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Dokument 32006R0134

    Verordnung (EG) Nr. 134/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 23 vom 27.1.2006, str. 13–33 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Pravni status dokumenta Ne velja več, Datum konca veljavnosti: 28/07/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/134/oj

    27.1.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 23/13


    VERORDNUNG (EG) Nr. 134/2006 DER KOMMISSION

    vom 26. Januar 2006

    zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 7,

    nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Einleitung

    (1)

    Am 28. April 2005 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens gemäß Artikel 5 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) in die Gemeinschaft (nachstehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung“ genannt).

    (2)

    Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 11. März 2005 von den drei Gemeinschaftsherstellern Interkov spol s.r.o., MI.ME.CA s.r.l. und Niko — Metallurgical company, d.d. Zelezniki (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Hebelmechanikenproduktion in der Gemeinschaft entfällt. Darüber hinaus wurde der Antrag von I.M.L., einem weiteren Gemeinschaftshersteller, unterstützt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der betroffenen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

    2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

    (3)

    Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Lieferanten, Verwender und Verwenderverbände sowie die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    (4)

    Die antragstellenden Hersteller, andere kooperierende Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller, Einführer, Lieferanten, Verwender und Verwenderverbände übermittelten Stellungnahmen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    (5)

    Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen entsprechende Antragsformulare zu. Vier Unternehmen beantragten eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung bzw. eine individuelle Behandlung, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten; ein Unternehmen beantragte lediglich eine IB.

    (6)

    In der Bekanntmachung über die Einleitung hatte die Kommission angegeben, dass in dieser Untersuchung unter Umständen bei den Einführern mit einer Stichprobe gearbeitet würde. In Anbetracht der großen Anzahl von Einführern, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, wurde ein Stichprobenverfahren als notwendig erachtet.

    (7)

    Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen von sich aus meldeten, Fragebogen zu. Die drei Antragsteller, zwei andere Gemeinschaftshersteller, fünf ausführende Hersteller in der VR China, zwölf Rohstofflieferanten, zwei unabhängige Einführer und acht unabhängige Verwender in der Gemeinschaft nahmen Stellung.

    (8)

    Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

    a)

    Gemeinschaftshersteller:

    Interkov spol s.r.o.

    MI.ME.CA s.r.l.

    Niko — Metallurgical company, d.d. Zelezniki

    IML Industria Meccanica Lombarda S.r.l.

    EJA international

    b)

    Verwender in der Gemeinschaft:

    Esselte Leitz GmbH & Co.

    c)

    Ausführende Hersteller in der VR China:

    Dongguan Nanzha Leco Stationery

    Wah Hing Stationery Manufactory Limited

    Weitere drei ausführende Hersteller reichten MWB-Anträge ein und erklärten sich zur Mitarbeit an dem Verfahren bereit. Bevor die MWB-Anträge jedoch geprüft werden konnten, erklärten sie, dass sie nicht mehr zur Mitarbeit bereit seien.

    (9)

    Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt werden musste, wurde zur Ermittlung dieses Normalwerts in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

    Hersteller in Iran:

    Metalise Co.

    3.   Untersuchungszeitraum

    (10)

    Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 (nachstehend „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

    4.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

    4.1   Allgemeines

    (11)

    Hebelmechaniken bestehen aus Metall und können Teil von Ordnern sein, die zur Ablage von losen Blättern und anderen Unterlagen verwendet werden. Die technischen Merkmale der Ware richten sich im Wesentlichen nach dem verwendeten Material, der Größe der Mechaniken und der jeweiligen Behandlung des Stahls.

    4.2   Betroffene Ware

    (12)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, die in der Regel zur Ablage von losen Blättern und anderen Unterlagen in Ordnern verwendet werden und normalerweise aus zwei kräftigen Metallbogen bestehen, die auf einer Platte befestigt sind, auf der sich mindestens ein Öffnungsmechanismus befindet, der das Einfügen von Blättern und anderen Unterlagen ermöglicht (nachstehend die „betroffene Ware“ genannt). Die Ware wird normalerweise dem KN-Code ex 8305 10 00 zugewiesen.

    (13)

    Die Untersuchung hat ergeben, dass trotz gewisser Unterschiede unter anderem in Bezug auf die Qualität und Stärke des Stahls, die Größe der Mechaniken und die Oberflächenbehandlung alle Typen der betroffenen Ware (vgl. Definition in Randnummer 12) die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen aufweisen. Daher werden alle Typen der betroffenen Ware für die Zwecke dieses Antidumpingverfahrens als eine einzige Ware angesehen.

    4.3   Gleichartige Ware

    (14)

    Den Untersuchungsergebnissen zufolge bestehen keine Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und den in der VR China und in Iran (Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China) hergestellten und verkauften Hebelmechaniken. Die Hebelmechaniken weisen die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen auf wie die aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte Ware.

    (15)

    Des Weiteren wurden keine Unterschiede zwischen den von den Gemeinschaftsherstellern produzierten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Hebelmechaniken und jenen aus der VR China eingeführten Hebelmechaniken festgestellt. Sie wiesen beide dieselben materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungszwecke auf.

    (16)

    Daher wurden sie vorläufig als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

    B.   DUMPING

    1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

    (17)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

    Unternehmensentscheidungen werden auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss getroffen und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

    die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

    es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

    Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit;

    Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

    (18)

    Vier ausführende Hersteller in der VR China stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und füllten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller aus.

    (19)

    Da drei dieser ausführenden Hersteller vor dem Kontrollbesuch erklärten, dass sie nicht mehr zur Mitarbeit bereit waren, konnte nicht geprüft werden, ob diese Unternehmen die Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllten.

    (20)

    Für das vierte Unternehmen verifizierte die Kommission die in den MWB-Anträgen übermittelten Informationen in den Betrieben dieses Unternehmens, soweit sie dies für erforderlich erachtete.

    (21)

    Aufgrund der Untersuchungsergebnisse konnte dem MWB-Antrag nicht stattgegeben werden. Die Feststellungen für das Unternehmen nach den fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung zeigten, dass das zweite und dritte Kriterium nicht erfüllt waren. Darüber hinaus konnte für das erste Kriterium keine endgültige Schlussfolgerung gezogen werden.

