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Document 32006R0318

    Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

    ABl. L 58 vom 28.2.2006, p. 1–31 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2008; Aufgehoben durch 32007R1234

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/318/oj

    28.2.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 58/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 318/2006 DES RATES

    vom 20. Februar 2006

    über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Funktionieren und die Weiterentwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse sollten mit der Schaffung einer Gemeinsamen Agrarpolitik einhergehen, die insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen muss, die je nach Erzeugnis unterschiedliche Form haben kann.

    (2)

    Der Zuckermarkt in der Gemeinschaft beruht auf Grundsätzen, die für andere gemeinsame Marktorganisationen bereits tief greifend reformiert worden sind. Um die in Artikel 33 des Vertrags aufgeführten Ziele zu verfolgen und insbesondere die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung im Zuckersektor eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, ist es erforderlich die gemeinsame Marktorganisation für Zucker grundlegend zu überarbeiten.

    (3)

    Angesichts dieser Entwicklungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3) aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

    (4)

    Es sollten Referenzpreise für eine Standardqualität Weißzucker und Rohzucker festgesetzt werden. Diese Standardqualitäten sollten repräsentativen Durchschnittsqualitäten für die in der Gemeinschaft erzeugten Zuckerarten entsprechen und anhand der im Handel üblichen Kriterien definiert werden. Außerdem sollte eine Überprüfung der Standardqualität möglich sein, um insbesondere den Handelsbedingungen und der technischen Entwicklung bei der Analyse Rechnung zu tragen.

    (5)

    Um verlässliche Angaben über die gemeinschaftlichen Marktpreise für Zucker zu erhalten, sollte ein Preismeldesystem eingeführt werden, auf dessen Grundlage die Höhe der Marktpreise für Weißzucker festgesetzt werden sollte.

    (6)

    Für Quotenzuckerrüben, die einer zu definierenden Standardqualität entsprechen, sollte ein Mindestpreis festgesetzt werden, um den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft eine angemessene Lebenshaltung zu sichern.

    (7)

    Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, sind besondere Instrumente erforderlich. Deshalb sollten Rahmenvorschriften zur Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Zuckerrübenkäufern und den Zuckerrübenverkäufern vorgesehen werden. Die Mannigfaltigkeit der natürlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten bringt große Schwierigkeiten für eine Vereinheitlichung aller Bedingungen für den Ankauf von Zuckerrüben in der Gemeinschaft mit sich. Gegenwärtig bestehen bereits Branchenvereinbarungen zwischen Vereinigungen von Rübenerzeugern und Zuckerunternehmen. Es empfiehlt sich daher, die Rahmenvorschriften auf die Festlegung der Mindestgarantien zu beschränken, die für die Rübenerzeuger und für die Zuckerindustrie im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren der Zuckerwirtschaft notwendig sind, und es sollte für die Branchenvereinbarungen die Möglichkeit vorbehalten werden, von einigen Regeln abzuweichen.

    (8)

    Die Gründe, die die Gemeinschaft bisher dazu veranlasst haben, für die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung eine Quotenregelung beizubehalten, bestehen derzeit noch immer. Aufgrund von Entwicklungen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt muss die Produktionsregelung jedoch angepasst werden, um neue Verfahren und Quotenkürzungen vorzusehen. In Übereinstimmung mit der früheren Quotenregelung sollte ein Mitgliedstaat den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen Quoten zuteilen. Im Rahmen der neuen gemeinsamen Marktorganisation für Zucker sollte der Rechtsstatus der Quoten insoweit beibehalten werden, als die Quotenregelung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge einen Mechanismus zur Regelung des Zuckermarktes darstellt, mit dem gewährleistet werden soll, dass im Allgemeininteresse liegende Ziele erreicht werden.

    (9)

    Im Anschluss an die jüngsten Entscheidungen des Panels der Welthandelsorganisation in Bezug auf Ausfuhrsubventionen und des Berufungsgremiums in Bezug auf EU-Ausfuhrsubventionen für Zucker und um den gemeinschaftlichen Wirtschaftsteilnehmern einen reibungslosen Übergang von der früheren auf die derzeitige Quotenregelung zu gewährleisten, sollte im Wirtschaftsjahr 2006/2007 ermöglicht werden, dass Zuckerunternehmen unter Bedingungen, die dem niedrigeren Wert des C-Zuckers Rechnung tragen, eine zusätzliche Quote zugeteilt wird.

    (10)

    Um die Auswirkungen der sinkenden Zuckerpreise auf Isoglucose auszugleichen und die Erzeugung gewisser Isoglucosequalitäten nicht zu bestrafen, sollten den derzeitigen Inhabern von Isoglucosequoten zusätzliche Quoten zugeteilt werden. Darüber hinaus sollten für Anpassungen des Süßungsmittelsektors in einigen Mitgliedstaaten gemäß den Bedingungen für die Gewährung zusätzlicher Zuckerquoten ergänzende Quoten vorgesehen werden.

    (11)

    Um sicherzustellen, dass die gemeinschaftliche Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung ausreichend verringert wird, sollte die Kommission befugt sein, die Quoten nach Ablauf des Umstrukturierungsfonds 2010 auf ein tragfähiges Niveau zurückzuführen.

    (12)

    Weil bei der strukturellen Anpassung der Verarbeitungsindustrie sowie des Zuckerrüben- und Zuckerrohranbaus während des Zeitraums der Anwendung der Quoten eine gewisse Flexibilität für die Mitgliedstaaten gegeben sein muss, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Quoten der Unternehmen innerhalb bestimmter Grenzen zu ändern, ohne aber das Funktionieren des durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (4) eingeführten Umstrukturierungsfonds einzuschränken.

    (13)

    Die Zuckerquoten werden nach einer Fusion oder Veräußerung von Unternehmen, durch Veräußerung einer Fabrik oder durch Verpachten einer Fabrik zugeteilt bzw. gekürzt. Die Bedingungen für eine Anpassung der Quoten der betreffenden Unternehmen seitens der Mitgliedstaaten sollten festgelegt werden, wobei sichergestellt werden sollte, dass eine Änderung der Quoten der Zuckerunternehmen die Interessen der betreffenden Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger nicht beeinträchtigt.

    (14)

    Da die den Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern die Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung garantieren, sollten Quotenübertragungen innerhalb der Erzeugungsgebiete unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, erfolgen.

    (15)

    Um die Absatzmöglichkeiten für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft erweitern zu können, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, unter noch festzulegenden Bedingungen diejenige Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von bestimmten Erzeugnissen wie chemischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Alkohol oder Rum dient, als Nichtquotenerzeugung zu betrachten.

    (16)

    Ein Teil der Nichtquotenerzeugung sollte verwendet werden um die angemessene Versorgung der Regionen in äußerster Randlage zu gewährleisten oder könnte im Rahmen der WTO-Verpflichtungen der Gemeinschaft ausgeführt werden.

    (17)

    Sollte die Zucker-, Isoglucose oder Inulinsiruperzeugung die Quoten überschreiten, so sollte ein Mechanismus vorgesehen werden, um den Überschusszucker, die Überschussisoglucose oder den Überschussinulinsirup zu übertragen, so dass sie als Quotenerzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres gelten und der Zuckermarkt durch die Überschussmengen nicht verzerrt wird.

    (18)

    Für die Nichtquotenerzeugung sind bestimmte Mechanismen verfügbar. Werden die anwendbaren Bedingungen bei bestimmten Mengen nicht erfüllt, so sollte eine Abgabe auf den Überschuss erhoben werden, um die Anhäufung dieser die Marktlage gefährdenden Mengen zu verhindern.

    (19)

    Es sollte eine Produktionsabgabe eingeführt werden, um zur Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker beizutragen.

    (20)

    Um die Erzeugung der Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Wirtschaftsteilnehmer wirksam kontrollieren zu können, sollte eine Zulassungsregelung für die Wirtschaftsteilnehmer eingeführt werden und sollten den betreffenden Mitgliedstaaten eingehende Angaben über deren Erzeugung übermittelt werden.

    (21)

    Es sollte ein befristetes und begrenztes Interventionssystem für Ankäufe erhalten bleiben, um in Fällen, in denen in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die Marktpreise unter den für das nächste Wirtschaftsjahr festgesetzten Referenzpreis fallen würden, zur Stabilisierung des Marktes beizutragen.

    (22)

    Es sollten neue, von der Kommission zu verwaltende Marktinstrumente eingeführt werden. Erstens sollte es, falls die Marktpreise unter den Referenzpreis für Weißzucker fallen, für die Wirtschaftsteilnehmer unter von der Kommission noch festzulegenden Bedingungen möglich sein, in den Genuss einer Regelung der privaten Lagerhaltung zu kommen. Zweitens sollte es, um das strukturelle Gleichgewicht der Zuckermärkte auf einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, der Kommission möglich sein, die Marktrücknahme von Zucker zu beschließen, bis sich der Markt wieder im Gleichgewicht befindet.

    (23)

    Die Schaffung eines einheitlichen Gemeinschaftsmarktes für Zucker erfordert die Einführung einer einheitlichen Regelung für den Handel mit Drittländern. Diese Handelsregelung sollte Einfuhrzölle und Ausfuhrerstattungen umfassen und grundsätzlich den Gemeinschaftsmarkt stabilisieren. Die Handelsregelung sollte auf den Übereinkünften beruhen, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossen wurden.

    (24)

    Zur Überwachung des Umfangs des Zuckerhandels mit Drittländern sollte eine Ein- und Ausfuhrlizenzregelung vorgesehen werden, die die Leistung einer Sicherheit einschließt, um zu gewährleisten, dass die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, auch tatsächlich getätigt werden.

    (25)

    Um zu gewährleisten, dass diese Handelsregelungen ordnungsgemäß funktionieren können, sollte vorgesehen werden, dass die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs reglementiert und, sofern es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann.

    (26)

    Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle anderen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten. Der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus könnte sich unter außergewöhnlichen Umständen als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Diese Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

    (27)

    Die entsprechend den WTO-Übereinkommen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anzuwendenden Zollsätze sind größtenteils im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Für einige unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse ist jedoch aufgrund der Einführung von zusätzlichen Mechanismen die Möglichkeit vorzusehen, Ausnahmebestimmungen zu erlassen.

