen unter den Erwägungsgründen 106 bis 110 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    5.   Selbstverschuldete Schädigung aufgrund des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft festgesetzten Preisniveaus

    (49)

    Im Zusammenhang mit den angeblichen spekulativen Geschäftsentscheidungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die unter den Erwägungsgründen 108 und 110 der vorläufigen Verordnung behandelt wurden, brachte ein Verwender vor, dass die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht von den chinesischen Einführern, sondern vorwiegend vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bestimmt würden, der den größten Marktanteil hielte. Diese Partei gab vor, der Abwärtstrend sei vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst und nicht durch die gedumpten chinesischen Ausfuhren in Gang gesetzt worden.

    (50)

    Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hatte im UZ einen Marktanteil von 59 % und somit großen Einfluss auf die Marktpreise. Es kann jedoch nicht bestritten werden, dass trotz des hohen Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Niedrigpreis-Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 6 % unterboten und somit negative Folgen für die Marktpreise hatten. Diese gedumpten Einfuhren drückten auf die Preise innerhalb der Gemeinschaft und vergrößerten ihren Marktanteil von 4 % im Jahr 2002 auf 20 % im UZ. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

    6.   Zyklische Schwankungen bei gefrorenen Erdbeeren und die Bedeutung der Erntemenge

    (51)

    Gefrorene Erdbeeren sind ein empfindliches landwirtschaftliches Erzeugnis, und die Untersuchung ergab, dass das Angebot an frischen Erdbeeren erheblichen Einfluss auf den Preis für gefrorene Erdbeeren hat. Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass die außergewöhnlich schlechte Ernte im Jahr 2003 eine der Hauptursachen für die im UZ festgestellte Schädigung sei. Einige interessierte Parteien wiesen zudem darauf hin, dass der Erdbeerpreis in der Regel einem Vierjahreszyklus folge, wobei ein Preisanstieg eine Überproduktion nach sich ziehe, die wiederum zu einem Preiseinbruch führe. Das Jahr 2005 repräsentiere die Talsohle in diesem Zyklus, und die außergewöhnlich niedrigen Preise in jenem Jahr seien das Ergebnis dieser natürlichen Schwankungen. Preisschwankungen waren auch vor 2002 zu beobachten, und der ca. 20 %ige Preisanstieg im Jahr 2006, also ein Jahr nach dem UZ, liefert ein weiteres Argument für diese Behauptung.

    (52)

    Eine eingehendere Analyse der Preise für gefrorene Erdbeeren über den Berichtszeitraum hinaus ergab, dass auch lange vor 2002 Preisschwankungen auftraten. So ließ die außerordentlich gute Ernte im Jahr 2001 die Preise sinken. Infolge des niedrigen Preisniveaus wurden in den folgenden Jahren weniger frische Erdbeeren erzeugt, so dass sich die Preise von selbst stabilisieren konnten. Eine Analyse der Trends untermauert das Vorbringen, dass die Preise der betroffenen Ware zyklischen Schwankungen unterworfen sind, die stark vom Wetter und von der Erntemenge abhängen.

    (53)

    Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass im Bezugszeitraum die Menge der Einfuhren aus China um 380 % zunahm und zwar zu Preisen, die um 38 % gefallen waren; dies wirkte sich erheblich auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus, der untragbare Verluste verzeichnete.

    (54)

    Die natürlichen Preisschwankungen bei gefrorenen Erdbeeren und die Erntemenge hatten sicherlich erheblichen Einfluss auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, doch können sie für sich nicht als alleinige oder eine der Hauptursachen für die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene Schädigung angesehen werden.

    7.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

    (55)

    Wie aus den Schlussfolgerungen unter den Erwägungsgründen 97 und 98 der vorläufigen Verordnung hervorgeht, bestand ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    (56)

    Die Untersuchung ergab ferner, dass es eine Wechselwirkung zwischen den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Preisschwankungen im Rahmen des Erdbeerzyklus und der saisonalen Ernteschwankungen gibt. Diese Schlussfolgerung wurde durch Daten aus der Zeit vor und während des Bezugszeitraums sowie durch die Entwicklung nach dem UZ bestätigt.

    (57)

    Diese zyklischen Schwankungen können zwar die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechtert haben, doch können der Umfang der Preiseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der bei der Analyse seiner Lage festgestellte Negativtrend (vgl. Erwägungsgründe 66 bis 85 der vorläufigen Verordnung) nicht allein auf diese „natürlichen“ Schwankungen zurückgeführt werden. Die Analyse der zyklischen Schwankungen bei dieser Ware und der Erntemenge spricht daher nicht dafür, dass der Einfluss dieser Faktoren so groß war, dass er den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft widerlegt hätte.