    (22)

    Nach Prüfung des zweiten Kriteriums konnte die Kommission nicht eindeutig feststellen, ob das Unternehmen über eine einzige klare Buchführung verfügt, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

    (23)

    In Bezug auf das dritte Kriterium versäumte das Unternehmen, beweiskräftige Unterlagen und genaue Ausführungen zur Privatisierung des Unternehmens und der Neubewertung seiner Vermögenswerte vorzulegen. Das Unternehmen hat daher nicht nachgewiesen, dass keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems bestanden.

    (24)

    Da das Unternehmen die Zweifel der Kommission hinsichtlich einer möglichen staatlichen Einflussnahme in Bezug auf die Genehmigung von Arbeitsverträgen nicht ausräumen konnte und es zudem nicht möglich war, eindeutig festzustellen, ob alle Kosten auf Marktwerten beruhten, konnte die Kommission nicht entscheiden, ob das erste Kriterium erfüllt war. Da jedoch bereits feststand, dass das zweite und dritte Kriterium nicht erfüllt waren, bedurfte es diesbezüglich ohnehin keiner Entscheidung mehr.

    (25)

    Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zu den vorstehenden Ergebnissen Stellung zu nehmen.

    2.   Individuelle Behandlung (IB)

    (26)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für die Länder, die unter Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung fallen, gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung Unternehmen nachweisen können, dass ihre Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Bedingungen der Verkäufe frei bestimmt sind, dass Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen und dass der Staat nicht in einem solchen Maße Einfluss nimmt, dass die Maßnahmen im Falle der Festsetzung unterschiedlicher Zollsätze für einzelne Ausführer umgangen werden können.

    (27)

    Der ausführende Hersteller, dem keine MWB gewährt werden konnte, hatte für diesen Fall eine IB beantragt. Anhand der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass das Unternehmen alle Voraussetzungen für eine IB gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllte.

    (28)

    Ein weiterer ausführender Hersteller, der nur eine IB und keine MWB beantragt hatte, verkaufte die betroffene Ware im UZ über verbundene Unternehmen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft und arbeitete an der Untersuchung mit. Die Untersuchung ergab, dass auch dieses Unternehmen die in Artikel 9 Absatz 5 festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllte.

    (29)

    Daher wurde der Schluss gezogen, dass den folgenden zwei ausführenden Herstellern in der VR China eine individuelle Behandlung zu gewähren war:

    Dongguan Nanzha Leco Stationery;

    Wah Hing Stationery Manufactory Limited.

    3.   Normalwert

    (30)

    Da der Ausführer, der ausschließlich eine IB beantragt hatte, die Antwort auf den Fragebogen nicht fristgemäß und nicht mit lückenlosem Beweismaterial übermittelt hatte, konnte keine Dumpingspanne ermittelt werden; das Unternehmen musste daher als nicht an der Untersuchung mitarbeitende Partei betrachtet werden.

    3.1   Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde

    a)   Vergleichsland

    (31)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland zu ermitteln.

    (32)

    In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission Indien als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.

    (33)

    Ein Verwender, ein kooperierender Ausführer und ein nicht kooperierender Hersteller erhoben Einwände gegen diesen Vorschlag. Indien sei vor allem aus folgenden Gründen nicht als Vergleichsland geeignet:

    Es gibt nur wenige indische Hersteller und keinen Wettbewerb auf dem indischen Inlandsmarkt;

    es wird nur für den Inlandsmarkt und nicht für das Ausland produziert;

    die in Indien produzierte Ware hat andere Merkmale, so dass auch das Herstellungsverfahren anders ist;

    die Produktionsmenge in Indien ist im Vergleich zur VR China gering;

    die indische Produktion ist in Bezug auf Menge und Qualität nicht konstant.

    (34)

    Die interessierten Parteien konnten jedoch weder ein Land vorschlagen, das sich besser als Vergleichsland eignen würde, noch ihre Einwände gegen Indien mit weiteren Ausführungen begründen.

    (35)

    Daher ersuchte die Kommission Indien, aber auch andere als Vergleichsland in Frage kommende Länder um Mitarbeit, und zwar die Türkei, Südafrika, Iran und Thailand.

    (36)

    Dabei stellte sich heraus, dass in den in Randnummer 35 genannten Ländern nur einige wenige Hersteller in Indien und Iran Hebelmechaniken herstellen. Zudem war es nicht möglich, die indischen Unternehmen zu einer uneingeschränkten Mitarbeit zu bewegen, nur der Hersteller in Iran war bereit, uneingeschränkt an der Untersuchung mitzuarbeiten.

    (37)

    Aus den Antworten ging hervor, dass es in Iran einen Hersteller von Hebelmechaniken gibt und dieser Hersteller diese auch auf dem Inlandsmarkt verkauft. Des Weiteren wurde festgestellt, dass umfangreiche Mengen der in der VR China hergestellten betroffenen Ware nach Iran ausgeführt werden. Die iranischen und chinesischen Waren konkurrieren somit auf dem iranischen Markt.

    (38)

    Daraus wird vorläufig der Schluss gezogen, dass Iran das geeignetste und vertretbarste Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ist.

    b)   Bestimmung des Normalwerts im Vergleichsland

    (39)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, anhand der Angaben des Herstellers in dem Vergleichsland ermittelt. Da die Untersuchung ergab, dass die Geschäfte des Herstellers in Iran im normalen Handelsverkehr erfolgten, wurde der Normalwert anhand der auf dem iranischen Inlandsmarkt gezahlten oder zu zahlenden Preise für vergleichbare Warentypen ermittelt.

    (40)

    Folglich wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises ermittelt, den der kooperierende Hersteller in Iran unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte.

    4.   Ausfuhrpreise

    (41)

    Für die Ausfuhrverkäufe des Ausführers mit IB in die Gemeinschaft, die über verbundene Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft abgewickelt worden waren, wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung gestellten Weiterverkaufspreise rechnerisch ermittelt.