    (28)

    Um zu vermeiden, dass die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachteilige Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt haben oder diesen nachteiligen Auswirkungen entgegenzuwirken, sollten für die Einfuhr solcher Erzeugnisse zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

    (29)

    Unter bestimmten Voraussetzungen sollte die Kommission ermächtigt werden, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Abkommen oder anderen Rechtsakten des Rates ergeben.

    (30)

    Die Gemeinschaft hat mehrere präferenzielle Marktzugangsregelungen mit Drittländern ausgehandelt, die es diesen Ländern erlauben, Rohrzucker zu günstigen Bedingungen nach der Gemeinschaft auszuführen. Deshalb muss der Bedarf der Gemeinschaftsraffinerien an zur Raffination bestimmtem Zucker beurteilt und müssen Einfuhrlizenzen unter bestimmten Voraussetzungen spezialisierten Verwendern von erheblichen Mengen an rohem Rohrzucker vorbehalten werden, die als Vollzeitraffinerien in der Gemeinschaft gelten.

    (31)

    Die Vorschriften, nach denen im Rahmen der WTO-Verpflichtungen der EG bei der Ausfuhr in Drittländer Erstattungen auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt gewährt werden, sollten dazu dienen, den Anteil der Gemeinschaft am Weltzuckerhandel zu wahren. Für subventionierte Ausfuhren sollten Obergrenzen im Hinblick auf die Mengen und die Haushaltsausgaben gelten.

    (32)

    Die Einhaltung der wertmäßigen Begrenzungen sollte zu dem Zeitpunkt sichergestellt werden, zu dem die Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Überwachung der Zahlungen gemäß den Vorschriften über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft festgesetzt werden. Die Überwachung kann durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung erleichtert werden, und dabei sollte im Fall differenzierter Erstattungen die Möglichkeit der Änderung der angegebenen Bestimmung innerhalb eines geografischen Gebiets mit einheitlichem Erstattungssatz vorgesehen werden. Im Fall der Änderung der Bestimmung sollte die für die tatsächliche Bestimmung geltende Erstattung gezahlt werden, wobei der Erstattungsbetrag für die ursprüngliche Bestimmung nicht überschritten werden darf.

    (33)

    Die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen sollte durch ein zuverlässiges und effizientes Kontrollsystem sichergestellt werden. Zu diesem Zweck sollte die Gewährung einer Ausfuhrerstattung von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht werden. Die Ausfuhrerstattungen sollten im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden Erzeugnisse gewährt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nur für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse erlaubt sein, für die keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass für Erzeugnisse, bei deren erstattungsbegünstigter Ausfuhr eine Überschreitung der mengenmäßigen Beschränkungen unwahrscheinlich ist, von den Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann.

    (34)

    Das reibungslose Funktionieren des auf einem gemeinsamen Preissystem beruhenden Binnenmarktes würde durch die Gewährung nationaler Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen auf die unter diese gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse angewendet werden. Um jedoch die Auswirkungen abzumildern, mit denen bei der Reform des Zuckersektors unter bestimmten Umständen zu rechnen ist, sollten bestimmte staatliche Beihilfen zulässig sein.

    (35)

    In Mitgliedstaaten mit erheblich reduzierten Zuckerquoten werden die Zuckerrübenerzeuger besonders große Anpassungsschwierigkeiten haben. In solchen Fällen wird die gemeinschaftliche Übergangsbeihilfe für Zuckerrübenerzeuger nicht ausreichen, um die Schwierigkeiten der Zuckerrübenerzeuger in vollem Umfang zu beheben. Daher sollten Mitgliedstaaten, die ihre Quote um über 50 % gesenkt haben, die Genehmigung erhalten, Zuckerrübenerzeugern im Anwendungszeitraum der gemeinschaftlichen Übergangsbeihilfe staatliche Beihilfen zu gewähren. Damit die Beihilfen der Mitgliedstaaten den Bedarf ihrer Zuckerrübenerzeuger nicht übersteigen, sollte die Gesamthöhe der einschlägigen staatlichen Beihilfe von der Zustimmung der Kommission abhängen — außer im Falle von Italien, wo der Bedarf der produktivsten Zuckerrübenerzeuger für die Anpassung an die nach der Reform herrschenden Marktbedingungen auf höchstens 11 EUR je erzeugter Tonne veranschlagt werden kann. Überdies sollten aufgrund der besonderen Probleme, mit denen in Italien gerechnet wird, Vorkehrungen getroffen werden, damit die Zuckerrübenerzeuger unmittelbar oder mittelbar in den Genuss der staatlichen Beihilfen kommen.

    (36)

    In Finnland hängt die Zuckerrübenerzeugung von spezifischen geografischen und klimatischen Gegebenheiten ab, die den Anbau über die allgemeinen Auswirkungen der Zuckerreform hinaus beeinträchtigen werden. Daher sollte dieser Mitgliedstaat die Genehmigung erhalten, seinen Zuckerrübenerzeugern unbefristet staatliche Beihilfen in angemessenem Umfang zu gewähren.

    (37)

    Es sollte festgelegt werden, welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn ein beträchtlicher Anstieg oder Verfall der Preise zu Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt führt oder zu führen droht. Diese Maßnahmen können die Eröffnung eines Kontingents mit verringertem Zollsatz für Zuckereinfuhren aus dem Weltmarkt während des erforderlichen Zeitraums umfassen.

    (38)

    Da sich der gemeinsame Markt für Zucker ständig weiterentwickelt, sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig über wesentliche Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

    (39)

    Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

    (40)

    Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um spezifische praktische Probleme im Notfall zu lösen.

    (41)

    Die Merkmale der Zuckererzeugung in den Regionen in äußerster Randlage unterscheiden diese Erzeugung von derjenigen in der restlichen Gemeinschaft. Daher sollte der Sektor finanziell unterstützt werden, indem den Landwirten in diesen Regionen nach dem Inkrafttreten der Förderprogramme zugunsten der örtlichen Erzeugungen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (6) aufstellen, Finanzmittel zugeteilt werden. Aus demselben Grund sollte Frankreich gestattet werden, seinen Regionen in äußerster Randlage in festgesetztem Umfang staatliche Beihilfen zu gewähren.

    (42)

    Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung ergeben, sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (7) und ab dem 1. Januar 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (8) von der Gemeinschaft finanziert werden.

    (43)

    Der Übergang von der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 zur Regelung der vorliegenden Verordnung sowie der Übergang von der Marktsituation im Wirtschaftsjahr 2005/2006 zur Marktsituation im Wirtschaftsjahr 2006/2007 und die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft bei C-Zucker gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 könnte Probleme aufwerfen, die in der vorliegenden Verordnung nicht behandelt werden. Um Schwierigkeiten dieser Art zu begegnen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Übergangsmaßnahmen zu erlassen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    1.   Die mit dieser Verordnung festgelegte gemeinsame Marktorganisation für Zucker findet auf nachstehende Erzeugnisse Anwendung:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    a

    1212 91

    Zuckerrüben

    1212 99 20

    Zuckerrohr

    b

    1701

    Rohr- oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

    c

    1702 20

    Ahornzucker und Ahornsirup

    1702 60 95 und 1702 90 99

    Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose

    1702 90 60

    Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt

    1702 90 71

    Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von 50 GHT oder mehr

    2106 90 59

    Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup

    d

    1702 30 10

    1702 40 10

    1702 60 10

    1702 90 30

    Isoglucose

    e

    1702 60 80

    1702 90 80

    Inulinsirup

    f

    1703

    Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

    g

    2106 90 30

    Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt

    h

    2303 20

    Ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung

    2.   Das Wirtschaftsjahr beginnt für alle in Absatz 1 genannten Erzeugnisse am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

    Das Wirtschaftsjahr 2006/2007 beginnt jedoch am 1. Juli 2006 und endet am 30. September 2007.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    1.

    „Weißzucker“: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;

    2.

    „Rohzucker“: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;

    3.

    „Isoglucose“: das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose;

    4.

    „Inulinsirup“: das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose, ausgedrückt als Zucker-/Isoglucoseäquivalent. Um Marktbeschränkungen für Erzeugnisse mit geringer Süßkraft zu vermeiden, die von Inulinfasern verarbeitenden Unternehmen ohne Inulinsirupquoten hergestellt werden, kann diese Begriffsbestimmung nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden;

    5.

    „Quotenzucker“, „Quotenisoglucose“ und „Quoteninulinsirup“: alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;

    6.

    „Industriezucker“: alle Zuckermengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, die Zuckermenge gemäß Nummer 5 überschreiten und zur Erzeugung eines der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;

    7.

    „Industrieisoglucose“ und „Industrieinulinsirup“: alle Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, und zur Erzeugung eines der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;

    8.

    „Überschusszucker“, „Überschussisoglucose“ und „Überschussinulinsirup“: alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die jeweiligen Mengen gemäß den Nummern 5, 6 und 7 überschreiten;

    9.

    „Quotenzuckerrüben“: alle Zuckerrüben, die zu Quotenzucker verarbeitet werden;

    10.

    „Liefervertrag“: der zwischen Verkäufer und Unternehmen abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind;

    11.

    „Branchenvereinbarung“:

    a)

    eine auf Gemeinschaftsebene zwischen einem Zusammenschluss nationaler Unternehmensverbände einerseits und einem Zusammenschluss nationaler Verkäuferverbände andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung

    oder

    b)

    eine von den Unternehmen oder von einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Unternehmensverband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung

    oder

    c)

    wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b fehlt, die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder Genossen einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln

    oder

    d)

    wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b fehlt, die vor Abschluss der Lieferverträge geschlossenen Absprachen, sofern die Verkäufer, die der Absprache zustimmen, mindestens 60 % der Zuckerrübenmenge liefern, die vom Unternehmen für die Zuckerherstellung einer oder mehrerer Fabriken gekauft wird;

    12.

    „AKP-/indischer Zucker“: Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den in Anhang VI aufgeführten Staaten, der gemäß:

    dem Protokoll Nr. 3 des Anhangs V des AKP-EG Partnerschaftsabkommens

    oder

    dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker (9)

    in die Gemeinschaft eingeführt wird;

    13.