    (58)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen, und da keine weiteren Sachäußerungen zur Schadensursache vorliegen, wurden die Schlussfolgerungen unter den Erwägungsgründen 113 und 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    E.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

    1.   Allgemeine Erwägungen

    (59)

    Anhand der Sachäußerungen und der zusätzlichen Informationen, die nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen von interessierten Parteien eingingen, wurde geprüft, ob die vorläufige Schlussfolgerung, dass die Einführung der Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderläuft, weiterhin Bestand hat. Wie bei der vorläufigen Untersuchung wurde dabei allen beteiligten Interessen Rechnung getragen, den Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ebenso wie den Interessen der Einführer, Verarbeiter/Verwender und Erzeuger.

    (60)

    Die Kommission forderte eine große Zahl interessierter Parteien auf, Stellungnahmen abzugeben. Neben dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden Vertreter der führenden Marken auf der Verwenderseite sowie Interessenvereinigungen der Verwender gehört, und es wurden weitere Kontrollbesuche durchgeführt.

    2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der nachgelagerten Wirtschaftszweige

    (61)

    Der vorläufigen Untersuchung zufolge ist eine große Zahl von Tiefkühlkostherstellern an der Produktion in der Gemeinschaft beteiligt; diese Hersteller beschäftigen etwa 2 700 Mitarbeiter, die mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware befasst sind. Tiefkühlkostsektor und Erdbeererzeuger sind insofern miteinander verbunden, als Letztere nur die zum Tiefkühlen bestimmte Erdbeersorte anbauen und der Tiefkühlkostsektor den einzigen Markt für diese Ware darstellt.

    (62)

    Bekanntlich wurden die Gemeinschaftshersteller im Bezugszeitraum infolge der gedumpten Einfuhren erheblich geschädigt und wiesen Verluste in Höhe von 12,5 % aus. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hatte zwar seine Kosten gesenkt, indem er den Erzeugern für ihre frischen Erdbeeren einen geringeren Preis zahlte, konnte aber die Verluste dennoch nicht vermeiden. Der Preis für frische Erdbeeren lag unter den Produktionskosten der Erzeuger und wäre daher weder für die Erzeuger noch für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft langfristig zu halten gewesen. Sollten die Preise für gefrorene Erdbeeren wieder auf ein schädigendes Niveau sinken, hätte dies einen Doppeleffekt. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft würde finanzielle Verluste erleiden und müsste außerdem langfristig eine Verknappung frischer Erdbeeren in Kauf nehmen, da die Preise, die er den Erzeugern zahlen könnte, so niedrig wären, dass diese möglicherweise die Erzeugung einstellen würden. 2002 gab es in Polen schätzungsweise 96 700 gewerbliche Erzeuger frischer Erdbeeren, von denen rund 80 000 Erdbeeren für die Weiterverarbeitung anbauten. Diese Zahl könnte zwar infolge einer Konsolidierung des Sektors inzwischen gesunken sein, doch stellt der Anbau von Erdbeeren für eine große Zahl landwirtschaftlicher Betriebe in Polen eine wichtige Wirtschaftstätigkeit dar. Es wurde vorgebracht, dass der Anbau von Erdbeeren für viele polnische Regionen, in denen ansonsten hohe Arbeitslosigkeit herrsche, von herausragender Bedeutung sei und dass bei einem Verzicht auf Maßnahmen die Arbeitslosenzahlen weiter in die Höhe schnellen würden. Ferner könnten diese Landwirte ihre Erzeugung nicht auf andere, profitablere Produkte umstellen, da sich die Bodenverhältnisse in diesen Gebieten vor allem für den Anbau von Erdbeeren anböten.

    (63)

    Unter Erwägungsgrund 139 der vorläufigen Verordnung wurde bereits festgestellt, dass die Preise, die den Erzeugern ab 2004 gezahlt wurden, die Produktionskosten nicht mehr decken konnten.

    (64)

    Nach dem in Erwägungsgrund 42 genannten Bericht der Kommission ist die polnische Erdbeererzeugung außerdem ein fragmentierter Wirtschaftszweig, der aller Voraussicht nach außer den lokalen Tiefkühlkostherstellern keine anderen Märkte erreichen könnte. Demzufolge hätte die schlechte finanzielle Lage des Tiefkühlkostsektors erhebliche Auswirkungen auf die Landwirte. Die Tatsache, dass nach dem UZ die Marktpreise wieder ein nicht schädigendes Niveau erreichten und die chinesischen Einfuhren zurückgingen, lässt Zweifel daran aufkommen, ob Maßnahmen zur Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft notwendig sind; gleichwohl weist nichts darauf hin, dass dieser Anstieg dauerhaft oder auch nur langfristig wäre.

