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Document 32007E0634

    Gemeinsame Aktion 2007/634/GASP des Rates vom 1. Oktober 2007 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/113/GASP zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

    ABl. L 256 vom 2.10.2007, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/02/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2007/634/oj

    2.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 256/28


    GEMEINSAME AKTION 2007/634/GASP DES RATES

    vom 1. Oktober 2007

    zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/113/GASP zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 15. Februar 2007 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2007/113/GASP (1) zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für Zentralasien angenommen.

    (2)

    Auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 2007 hat der Europäische Rat eine EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien angenommen. Da dem EUSR eine Rolle bei der Überwachung der Umsetzung dieser Strategie zugewiesen wurde, sollte sein Mandat entsprechend angepasst werden.

    (3)

    Am 27. Juli 2007 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee auf der Grundlage einer Halbzeitüberprüfung der Gemeinsamen Aktion 2007/113/GASP empfohlen, weitere Anpassungen an dem Mandat des EUSR vorzunehmen.

    (4)

    Die Gemeinsame Aktion 2007/113/GASP sollte entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Artikel 3 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2007/113/GASP erhält folgende Fassung:

    „(1)   Um die politischen Ziele zu erreichen, hat der EUSR den Auftrag,

    a)

    die politische Koordinierung der Europäischen Union in Zentralasien insgesamt zu intensivieren und die Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union in der Region unbeschadet der Gemeinschaftszuständigkeit zu gewährleisten;

    b)

    im Namen des Hohen Vertreters und im Einklang mit seinem Mandat gemeinsam mit der Kommission und dem Vorsitz und unbeschadet der Gemeinschaftszuständigkeit die Umsetzung der EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien zu überwachen, Empfehlungen auszusprechen und den zuständigen Ratesgremien regelmäßig Bericht zu erstatten;

    c)

    den Rat bei der weiteren Ausgestaltung einer umfassenden Politik gegenüber Zentralasien zu unterstützen;

    d)

    die politischen Entwicklungen in Zentralasien mit großer Aufmerksamkeit zu verfolgen und enge Kontakte zu den Regierungen, den Parlamenten, der Justiz, der Zivilgesellschaft und den Massenmedien aufzubauen und zu pflegen;

    e)

    Kasachstan, die Kirgisische Republik, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan darin zu bestärken, bei regionalen Fragen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten;

    f)

    sachdienliche Kontakte und eine angemessene Zusammenarbeit mit den wichtigsten interessierten Akteuren in der Region und allen einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen zu entwickeln, einschließlich der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO), der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft (EURASEC), der Konferenz über Zusammenwirken und vertrauensbildende Maßnahmen in Asien (CICA), der Organisation des kollektiven Sicherheitspakts (CSTO), des Programms für regionale Wirtschaftszusammenarbeit in Zentralasien (CAREC) und des Regionalen Informations- und Koordinierungszentrums für Zentralasien (CARICC);

    g)

    zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und der Leitlinien der Europäischen Union zu den Menschenrechten beizutragen, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Kinder in Konfliktgebieten, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird;

    h)

    in enger Zusammenarbeit mit der OSZE zur Prävention und Lösung von Konflikten beizutragen, indem er Kontakte zu den staatlichen Stellen und anderen lokalen Akteuren wie Nichtregierungsorganisationen, politischen Parteien, Minderheiten sowie Religionsgemeinschaften und deren obersten Vertretern aufbaut;

    i)

    Sachbeiträge zur Formulierung der Energiesicherheits- sowie der Drogenbekämpfungsaspekte der GASP in Bezug auf Zentralasien zu liefern.“

    Artikel 2

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Artikel 3

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. LINO


    (1)  ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 83.


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