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Document 32006R0437
Commission Regulation (EC) No 437/2006 of 16 March 2006 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Verordnung (EG) Nr. 437/2006 der Kommission vom 16. März 2006 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EG) Nr. 437/2006 der Kommission vom 16. März 2006 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 80 vom 17.3.2006, p. 3–5
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 348M vom 24.12.2008, p. 488–491
(MT)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32006R0437R(01) | (MT) |
17.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 437/2006 DER KOMMISSION
vom 16. März 2006
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurden allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften ist die in Spalte 1 der im Anhang aufgeführten Tabelle beschriebene Ware dem in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen, und zwar nach Maßgabe der in Spalte 3 genannten Begründung. |
(4) |
Es ist angemessen, dass vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiter verwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang aufgeführte Ware wird in den in Spalte 2 dieser Tabelle angegebenen Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht.
Artikel 2
Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiter verwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2006
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 267/2006 (ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 1).
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung KN-Code |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Einfarbiges, leichtes Kleidungsstück aus gewirkter synthetischer Chemiefaser (90 % Polyamid, 10 % Elastomer), zum Bedecken des Unterkörpers, von der Taille bis oberhalb der Mitte der Oberschenkel reichend, jedes Bein einzeln umhüllend, mit einer Öffnung auf der Vorderseite ohne Verschluss und ohne Öffnung am Bund. Das Kleidungsstück hat einen elastischen Bund und ist an den Beinabschlüssen gesäumt. Auf beiden Seiten des Kleidungsstücks befinden sich aufgesetzte Taschen, die mit einem Reißverschluss verschließbar sind. In jeder Tasche befindet sich eine serienmäßig hergestellte, herausnehmbare, ovale Kunststoffschale. Die Schalen bestehen aus einem harten Kunststoffmaterial auf der Außenseite und sind auf der Innenseite mit geschäumtem Kunststoff gepolstert. Sie sind derart gestaltet, dass sie im Falle eines Sturzes Hüftverletzungen vermeiden sollen. Sie federn Stöße auf die Hüften ab. (Unterhosen für Männer) (Siehe Fotografien Nr. 636 A, B und C) (1) |
6107 12 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 9 Absatz 1 zu Kapitel 61 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6107 und 6107 12 00. Die Kunststoffschalen sollen im Falle eines Sturzes Hüftverletzungen vermeiden. Das Kleidungsstück kann aus diesem Grund nicht in Position 9021 als „orthopädische Vorrichtung“ eingereiht werden, da die Kunststoffschalen weder körperliche Fehlbildungen verhüten, noch stützen oder halten sie Körperteile im Sinne von Anmerkung 6 Absatz 1 zu Kapitel 90. Die Ware verfügt nicht über die wesentlichen Eigenschaften der zu Kapitel 90 gehörigen Waren, die sich durch „ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichnen“ (siehe Absatz 37 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-260/00 bis C-263/00 vom 7. November 2002 und ferner den ersten Absatz der HS-Erläuterungen zu Kapitel 90, Allgemeines, Teil I). Die Kunststoffschalen werden ferner weder maßgefertigt, noch können sie dem spezifischen Körperbau einzelner Personen angepasst werden, was die Ware zu einer „gewöhnlichen Ware“ macht und sie, als solche, gemäß Absatz 37 des oben genannten Urteils von Position 9021 ausschließt. Es handelt sich um eine aus verschiedenen Stoffen bestehende Ware, und zwar aus einer Unterhose aus Spinnstoff und aus Kunststoffschalen. Die Ware ist als Unterhose gestaltet, die zusätzlich Schutz gegen bestimmte Verletzungen gewährleistet. Demzufolge wird gemäß Allgemeiner Vorschrift 3 b der wesentliche Charakter der Ware durch die Unterhose und nicht durch die Kunststoffschalen verliehen. Das Kleidungsstück wird als Männer- oder Knabenbekleidung gemäß Anmerkung 9 Absatz 1 zu Kapitel 61 eingereiht, da sein Schnitt (vor allem die besondere Form der Öffnung auf der Vorderseite) klar erkennen lässt, dass es für Männer bestimmt ist. |
(1) Die Fotografien dienen lediglich der Information.