    (65)

    Unter diesen Umständen würden der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die Landwirte eindeutig von der Einführung von Antidumpingmaßnahmen profitieren, die sich stabilisierend auf den Gemeinschaftsmarkt auswirken könnten. Die Preise für gefrorene Erdbeeren würden durch Einfuhren von Erdbeeren mit Ursprung in der VR China nicht unter Druck geraten. Die Gemeinschaftshersteller könnten ihre Preise erhöhen und eine angemessene Gewinnspanne erzielen. Dies hätte aller Wahrscheinlichkeit nach auch positive Auswirkungen auf die nachgelagerten Wirtschaftszweige. Es wurde daher die Schlussfolgerung gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Erdbeerbauern läge.

    3.   Interesse der unabhängigen Einführer

    (66)

    Nach den Feststellungen der vorläufigen Untersuchung führte die Kommission Kontrollbesuche bei zwei weiteren Einführern der betroffenen Ware durch. Diese Einführer importieren die betroffene Ware aus der VR China, obwohl jeder von ihnen auch mit in der EU hergestellten Erdbeeren handelt, auf die 50 bis 60 % ihrer Verkäufe entfallen. Der Handel mit gefrorenen Erdbeeren stellt jedoch nur einen Teil ihrer Geschäftstätigkeit dar und fällt mit 30 bis 50 % ihres Gesamtumsatzes ins Gewicht. Ihre Einfuhren aus der VR China stellen rund 14 % aller Einfuhren der betroffenen Ware dar. Die Einführer werden daher als repräsentativ angesehen. Beide Einführer waren gegen die Verhängung von Antidumpingmaßnahmen. Die Untersuchung ergab, dass sich angesichts der Tatsache, dass die Nachfrage nach Erdbeeren von Verbraucherpräferenzen abhängt, die nicht durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen bestimmt werden, die Nachfrage nach gefrorenen Erdbeeren wahrscheinlich nicht ändern wird. Höhere Preise werden aller Voraussicht nach keine Folgen für die Einführer haben, da sie weiterhin die gleichen Mengen wie zuvor einführen könnten und in der Lage sein dürften, einen Großteil ihrer zusätzlichen Kosten für gefrorene Erdbeeren an die Verwender weiter zu geben. Dafür spricht auch die Tatsache, dass in der Vergangenheit Preisdifferenzen die Verkaufspreise und Gewinnspannen der Einführer nicht beeinträchtigten, denn sie blieben weitgehend stabil.

    (67)

    Die vorläufige Schlussfolgerung in der vorläufigen Verordnung, die besagte, dass sich höhere Einfuhrpreise nur unwesentlich auf die Einführer auswirken dürften, wird hiermit bestätigt.

    4.   Interesse von Verwendern und Verbrauchern

    4.1.   Zusammenarbeit

    (68)

    Wie unter Erwägungsgrund 127 der vorläufigen Verordnung festgestellt, war die Mitarbeit von Verwendern und Verarbeitern zu Beginn der Untersuchung begrenzt. Während der vorläufigen Untersuchung stieß die Kommission auf Schwierigkeiten bei der Erhebung und Überprüfung von Daten, die die Vorbringen der Verwenderindustrie untermauern würden. Nach Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung bemühte sich die Kommission daher erneut um eine bessere Zusammenarbeit. Bei acht Verwenderunternehmen wurden zusätzliche Kontrollbesuche durchgeführt. Fünf dieser Unternehmen lieferten Daten, die eine aussagekräftige Folgenabschätzung erlaubten. Es wurden weitere Informationen und Daten erhoben, anhand derer die Kommissionsdienststellen die möglichen Auswirkungen prüften, die die Einführung von Maßnahmen auf die Gemeinschaftsverwender hätte.

    (69)

    Eine interessierte Partei argumentierte, dass diese Zusammenarbeit unberücksichtigt bleiben sollte, da die Daten nicht innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen übermittelt worden seien. Dazu ist anzumerken, dass sich die kooperierenden Unternehmen gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung meldeten und ihre Stellungnahmen zu den vorläufigen Maßnahmen fristgerecht abgaben.

    (70)

    Die bei den Kontrollbesuchen überprüften Informationen betreffen rund 9 % des Gesamtverbrauchs der Gemeinschaft. Außerdem waren verschiedene Verwendersektoren vertreten: Hersteller von Erdbeerzubereitungen als Bestandteil anderer Waren (z. B. Joghurt), Joghurthersteller und Hersteller von Erdbeerkonfitüren. Abschließend ist festzuhalten, dass auf die kooperierenden Verbände rund 80 % des Gemeinschaftsverbrauchs an gefrorenen Erdbeeren entfallen. Dieser Repräsentativitätsgrad entspricht der gängigen Praxis. Das Vorbringen bezüglich einer mangelnden Repräsentativität musste daher zurückgewiesen werden.

