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Document 32007R0373

    Verordnung (EG) Nr. 373/2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

    ABl. L 92 vom 3.4.2007, p. 13–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 937–941 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/373/oj

    3.4.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 92/13


    VERORDNUNG (EG) Nr. 373/2007 DER KOMMISSION

    vom 2. April 2007

    zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 60 Absatz 2 zweiter Satz und Artikel 145 Buchstaben c und d,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (2) wurden Durchführungsvorschriften für die Betriebsprämienregelung ab dem Anwendungsjahr 2005 erlassen. Bei der administrativen und operationellen Durchführung der Regelung auf nationaler Ebene hat sich gezeigt, dass es notwendig ist, zu einigen Aspekten der Regelung weitere Durchführungsbestimmungen zu erlassen und die bestehenden Bestimmungen in einigen Punkten klarer zu fassen und anzupassen.

    (2)

    Zuckerrohr wird über fünf Jahre oder länger auf einer Fläche angebaut und liefert mehrfache Ernten, so dass es als Dauerkultur betrachtet werden könnte. Gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kommen Flächen mit Dauerkulturen im Allgemeinen nicht in Betracht für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen. Gemäß Artikel 3b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 kommen Flächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind, jedoch im Rahmen der Betriebsprämienregelung unter der Bedingung in Betracht, dass für die Fläche eine Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wurde.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates (3), legt die Regeln für die entkoppelte Stützung und die Integration der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien in die Betriebsprämienregelung fest. Flächen mit diesen Kulturen sollten daher ohne die Anforderung einer Beantragung einer Beihilfe für Energiepflanzen in Betracht kommen können. Es ist angezeigt, Zuckerrohr aus der Definition der Dauerkulturen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 auszuschließen und zu der Liste der Kulturen hinzuzufügen, die für die Zwecke von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als mehrjährige Kulturen betrachtet werden.

    (4)

    In Übereinstimmung mit Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die Erzeugung von Hanf zu anderen Verwendungen als zur Faserherstellung als Flächennutzung im Rahmen der Betriebsprämienregelung ab dem 1. Januar 2007 zugelassen. Die Gewährung von Zahlungen sollte von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Sorten abhängig gemacht werden. Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

    (5)

    In Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 hat sich ein Fehler eingeschlichen. Darin werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Anwendung von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderlich sind, wenn Betriebsinhaber durch eine ungewöhnlich niedrige Anzahl GVE während eines Teils des Jahres künstlich die Bedingungen für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit schaffen. Diese Verpflichtung sollte jedoch gelten, wenn es sich um eine ungewöhnlich hohe Anzahl GVE handelt. Diese Bestimmung sollte daher berichtigt werden.

    (6)

    In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist die durchschnittliche Hektarzahl aufgeführt, die von der Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der von den einzelnen Mitgliedstaaten mitgeteilten Daten festgelegt wurde. Malta und Slowenien haben ebenfalls ihre diesbezüglichen Daten mitgeteilt. Demnach ist die Hektarzahl auch für diese Mitgliedstaaten festzulegen.

    (7)

    Da die Integration der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien in die Betriebsprämienregelung ab dem 1. Januar 2006 gilt, sollte die geänderte Bestimmung über die Einbeziehung von Zuckerrohrflächen in die Betriebsprämienregelung rückwirkend ab diesem Datum gelten.

    (8)

    Da die Durchführungsbestimmungen für die Betriebsprämienregelung mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ab dem 1. Januar 2005 eingeführt wurden, sollte die Berichtigung von Artikel 30 Absatz 5 ab diesem Datum gelten.

    (9)

    Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    In der Tabelle unter Artikel 2 Buchstabe d wird folgende Zeile hinzugefügt:

    „1212 99 20

    Zuckerrohr“

    2.

    In Artikel 29 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

    „Das Saatgut muss gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (4) und insbesondere deren Artikel 12 zertifiziert sein.

    3.

    In Artikel 30 erhält Absatz 5 folgende Fassung:

    „(5)   Schaffen Betriebsinhaber durch eine ungewöhnlich hohe Anzahl GVE während eines Teils des Jahres künstlich die Bedingungen für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit, so treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die zur Anwendung von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderlich sind.“

    4.

    Anhang II wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 Nummer 1 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

    Artikel 1 Nummer 2 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

    Artikel 1 Nummer 3 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. April 2007

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).

    (2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1291/2006 (ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 20).

    (3)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32.

    (4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.“


    ANHANG

    „ANHANG II

    Hektarzahl gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

    Mitgliedstaat und Regionen

    Hektarzahl

    DÄNEMARK

    33 740

    DEUTSCHLAND

    301 849

    Baden-Württemberg

    18 322

    Bayern

    50 451

    Brandenburg und Berlin

    12 910

    Hessen

    12 200

    Niedersachsen und Bremen

    76 347

    Mecklenburg-Vorpommern

    13 895

    Nordrhein-Westfalen

    50 767

    Rheinland-Pfalz

    19 733

    Saarland

    369

    Sachsen

    12 590

    Sachsen-Anhalt

    14 893

    Schleswig-Holstein und Hamburg

    14 453

    Thüringen

    4 919

    LUXEMBURG

    705

    FINNLAND

    38 006

    Region A

    3 425

    Region B—C1

    23 152

    Region C2—C4

    11 429

    MALTA

    3 640

    SLOWENIEN

    11 437

    SCHWEDEN

     

    Region 1

    9 193

    Region 2

    8 375

    Region 3

    17 448

    Region 4

    4 155

    Region 5

    4 051

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

     

    England (andere)

    241 000

    England (Moorland SDA)

    10

    England (Upland SDA)

    190

    Nordirland

    8 304“


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