    (42)

    In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise errechnet.

    5.   Vergleich

    (43)

    Normalwert und Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag gebührende Berichtigungen für nachweislich die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussende Unterschiede vorgenommen.

    (44)

    Auf dieser Grundlage wurden bei ausreichend begründeten Anträgen Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten, Provisionen und Kundendienstkosten (Garantie) vorgenommen. Auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung wurden auch Berichtigungen vorgenommen, wenn die Ausfuhren über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem anderen als dem betroffenen Land oder der Gemeinschaft verkauft wurden.

    6.   Dumpingspanne

    6.1   Für den kooperierenden ausführenden Hersteller, dem eine IB gewährt wurde

    (45)

    Im Falle des Unternehmens, dem eine IB gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden in die Gemeinschaft ausgeführten Typs verglichen.

    (46)

    Die vorläufige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:

    Dongguan Nanzha Leco Stationary

    33,4 %

    6.2   Für alle übrigen ausführenden Hersteller

    (47)

    Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass drei der vier Unternehmen, die ursprünglich einen MWB-Antrag gestellt hatten, letztendlich doch nicht zur Mitarbeit bereit waren und auch keine anderen ausführenden Hersteller in der VR China an der Untersuchung mitarbeiteten, mit Ausnahme eines anderen Unternehmens, das nur eine IB beantragt hatte, aber als nicht kooperierende Partei betrachtet werden musste.

    (48)

    Da die Ausführer, denen weder MWB noch IB gewährt wurde, nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, wurde die Dumpingspanne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Die landesweite Dumpingspanne wurde folglich auf der Grundlage der repräsentativsten PCN, die aus der VR China von Ausführern ohne MWB/IB ausgeführt wurden, festgesetzt. Der Ausfuhrpreis wurde dann mit dem für das Vergleichsland ermittelten Normalwert verglichen. Um einen wirklich fairen Vergleich zu gewährleisten, holte die Kommission zusätzliche Marktinformationen ein, anhand derer sie die Einfuhrpreise anderer ausführender Hersteller ermittelte. Dabei deutete nichts darauf hin, dass es sich nicht um faire und vertretbare Berechnungen handelte.

    (49)

    Auf dieser Grundlage wurde die vorläufige landesweite Dumpingspanne auf 48,1 % des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft festgesetzt.

    (50)

    Diese Dumpingspanne gilt für alle Hersteller, denen keine IB gewährt wurde.

    C.   SCHÄDIGUNG

    1.   Gemeinschaftsproduktion

    (51)

    Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Hersteller in der Gemeinschaft im UZ Hebelmechaniken produzieren: die drei antragstellenden Gemeinschaftshersteller, zwei andere Hersteller, die den Antrag unterstützten und im Rahmen der Untersuchung uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeiteten, sowie das Unternehmen Esselte, das Hebelmechaniken ausschließlich für den Eigenbedarf herstellte.

    (52)

    Ein weiteres Unternehmen produzierte und importierte ebenfalls im UZ Hebelmechaniken, die allerdings auch nur für den Eigenbedarf bestimmt waren. Während des UZ stellte dieses Unternehmen die Produktion von Hebelmechaniken ein. Das Unternehmen beantwortete den für Gemeinschaftshersteller bestimmten Fragebogen und übermittelte die Angaben über seine eigene Produktion.

    (53)

    Für einen weiteren Hersteller, der den Antrag der Gemeinschaftshersteller schriftlich unterstützte, ergab die Untersuchung, dass er die betroffene Ware nicht während des UZ herstellte.

    (54)

    Die Antragsteller machten geltend, dass auch noch andere Unternehmen die betroffene Ware im UZ herstellten, wenn auch in geringen Mengen. Diese Unternehmen hatten sich jedoch weder selbst bei der Kommission gemeldet noch im Rahmen der Untersuchung ihre Produktionszahlen übermittelt. Deshalb wurden diese Mengen vorläufig bei der Ermittlung der Gemeinschaftsproduktion nicht berücksichtigt.

    (55)

    Die Untersuchung ergab, dass einer der kooperierenden und den Antrag unterstützenden Hersteller die betroffene Ware auch aus der VR China bezog. Während der Großteil der von diesem Hersteller im UZ in der EG verkauften Ware in der Gemeinschaft hergestellt wurde, stammen den Untersuchungsergebnissen zufolge dennoch 25 % der Verkaufsmenge in der Gemeinschaft aus der VR China. Dies entspricht rund 39 % der Gesamtproduktion dieses Herstellers.

    (56)

    Auch wenn dies einen relativ großen Anteil des Geschäftsaufkommens dieses Unternehmens ausmacht, können diese Einfuhren durchaus als eine Art Selbstschutz gegen gedumpte Billigware aus der VR China betrachtet werden. Schon als dem Hersteller zu Beginn des Bezugszeitraums klar wurde, dass er mit den gedumpten Billigeinfuhren aus der VR China nicht konkurrieren konnte, beschloss er, seine alten Maschinen nach China zu bringen und mit einem chinesischen Hersteller ein Joint Venture zu gründen. Die Überprüfung der von diesem Gemeinschaftshersteller für den Bezugszeitraum übermittelten Finanzdaten ergab, dass er chinesische Hebelmechaniken verkaufte, um die hohen Verluste im Verkauf der eigenen Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt zumindest teilweise aufzufangen. Durch die Einfuhr chinesischer Hebelmechaniken war es dem Unternehmen möglich, auf dem Markt zu bestehen.

    (57)

    Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass sich das Kerngeschäft dieses Unternehmens nach wie vor in der Gemeinschaft befindet und sich das Unternehmen eindeutig wie ein Gemeinschaftshersteller verhält. Die Kooperationsbereitschaft dieses Unternehmens zeigt, dass es sich in der Untersuchung wie die anderen antragstellenden Unternehmen verhält und ähnliche Interessen verfolgt. Daher sollte die Produktion dieses Herstellers bei der Ermittlung der Gemeinschaftsproduktion berücksichtigt werden.