    4.2.   Auswirkungen der Maßnahmen auf die Kosten

    (71)

    Die Verwenderindustrie forderte die Kommission auf, sich bei der Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen nicht nur auf einen möglichen Preisanstieg bei importierten chinesischen Erdbeeren zu beschränken. Die Maßnahmen hätten weiter reichende Folgen für den Markt, der auch gefrorene Erdbeeren aus anderen Quellen umfasse.

    (72)

    Tatsächlich zeigte die eingehende Untersuchung, dass die Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit einen generellen Preisanstieg zur Folge hätten, der über den vorläufigen Zollsatz von 34,2 % für chinesische Erdbeeren hinausginge. Sie könnten auch die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um rund 19 %, also bis auf das berechnete nicht schädigende Niveau, ansteigen lassen. Ein solcher genereller Preisanstieg wäre offensichtlich unvermeidbar, da, anders als in anderen Sektoren und angesichts beschränkender Faktoren wie Wetter und Erntemenge, Strategien wie beispielsweise ein Marktausbau über die Produktionsmenge für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Option darstellen. Da auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die chinesischen Einfuhren zusammen rund 80 % des Gemeinschaftsverbrauchs entfallen, dürften andere Länder, die gefrorene Erdbeeren in die Gemeinschaft ausführen, sehr wahrscheinlich ebenfalls ihre Preise anheben, um den „Preisführern“ zu folgen.

    (73)

    Unter diesen Umständen hätten die Verwender von Erdbeerzubereitungen infolge der Einführung eines Zollsatzes in Höhe der vorläufigen Maßnahmen bei den Zubereitungen eine Kostensteigerung von durchschnittlich rund 6 % zu tragen. Tatsächlich würden einige von ihnen sogar in die Verlustzone abrutschen. Da als betroffene Ware gefrorene Erdbeeren im Mittelpunkt der Untersuchung standen, bezogen sich die Schlussfolgerungen auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erdbeerverarbeitung und nicht auf andere Tätigkeiten der betreffenden Unternehmen. Auch bei der Schadens- und Dumpinganalyse muss sichergestellt sein, dass gleichartige Tätigkeiten verglichen werden, d. h. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der untersuchten Ware.

    Unten stehende Tabelle zeigt die Auswirkungen auf die Kosten für die überprüften Verwender:

    Unternehmen

    Tatsächlicher Gewinn (UZ) 2005 (5)

    Gewinn auf der Basis von 2005 (UZ), wenn die Preise für Erdbeeren gleich welchen Ursprungs entsprechend der unter Erwägungsgrund 7 zugrunde gelegten Formel steigen und die Weiterverkaufspreise stabil bleiben (5)

    Gewinn wie nebenstehend, aber auf der Grundlage der ausgewiesenen tatsächlichen (oder gestiegenen) Weiterverkaufspreise für 2006 (5)

    Anteil von Erdbeererzeugnissen am Umsatz des Unternehmens (2005)

    Gesamtrentabilität des Unternehmens (2005)

    Unternehmen A

    Zwischen + 2 % und + 4 %

    Zwischen – 4 % und – 6 %

    Zwischen – 3,0 % und – 5,0 %

    Zwischen 25 % und 30 %

    Zwischen + 2,5 % und + 5,0 %

    Unternehmen B

    Zwischen + 1,0 % und + 2,5 %

    Zwischen – 1 % und – 2,5 %

    Rund 0 %

    Zwischen 12 % und 17 %

    Zwischen + 4,0 % und + 5,5 %

    Unternehmen C

    Rund 0 %

    Rund – 1 %

    Zwischen + 2 % und + 4 %

    Zwischen 5 % und 10 %

    Rund 0 %

    Unternehmen D

    Zwischen + 12,0 % und + 14,0 %

    Zwischen + 4 % und + 8 %

    Zwischen + 3,0 % und + 5,0 %

    Zwischen 10 % und 15 %

    Zwischen + 5,0 % und + 8,0 %

    Unternehmen E

    Zwischen + 3,0 % und + 5,0 %

    Zwischen – 4,0 % und – 6,0 %

    Zwischen – 7 % und – 9,0 %

    Zwischen 18 % und 23 %

    Rund 1 %

    (74)

    Die kooperierenden Hersteller von Erdbeerzubereitungen und -konfitüren wären am stärksten von einem Anstieg der Erdbeerpreise betroffen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Erdbeeren bei der Herstellung der Konfitüren eindeutig den Hauptbestandteil bilden. Die Gewinnspannen der betreffenden Unternehmen würden zwischen 7 und 8 % zurückgehen, was für zwei Unternehmen Verluste von rund 5 % bedeuten würde.