    „Vollzeitraffinerie“: eine Produktionseinheit:

    deren einzige Tätigkeit darin besteht, eingeführten rohen Rohrzucker zu raffinieren,

    oder

    die im Wirtschaftsjahr 2004/2005 eine Menge von mindestens 15 000 Tonnen eingeführtem rohen Rohrzucker raffiniert hat.

    TITEL II

    BINNENMARKT

    KAPITEL 1

    Preise

    Artikel 3

    Referenzpreise

    1.   Für Weißzucker gilt folgender Referenzpreis:

    a)

    631,9 EUR/Tonne für jedes der Wirtschaftsjahre 2006/2007 und 2007/2008;

    b)

    541,5 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/2009,

    c)

    404,4 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/2010.

    2.   Für Rohzucker gilt folgender Referenzpreis:

    a)

    496,8 EUR/Tonne für jedes der Wirtschaftsjahre 2006/2007 und 2007/2008;

    b)

    448,8 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2005/2009.

    c)

    335,2 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/2010.

    3.   Die Referenzpreise gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten für Zucker, unverpackt, ab Fabrik. Sie gelten für Weißzucker und für Rohzucker der Standardqualität, deren Merkmale in Anhang I festgelegt sind.

    Artikel 4

    Mitteilung der Preise

    Die Kommission führt ein Informationssystem über die Preise im Zuckermarkt ein, einschließlich eines Systems zur Veröffentlichung der Höhe der Preise für den Zuckermarkt.

    Das System gründet sich auf die Informationen, die von den Weißzucker erzeugenden Unternehmen oder anderen Teilnehmern am Zuckerhandel übermittelt werden. Diese Informationen werden vertraulich behandelt. Die Kommission stellt sicher, dass aus den veröffentlichten Informationen keine Rückschlüsse auf die Preise einzelner Unternehmen oder Wirtschaftsteilnehmer möglich sind.

    Artikel 5

    Mindestpreis für Zuckerrüben

    1.   Für Quotenzuckerrüben gilt folgender Mindestpreis:

    a)

    32,86 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2006/2007,

    b)

    29,78 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2007/2008.

    c)

    27,83 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/2009;

    d)

    26,29 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/2010.

    2.   Der Mindestpreis gemäß Absatz 1 gilt für Zuckerrüben der Standardqualität, deren Merkmale in Anhang I festgelegt sind.

    3.   Zuckerunternehmen, die Zuckerrüben kaufen, die zur Verarbeitung zu Zucker geeignet und zur Verarbeitung zu Quotenzucker bestimmt sind, müssen mindestens den Mindestpreis zahlen, der durch Zu- oder Abschläge entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität berichtigt wird.

    4.   Für die Zuckerrübenmengen, die den Mengen Industriezucker oder Überschusszucker entsprechen, für die der Überschussbetrag gemäß Artikel 15 gilt, passt das betreffende Zuckerunternehmen den Ankaufspreis so an, dass er zumindest dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben entspricht.

    Artikel 6

    Branchenvereinbarungen

    1.   Die Branchenvereinbarungen und die Lieferverträge müssen mit Absatz 3 sowie mit den Bedingungen des Anhangs II in Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben.

    2.   Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr werden durch Branchenvereinbarungen zwischen den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft und den Zuckerunternehmen der Gemeinschaft festgelegt.

    3.   In den Lieferverträgen wird danach unterschieden, ob es sich bei den aus den Zuckerrüben zu erzeugenden Zuckermengen um:

    Quotenzucker

    oder

    Nichtquotenzucker

    handelt.

    4.   Jedes Zuckerunternehmen teilt dem Mitgliedstaat, in dem es Zucker herstellt, Folgendes mit:

    a)

    die in Absatz 3 erster Gedankenstrich genannten Zuckerrübenmengen, über die es vor der Aussaat Lieferverträge abgeschlossen hat, sowie den in den Verträgen zugrunde gelegten Zuckergehalt;

    b)

    das entsprechende vorgesehene Rendement.

    Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.

    5.   Zuckerunternehmen, die nicht vor der Aussaat Lieferverträge über eine ihrem Quotenzucker entsprechende Zuckerrübenmenge zu dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben abgeschlossen haben, sind verpflichtet, für alle von ihnen zu Zucker verarbeiteten Rübenmengen zumindest den Mindestpreis zu zahlen.

    6.   Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 3 und 4 abgewichen werden.

    7.   Fehlen Branchenvereinbarungen, so kann der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen dieser Verordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Interessen der betroffenen Parteien zu wahren.

    KAPITEL 2

    Erzeugung im Rahmen der Quoten

    Artikel 7

    Zuteilung der Quoten

    1.   Die Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup auf nationaler und regionaler Ebene sind in Anhang III festgesetzt.

    2.   Die Mitgliedstaaten teilen jedem Unternehmen, das Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugt, in ihrem Hoheitsgebiet ansässig und gemäß Artikel 17 zugelassen ist, eine Quote zu.

    Für jedes Unternehmen entspricht die zugeteilte Quote der Gesamtsumme der A- und BQuoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, die dem Unternehmen für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 zugeteilt worden sind.

    3.   Wird einem Zuckerunternehmen mit mehr als einer Produktionseinheit eine Quote zugeteilt, so erlassen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um den Interessen der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger Rechnung zu tragen.

    Artikel 8

    Zusätzliche Zuckerquote

    1.   Jedes Zuckerunternehmen kann spätestens bis zum 30. September 2007 bei dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, die Zuteilung einer zusätzlichen Zuckerquote beantragen.

    Die Höchstmengen für die zusätzlichen Zuckerquoten je Mitgliedstaat sind in Anhang IV Abschnitt I festgelegt.

    2.   Auf Grundlage der Anträge legt der Mitgliedstaat nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien die annehmbaren Mengen fest. Übersteigt die Summe dieser Anträge für zusätzliche Mengen die verfügbare nationale Menge, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat eine proportionale Kürzung der annehmbaren Mengen vor. Die sich daraus ergebenden Mengen bilden die zusätzliche Quote für die betreffenden Unternehmen.

    3.   Auf die zusätzlichen Quoten, die Unternehmen gemäß den Absätzen 1 und 2 zugeteilt worden sind, wird ein einmaliger Betrag von 730 EUR erhoben. Dieser Betrag wird je Tonne der zugeteilten zusätzlichen Quote erhoben.

    4.   Der gesamte gemäß Absatz 3 gezahlte einmalige Betrag wird vom Mitgliedstaat bei den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen erhoben, denen eine zusätzliche Quote zugeteilt wurde.

    Jedes betroffene Zuckerunternehmen muss den einmaligen Betrag bis zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin zahlen. Dieser Termin darf nicht nach dem 28. Februar 2008 liegen.

    5.   Die zusätzlichen Quoten gelten als dem betreffenden Zuckerunternehmen nicht zugeteilt, wenn das Unternehmen den einmaligen Betrag nicht vor dem 28. Februar 2008 gezahlt hat.

    Artikel 9

    Zusätzliche und ergänzende Isoglucosequote

    1.   Im Wirtschaftsjahr 2006/2007 wird eine Isoglucosequote von 100 000 Tonnen zur gesamten in Anhang III festgesetzten Isoglucosequote hinzugefügt. In jedem der Wirtschaftsjahre 2007/2008 und 2008/2009 wird eine weitere Isoglucosequote von 100 000 Tonnen zur Quote des vorangegangenen Wirtschaftsjahres hinzugefügt.

    Die Mitgliedstaaten teilen den Unternehmen die zusätzlichen Quoten proportional zu den Isoglucosequoten zu, die ihnen gemäß Artikel 7 Absatz 2 zugeteilt wurde.

    2.   Italien, Litauen und Schweden können auf Antrag jedem in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen vom Wirtschaftsjahr 2006/2007 bis zum Wirtschaftsjahr 2009/2010 eine ergänzende Isoglucosequote gewähren. Die Höchstmengen für die ergänzenden Quoten je Mitgliedstaat sind in Anhang IV Abschnitt II festgelegt.

    3.   Auf die Quoten, die Unternehmen gemäß Absatz 2 zugeteilt worden sind, wird ein einmaliger Betrag von 730 EUR erhoben. Dieser Betrag wird je Tonne der zugeteilten ergänzenden Quote erhoben.

    Artikel 10

    Verwaltung der Quote

    1.   Nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren werden die in Anhang III aufgeführten Quoten spätestens am 30. September 2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 und spätestens Ende Februar des vorangegangenen Wirtschaftsjahres für jedes der Wirtschaftsjahre 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010 und 2010/2011 angepasst. Die Anpassungen ergeben sich aus der Anwendung der Artikel 8 und 9 des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels, der Artikel 14 und 19 der vorliegenden Verordnung sowie des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006.

    2.   Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umstrukturierungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 entscheidet die Kommission spätestens Ende Februar 2010 nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren, um welchen gemeinsamen Prozentsatz die bestehenden Quoten für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup für jeden Mitgliedstaat bzw. jede Region gekürzt werden müssen, um ein Marktungleichgewicht in den Wirtschaftsjahren ab 2010/2011 zu vermeiden.

    3.   Die Mitgliedstaaten passen die Quote jedes Unternehmens entsprechend an.

    Artikel 11

    Neuzuteilung der nationalen Quote

    1.   Ein Mitgliedstaat darf die Zucker- oder Isoglucosequote eines in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmens:

    für die Wirtschaftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 um maximal 25 % kürzen; er muss dabei die Berechtigung der Unternehmen berücksichtigen, an den Verfahren teilzunehmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingeführt wurden;

    und

    ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 um maximal 10 % kürzen.

    2.   Die Mitgliedstaaten können unter den Bedingungen des Anhangs V und unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, Quoten von einem Unternehmen auf andere übertragen.

    3.   Die gemäß den Absätzen 1 und 2 gekürzten Mengen werden von dem betreffenden Mitgliedstaat einem oder mehreren anderen Unternehmen mit oder ohne Quote zugeteilt, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind.