    (58)

    Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung erfolgte die vorläufige Ermittlung des Volumens der Gemeinschaftsproduktion anhand der Produktion der fünf kooperierenden Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützten, zuzüglich der für einen weiteren Hersteller verfügbaren Produktionszahlen.

    2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (59)

    Für die fünf Gemeinschaftshersteller, die uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten und den Antrag unterstützten, wurde für den UZ ein Produktionsvolumen von rund 220 Mio. Hebelmechaniken ermittelt, was über 90 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Hebelmechaniken entspricht. Diese Unternehmen bilden daher den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

    (60)

    Auch wenn die Produktion des Herstellers, der chinesische Hebelmechaniken einführte, aus der Gemeinschaftsproduktion und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeklammert wurde, so entfällt auf die restlichen Hersteller immer noch, wie in Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegt, ein erheblicher Teil der gesamten Hebelmechanikenproduktion in der Gemeinschaft.

    3.   Gemeinschaftsverbrauch

    (61)

    Der Verbrauch wurde auf der Grundlage der Verkäufe der bekannten Hersteller an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft zuzüglich der Einfuhren aus Drittländern ermittelt. Die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller wurden im Wesentlichen den Antworten der Gemeinschaftshersteller auf den Fragebogen entnommen. Aufgrund der geringen Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in der VR China und der Tatsache, dass die Eurostat-Zahlen nicht spezifisch genug waren, musste hinsichtlich der Einfuhrmengen auf den Antrag zurückgegriffen werden. Zudem deckt der KN-Code für Hebelmechaniken ebenfalls Ringbuchmechaniken ab und verwendet für die Mengenangabe Tonnen und nicht Stück.

    (62)

    Die nachstehende Tabelle lässt für den Bezugszeitraum einen erheblichen Nachfrageanstieg für die betroffene Ware in der Gemeinschaft erkennen.

    Tabelle 1

    Hebelmechaniken (in 1 000 Stück)

    2001

    2002

    2003

    2004 (UZ)

    Verbrauch

    301 440

    301 990

    337 300

    399 670

    Index

    100

    100

    112

    132

    (63)

    Am stärksten stieg die Nachfrage in der Zeit von 2003 bis zum Ende des UZ, und zwar um 18 % bzw. mehr als 62 Mio. Stück. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft steigerte seine Verkäufe um 8 % bzw. 14 Mio. Stück. Im selben Zeitraum stiegen die Einfuhren aus der VR China um 29 % bzw. 48 Mio. Stück.

    4.   Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft

    4.1   Volumen, Marktanteil und Durchschnittspreis der betroffenen Einfuhren

    a)   Einfuhrmenge und Marktanteil

    (64)

    Wie bereits in Randnummer 61 erläutert, wurden die Einfuhrmengen aus der VR China anhand der im Antrag enthaltenen Daten ermittelt, die dann mit Eurostat-Daten abgeglichen und mit den vor Ort überprüften Ausfuhrdaten des größten chinesischen Ausführers (über 65 % der gesamten chinesischen Ausfuhren), der an der Untersuchung mitarbeitete, verglichen wurden. Beide Quellen bestätigten, dass die mengenbezogenen Entwicklungen mit den im Antrag beschriebenen Trends vergleichbar waren.

    (65)

    Mengen und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern entwickelten sich wie folgt:

    Tabelle 2

    Einfuhren (in 1 000 Stück)

    2001

    2002

    2003

    UZ

    VR China

    135 000

    130 000

    166 000

    214 000

    Index

    100

    96

    123

    159


    Marktanteil der Einfuhren

    2001

    2002

    2003

    UZ

    VR China

    44,8 %

    43,1 %

    49,2 %

    53,6 %

    Index

    100

    96

    110

    120

    (66)

    Wie aus Tabelle 1 ersichtlich, stieg in der Gemeinschaft der Verbrauch an Hebelmechaniken im Bezugszeitraum um 32 % bzw. 98 Mio. Stück, während die Einfuhren aus dem betroffenen Land um 59 % bzw. 79 Mio. Stück stiegen. Folglich wuchs der Marktanteil dieser Einfuhren im Bezugszeitraum von 44,8 % auf 53,6 %. Dies entspricht einem Marktanteilgewinn von 8,8 Prozentpunkten. Besonders interessant ist in diesem Rahmen, dass die Einfuhren und der Marktanteil der ausführenden Hersteller in der VR China zwischen 2003 und dem UZ besonders stark zunahmen. Die Einfuhren stiegen um 48 Mio. Stück und der Marktanteil um 4,4 Prozentpunkte.

    b)   Preise der Einfuhren und Preisunterbietung

    (67)

    Der obigen Tabelle ist die Entwicklung der Preise für die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum zu entnehmen. Die Einfuhrpreise gingen von 120 EUR pro 1 000 Hebelmechaniken (2001) auf 107 EUR (UZ) zurück. Angesichts des sehr niedrigen Einfuhrpreises im Jahr 2003 und dem damaligen Anstieg des Verbrauchs um 20 % wurden die Preise zwischen 2003 und dem UZ um 11 % erhöht. Dennoch lagen die Einfuhrpreise weit unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Insgesamt gingen die Preise der gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum um 11 % zurück.

    (68)

    Die Preise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ auf dem Gemeinschaftsmarkt verlangte, wurden mit den Preisen der chinesischen ausführenden Hersteller verglichen. Dieser Vergleich wurde nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten und unter Berücksichtigung etwaiger nach der Einfuhr angefallener Kosten vorgenommen. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden auf die Stufe ab Werk berichtigt, bei den Preisen der Einfuhren handelte es sich um cif-Einfuhrpreise frei Grenze der Gemeinschaft.

    (69)

    Der Vergleich ergab, dass die chinesischen Hebelmechaniken im UZ zu Preisen in die Gemeinschaft eingeführt wurden, die weit unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Die Preisunterbietungsspanne betrug, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, 24,3 %. Aus dieser hohen Preisunterbietungsspanne, der Preisentwicklung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und dessen Rentabilitätslage (siehe weiter unten) muss geschlossen werden, dass bereits im Bezugszeitraum ein erheblicher Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt herrschte.