    (75)

    Bei den kooperierenden Joghurtherstellern schlagen die Kosten für Erdbeeren bei den Herstellkosten weniger stark zu Buche, da die Kosten für Milchprodukte in die Rezeptkalkulation mit einfließen. Gleichwohl ist ihre Gewinnspanne im Durchschnitt relativ gering. Steigen die Gesamtkosten für die Herstellung eines bestimmten Joghurts um nur 2 %, reicht dies aus, um einen Gewinn von 1 % in einen Verlust von rund 1 % zu verwandeln.

    (76)

    Die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwenderindustrie in Form steigender Kosten dürften also ausgeprägter sein, als bei der vorläufigen Untersuchung angenommen. Gleichwohl dürften diese Kostenauswirkungen, wie in Abschnitt 4.4 erläutert wird, langfristig weniger zu spüren sein.

    4.3.   Weitergabe von Kostensteigerungen innerhalb der Vertriebskette nicht möglich

    (77)

    Ein Verwenderverband machte geltend, dass Zölle international wettbewerbsfähige Verwender gefrorener Erdbeeren, die in der Gemeinschaft ansässig sind, schädigen würden. Sie könnten die Zölle nicht an ihre Abnehmer (Einzel- und Großhändler) weitergeben, da viele Verwender mit diesen Abnehmern langfristige Verträge mit Preisbindung geschlossen hätten. Diese Preisbindung bedeutet, dass die Verwender das Risiko eventueller Preissteigerungen tragen. Viele Verwender machten geltend und legten entsprechende Nachweise dafür vor, dass die großen Einzelhändler/Großhändler Preisdruck ausübten und dass sie ihre Preise nur schwer erhöhen könnten. Da die Verträge zwischen Verwendern und dem Einzelhandel eine Preisbindung zwischen 6 Monaten und einem Jahr vorsähen, müssten die Verwender daher die zusätzlichen Kosten selbst tragen. Angesichts der vorstehenden Feststellungen ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Kostensteigerungen, zumindest kurzfristig, zu Lasten der Verwender gingen. Gleichwohl ergab die Untersuchung ebenfalls, dass trotz der negativen Folgen der Maßnahmen für die Rentabilität von Produkten, die die betroffene Ware enthalten, die meisten Verwenderunternehmen nach wie vor eine positive Gesamtrentabilität ausweisen würden.

    (78)

    Soweit die Kostensteigerungen weitergegeben werden können, könnte dies gewisse Auswirkungen auf die Verbraucherpreise haben. Tatsächlich stellen Fruchtzubereitungen, insbesondere Joghurtprodukte, für eine große Verbrauchergruppe ein Grundnahrungsmittel dar. Erdbeerjoghurt hat am gesamten Joghurtmarkt einen Anteil von rund 20 bis 30 %, und auch wenn kein Verbraucherverband diesbezüglich Stellung genommen hat, ist nicht auszuschließen, dass Preissteigerungen, zumindest mittel- bis langfristig, auch die Verbraucher treffen. Das Gleiche gilt für Erdbeerkonfitüre.

    4.4.   Vorübergehende Natur der Auswirkungen auf die Verwender

    (79)

    Wie unter Abschnitt 4.2 und 4.3 erläutert, dürfte sich die Einführung von Maßnahmen auf die Vorleistungskosten der Verwender auswirken, die darüber hinaus deutlich machten, dass sie diese Kostensteigerungen für die Laufzeit des Vertrags mit dem Einzelhandel selbst tragen müssten. Es kann jedoch angenommen werden, dass sie nur vorübergehend nicht in der Lage waren, eine etwaige Kostensteigerung weiterzugeben, da die betreffenden Verträge befristet sind.

    4.5.   Rohstoffangebot für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

    (80)

    Die Verwender vertraten fast einhellig die Ansicht, dass das Angebot polnischer Erdbeeren der Sorte Senga sengana wesentlichen Einfluss auf die Menge und die Qualität der Produktion aller Waren hätte, die aus gefrorenen Erdbeeren hergestellt werden. Sollte sich also die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechtern, hätte das auch negative Folgen für die Verwender. Sollten polnische Erdbeeren nur noch begrenzt oder gar nicht mehr auf dem Markt angeboten werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwender ernsthafte Probleme bei der Erschließung alternativer Lieferquellen für die in Polen erzeugten Sorten hätten. Tatsächlich wäre dies höchst unwahrscheinlich, da nach Angaben der Verwender, die in Polen erzeugte Qualität nirgendwo sonst angeboten werde. Ferner müsse damit gerechnet werden, dass die Verwender bei einem eingeschränkten Wettbewerb auf dem Markt sowieso mit Preissteigerungen konfrontiert wären.