    KAPITEL 3

    Nichtquotenerzeugung

    Artikel 12

    Anwendungsbereich

    Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 7 genannte Quote hinaus erzeugt wird, kann:

    a)

    zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse gemäß Artikel 13 verwendet werden,

    b)

    gemäß Artikel 14 auf die Erzeugung innerhalb der Quote des nächsten Wirtschaftsjahres übertragen werden,

    c)

    im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 verwendet werden

    oder

    d)

    im Rahmen der nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzten Mengenbegrenzung unter Wahrung der Verpflichtungen ausgeführt werden, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden.

    Auf sonstige Mengen wird der Überschussbetrag gemäß Artikel 15 erhoben.

    Artikel 13

    Industriezucker

    1.   Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup werden für die Erzeugung eines der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse vorbehalten, wenn:

    a)

    er bzw. sie Gegenstand eines Liefervertrags war, der vor Ende des Wirtschaftsjahres zwischen einem Erzeuger und einem Verwender abgeschlossen wurde, die beide gemäß Artikel 17 zugelassen worden sind;

    und

    b)

    er bzw. sie dem Verwender spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres geliefert worden ist.

    2.   Nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt die Kommission ein Verzeichnis der Erzeugnisse, für deren Erzeugung Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup verwendet werden.

    Das Verzeichnis umfasst insbesondere:

    a)

    Bioethanol, Alkohol, Rum, lebende Hefe und Mengen von Streichsirup sowie von Sirup, der zu „Rinse appelstroop“ verarbeitet wird;

    b)

    bestimmte Industrieerzeugnisse ohne Zuckergehalt, bei deren Herstellung jedoch Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup verwendet wird;

    c)

    bestimmte Erzeugnisse der chemischen oder Arzneimittelindustrie, die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup enthalten.

    3.   Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Erzeugnisse kann eine Produktionserstattung gewährt werden, wenn Überschusszucker oder eingeführter Zucker, Überschussisoglucose oder Überschussinulinsirup für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels nicht zu einem Preis zur Verfügung steht, der dem Weltmarktpreis entspricht.

    Die Festsetzung der Produktionserstattung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten aufgrund der Verwendung von eingeführtem Zucker, die der Industrie im Falle einer Versorgung auf dem Weltmarkt entstünden, und des Preises für auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Überschusszucker bzw. des Referenzpreises, wenn kein Überschusszucker verfügbar ist.

    Artikel 14

    Übertragung von Überschusszucker

    1.   Jedes Unternehmen kann beschließen, den seine Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupquote überschreitenden Teil der Erzeugung ganz oder teilweise auf das folgende Wirtschaftsjahr unter Anrechnung auf die Erzeugung jenes Wirtschaftsjahres zu übertragen. Dieser Beschluss ist unbeschadet des Absatzes 3 unwiderruflich.

    2.   Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst haben:

    a)

    unterrichten den betreffenden Mitgliedstaat vor einem von diesem festgelegten Datum:

    zwischen dem 1. Februar und 30. Juni des laufenden Wirtschaftsjahres über die übertragenen Rohrzuckermengen,

    zwischen dem 1. Februar und 15. April des laufenden Wirtschaftsjahres über die anderen übertragenen Mengen von Zucker oder Inulinsirup.

    b)

    verpflichten sich, diese Mengen bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung zu lagern.

    3.   Lag die endgültige Erzeugung eines Unternehmens im betreffenden Wirtschaftsjahr unter der zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Absatz 1 vorgenommenen Vorausschätzung, so kann die übertragene Menge bis spätestens 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres rückwirkend angepasst werden.

    4.   Die übertragenen Mengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote des folgenden Wirtschaftsjahres erzeugten Mengen.

    Artikel 15

    Überschussbetrag

    1.   Ein Überschussbetrag wird erhoben auf Mengen von:

    a)

    Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup, die in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, ausgenommen die auf die Erzeugung im Rahmen der Quoten des folgenden Wirtschaftsjahres übertragenen und gemäß Artikel 14 gelagerten Mengen sowie die in Artikel 12 Buchstaben c und d genannten Mengen;

    b)

    Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup, für die bis zu einem noch festzusetzenden Termin nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie zu einem der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Erzeugnisse verarbeitet worden sind;

    c)

    Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die gemäß Artikel 19 aus dem Markt genommen und für die die Verpflichtungen des Artikels 19 Absatz 3 nicht eingehalten worden sind.

    2.   Der Überschussbetrag wird nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren auf einem hinreichend hohen Niveau festgesetzt, um die Anhäufung der in Absatz 1 genannten Mengen zu vermeiden.

    3.   Der gemäß Absatz 1 gezahlte Überschussbetrag wird vom Mitgliedstaat bei den auf seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnismengen erhoben, die für die Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzt worden sind.

    KAPITEL 4

    Marktverwaltung

    Artikel 16

    Produktionsabgabe

    1.   Ab dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 wird auf die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupquote, über die die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen verfügen, eine Produktionsabgabe erhoben.

    2.   Die Produktionsabgabe wird festgesetzt auf 12,00 EUR pro Tonne Quotenzucker bzw. Quoteninulinsirup. Für Isoglucose wird die Produktionsabgabe auf 50 % der für Zucker geltenden Abgabe festgesetzt.

    3.   Die gesamte gemäß Absatz 1 gezahlte Produktionsabgabe wird von dem Mitgliedstaat bei den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr besessenen Quote erhoben.

    Die Zahlungen durch die Unternehmen müssen spätestens Ende Februar des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgen.

    4.   Die Zucker- und Inulinsirupunternehmen der Gemeinschaft können die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger oder Zichorienlieferanten auffordern, bis zu 50 % der betreffenden Produktionsabgabe zu übernehmen.

    Artikel 17

    Zugelassene Wirtschaftsteilnehmer

    1.   Auf Antrag erteilen die Mitgliedstaaten einem Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen oder einem Wirtschaftsteilnehmer, der diese Erzeugnisse zu einem Erzeugnis verarbeitet, das in dem Verzeichnis des Artikels 13 Absatz 2 aufgeführt ist, eine Zulassung, sofern der Wirtschaftsteilnehmer:

    a)

    nachweist, dass er über gewerbliche Produktionskapazitäten verfügt;

    b)

    sich bereit erklärt, jegliche Angaben zu übermitteln und sich den mit dieser Verordnung zusammenhängenden Kontrollen zu unterziehen;

    c)

    keiner Aussetzung bzw. keinem Entzug der Zulassung unterliegt.

    2.   Die zugelassenen Wirtschaftsteilnehmer übermitteln den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrernte bzw. die Raffination stattfindet, folgende Angaben:

    a)

    die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrmengen, für die ein Liefervertrag abgeschlossen wurde, sowie die entsprechenden geschätzten Zuckerrüben- bzw. Zuckerrohrerträge und die Zuckererträge pro Hektar;

    b)

    Angaben über voraussichtliche und tatsächliche Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Rohzuckerlieferungen sowie die Zuckererzeugung und die Lagermengen an Zucker;

    c)

    die verkauften Weißzuckermengen mit den entsprechenden Preisen und Bedingungen.

    Artikel 18

    Private Lagerhaltung und Intervention

    1.   Liegt der festgestellte Durchschnittspreis in der Gemeinschaft während eines repräsentativen Zeitraums unter dem Referenzpreis und bleibt dies aufgrund der Marktlage wahrscheinlich weiterhin der Fall, so kann Unternehmen, die über eine Zuckerquote verfügen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker gewährt werden.

    2.   Die von jedem Zucker erzeugenden Mitgliedstaat bestimmte Interventionsstelle kauft während der Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 bis zu einer Gesamtmenge von 600 000 Tonnen, ausgedrückt in Weißzucker, je Wirtschaftsjahr für die Gemeinschaft den ihr angebotenen Weißzucker oder Rohzucker an, sofern dieser Zucker:

    im Rahmen der Quotenregelung erzeugt und aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder in der Gemeinschaft geerntetem Rohrzucker hergestellt worden ist;

    Gegenstand eines zwischen dem Verkäufer und der Interventionsstelle abgeschlossenen Lagervertrags gewesen ist.

    Die Ankäufe der Interventionsstellen erfolgen zu 80 % des Referenzpreises, der in Artikel 3 für das Wirtschaftsjahr festgesetzt wurde, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Angebot abgegeben wird. Weicht die Qualität des Zuckers von der Standardqualität ab, für die der Referenzpreis festgesetzt wurde, so wird dieser Preis entsprechend erhöht oder gesenkt.

    3.   Die Interventionsstellen dürfen Zucker nur zu einem Preis verkaufen, der über dem Referenzpreis des Wirtschaftsjahres liegt, in dem der Verkauf erfolgt.

    Unter Wahrung der Verpflichtungen, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, kann jedoch nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass die Interventionsstellen:

    a)

    Zucker zu einem Preis verkaufen dürfen, der dem Referenzpreis nach Unterabsatz 1 entspricht oder darunter liegt, falls der Zucker:

    zur Tierfütterung

    oder

    entweder in unverändertem Zustand oder nach Weiterverarbeitung zu einer der in Anhang I des Vertrags oder in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführten Waren zur Ausfuhr

    bestimmt ist;

    b)

    Zucker in unverarbeitetem Zustand aus ihren Beständen Wohltätigkeitseinrichtungen, die im Rahmen von gezielten Soforthilfe-Maßnahmen handeln, zu einem unter dem aktuellen Referenzpreis liegenden Preis oder kostenlos zum Verzehr auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft zur Verfügung stellen; die Wohltätigkeitseinrichtungen müssen von dem Mitgliedstaat oder, falls in diesem Mitgliedstaat keine Anerkennung solcher Einrichtungen ausgesprochen wurde, von der Kommission anerkannt sein.

    Artikel 19

    Marktrücknahme von Zucker

    1.   Um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes zu einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, kann unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, ein für alle Mitgliedstaaten einheitlicher Prozentsatz von Quotenzucker, Quotenisoglucose und Quoteninulinsirup bis zum Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Markt genommen werden.

    In diesem Fall wird die herkömmliche Bedarfsmenge an zur Raffination bestimmtem eingeführtem Rohzucker gemäß Artikel 29 Absatz 1 dieser Verordnung für das betreffende Wirtschaftsjahr um denselben Prozentsatz gekürzt.

