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Document 32007L0017

Richtlinie 2007/17/EG der Kommission vom 22. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge III und VI an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR )

ABl. L 56M vom 29.2.2008, p. 161–164 (MT)
ABl. L 82 vom 23.3.2007, p. 27–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/07/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/17/oj

23.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/27


RICHTLINIE 2007/17/EG DER KOMMISSION

vom 22. März 2007

zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge III und VI an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1) insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchsgüter“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang VI der Richtlinie 76/768/EWG sind die Konservierungsstoffe aufgelistet, die in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen. Die darin mit (*) gekennzeichneten Stoffe können kosmetischen Mitteln zu anderen Zwecken als dem der Konservierung auch in anderen als den in diesem Anhang vorgesehenen Konzentrationen zugesetzt werden, wenn ihr Verwendungszweck aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich ist. Ihre Verwendung kann aber in anderen Anhängen der Richtlinie 76/768/EWG eingeschränkt sein.

(2)

Die in Anhang VI nicht mit (*) gekennzeichneten Stoffe dürfen nur in den dort festgelegten Konzentrationen verwendet werden, und die dort angegebenen anderen Einschränkungen gelten auch, wenn diese Stoffe für andere spezifische Zwecke verwendet werden.

(3)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchsgüter“ (SCCP) hat in einer Stellungnahme die Ansicht geäußert, dass die in Anhang VI genannten Einschränkungen der Verwendung und Warnhinweise auch gelten sollten, wenn die mit (*) gekennzeichneten Konservierungsstoffe für andere spezifische Zwecke verwendet werden.

(4)

Die Kommission forderte deshalb die Industrie auf, für die mit (*) gekennzeichneten Stoffe Sicherheitsdossiers vorzulegen, wenn diese in höherer Konzentration für andere spezifische Zwecke verwendet werden.

(5)

Nach Prüfung dieser Sicherheitsdossiers kam der SCCP zu dem Schluss, dass der Verwendung einiger der in Anhang VI aufgeführten Konservierungsstoffe für andere spezifische Zwecke keine Sicherheitsbedenken entgegenstehen.

(6)

Die zulässigen Konzentrationen dieser Konservierungsstoffe bei Verwendung für andere spezifische Zwecke sollten in den Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden. Der Klarheit wegen sollte zu den entsprechenden Einträgen in Anhang III angegeben werden, dass dieselben Stoffe auch in Anhang VI verzeichnet sind.

(7)

Für Stoffe, deren Verwendung für andere spezifische Zwecke in höheren als den in Anhang VI genannten Konzentrationen vom SCCP nicht für sicher befunden wurde, sollten die in Anhang VI für die Verwendung als Konservierungsstoffe genannten Einschränkungen gelten. Die Kennzeichnung mit (*) sollte für sie deshalb in Anhang VI wegfallen.

(8)

Der Klarheit wegen sollten alle in Anhang VI verzeichneten Stoffe, die in kosmetischen Mitteln zu anderen Zwecken als dem der Konservierung in höherer Konzentration als in Anhang VI angegeben zugesetzt werden können, mit (*) gekennzeichnet werden.

(9)

Darüber hinaus hielt es der SCCP für unbedenklich, die zulässige Konzentration von Benzoesäure und ihrem Natriumsalz in Mitteln, die abgespült werden, und Mundpflegemitteln und die zulässige Konzentration von Zinkpyrithion als Konservierungsstoff für auszuspülende Haarpflegemittel zu erhöhen. Es ist deshalb angebracht, die laufenden Nummern 1 und 8 des Anhangs VI der Richtlinie 76/768/EWG entsprechend zu ändern.

(10)

Der SCCP ist ferner der Ansicht, dass Methyldibromo-Glutaronitril nicht in kosmetischen Mitteln enthalten sein sollte, weil weder für auf der Haut verbleibende noch für abzuspülende Mittel unbedenkliche Konzentrationen ermittelt werden konnten. Es ist deshalb erforderlich, diesen Stoff aus Anhang VI laufende Nummer 36 der Richtlinie 76/768/EWG zu streichen.

(11)

Die Richtlinie 76/768/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(12)

Die Maßnahmen dieser Richtlinie stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III und VI der Richtlinie 76/768/EWG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit ab dem 23. März 2008 weder Hersteller aus der Gemeinschaft noch Importeure, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, kosmetische Mittel in Verkehr bringen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mittel nach dem 23. Juni 2008 nicht mehr an den Endverbraucher verkauft oder abgegeben werden.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 23. September 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/1/EG der Kommission (ABl. L 25 vom 1.2.2007, S. 9).