    5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (70)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2001 bis zum UZ beeinflussten.

    (71)

    Bei den folgenden Angaben über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft handelt es sich um für die fünf kooperierenden Gemeinschaftshersteller verifizierte Daten.

    5.1   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (72)

    Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung entwickelten sich wie folgt:

    Tabelle 4

    Indizes 2001 = 100

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Produktion (in 1 000 Stück)

    225 065

    222 036

    221 472

    219 990

    Index Produktion (2001 = 100)

    100

    99

    98

    98

    Produktionskapazität (Stück)

    454 423

    439 504

    488 387

    490 172

    Index Produktionskapazität

    100

    97

    107

    108

    Kapazitätsauslastung (%)

    50 %

    51 %

    45 %

    45 %

    Index Kapazitätsauslastung

    100

    102

    92

    91

    (73)

    Trotz steigender Nachfrage ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum leicht um 2 % zurück. Aufgrund der guten Marktaussichten und des steigenden Verbrauchs investierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den Ausbau seiner Produktionskapazitäten. Die Kapazitätsauslastung nahm allerdings — auch wegen des leichten Produktionsrückgangs — um 9 % ab.

    5.2   Lagerbestände

    (74)

    In der nachstehenden Tabelle sind die Lagerbestände zum Jahresende ausgewiesen.

    Tabelle 5

     

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Lagerbestände (in 1 000 Stück)

    11 750

    8 242

    15 201

    15 236

    Index 2001 = 100

    100

    70

    129

    130

    (75)

    Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kein relevanter Faktor für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, da dieser vorwiegend auf Bestellung produziert und die Lagerbestände im Umfang von drei bis vier Wochen Lieferkapazität nur einen geringen Teil der Produktion darstellen.

    5.3   Verkaufsmenge, Marktanteile, durchschnittliche Stückpreise in der Gemeinschaft und Wachstum

    (76)

    In der nachstehenden Tabelle sind die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft ausgewiesen.

    Tabelle 6

    Indizes 2001 = 100

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Verkaufte Mengen (in 1 000 Stück)

    166 440

    171 990

    171 300

    185 670

    Index

    100

    103

    103

    112

    Marktanteil

    55,1 %

    56,6 %

    50,7 %

    46,4 %

    Index

    100

    103

    92

    84

    Durchschnittlicher Verkaufspreis (EUR pro 1 000 Stück)

    152

    142

    137

    132

    Index

    100

    93

    90

    87

    (77)

    Die Untersuchung ergab, dass der steigende Verbrauch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zum Teil zugute kam und dessen Verkäufe im Bezugszeitraum um 12 % bzw. 19 Mio. Stück anstiegen.

    (78)

    Dennoch musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Marktanteileinbußen hinnehmen, so dass sein Marktanteil statt 55,1 % (2001) nur noch 46,4 % (Ende des UZ) betrug. Dies entspricht einem Marktanteilverlust von 8,7 Prozentpunkten. Die größten Einbußen erfolgten zwischen 2003 und dem UZ, als der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 4,4 Prozentpunkte fiel.

    (79)

    Dies bedeutet, dass das Marktwachstum dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in vollem Umfang zugute kam.

    (80)

    Die obige Tabelle lässt erkennen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Zuge eines ständig wachsenden Angebots gedumpter Billigeinfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt einen drastischen Preiseinbruch um 13 % hinnehmen musste.

    5.4   Rentabilität

    (81)

    Die in der nachstehenden Tabelle ausgewiesene Rentabilität ist als Prozentsatz des Umsatzes des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgedrückt.

    Tabelle 7

    Rentabilität bei Verkäufen in der Gemeinschaft (Umsatzrentabilität)

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Rentabilität bei EG-Verkäufen

    – 13 %

    – 17 %

    – 19 %

    – 26 %

    — Trend

     

    – 4 %

    – 6 %

    – 13 %

    (82)

    Die Rentabilität war im Bezugszeitraum immer negativ. Die Verluste erhöhten sich jedoch vor allem aufgrund der rückläufigen Preise. Obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion optimierte, um mit den Einfuhren aus der VR China konkurrieren zu können, und alle technischen Parameter der betroffenen Ware so weit wie möglich anpasste, konnte der kontinuierliche Anstieg der Verluste nicht aufgehalten werden. Die im UZ erzielten Ergebnisse sind nicht einmal kurzfristig zu halten.

    5.5   Kapitalrendite (RoI), Cashflow, Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (83)

    Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung von Kapitalrendite, Cashflow und Investitionen.

    Tabelle 8

    Indizes 2001 = 100

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Kapitalrendite

    (gesamtes Unternehmen)

    – 18 %

    – 22 %

    – 17 %

    – 55 %

    Cashflow (gesamtes Unternehmen, in EUR)

    1 737 465

    720 972

    – 259 997

    – 2 757 046

    Index

    100

    176

    45

    73

    Investitionen

    (für die betroffene Ware, in EUR)

    1 839 277

    2 453 440

    2 353 561

    2 601 880

    Index

    100

    133

    128

    141

    (84)

    Wie in den Randnummern 78 und 82 erläutert, wirkte sich die rückläufige Preisentwicklung sehr negativ auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus. Aber auch die mit der Rentabilität verbundenen Schadensindikatoren wurden dadurch erheblich beeinträchtigt. Der negative Trend, der für Kapitalrendite und Cashflow festgestellt wurde, entspricht weitgehend der Entwicklung der Rentabilität (vgl. Tabelle 6).

    (85)

    Wie bereits in Randnummer 73 angemerkt, investierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in Anbetracht der sehr guten Marktbedingungen immer mehr in die betroffene Ware. Investiert wurde vor allem in die Instandhaltung von Anlagen und Maschinen und nicht in neue Produktionsfazilitäten.

    (86)

    Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wies darauf hin, dass es immer schwieriger wurde, das nötige Kapital zu beschaffen. Die obigen Feststellungen und insbesondere die negative Rentabilität von 26 % lassen keinen Zweifel daran, dass die Möglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Kapitalbeschaffung bei Kreditinstituten oder Muttergesellschaften aufgrund seiner katastrophalen wirtschaftlichen Lage ernsthaft beeinträchtigt waren.