    5.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

    (81)

    Der Untersuchung zufolge würden nicht nur die Gemeinschaftshersteller mit rund 2 700 Mitarbeitern, sondern auch die rund 80 000 Erzeuger, die mehr oder weniger ihren Lebensunterhalt mit der Erzeugung von Erdbeeren bestreiten, von der Einführung von Maßnahmen profitieren.

    (82)

    Wie unter Erwägungsgrund 133 der vorläufigen Verordnung erläutert, hat die Verwenderindustrie deutlich gemacht, dass sie auf die Versorgung mit der betroffenen Ware durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angewiesen ist, wenn sie die gesamte Produktpalette abdecken und ein hochwertiges Produkt auf den Markt bringen will. Die Untersuchung ergab, dass die zyklischen Schwankungen, denen die Erdbeeren als Rohstoff für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unterliegen, d. h. die Ernteschwankungen, einen erheblichen Einfluss auf die Preise haben, was auch die Entwicklungen nach dem UZ bestätigen. Gleichwohl gingen die Preise, wie unter Erwägungsgrund 74 der vorläufigen Verordnung festgestellt, in der letzten Phase des Bezugszeitraums und im UZ so stark zurück, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Erzeugern für die frischen Erdbeeren nur einen Preis unter den Herstellkosten zahlen konnte. Daraufhin gaben einige Landwirte den Erdbeeranbau auf. Die Preise haben 2006 zwar wieder angezogen, sollte sich der im Bezugszeitraum beobachtete Niedrigpreistrend jedoch wiederholen, würde es zweifellos zu Lieferengpässen bei frischen Erdbeeren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und in der Folge auch bei den Verwendern kommen.

    (83)

    Die eingehende Analyse ergab, dass die Auswirkungen des Antidumpingzolls auf die Verwender in diesem Fall erheblich wären. Der Zoll würde die Rentabilität schmälern oder hätte für eine Reihe von Verwendern sogar teilweise erhebliche finanzielle Verluste zur Folge, vor allem weil diese Preiserhöhung kurzfristig nicht an die Groß-/Einzelhandelsebene weitergegeben werden kann. Diese Auswirkungen fallen jedoch weniger ins Gewicht, wenn man die Gesamtrentabilität der untersuchten Verwender betrachtet.

    (84)

    Der Verwenderindustrie zufolge ist sie aufgrund der Preisbindung in den Verträgen mit den Groß- und Einzelhändlern nicht in der Lage, bei der Einführung von Maßnahmen die Kostensteigerung an den Einzelhandel weiterzugeben. Angesichts der begrenzten Laufzeit dieser Verträge ist jedoch anzunehmen, dass dies lediglich für einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten gilt.

    (85)

    Die Einführung endgültiger Maßnahmen hätte also erhebliche, aber wahrscheinlich nur vorübergehende Auswirkungen auf die Verwender von gefrorenen Erdbeeren. Würde auf die Einführung von Maßnahmen verzichtet und damit ein erneuter Preisverfall möglich, hätte dies dagegen erhebliche dauerhafte Negativfolgen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die Erzeuger.

    (86)

    Aus den vorstehenden Ausführungen wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren gefrorener Erdbeeren mit Ursprung in der VR China sprechen.

    F.   EINFÜHRUNG ENDGÜLTIGER MASSNAHMEN

    1.   Form der endgültigen Maßnahmen

    (87)

    Angesichts der endgültigen Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

    (88)

    Es gibt verschiedene Arten von Antidumpingmaßnahmen. Die Kommission verfügt zwar bei der Wahl der Maßnahmen über einen großen Spielraum, der Zweck besteht jedoch immer darin, die Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen. Mit der vorläufigen Verordnung wurde auf der Grundlage der Regel des niedrigeren Zolls für den ausführenden Hersteller mit Marktwirtschaftsstatus ein Wertzoll in Höhe von 0 %, für den ausführenden Hersteller mit IB ein Wertzoll von 12,6 % und für alle anderen Unternehmen ein Wertzoll von 34,2 % eingeführt.

    (89)

    Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen stieg der Preis der betroffenen Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt 2006, also ein Jahr nach Ende des UZ, um rund 20 % (vgl. Erwägungsgrund 51). Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der betroffenen Ware um ein relativ homogenes Produkt handelt, und um zu vermeiden, dass die Maßnahmen die Verwender in diesem Fall unverhältnismäßig beeinträchtigen, erscheint die Einführung eines Mindesteinfuhrpreises (MEP) als die geeignetste Maßnahme. Es sei darauf hingewiesen, dass der Zweck des Mindesteinfuhrpreises derselbe ist wie der des Wertzolls, nämlich die Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings. Bei dieser Art des Zolls unterliegen nur Waren einem Einfuhrzoll, die zu einem cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft eingeführt werden, der unter dem Mindesteinfuhrpreis liegt. In diesem Fall ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Preis und dem festgesetzten Mindesteinfuhrpreis zu entrichten.

