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Document 32006R1498

    Verordnung (EG) Nr. 1498/2006 der Kommission vom 10. Oktober 2006 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

    ABl. L 279 vom 11.10.2006, p. 15–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1498/oj

    11.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/15


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1498/2006 DER KOMMISSION

    vom 10. Oktober 2006

    zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Erstattungsbeträge, die ab 29. September 2006 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1433/2006 der Kommission (2) festgesetzt.

    (2)

    Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1433/2006 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in der Verordnung (EG) Nr. 1433/2006 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 11. Oktober 2006 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Oktober 2006

    Für die Kommission

    Günter VERHEUGEN

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 58.


    ANHANG

    Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 11. Oktober 2006 geltende Erstattungssätze (1)

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Erstattungssätze in EUR/100 kg

    bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

    in den anderen Fällen

    1701 99 10

    Weißzucker

    26,48

    26,48


    (1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Ausfuhren nach Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


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