ANHANG

Die Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang III erster Teil wird wie folgt geändert:

Folgende laufende Nummern 98 bis 101 werden hinzugefügt:

Lfd. Nr.

Stoff

Einschränkungen

Obligatorische Angabe der Verwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung

Anwendungsgebiet und/oder Verwendung

Zulässige Höchstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis

Weitere Einschränkungen und Anforderungen

a

b

c

d

e

f

„98

Salicylsäure (1)

(CAS-Nr. 69-72-7)

a)

Haarpflegemittel, die abgespült werden

b)

Andere Mittel

a)

3,0 %

b)

2,0 %

Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden, ausgenommen Shampoos.

Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.

Nicht zur Pflege von Kindern unter 3 Jahren verwenden (2)

99

Anorganische Sulfite und Bisulfite (3)

a)

Oxidative Haarfärbemittel

b)

Haarglättungsmittel

c)

Gesichtsbräunungsmittel

d)

Andere Bräunungsmittel

a)

0,67 % ausgedrückt als ungebundenes SO2

b)

6,7 % ausgedrückt als ungebundenes SO2

c)

0,45 % ausgedrückt als ungebundenes SO2

d)

0,40 % ausgedrückt als ungebundenes SO2

Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.

 

100

Triclocarban (4)

(CAS-Nr. 101-20-2)

Mittel, die abgespült werden

1,5 %

Reinheitskriterien:

 

3,3',4,4'-Tetrachloroazobenzol < 1 ppm

 

3,3',4,4'-Tetrachloroazoxybenzol < 1 ppm

Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.

 

101

Zinkpyrithion (5)

(CAS-Nr. 13463-41-7)

Auf den Haaren verbleibende Haarpflegemittel

0,1 %

Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.

 

2.

Annex VI erster Teil wird wie folgt geändert:

a)

In Spalte b wird aus den Einträgen mit den laufenden Nummern 1, 2, 4, 7, 12, 14, 18, 19, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 35, 37, 42 und 47 das Zeichen„(*)“ gestrichen.

b)

In Spalte b wird den Einträgen mit den laufenden Nummern 5 und 43 das Zeichen „(*)“ hinzugefügt.

c)

Der Eintrag mit der laufenden Nummer 1 erhält folgende Fassung:

Lfd. Nr

Stoff

Zulässige Höchstkonzentration

Einschränkungen und Anforderungen

Obligatorische Angabe der Verwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung

a

b

c

d

e

„1

Benzoesäure (CAS-Nr. 65-85-0) und ihr Natriumsalz (CAS-Nr. 532-32-1)

Mittel, die abgespült werden, ausgenommen Mundpflegemittel: 2,5 % (Säure)

Mundpflegemittel: 1,7 % (Säure)

Auf der Haut verbleibende Mittel: 0,5 % (Säure)

 

 

1a

Andere als die unter Nr. 1 genannten Salze der Benzoesäure und Benzoesäureester

0,5 % (Säure)“

 

 

d)

Der Eintrag mit der laufenden Nummer 8 erhält folgende Fassung:

Lfd. Nr.

Stoff

Zulässige Höchstkonzentration

Einschränkungen und Anforderungen

Obligatorische Angabe der Verwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung

a

b

c

d

e

„8

Zinkpyrithion (*)

(CAS-Nr. 13463-41-7)

Mittel für Haare: 1,0 %

Andere Mittel: 0,5 %

Nur in Mitteln, die abgespült werden.

Verboten in Mundpflegemitteln.“

 

e)

Der Eintrag mit der laufenden Nummer 36 wird gestrichen.


(1)  Als Konservierungsmittel, siehe Anhang VI erster Teil Nr. 3.

(2)  Nur für Mittel, die gegebenenfalls für die Pflege von Kindern unter 3 Jahren verwendet werden könnten und die längere Zeit mit der Haut in Berührung bleiben.

(3)  Als Konservierungsmittel, siehe Anhang VI erster Teil Nr. 9.

(4)  Als Konservierungsmittel, siehe Anhang VI erster Teil Nr. 23.

(5)  Als Konservierungsmittel, siehe Anhang VI erster Teil Nr. 8.“


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