    5.6   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

    (87)

    Zwischen 2001 und dem UZ wurden im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Arbeitsplätze abgebaut. Die Produktivität konnte im Bezugszeitraum mittels verstärkter Investitionen bei gleichzeitiger Reduzierung der Beschäftigtenzahlen gesteigert werden.

    (88)

    Die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezahlten Löhne und die Lohnnebenkosten blieben im Bezugszeitraum konstant. Die Anzahl der Beschäftigten ging im Bezugszeitraum um 10 % zurück, es wurde aber auch aufgrund der Inflation ein relativer Rückgang der Beschäftigtenzahlen verzeichnet.

    5.7   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

    (89)

    Die einzelnen Dumpingspannen sind im Abschnitt über das ermittelte Dumping angegeben. Diese Spannen liegen eindeutig über der Geringfügigkeitsschwelle. Außerdem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich betrachtet werden.

    5.8   Auswirkungen früherer Dumping- oder Subventionierungspraktiken

    (90)

    Es können keine Aussagen darüber gemacht werden, ob sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von früheren Dumping- oder Subventionierungspraktiken erholt, weil keine entsprechenden Untersuchungen durchgeführt wurden.

    5.9   Schlussfolgerung zur Schädigung

    (91)

    Schon zu Beginn des Bezugszeitraums hielt die VR China bereits die Hälfte des Gemeinschaftsmarkts für Hebelmechaniken. Diese ohnehin starke Marktposition konnte die VR China noch erheblich ausbauen. Es sei darauf hingewiesen, dass sowohl die Einfuhrmengen aus der VR China als auch der Marktanteil deutlich zunahmen, und zwar um 79 Mio. Stück bzw. 8,8 Prozentpunkte. Darüber hinaus sank der durchschnittliche Stückpreis dieser Einfuhren um 11 %, was sich, wie die Untersuchung zeigte, in einer entsprechenden Preisunterbietung niederschlug.

    (92)

    Obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft höhere Verkäufe erzielte, profitierte er im UZ kaum von dem beträchtlichen Wachstum auf dem Gemeinschaftsmarkt (+ 32 % bzw. + 98 Mio. Stück). Vielmehr musste er erhebliche Marktanteileinbußen und einen Rückgang der durchschnittlichen Preise von 13 % hinnehmen, was einen doppelten Verlust bedeutete und zu einem verminderten Cashflow, geringerer Kapitalrendite, rückläufiger Produktion und Kapazitätsauslastung und stagnierenden Löhnen führte und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dazu zwang, im Bezugszeitraum Arbeitsplätze abzubauen. Trotz der Bemühungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit verschlechterte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich im Laufe des UZ.

    (93)

    Des Weiteren sei hier angeführt, dass einige Gemeinschaftshersteller in den letzten Jahren ihre Produktion oder aber ihre gesamte Geschäftstätigkeit aufgaben.

    (94)

    In Anbetracht aller Indikatoren wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.

    D.   SCHADENSURSACHE

    1.   Vorbemerkung

    (95)

    Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde ebenfalls geprüft, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestand. Dabei wurden gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

    2.   Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China

    (96)

    Wie bereits zuvor erwähnt, stiegen die Einfuhren aus der VR China und der Marktanteil dieser Einfuhren im Bezugszeitraum um rund 43 % bzw. um 8,8 Prozentpunkte. Darüber hinaus sanken die Preise der Einfuhren aus der VR China um 11 % und lagen um 24 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (vgl. Randnummer 67). Dadurch unterlagen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einem erheblichen Preisdruck.

    (97)

    Im Bezugszeitraum fiel außerdem der massive Anstieg gedumpter Billigeinfuhren aus der VR China zeitlich mit einer sich weiter verschlechternden Lage des ohnehin angeschlagenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Am deutlichsten zeigt sich diese Situation im Vergleich der Geschäftsergebnisse der chinesischen Ausführer mit jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Zeit von 2003 bis zum UZ. In diesem Zeitraum stiegen die Einfuhren von Hebelmechaniken aus der VR China um 48 Mio. Stück, wobei in der Untersuchung für diese Zeit eine erhebliche Preisunterbietung festgestellt wurde. Auf diese Weise konnten die ausführenden Hersteller aus der VR China 4,4 % des Marktes hinzugewinnen. In demselben Zeitraum stiegen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lediglich um 14 Mio. Stück, was zu einem Marktanteilverlust von 4,3 Prozentpunkten in einem rapide wachsenden Markt führte. Gleichzeitig musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den durchschnittlichen Verkaufspreis um 4 % senken. Der Anstieg der Verluste um 7 Prozentpunkte verdeutlicht, wie dramatisch sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in dieser Zeit zuspitzte. Es sei darauf hingewiesen, dass die VR China bereits zu Beginn des Bezugszeitraums große Mengen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft ausführte und die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft schon zu Beginn des Bezugszeitraums prekär war.

    (98)

    Wie aus den in Tabelle 2 ausgewiesenen Marktanteilgewinnen ersichtlich, wurden die Ausführer in der VR China, die ihre Ware zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft ausführten, im UZ zu den wichtigsten Anbietern auf dem Gemeinschaftsmarkt und verdrängten den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

    3.   Auswirkungen der Einfuhren aus Drittländern

    (99)

    Wie in Randnummer 36 erläutert, gibt es weltweit nicht viele Unternehmen, die Hebelmechaniken produzieren und ausführen. Im Rahmen der Wahl des Vergleichslands wurden Hersteller in Indien und Iran ermittelt, wobei diese den verfügbaren Informationen zufolge, wenn überhaupt, nur geringe Stückzahlen ausführen. Diese Hersteller produzieren im Wesentlichen für ihren Inlandsmarkt.

    (100)

    Daher ist es sehr unwahrscheinlich, dass Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern (z. B. Indien) zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnten. Auf der Grundlage der wenigen verfügbaren Informationen ist nicht einmal eine zuverlässige Schätzung dieser geringen Mengen von Einfuhren aus anderen Drittländern möglich.