    2.   Der Rücknahmeprozentsatz gemäß Absatz 1 wird spätestens am 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahrs auf der Grundlage der in dem Wirtschaftsjahr erwarteten Markttendenzen festgesetzt.

    3.   Jedes über eine Quote verfügende Unternehmen lagert die Zuckermengen, die der Anwendung des Prozentsatzes gemäß Absatz 1 auf seine Quotenerzeugung für das betreffende Wirtschaftsjahr entsprechen, während der Rücknahmezeit auf eigene Rechnung ein.

    Die in einem Wirtschaftsjahr aus dem Markt genommenen Zuckermengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote erzeugten Mengen für das folgende Wirtschaftsjahr. Unter Berücksichtigung der erwarteten Zuckermarkttendenzen kann jedoch nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, die Gesamtheit oder einen Teil der aus dem Markt genommenen Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmengen als:

    Überschusszucker, Überschussisoglucose oder Überschussinulinsirup zu betrachten, der bzw. die verfügbar ist, um zu Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup zu werden,

    oder

    vorübergehende Quotenerzeugung zu betrachten, die unter Wahrung der Verpflichtungen, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, teilweise zur Ausfuhr vorbehalten werden kann.

    4.   Ist die Zuckerversorgung der Gemeinschaft unzureichend, so kann nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass eine bestimmte aus dem Markt genommene Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmenge vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden darf.

    Artikel 20

    Lagerhaltung im Rahmen sonstiger Maßnahmen

    Zucker, der im Rahmen einer der Maßnahmen gemäß Artikel 14, Artikel 18 oder Artikel 19 in einem Wirtschaftsjahr gelagert wird, darf nicht im Rahmen einer anderen dieser Vorschriften in privater oder öffentlicher Lagerhaltung gehalten werden.

    TITEL III

    HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

    KAPITEL 1

    Gemeinsame vorschriften für ein- und Ausfuhren

    Artikel 21

    Kombinierte Nomenklatur

    Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    Artikel 22

    Allgemeine Grundsätze

    Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:

    a)

    die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    b)

    die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 23

    Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen

    1.   Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 mit Ausnahme von Buchstabe h genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft wird die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert. Es können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden, wenn für die Verwaltung bestimmter Zuckereinfuhren keine Lizenzen erforderlich sind.

    2.   Die Lizenzen werden unbeschadet der getroffenen Maßnahmen zur Anwendung der Artikel 28 und 32 der vorliegenden Verordnung und des Artikels 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 908/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (10) sowie der Anwendung der gemäß Artikel 133 bzw. 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

    3.   Die Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft.

    Die Erteilung der Lizenz ist an die Leistung einer Sicherheit gebunden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

    4.   Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

    Artikel 24

    Aktiver Veredelungsverkehr

    Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erforderlich ist, kann nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

    Artikel 25

    Schutzmaßnahme

    1.   Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren schweren Störungen ausgesetzt oder von schweren Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit Drittländern unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

    2.   Tritt die in Absatz 1 genannte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen.

    Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    Die Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind sofort anwendbar.

    3.   Jeder Mitgliedstaat kann die gemäß Absatz 2 von der Kommission beschlossenen Maßnahmen binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bekanntmachung dem Rat unterbreiten. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem sie ihm vorgelegt wurden, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    4.   Für WTO-Mitglieder geltende Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel erlassen wurden, werden jedoch auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung (11) angewandt.

    KAPITEL 2

    Vorschriften für Einfuhren

    Artikel 26

    Einfuhrzölle

    1.   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Einfuhrzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

    2.   Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung des Gemeinschaftsmarktes durch Einfuhren aus Drittländern die Anwendung von Einfuhrzöllen für die folgenden Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen:

    Rohzucker, zur Raffination bestimmt, der KN-Codes 1701 11 10 und 1701 12 10,

    Melasse des KN-Codes 1703.

    3.   Um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten, kann die Kommission die Anwendung von Einfuhrzöllen für Zucker des KN-Codes 1701 und Isoglucose der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 für bestimmte Mengen ganz oder teilweise aussetzen.

    Artikel 27

    Verwaltung der Einfuhren

    1.   Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 Absatz 1 genannter Erzeugnisse für den Markt der Gemeinschaft ergeben können, wird die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz von der Zahlung eines zusätzlichen Einfuhrzolls abhängig gemacht, wenn die Bedingungen des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe e erfüllt sind, es sei denn, es steht nicht zu befürchten, dass die Einfuhren eine Störung des Gemeinschaftsmarktes verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

    2.   Auf Einfuhren zu Preisen, die unter dem der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft mitgeteilten Preisniveau liegen („Auslösungspreis“) kann ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden.

    Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

    Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Gemeinschaftsmarkt überprüft.

    3.   Ein zusätzlicher Einfuhrzoll kann auch erhoben werden, wenn das Einfuhrvolumen in einem Jahr, in dessen Verlauf die Nachteile gemäß Absatz 1 eintreten oder einzutreten drohen, ein Niveau überschreitet, das auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, definiert als Prozentsätze des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt wurde („Auslösungsvolumen“).

    Artikel 28

    Zollkontingente

    1.   Die Zollkontingente, die für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse gelten und sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen oder einem anderen Rechtsakt des Rates ergeben, werden von der Kommission nach den Bestimmungen eröffnet und verwaltet, die nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

    2.   Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:

    a)

    Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“);

    b)

    proportionale Aufteilung der bei der Antragstellung beantragten Mengen („Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“);

    c)

    Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme („Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer“).

    3.   Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen.

    Artikel 29

    Traditioneller Versorgungsbedarf für die Raffination

    1.   Ungeachtet des Artikels 19 Absatz 1 wird der traditionelle Versorgungsbedarf an zur Raffination bestimmtem Zucker für die Gemeinschaft auf 1 796 351 Tonnen je Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzucker, festgesetzt.

    In den Wirtschaftsjahren 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 wird der traditionelle Versorgungsbedarf wie folgt zugewiesen:

    296 627 Tonnen für Frankreich,

    291 633 Tonnen für Portugal,

    19 585 Tonnen für Slowenien,

    59 925 Tonnen für Finnland,

    1 128 581 Tonnen für das Vereinigte Königreich.

    2.   Der traditionelle Versorgungsbedarf nach Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt aufgestockt:

    a)

    um 50 000 Tonnen im Wirtschaftsjahr 2007/2008 und um 100 000 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009. Diese Mengen erhält Italien in den Wirtschaftsjahren 2007/2008 und 2008/2009;

    b)

    um 30 000 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 und um weitere 35 000 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr, in dem die Zuckerquote um mindestens 50 % gekürzt wurde.

    Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Mengen betreffen rohen Rohrzucker und sind in den Wirtschaftsjahren 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 dem einzigen im Jahr 2005 Zuckerrüben verarbeitenden Betrieb in Portugal vorbehalten. Dieser Verarbeitungsbetrieb gilt als Vollzeitraffinerie.

    3.   Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker werden nur Vollzeitraffinerien erteilt, sofern die betreffenden Mengen nicht die Mengen überschreiten, die im Rahmen des traditionellen Versorgungsbedarfs gemäß den Absätzen 1 und 2 eingeführt werden dürfen. Die betreffenden Lizenzen dürfen nur zwischen Vollzeitraffinerien übertragen werden und ihre Gültigkeitsdauer läuft am Ende des Wirtschaftsjahres ab, für das sie erteilt wurden.

    Dieser Absatz gilt für die Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 sowie für die ersten drei Monate jedes der darauf folgenden Wirtschaftsjahre.

    4.   Die Erhebung von Einfuhrzöllen auf zur Raffination bestimmten Rohrzucker des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den in Anhang VI aufgeführten Staaten wird für die ergänzende Menge ausgesetzt, die erforderlich ist, um für jedes der Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 eine angemessene Versorgung der Vollzeitraffinerien zu gewährleisten.

    Die ergänzende Menge wird nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren unter Zugrundelegung des Gleichgewichts zwischen dem traditionellen Versorgungsbedarf gemäß Absatz 1 und der veranschlagten Versorgung mit zur Raffination bestimmtem Zucker für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzt. Dieses Gleichgewicht kann nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren während des Wirtschaftsjahres überprüft werden und sich auf historische Pauschalvorausschätzungen des zum Verbrauch bestimmten Rohzuckers gründen.

    Artikel 30

    Garantiepreis

    1.   Die für AKP-/indischen Zucker festgesetzten Garantiepreise gelten für die Einfuhr von Roh- und Weißzucker der Standardqualität aus:

    a)

    den am wenigsten entwickelten Ländern nach den in den Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 genannten Verfahren;

    b)

    den in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Staaten für die ergänzende Menge gemäß Artikel 29 Absatz 4.

    2.   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen für Zucker, für den ein Garantiepreis gilt, ist eine von den Behörden des Ausfuhrlandes erteilte Ausfuhrlizenz beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Zucker den Vorschriften in den jeweiligen Abkommen entspricht.

    Artikel 31

    Verpflichtungen aus dem Zuckerprotokoll

    Nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren können Maßnahmen erlassen werden, um zu gewährleisten, dass der AKP-/indische Zucker zu den Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt wird, die in dem Protokoll Nr. 3 des Anhangs V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und in dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker aufgeführt sind. Mit diesen Maßnahmen darf erforderlichenfalls von Artikel 29 dieser Verordnung abgewichen werden.

    KAPITEL 3

    Vorschriften für Ausfuhren

    Artikel 32

    Geltungsbereich der Ausfuhrerstattungen

    1.   Um die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c aufgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von in Anhang VII genannten Verarbeitungserzeugnissen auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt für Zucker gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der nach Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

    2.   Bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und g genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von in Anhang VII genannten Verarbeitungserzeugnissen kann eine Erstattung vorgesehen werden.

    In diesem Fall wird die Höhe der Erstattung je Tonne Trockenstoff insbesondere unter Berücksichtigung folgender Faktoren bestimmt:

    a)

    der bei der Ausfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 30 91 geltenden Erstattung,

    b)

    der Ausfuhrerstattung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Erzeugnisse,

    c)

    der wirtschaftlichen Aspekte der geplanten Ausfuhren.