    (90)

    Die Höhe des Mindesteinfuhrpreises beruht auf denselben Feststellungen, also auf denselben Dumping- und Preisunterbietungsspannen, die mit der vorläufigen Verordnung festgestellt wurden.

    (91)

    Die Höhe des MEP richtet sich nach den festgestellten Dumpingspannen und dem Betrag, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft notwendig ist.

    2.   Schadensbeseitigungsschwelle

    (92)

    Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der endgültige Zoll in Höhe der Dumpingspanne oder aber der Schadensspanne festgesetzt werden, wenn Letztere niedriger ist. Gemäß dieser Regel musste ein nicht schädigender Preis bzw. ein nicht schädigender MEP festgelegt werden. Dieser nicht schädigende MEP wurde dann mit einem unternehmensspezifischen nicht gedumpten MEP verglichen, der auf dem auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft berichtigten Normalwert beruhte.

    (93)

    Die Höhe des nicht schädigenden Preises richtete sich nach der Höhe der Zölle, die notwendig sind, damit der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kostendeckend produzieren und einen Gewinn vor Steuern erzielen kann, der von einem ähnlichen Wirtschaftszweig unter normalen Wettbewerbsbedingungen erzielt werden könnte. Da keine Sachäußerungen der interessierten Parteien vorliegen, wurde aufgrund der Erwägungen unter Nummer 144 der vorläufigen Verordnung eine Gewinnspanne von 6,5 % bestimmt.

    (94)

    Gefrorene Erdbeeren werden unter drei verschiedenen KN-Codes mit unterschiedlichen Zollsätzen eingeführt, die sich nach dem Gehalt der eingeführten Ware an zugesetztem Zucker oder anderen Süßmitteln richten. Um den unterschiedlichen Zollsätzen Rechnung zu tragen, musste für jeden KN-Code ein anderer MEP festgelegt werden.

    (95)

    Wie bereits unter Erwägungsgrund 153 der vorläufigen Verordnung erwähnt, hat ein chinesischer ausführender Hersteller gefrorene Erdbeeren nicht zu gedumpten Preisen ausgeführt. Gegenüber den Ausfuhren dieses Unternehmens werden daher keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt.

    (96)

    In allen anderen Fällen wurde festgestellt, dass der nicht schädigende MEP von 684,20 EUR, der für alle chinesischen Einfuhren gilt, niedriger ist als die entsprechenden nicht gedumpten MEP. Für alle anderen Ausfuhren aus der VR China wurde mithin ein MEP in Höhe des nicht schädigenden MEP festgelegt.

    (97)

    Wird die Ware zu einem cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft eingeführt, der mindestens dem festgesetzten MEP entspricht, ist kein Zoll zu entrichten. Dagegen unterliegen Einfuhren zu Preisen unterhalb des MEP einem Zoll, der der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und dem MEP entspricht.

    3.   Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

    (98)

    Die vorläufigen Zölle in Form von Wertzöllen zwischen 0 und 34,2 %, die seit dem 19. Oktober 2006 auf die eingeführte Ware erhoben wurden, werden freigegeben. Angesichts der Tatsache, dass in diesem Zeitraum die Preise deutlich über dem MEP lagen, wäre eine endgültige Vereinnahmung der Wertzölle zur Beseitigung des schädigenden Dumpings unverhältnismäßig.

    4.   Durchsetzbarkeit des MEP

    (99)

    Ein auf einem MEP beruhender Zoll ist im Vergleich zu anderen Arten von Maßnahmen unter Umständen schwieriger durchzusetzen, und die Gefahr, dass der Zollwert der Waren falsch deklariert wird, ist größer. Angesichts der potenziellen Ausgleichsmöglichkeiten in diesem Sektor ist die Einführung von Doppelmaßnahmen erforderlich. Eine solche Doppelmaßnahme besteht aus einem MEP und einem festen Zollsatz. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung wurde der feste Zoll in Höhe der gewogenen durchschnittlichen Schadensspanne festgesetzt, da diese den Feststellungen zufolge niedriger war als die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne. Um die Beachtung des MEP sicherzustellen, sollten die Einführer darauf hingewiesen werden, dass der feste Zoll rückwirkend für die betreffenden Geschäftsvorgänge gilt, wenn sich bei einer Überprüfung nach der Einfuhr herausstellt, dass i) der Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, der tatsächlich vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft gezahlt worden ist (Preis nach der Einfuhr), niedriger ist als der in der Zollerklärung angegebene Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, und dass ii) der Preis nach der Einfuhr niedriger ist als der MEP; der feste Zoll wird nicht erhoben, wenn der feste Zollsatz und der Preis nach der Einfuhr sich zusammen auf einen Betrag (tatsächlich gezahlter Preis plus fester Zoll) belaufen, der niedriger ist als der MEP. In diesem Fall ist ein Zoll in Höhe der Differenz zwischen dem MEP und dem Preis nach der Einfuhr zu entrichten. Die Zollbehörden sollten der Kommission unverzüglich mitteilen, wenn Anhaltspunkte für eine Falschdeklaration gefunden werden.