    (101)

    Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in anderen Drittländern keine Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gehabt haben können.

    4.   Auswirkungen der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft getätigten Einfuhren aus der VR China

    (102)

    Die Untersuchung ergab, dass einer der kooperierenden Hersteller, der zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehört, die betroffene Ware im Bezugszeitraum aus der VR China einführte (vgl. Randnummer 55). Der Großteil der von diesem Hersteller im UZ in der EG verkauften Ware wurde in der Gemeinschaft hergestellt, 25 % der verkauften Hebelmechaniken stammten aus der VR China.

    (103)

    Die Untersuchung ergab, dass dieser Hersteller Hebelmechaniken aus der VR China einführte, die von einem chinesischen Ausführer hergestellt wurden, mit dem eine Geschäftsvereinbarung bestand. Des Weiteren wurde festgestellt, dass sein Weiterverkaufspreis für diese eingeführten Hebelmechaniken mit dem Verkaufspreis für aus der eigenen Produktion stammende Hebelmechaniken vergleichbar war.

    (104)

    Aus den vorgenannten Gründen können diese Einfuhren nicht zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. Auch wenn es sich um nicht unerhebliche Mengen handelt (rund 6 % der gesamten Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ), kommen die nachstehend erläuterten Überlegungen zum Tragen. Erstens entsprachen die Weiterverkaufspreise den Verkaufspreisen für die betroffene Ware aus der eigenen Produktion. Außerdem vervollständigt diese Ware die Warenpalette des betreffenden Unternehmens. Zweitens konnte das betreffende Unternehmen durch diese Einfuhren zum Teil die hohen Verluste, die beim Verkauf seiner eigenen Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt entstanden, auffangen (vgl. Randnummern 55 und 56). Durch die Einfuhr der Hebelmechaniken aus der VR China war es dem Unternehmen möglich, auf dem Markt zu bestehen. Die Vervollständigung seines Warenangebots durch die Einfuhr der Ware aus der VR China kann als eine Art Selbstschutz vor den gedumpten Einfuhren aus der VR China betrachtet werden. Dieser Hersteller unterstützt außerdem uneingeschränkt das laufende Verfahren.

    (105)

    Deshalb ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Einfuhren des besagten Herstellers zu der festgestellten Schädigung betragen haben.

    5.   Auswirkungen der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (106)

    Es wurde ebenfalls untersucht, ob die Ausfuhren von Hebelmechaniken, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt wurden, zu der im Bezugszeitraum erlittenen Schädigung beigetragen haben könnten.

    (107)

    Wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich, ist seit jeher der Gemeinschaftsmarkt der wichtigste Absatzmarkt des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im Bezugszeitraum gingen zwischen 7,4 % und 16,2 % aller Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Drittländer.

    Tabelle 10

     

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Ausfuhren

    (in 1 000 Stück)

    32 419

    23 114

    18 303

    14 551

    Index 2001 = 100

    100

    71

    56

    45

    (108)

    Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen im Laufe des Bezugszeitraums um rund 18 Mio. Stück zurück. Dieser Rückgang liegt im erheblichen Wachstum des Gemeinschaftsmarkts während dieses Zeitraums begründet. Dabei sollte bedacht werden, dass, wie aus den für die Wahl des Vergleichslands eingeholten Daten erkennbar, die VR China in dieser Zeit auch in anderen Teilen der Welt mit ihren Ausfuhren der betroffenen Ware Marktanteile eroberte.

    (109)

    Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft relativ konstant war und im Bezugszeitraum nur um 2 % zurückging. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war in der Lage, seine Kosten einzudämmen oder sogar zu senken.

    (110)

    Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass, selbst wenn der Rückgang des Ausfuhrvolumens zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnte, dies nicht den erheblichen Preisrückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt und die finanziellen Einbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ erklärt.

    6.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

    (111)

    Im vorliegenden Fall besteht die Schädigung vor allem in einem Preisdruck, der zu einem weiteren Anstieg der Verluste führte. Diese Entwicklung erfolgte in einer Zeit rapide zunehmender gedumpter Einfuhren, deren Preise weit unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere Faktoren (siehe oben) eine wesentliche Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen sein könnten. Im Laufe der Untersuchung wurden keine anderen Faktoren ermittelt, die die Schädigung hätten verursachen können.

    Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse der Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung vorläufig der Schluss gezogen, dass zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine eindeutige zeitliche Überschneidung und somit ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

    E.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    1.1   Allgemeine Erwägungen

    (112)

    Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass eine Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren aus dem betroffenen Land dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde. Die zuständigen Dienststellen der Kommission sandten Fragebogen an die Einführer, Händler und industriellen Verwender. Zwei Verwender gingen teilweise auf den Fragebogen ein. Andere Verwender beantworteten den Fragebogen überhaupt nicht, legten ihre Position jedoch in einer schriftlichen Stellungnahme dar.

    (113)

    Auf der Grundlage der von den kooperierenden Parteien eingegangenen Informationen wurden die nachstehenden Schlüsse gezogen.

    1.2   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (114)

    Dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehören, wie bereits erläutert, fünf Hersteller an, die über 700 Mitarbeiter in Produktion und Verkauf der betroffenen Ware beschäftigen. Die Wirtschaftsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ließen für den Bezugszeitraum eine negative Entwicklung der Geschäftsergebnisse erkennen, die einige Gemeinschaftshersteller in den letzten Jahren dazu veranlassten, ihre Produktion in der Gemeinschaft einzustellen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist jedoch lebensfähig und sieht, wie die Maßnahmen zur Bewältigung des drastischen Anstiegs gedumpter Einfuhren zeigen, keinen Grund, dieses Verkaufssegment aufzugeben. So hat es der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Untersuchungsergebnissen zufolge im Bezugszeitraum geschafft, seine Herstellungsverfahren zu verbessern und die Lieferzeiten zu verkürzen.