    3.   Die Ausfuhrerstattung für Rohzucker der in Anhang I festgelegten Standardqualität darf 92 % der Erstattung für Weißzucker nicht übersteigen. Dies gilt jedoch nicht für die für Kandiszucker festzusetzenden Ausfuhrerstattungen.

    4.   Die Erstattung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen in Form von in Anhang VII genannten Verarbeitungserzeugnissen darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

    Artikel 33

    Festsetzung der Ausfuhrerstattung

    1.   Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das:

    a)

    der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern, zu führen;

    b)

    unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse für die Wirtschaftsteilnehmer in administrativer Hinsicht am wenigsten schwerfällig ist.

    2.   Die Ausfuhrerstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

    Die Ausfuhrerstattungen werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt.

    Die Festsetzung kann erfolgen:

    a)

    in regelmäßigen Zeitabständen oder

    b)

    im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, bei denen dieses Verfahren in der Vergangenheit vorgesehen wurde.

    Die Kommission kann die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

    3.   Für die in Artikel 32 Absätze 1 und 2 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Ausfuhrerstattung nur auf Antrag und nach Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt.

    Der bei der Ausfuhr der in Artikel 32 Absätze 1 und 2 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Falle einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag:

    a)

    für die in der Lizenz angegebene Bestimmung

    bzw.

    b)

    für die tatsächliche Bestimmung gilt, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht; in diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen.

    4.   Absatz 3 kann nach dem in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (12) genannten Verfahren auf die betreffenden Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen nach Anhang VII ausgeführt werden. Die Durchführungsbestimmungen werden nach demselben Verfahren erlassen.

    Artikel 34

    Ausfuhrbegrenzungen

    Die Einhaltung der Volumengrenzen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, wird auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume erteilt werden.

    Artikel 35

    Ausfuhreinschränkungen

    1.   Erreichen die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse ein Niveau, das die Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt stört oder stören könnte, so können für den Fall, dass diese Lage anzudauern und sich zu verschlechtern droht, in Fällen äußerster Dringlichkeit geeignete Maßnahmen getroffen werden.

    2.   Die nach diesem Artikel erlassenen Maßnahmen werden unter Wahrung der Verpflichtungen, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, angewandt.

    TITEL IV

    ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    KAPITEL 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 36

    Staatliche Beihilfe

    1.   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die Erzeugung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und auf den Handel mit diesen Erzeugnissen die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags Anwendung; dies gilt nicht für die staatlichen Beihilfen nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels.

    2.   Mitgliedstaaten, die ihre Zuckerquote um mehr als 50 % senken, können in dem Zeitraum, in dem nach Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (13) die Übergangsbeihilfe für Rübenerzeuger gezahlt wird, eine befristete staatliche Beihilfe gewähren. Die Kommission entscheidet auf Grundlage eines von dem betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Antrags über den Gesamtbetrag der für diese Maßnahme verfügbaren staatlichen Beihilfe.

    Im Falle Italiens darf die nach Unterabsatz 1 pro Wirtschaftsjahr und pro Tonne gewährte staatliche Beihilfe für Zuckerrübenerzeuger und für den Transport von Zuckerrüben 11 EUR nicht übersteigen.

    3.   Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je Wirtschaftsjahr eine Beihilfe von bis zu 350 EUR pro Hektar gewähren.

    4.   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende jedes Wirtschaftsjahres mit, welcher Betrag tatsächlich gewährt wurde.

    Artikel 37

    Störungsklausel

    Wird auf dem Gemeinschaftsmarkt ein erheblicher Preisanstieg oder ein erheblicher Preisrückgang festgestellt und:

    sind alle Maßnahmen nach den übrigen Artikeln dieser Verordnung getroffen worden,

    und

    ist damit zu rechnen, dass diese Lage anhält und dadurch Marktstörungen auftreten oder aufzutreten drohen,

    so können weitere notwendige Maßnahmen ergriffen werden.

    Artikel 38

    Mitteilungen

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen gegenseitig alle Informationen aus, die zur Durchführung dieser Verordnung und zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnissen erforderlich sind.

    Artikel 39

    Verwaltungsausschuss für Zucker

    1.   Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Zucker (nachstehend „Ausschuss“ genannt), unterstützt.

    2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

    3.   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 40

    Durchführungsbestimmungen

    1.   Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Sie erstrecken sich insbesondere auf Folgendes:

    a)

    Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 3 bis 6, insbesondere diejenigen betreffend die Preiszu- und -abschläge aufgrund einer Abweichung von der Standardqualität für den Referenzpreis gemäß Artikel 3 Absatz 3 und den Mindestpreis gemäß Artikel 5 Absatz 3;

    b)

    Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 7 bis 10;

    c)

    Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 12, 13, 14 und 15, insbesondere die Bedingungen für die Gewährung von Produktionserstattungen, die Höhe dieser Erstattungen und die erstattungsfähigen Mengen;

    d)

    Durchführungsbestimmungen zu der Festsetzung und der Mitteilung der in den Artikeln 8, 9, 15 und 16 genannten Beträge;

    e)

    Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 26, 27 und 28. Diese Vorschriften können insbesondere Folgendes betreffen:

    i)

    Aussetzungen nach Artikel 26 Absätze 2 und 3, die durch eine Ausschreibung bestimmt werden könnten;

    ii)

    die Auflistung der Erzeugnisse, auf die nach Artikel 27 zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden dürfen;

    iii)

    die Jahreszollkontingente gemäß Artikel 28 Absatz 1, erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung über das Jahr, und die Festlegung der anzuwendenden Verwaltungsmethode, die gegebenenfalls Folgendes beinhaltet:

    Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,

    Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der im ersten Gedankenstrich genannten Garantien,

    die Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer;

    f)

    Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 36 und 38;

    g)

    Durchführungsbestimmungen zu Titel III Kapitel 3. Diese Vorschriften können insbesondere Folgendes betreffen:

    i)

    Bestimmungen über die Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht ausgeschöpft wurden;

    ii)

    die geeigneten Maßnahmen im Sinne des Artikels 35.

    2.   Außerdem können nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren folgende Bestimmungen erlassen werden:

    a)

    die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die die Lieferverträge vor der Aussaat gemäß Artikel 6 Absatz 4 gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer;

    b)

    Änderungen der Anhänge I und II;

    c)

    eine Abweichung von den in Artikel 14 Absatz 2 genannten Fristen;

    d)

    Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 16 bis 19, insbesondere:

    i)

    die von den zugelassenen Wirtschaftsteilnehmern vorzulegenden zusätzlichen Angaben;

    ii)

    die Kriterien für die Sanktionen, Aussetzungen und den Entzug der Zulassung der Wirtschaftsteilnehmer;

    iii)

    die Gewährung der Beihilfen und die Höhe der Beihilfe für die private Lagerhaltung nach Artikel 18 Absatz 1;

    iv)

    die Mindestanforderungen an Qualität und Quantität, die anwendbaren Preiserhöhungen und -senkungen sowie die Verfahren und Bedingungen für das Tätigwerden der Interventionsstellen für Interventionsankäufe nach Artikel 18 Absatz 2;

    v)

    der Prozentsatz des nach Artikel 19 Absatz 1 vom Markt genommenen Zuckers;

    vi)

    die Bedingungen für die Zahlung des Mindestpreises im Falle des Verkaufs des vom Markt genommenen Zuckers auf dem Gemeinschaftsmarkt nach Artikel 19 Absatz 4;

    e)

    Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Ausnahme nach Artikel 23 Absatz 1;

    f)

    Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 29 und 30 und insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung internationaler Abkommen:

    i)

    Änderungen der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 11;

    ii)

    Änderungen des Anhangs VI.

    g)

    Maßnahmen in Anwendung des Artikels 37.

    Artikel 41

    Änderung der Verordnung (EG) Nr.247/2006

    Die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Dem Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

    „3.   Frankreich kann für den Zuckersektor in den französischen Regionen in äußerster Randlage im Wirtschaftsjahr 2005/2006 staatliche Beihilfen in Höhe von bis zu 60 Mio. EUR und in den Wirtschaftsjahren ab 2006/2007 bis zu 90 Mio. EUR gewähren.

    Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags gelten nicht für die in diesem Absatz genannten Beihilfen.

    Frankreich teilt der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende jedes Wirtschaftsjahres mit, welcher Betrag tatsächlich gewährt wurde.“

    ;

    2.

    Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.   Die Gemeinschaft finanziert die Maßnahmen der Titel II und III dieser Verordnung im Rahmen der folgenden Jahreshöchstbeträge:

    (Mio. EUR)

     

    Haushaltsjahr 2007

    Haushaltsjahr 2008

    Haushaltsjahr 2009

    ab Haushaltsjahr 2010

    Französische überseeische Departements

    126,6

    133,5

    140,3

    143,9

    Azoren und Madeira

    77,9

    78,0

    78,1

    78,2

    Kanarische Inseln

    127,3

    127,3

    127,3

    127,3“

    Artikel 42

    Besondere Maßnahmen

    Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen auf praktische und spezielle Probleme zu reagieren, werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Diese Maßnahmen können von einigen Teilen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.

    Artikel 43

    Finanzielle Bestimmungen

    Für die Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Verordnung entstehen, gelten die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 sowie, ab dem 1. Januar 2007, die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und die Durchführungsvorschriften zu diesen Verordnungen.

    KAPITEL 2

    Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Artikel 44

    Übergangsmaßnahmen

    Nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren können Maßnahmen erlassen werden, um:

    a)

    den Übergang von der Marktsituation im Wirtschaftsjahr 2005/2006 zur Marktsituation im Wirtschaftsjahr 2006/2007 zu erleichtern, insbesondere durch die Herabsetzung der Menge, die im Rahmen der Quote erzeugt werden kann, und um den Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 auf diejenigen der vorliegenden Verordnung zu erleichtern;

    und

    b)

    zu gewährleisten, dass die Gemeinschaft bei C-Zucker ihren internationalen Verpflichtungen nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 nachkommt und Störungen des Zuckermarktes in der Gemeinschaft vermieden werden.

    Artikel 45

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird aufgehoben.

    Artikel 46

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007. Die Artikel 39, 40, 41 und 44 gelten jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung. Titel II gilt bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2014/2015.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. PRÖLL


    (1)  Stellungnahme vom 19. Januar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

    (4)  Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.