    (100)

    Vor diesem Hintergrund und um auf die vorgebrachten Einwände einzugehen, wird die Kommission auf zwei Möglichkeiten zurückgreifen, mit denen sichergestellt wird, dass die Maßnahmen weiterhin zielführend sind und gleichzeitig uneingeschränkt befolgt werden. Die erste beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6), unter anderem auf Artikel 78, der besagt, dass die Zollbehörden nach Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen können. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen.

    (101)

    Um zweitens jeglicher Absorption der Maßnahmen insbesondere zwischen verbundenen Unternehmen vorzubeugen, teilt die Kommission mit, dass sie unverzüglich eine Überprüfung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung einleiten wird und die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung anordnen kann, falls sich Beweise für ein solches Verhalten ergeben.

    (102)

    Die Kommission wird sich unter anderem auf Einfuhrüberwachungsdaten der einzelstaatlichen Zollbehörden und auf Informationen stützen, die ihr gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung von den Mitgliedstaaten übermittelt werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Auf die Einfuhren von Erdbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes 0811 10 11, 0811 10 19 und 0811 10 90 eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2)   Der endgültige Antidumpingzoll für das Unternehmen Yantai Yongchang Foodstuff beträgt:

    Unternehmen

    Endgültiger Zoll

    TARIC-Zusatzcode

    Yantai Yongchang Foodstuff

    0,0 %

    A779

    (3)   Für alle übrigen Unternehmen entspricht der endgültige Antidumpingzoll der Differenz zwischen dem in Absatz 4 festgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wenn der Letztgenannte niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis. Entspricht der Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft dem jeweiligen, in Absatz 4 festgelegten Mindesteinfuhrpreis oder übersteigt diesen, werden keine Zölle vereinnahmt.

    (4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten die in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle genannten Mindesteinfuhrpreise. In den Fällen, in denen sich bei einer Überprüfung nach der Einfuhr herausstellt, dass der Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, der tatsächlich vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft gezahlt worden ist (Preis nach der Einfuhr), niedriger ist als der in der Zollerklärung angegebene Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, und niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis, gilt der in der dritten bzw. vierten Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführte feste Antidumpingzoll, es sei denn, die Anwendung dieses in der dritten bzw. vierten Spalte aufgeführten festen Zolls und der Preis nach der Einfuhr ergeben zusammen einen Betrag (tatsächlich gezahlter Preis plus fester Zoll), der unter dem Mindesteinfuhrpreis in der zweiten Spalte liegt. In diesem Fall wird ein Zoll in Höhe der Differenz zwischen dem in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführten Mindesteinfuhrpreis und dem Preis nach der Einfuhr erhoben. Im Falle seiner rückwirkenden Erhebung wird der feste Zoll abzüglich aller bereits entrichteten Antidumpingzölle, berechnet auf der Grundlage des Mindesteinfuhrpreises, vereinnahmt.

    KN-Code und Warenbezeichnung

    Mindesteinfuhrpreis in EUR/Tonne Nettogewicht

    Fester Zollsatz in EUR/Tonne Nettogewicht für Dandong Junao Foodstuff

    (TARIC-Zusatzcode A780)

    Fester Zollsatz in EUR/Tonne Nettogewicht für alle anderen Unternehmen

    (TARIC-Zusatzcode A999)

    Erdbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT (KN 0811 10 11)

    496,8

    62,6

    169,9

    Erdbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von bis zu 13 GHT (KN 0811 10 19)

    566,3

    71,3

    193,7

    Erdbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (KN 0811 10 90)

    598

    75,3

    204,5

    (5)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (7) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

    (6)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 1551/2006 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Erdbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in der Volksrepublik China, werden freigegeben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 16. April 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Horst SEEHOFER


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

    (2)  ABl. L 287 vom 18.10.2006, S. 3.

    (3)  Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Situation des Sektors zur Verarbeitung bestimmter Beerenfrüchte und Kirschen vom 28. Juni 2006 (KOM(2006) 345) und beigefügtes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Review of the sector of soft fruits and cherries intended for processing in the EU“ (SEC(2006) 838).

    (4)  Angenommen auf der Sitzung am 12. Oktober 2006, Teil 2 Vorläufige Ausgabe, P-6 TA PROV(2006) 10-12. PE 378/421, S. 69.

    (5)  Ausschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erdbeerverarbeitung.

    (6)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

    (7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).


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