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Document 32007L0022

Richtlinie 2007/22/EG der Kommission vom 17. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge IV und VI an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 101 vom 18.4.2007, p. 11–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 56M vom 29.2.2008, p. 294–296 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/07/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/22/oj

18.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/11


RICHTLINIE 2007/22/EG DER KOMMISSION

vom 17. April 2007

zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge IV und VI an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wissenschaftliche Ausschuss für kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse, der mit dem Beschluss 2004/210/EG der Kommission (2) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP) ersetzt wurde, gab eine Stellungnahme zur sicheren Verwendung des Konservierungsstoffes Iodopropinylbutylcarbamat (IPBC) in kosmetischen Mitteln ab, in der er zu dem Ergebnis kam, dass die tägliche bioverfügbare Aufnahme von Jod aus kosmetischen Mitteln 20 % der empfohlenen täglichen Aufnahme von 150 μg nicht überschreiten sollte und dass IPBC nicht in Mitteln zur Mundhygiene und Lippenprodukten verwendet werden sollte.

(2)

Da die Liste der für kosmetische Mittel zugelassenen Konservierungsstoffe einerseits nicht zu stark eingeschränkt sein, andererseits jedoch die Exposition gegenüber Jod aus IPBC nicht zu hoch sein sollte, sollte der bestehende Eintrag 56 in Anhang VI entsprechend geändert werden.

(3)

Natriumjodat und der Farbstoff CI 45425 enthalten Jod und werden derzeit in Anhang VI als zugelassener Konservierungsstoff und in Anhang IV als zugelassener Farbstoff geführt. Da keine Interessengruppe für eine Verwendung dieser Stoffe eintritt und laut der Stellungnahme des SCCP die Exposition gegenüber Jod aus kosmetischen Mitteln zu reduzieren ist, sollten die Zulassungen aufgehoben werden.

(4)

Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge IV und VI der Richtlinie 76/768/EWG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit ab dem 18. Oktober 2008 weder Hersteller aus der Gemeinschaft noch Importeure, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, kosmetische Mittel in Verkehr bringen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mittel nach dem 18. April 2009 nicht mehr an den Endverbraucher verkauft oder abgegeben werden.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 18. Januar 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. April 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/17/EG der Kommission (ABl. L 82 vom 23.3.2007, S. 27).

(2)  ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45.


ANHANG

Die Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:

(1)

In Anhang IV Teil 1 wird der Farbstoff CI 45425 gestrichen.

(2)

Anhang VI Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die laufende Nummer 10 wird gestrichen;

b)

die laufende Nummer 56 erhält folgende Fassung:

Laufende Nummer

Stoff

Zulässige Höchstkonzentration

Einschränkungen und Anforderungen

Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung

a

b

c

d

e

„56

Iodopropinylbutylcarbamat

(IPBC)

3-Iod-2-propinylbutylcarbamat

CAS-Nr. 55406-53-6

a)

Abzuspülende Mittel: 0,02 %

b)

Mittel, die auf der Haut verbleiben: 0,01 %, außer in Desodorierungsmitteln/schweißhemmenden Mitteln: 0,0075 %

Nicht in Mitteln für Mundhygiene und in Lippenprodukten verwenden

a)

Nicht in Mitteln für Kinder unter drei Jahren verwenden, außer in Badezusätzen/Duschgels und Shampoo

b)

Nicht in Körperlotionen und Körpercremes verwenden (1)

Nicht in Mitteln für Kinder unter drei Jahren verwenden

a)

‚Nicht für Kinder unter drei Jahren verwenden‘ (2)

b)

‚Nicht für Kinder unter drei Jahren verwenden‘ (3)


(1)  Betrifft alle Produkte, die dazu bestimmt sind, großflächig auf den Körper aufgetragen zu werden.

(2)  Nur für Produkte, außer Badezusätzen/Duschgels und Shampoos, die von Kindern unter drei Jahren verwendet werden könnten.

(3)  Nur für Produkte, die von Kindern unter drei Jahren verwendet werden könnten.“.


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