    (5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (6)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

    (7)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    (8)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

    (9)  ABl. L 190 vom 23.7.1975, S. 36.

    (10)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

    (11)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).

    (12)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

    (13)  Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts.


    ANHANG I

    STANDARDQUALITÄTEN

    ABSCHNITT I

    Standardqualität für Zuckerrüben

    Zuckerrüben der Standardqualität

    a)

    sind von einwandfreier und handelsüblicher Qualität;

    b)

    haben einen Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme.

    ABSCHNITT II

    Standardqualität für Weißzucker

    1.

    Weißzucker der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:

    a)

    von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend,

    b)

    Polarisation: mindestens 99,7°,

    c)

    Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %,

    d)

    Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %,

    e)

    die nach Absatz 2 ermittelte Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 22 und überschreitet nicht folgende Werte:

     

    für den Aschegehalt: 15,

     

    für die Farbtype, ermittelt nach der Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig, (im Folgenden „Methode Braunschweig“ genannt): 9,

     

    für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis, (im Folgenden „Methode ICUMSA“ genannt): 6.

    2.

    Es ergeben einen Punkt:

    a)

    je 0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA (28° Brix),

    b)

    je 0,5 Farbtypeinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,

    c)

    je 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.

    3.

    Die Methoden für die Ermittlung der in Absatz 1 genannten Elemente sind die gleichen wie die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen angewandten Methoden.

    ABSCHNITT III

    Standardqualität für Rohzucker

    1.

    Rohzucker der Standardqualität ist ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %.

    2.

    Der Rendementwert von Rübenrohzucker wird errechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers vermindert wird um:

    a)

    die Zahl des vierfachen Prozentsatzes des Aschegehalts dieses Zuckers,

    b)

    die Zahl des doppelten Prozentsatzes des Gehalts an Invertzucker dieses Zuckers,

    c)

    die Zahl 1.

    3.

    Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.


    ANHANG II

    BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUCKERRÜBENKAUF

    ABSCHNITT I

    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“:

    a)

    Zuckerunternehmen, (im Folgenden „Hersteller“ genannt);

    und

    b)

    Zuckerrübenverkäufer, (im Folgenden „Verkäufer“ genannt).

    ABSCHNITT II

    1.

    Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Quotenzuckerrüben abgeschlossen.

    2.

    Im Liefervertrag ist festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann.

    ABSCHNITT III

    1.

    Im Liefervertrag werden für die in Artikel 6 Absatz 3 erster und gegebenenfalls zweiter Gedankenstrich genannten Zuckerrübenmengen die Ankaufspreise angegeben. Für die in Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich erwähnten Mengen dürfen diese Preise nicht unter dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten Mindestpreis für Quotenzuckerrüben liegen.

    2.

    Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden.

    Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt.

    3.

    Hat ein Verkäufer mit einem Hersteller einen Liefervertrag für Zuckerrüben abgeschlossen, die in Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich genannt sind, so gelten alle nach Absatz 2 dieses Abschnitts umgerechneten Lieferungen dieses Verkäufers bis zu der im Liefervertrag für diese Zuckerrüben genannten Menge als Lieferungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich.

    4.

    Erzeugt ein Hersteller eine geringere Zuckermenge als seine Quote aus den Quotenzuckerrüben, für die er vor der Aussaat Lieferverträge nach Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich abgeschlossen hatte, so ist er verpflichtet, die Zuckerrübenmenge, die seiner etwaigen zusätzlichen Erzeugung bis zur Höhe seiner Quote entspricht, zwischen denjenigen Verkäufern aufzuteilen, mit denen er vor der Aussaat einen Liefervertrag im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich abgeschlossen hatte.

    Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.

    ABSCHNITT IV

    1.

    Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor.

    2.

    Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten, und zwar unter Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Erzeugung; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann hiervon abgewichen werden.

    ABSCHNITT V

    1.

    Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben vor.

    2.

    Hatten die Verkäufer und Hersteller bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Sammelstellen. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.

    3.

    Der Liefervertrag sieht vor, dass die Kosten für das Verladen und den Transport ab Sammelstelle, vorbehaltlich besonderer Übereinkünfte, die den örtlichen Regeln oder Gepflogenheiten entsprechen, die vor dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr galten, zulasten des Herstellers gehen.

    4.

    Für den Fall jedoch, dass die Zuckerrüben in Dänemark, Griechenland, Spanien, Irland, Portugal, Finnland und im Vereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Liefervertrag eine Beteiligung des Herstellers an den Verlade- und Beförderungskosten vor und legt hierfür den Prozentsatz oder die Beträge fest.

    ABSCHNITT VI

    1.

    Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor.

    2.

    Hatten die Verkäufer und Hersteller bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.

    ABSCHNITT VII

    1.

    Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung des Zuckergehalts nach der polarimetrischen Methode durchgeführt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme.

    2.

    Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen.

    ABSCHNITT VIII

    Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellungen von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt auf eine der folgenden Weisen durchgeführt werden:

    a)

    gemeinsam durch den Hersteller und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht;

    b)

    durch den Hersteller unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger;

    c)

    durch den Hersteller unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Verkäufer die Kosten hierfür trägt.

    ABSCHNITT IX

    1.

    Der Liefervertrag sieht für den Hersteller für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor:

    a)

    die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Verkäufer;

    b)

    die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer;

    c)

    die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer; in diesem Fall kann der Hersteller von dem Verkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung verbundenen Kosten verlangen;

    d)

    die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Verkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden.

    Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Liefervertrag mehrere der Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 vor.

    2.

    Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden.

    ABSCHNITT X

    1.

    In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt.

    2.

    Die Fristen gemäß Absatz 1 sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.

    ABSCHNITT XI

    Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

    ABSCHNITT XII

    1.

    Die in Artikel 2 Absatz 11 Buchstabe b genannte Branchenvereinbarung sieht eine Schiedsklausel vor.

    2.

    Wenn eine gemeinschaftliche, regionale oder örtliche Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

    3.

    Die Vereinbarungen gemäß Absatz 2 sehen insbesondere Folgendes vor:

    a)

    Regeln über die Aufteilung derjenigen Rübenmengen, die der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote zu kaufen beabsichtigt, auf die Verkäufer;

    b)

    Regeln über die in Abschnitt III Absatz 4 genannte Aufteilung;

    c)

    die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Absatz 2;

    d)

    Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit;

    e)

    einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;

    f)

    die Konsultation von Vertretern der Verkäufer durch den Hersteller, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird;

    g)

    die Zahlung von Prämien an die Verkäufer für Früh- und Spätlieferungen;

    h)

    Angaben betreffend

    i)

    den in Abschnitt IX Absatz 1 Buchstabe b genannten Teil der Schnitzel,

    ii)

    die in Abschnitt IX Absatz 1 Buchstabe c genannten Kosten,

    iii)

    den in Abschnitt IX Absatz 1 Buchstabe d genannten Ausgleichsbetrag;

    i)

    die Abholung der Schnitzel durch den Verkäufer;

    j)

    unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Regeln über die Aufteilung des etwaigen Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem tatsächlichen Verkaufspreis des Zuckers auf den Hersteller und die Verkäufer.

    ABSCHNITT XIII

    Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote anbietet, auf die Verkäufer aufgeteilt werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen.

    Diese Regeln können außerdem Verkäufern, die traditionell Zuckerrüben an eine Genossenschaft verkaufen, Lieferrechte verleihen, die die Rechte, die sich aus einer etwaigen Zugehörigkeit zu der besagten Genossenschaft ergeben, nicht vorsehen.


    ANHANG III

    NATIONALE UND REGIONALE QUOTEN

    (in Tonnen)

    Mitgliedstaat oder Region

    (1)

    Zucker

    (2)

    Isoglucose

    (3)

    Inulinsirup

    (4)

    Belgien

    819 812

    71 592

    215 247

    Tschechische Republik

    454 862

    Dänemark

    420 746

    Deutschland

    3 416 896

    35 389

    Griechenland

    317 502

    12 893

    Spanien

    996 961

    82 579

    Frankreich (Mutterland)

    3 288 747

    19 846

    24 521

    Französische Überseedepartments

    480 245

    Irland

    199 260

    Italien

    1 557 443

    20 302

    Lettland

    66 505

    Litauen

    103 010

    Ungarn

    401 684

    137 627

    Niederlande

    864 560

    9 099

    80 950

    Österreich

    387 326

    Polen

    1 671 926

    26 781

    Portugal (Mutterland)

    69 718

    9 917

    Autonome Region Azoren

    9 953

    Slowakei

    207 432

    42 547

    Slowenien

    52 973

    Finnland

    146 087

    11 872

    Schweden

    368 262

    Vereinigtes Königreich

    1 138 627

    27 237

    Insgesamt

    17 440 537

    507 680

    320 718


    ANHANG IV

    ABSCHNITT 1

    ZUSÄTZLICHE ZUCKERQUOTEN

    (in Tonnen)

    Mitgliedstaat

    Zusätzliche Quote

    Belgien

    62 489

    Tschechische Republik

    20 070

    Dänemark

    31 720

    Deutschland

    238 560

    Griechenland

    10 000

    Spanien

    10 000

    Frankreich (Mutterland)

    351 695

    Irland

    10 000

    Italien

    10 000

    Lettland

    10 000

    Litauen

    8 985

    Ungarn

    10 000

    Niederlande

    66 875

    Österreich

    18 486

    Polen

    100 551

    Portugal (Festland)

    10 000

    Slowakei

    10 000

    Slowenien

    10 000

    Finnland

    10 000

    Schweden

    17 722

    Vereinigtes Königreich

    82 847

    Insgesamt

    1 100 000

    ABSCHNITT 2

    ERGÄNZENDE ISOGLUCOSEQUOTEN

    (in Tonnen)

    Mitgliedstaat

    Ergänzende Quote

    Italien

    60 000

    Litauen

    8 000

    Schweden

    35 000


    ANHANG V

    MODALITÄTEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON ZUCKER- ODER ISOGLUCOSE-QUOTEN

    ABSCHNITT I

    Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck:

    a)

    „Fusion von Unternehmen“: die Vereinigung von zwei oder mehr Unternehmen zu einem einzigen Unternehmen;

    b)

    „Veräußerung eines Unternehmens“: die Übertragung oder Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, dem Quoten zugeteilt wurden, auf ein oder mehrere Unternehmen;

    c)

    „Veräußerung einer Fabrik“: die Übertragung des Eigentums an einem Produktionsbetrieb einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses auf ein oder mehrere Unternehmen unter teilweiser oder vollständiger Übernahme der Erzeugung des Unternehmens, das das Eigentum überträgt;

    d)

    „Verpachtung einer Fabrik“: der für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren abgeschlossene und gemäß einer Verpflichtung der Parteien bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres unauflösbare Vertrag über die Verpachtung eines Produktionsbetriebs einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Zuckerherstellung mit einem Unternehmen, das in demselben Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die betreffende Fabrik befindet, wenn das Unternehmen, welches die betreffende Fabrik pachtet, nach Wirksamwerden der Pachtung in Bezug auf seine Erzeugung als ein ausschließlich Zucker erzeugendes Unternehmen angesehen werden kann.

    ABSCHNITT II

    1.

    Im Falle der Fusion oder Veräußerung von Zucker erzeugenden Unternehmen und im Falle der Veräußerung von Zuckerfabriken werden die Quoten unbeschadet des Absatzes 2 wie folgt geändert:

    a)

    Bei einer Fusion von Zucker erzeugenden Unternehmen teilt der Mitgliedstaat dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen eine Quote zu, die jeweils der Summe der Quoten entspricht, die den zusammengeschlossenen Zucker erzeugenden Unternehmen vor der Fusion zugeteilt worden waren;

    b)

    bei der Veräußerung eines Zucker erzeugenden Unternehmens teilt der Mitgliedstaat dem erwerbenden Unternehmen die Quote des veräußerten Unternehmens für die Erzeugung von Zucker zu; gibt es mehrere erwerbende Unternehmen, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der von jedem Unternehmen übernommenen Zuckerproduktionsmengen;

    c)

    bei der Veräußerung einer Zucker erzeugenden Fabrik senkt der Mitgliedstaat die Quote des Unternehmens, das das Eigentum an der Fabrik überträgt, und erhöht die Quote des Zucker erzeugenden Unternehmens oder der Zucker erzeugenden Unternehmen, die die betreffende Fabrik erwerben, um die abgezogene Menge im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen.

    2.

    Bekundet ein Teil der von einer der in Absatz 1 genannten Transaktionen unmittelbar betroffenen Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, das an diesen Transaktionen nicht beteiligt ist, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung nach Maßgabe der Produktionsmengen vornehmen, die von dem Unternehmen, an das sie ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr liefern wollen, übernommen werden.

    3.

    Stellen

    a)

    ein Zucker erzeugendes Unternehmen,

    b)

    eine oder mehrere Fabriken eines Zucker erzeugenden Unternehmens

    ihren Betrieb unter anderen als den in Absatz 1 genannten Bedingungen ein, so kann der Mitgliedstaat den von dieser Einstellung betroffenen Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen zuteilen.

    Bekundet ein Teil der betroffenen Erzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein bestimmtes Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, so kann der Mitgliedstaat den entsprechenden Quotenteil im Falle des Unterabsatzes 1 Buchstabe b dem Unternehmen zuteilen, an das sie die Zuckerrüben oder das Zuckerrohr liefern wollen.

    4.

    Wird die Ausnahmeregelung des Artikels 6 Absatz 6 angewandt, so kann der betreffende Mitgliedstaat von den durch diese Ausnahmeregelung betroffenen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerherstellern verlangen, dass sie in ihren Branchenvereinbarungen Sonderklauseln im Hinblick auf die Anwendung der Absätze 2 und 3 dieses Abschnitts durch den genannten Mitgliedstaat vorsehen.

    5.

    Im Falle der Verpachtung einer zu einem Zucker erzeugenden Unternehmen gehörenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die Quoten des Unternehmens, das diese Fabrik verpachtet, herabsetzen und den abgetrennten Quotenanteil dem Unternehmen, das die Fabrik zum Zwecke der Zuckererzeugung pachtet, zuteilen.

    Bei Auflösung des Pachtvertrags während des in Abschnitt I Buchstabe d genannten Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren wird die nach Unterabsatz 1 vorgenommene Anpassung der Quoten von dem Mitgliedstaat rückwirkend ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufgehoben. Bei Auflösung des Pachtvertrags durch höhere Gewalt ist der Mitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, die Anpassung aufzuheben.

    6.

    Ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen nicht mehr in der Lage, seinen sich aus der Gemeinschaftsregelung ergebenden Verpflichtungen gegenüber den betreffenden Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern nachzukommen, und wird dies von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt, so kann dieser für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre den betreffenden Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen zuteilen.

    7.

    Gibt ein Mitgliedstaat einem Zucker erzeugenden Unternehmen Preis- und Absatzgarantien für die Verarbeitung von Zuckerrüben zu Äthylalkohol, so kann er im Einvernehmen mit diesem Unternehmen und den betreffenden Zuckerrübenerzeugern für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre die Quoten ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Unternehmen zur Zuckererzeugung zuteilen.

    ABSCHNITT III

    Bei Fusion oder Veräußerung von Isoglucose erzeugenden Unternehmen und bei Veräußerung einer Isoglucose erzeugenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die betreffenden Quoten für die Erzeugung von Isoglucose einem oder mehreren anderen Unternehmen zuteilen, unabhängig davon, ob für diese Erzeugungsquoten bestehen oder nicht.

    ABSCHNITT IV

    Die aufgrund der Abschnitte II und III getroffenen Maßnahmen sind nur zulässig, wenn

    a)

    die Interessen aller betroffenen Parteien berücksichtigt werden;

    b)

    der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen für geeignet hält, die Struktur des Zuckerrüben- oder Zuckerrohranbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern;

    c)

    sie Unternehmen eines selben Gebiets, für das die Quoten in Anhang III festgesetzt sind, betreffen.

    ABSCHNITT V

    Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April des folgenden Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das laufende Wirtschaftsjahr wirksam.

    Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Mai und dem 30. September eines selben Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das folgende Wirtschaftsjahr wirksam.

    ABSCHNITT VI

    Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 10 Absatz 3 an, so teilt er die geänderten Quoten bis spätestens Ende Februar im Hinblick auf ihre Anwendung während des folgenden Wirtschaftsjahres zu.

    ABSCHNITT VII

    Bei Anwendung der Abschnitte II und III unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens fünfzehn Tage nach den in Abschnitt V vorgesehenen Terminen über die geänderten Quoten.


    ANHANG VI

    STAATEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 12

     

    Barbados

     

    Belize

     

    Côte d’Ivoire

     

    Republik Kongo

     

    Fidschi

     

    Guyana

     

    Indien

     

    Jamaika

     

    Kenia

     

    Madagaskar

     

    Malawi

     

    Mauritius

     

    Mosambik

     

    St. Kitts und Nevis — Anguilla

     

    Suriname

     

    Swasiland

     

    Tansania

     

    Trinidad und Tobago

     

    Uganda

     

    Sambia

     

    Simbabwe


    ANHANG VII

    VERARBEITUNGSERZEUGNISSE

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    ex 0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

    0403 10

    Joghurt:

    0403 10 51 to 0403 10 99

    – –

    aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    0403 90

    andere:

    0403 90 71 to 0403 90 99

    – –

    aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    ex 0710

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

    0710 40 00

    Zuckermais

    ex 0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

    0711 90

    anderes Gemüse; Mischungen von Gemüse:

     

    – –

    Gemüse:

    0711 90 30

    Zuckermais

    1702 50 00

    Chemisch reine Fructose

    ex 1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschl. weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug der Unterposition 1704 90 10

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

    ex 1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    1901 10 00

    Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    1901 20 00

    Mischung und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

    1901 90

    andere:

     

    – –

    andere:

    1901 90 99

    – – –

    andere:

    ex 1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

    1902 20

    Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

     

    – –

    andere:

    1902 20 91

    – – –

    gekocht

    1902 20 99

    – – –

    andere

    1902 30

    andere Teigwaren

    1902 40

    Couscous:

    1902 40 90

    – –

    anderer

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    ex 1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

    1905 10 00

    Knäckebrot

    1905 20

    Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

    1905 31

    – –

    Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

    1905 32

    – –

    Waffeln

    1905 40

    Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

    1905 90

    andere:

     

    – –

    andere:

    1905 90 45

    – – –

    Kekse und ähnliches Kleingebäck

    1905 90 55

    – – –

    extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

    1905 90 60

    – – – –

    gesüßt

    1905 90 90

    – – – –

    andere

    ex 2001

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

    2001 90

    andere:

    2001 90 30

    – –

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    2001 90 40

    – –

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr Yams

    ex 2004

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    2004 10

    Kartoffeln:

     

    – –

    andere:

    2004 10 91

    – – –

    in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    2004 90

    anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse:

    2004 90 10

    – –

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    ex 2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    2005 20

    Kartoffeln:

    2005 20 10

    – –

    in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    2005 80 00

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    ex 2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

     

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

     

    – –

    Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen oder Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

    2101 12 98

    – – –

    andere:

     

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

     

    – –

    Zubereitungen:

    2101 20 98

    – – –

    andere

     

    geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

     

    – –

    geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

    2101 30 19

    – – –

    andere

     

    – –

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

    2101 30 99

    – – –

    andere

    2105 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    ex 2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    2106 90

    andere:

    2106 90 10

    – –

    „Käsefondue“ genannte Zubereitungen

     

    – –

    andere:

    2106 90 92

    – – – – –

    kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    2106 90 98

    – – – – –

    andere

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholartige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    2205

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    ex 2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

    2208 20

    Branntwein aus Wein oder Traubentrester:

    2208 50 91 bis 2208 50 99

    Genever

    2208 70

    Likör

    2208 90 41 bis 2208 90 78

    anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke

    2905 43 00

    Mannitol

    2905 44

    D-Glucitol (Sorbit)

    ex 3302

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

    3302 10

    von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

     

    – –

    von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

     

    – – –

    Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

     

    – – – – –

    andere (mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger):

    3302 10 29

    andere

    ex Kapitel 38

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie:

    3824 60

    Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44


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