    (115)

    Bei einem Verzicht auf Maßnahmen dürfte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgrund des von den gedumpten Einfuhren ausgehenden Preisdrucks weiter verschlechtern, so dass weitere Gemeinschaftshersteller gezwungen sein werden, ihre Produktion einzustellen. Dies würde sich wiederum nachteilig auf die Industrie als Ganzes auswirken, die ohnehin schon unter den gedumpten Einfuhren leidet.

    (116)

    Bei Einführung von Maßnahmen dürften Produktion und Verkaufsmengen binnen kurzer Zeit steigen, so dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Fixkosten auf eine höhere Produktion verteilen kann. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr niedrig ist und er seine Produktion erheblich steigern könnte. Auf diese Weise könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den im Bezugszeitraum eingebüßten Marktanteil zurückgewinnen und Größenvorteile nutzen. Sobald die Preisbildung nicht mehr durch gedumpte Einfuhren verzerrt wird, dürfte sich auch die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wieder stabilisieren und ein nachhaltiges Niveau erreichen.

    (117)

    Deshalb würden Antidumpingmaßnahmen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen.

    1.3   Interesse der Zulieferer

    (118)

    Zwölf Rohstofflieferanten der Gemeinschaftshersteller wandten sich in Verbindung mit dem laufenden Verfahren an die Kommission. Sie befürworten die Einführung von Antidumpingmaßnahmen. Nach Auffassung der Kommission sind diese Zulieferer in diesem Verfahren repräsentativ für die Stahlanbieter.

    (119)

    Falls keine Maßnahmen gegen die gedumpten Billigeinfuhren ergriffen werden, besteht das Risiko, dass die Stahlanbieter kurzfristig ein Verkaufssegment verlieren. Die hohen Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind nicht länger tragbar.

    (120)

    Die Zulieferer sprachen sich auch deshalb für die Einführung von Maßnahmen aus, weil so für alle Beteiligten — von der Versorgung mit Rohstoffen bis hin zur Lieferung der Hebelmechaniken an die Verwenderindustrie — eine höhere Marktsicherheit gewährleistet werde. Darüber hinaus unterstrichen sie die wirtschaftliche Bedeutung der Hebelmechanikhersteller in der Gemeinschaft für die Verwender in der Gemeinschaft. Diese Argumente wurden jedoch im Namen der Verwender vorgebracht (vgl. weiter unten).

    (121)

    Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde.

    1.4   Interesse von Verwendern und Einführern

    (122)

    Die Kommission erhielt Stellungnahmen von acht Verwendern und zwei Einführern, die auf dem Gemeinschaftsmarkt angesiedelt sind. Bei den Verwendern handelt es sich in der Regel insofern ebenfalls um Einführer, als sie Hebelmechaniken einführen, um Aktenordner — das nachgelagerte Produkt — herzustellen. Diese Parteien verfügen über ein sehr hohes Geschäftsvolumen, wobei Hebelmechaniken nur 10 % ihrer Geschäftstätigkeit ausmachen.

    (123)

    Die Verwender und Einführer haben sich im Wesentlichen gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen ausgesprochen, da auf die betroffene Ware rund 20 % der Gesamtkosten des nachgelagerten Produkts entfallen. Da diese Verwender und Einführer mehr als 50 % der Branche ausmachen, können sie als repräsentativ betrachtet werden. Sie machten geltend, dass sich Antidumpingmaßnahmen nachteilig auf ihre Position gegenüber ihren Abnehmern (im Wesentlichen Handelsketten und große Vertriebsgesellschaften) auswirken würden. Da es zudem bei den Aktenordnerherstellern Überkapazitäten gebe, befänden sie sich in keiner besonders starken Verhandlungsposition gegenüber diesen Abnehmern, so dass zu befürchten sei, dass die Abnehmer im Falle von Antidumpingmaßnahmen ihre Aktenordner aus der VR China einführen werden. Diese Behauptungen wurden jedoch nicht durch entsprechende Beweise untermauert.

    (124)

    Für die Einfuhr von Hebelmechaniken in die Gemeinschaft bestehen in der Regel Liefervereinbarungen zwischen den Verwenderunternehmen und den chinesischen Herstellern. In Bezug auf die chinesische Ware behaupteten die Verwender, dass nach einer langen Entwicklungsphase mit den chinesischen Partnern im Vergleich zu der in der Gemeinschaft hergestellten Ware eine sehr gute Qualität erreicht worden sei, wodurch Angebot und Wettbewerb auf dem Markt verbessert worden seien. Darüber hinaus befürchteten sie im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen Lieferengpässe.

    (125)

    Die kooperierenden Einführer brachten ähnliche Bedenken vor. Nur ein Verwender unterstützte die Einführung von Maßnahmen, der aber auch die Auffassung vertrat, dass auch gegenüber Aktenordnern entsprechende Maßnahmen eingeführt werden müssten.

    (126)

    In Anbetracht der hohen Produktionskapazitäten in der Gemeinschaft (vgl. Tabelle 4) und der Tatsache, dass die Gemeinschaftshersteller mühelos noch weiter in ihre Produktionskapazitäten investieren könnten, um auf einem nicht durch Dumpingpraktiken verzerrten Markt die Nachfrage zu befriedigen, erscheinen die Bedenken bezüglich möglicher Engpässe aufgrund mangelnder Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unrealistisch und unbegründet. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt durch Antidumpingmaßnahmen nicht geschwächt würde.

    (127)

    Auch die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit der Verwenderindustrien dürfte nach Auffassung der Kommission nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Untersuchung hat gezeigt, dass einige Hersteller von Hebelmechaniken auch die nachgelagerten Produkte produzieren und ein großer Teil der Verwender weiterhin ihre Hebelmechaniken aus nicht gedumpten Quellen beziehen. Alle Verwender hätten außerdem die Möglichkeit, die Ware zu nicht gedumpten Preisen zu beziehen.

    (128)

    Demgegenüber kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kosten unmittelbar nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen steigen. Derartige Kostenerhöhungen würden sich vor allem in Unternehmen bemerkbar machen, die vorwiegend gedumpte Billigware aus der VR China kaufen. Ungünstigenfalls könnten die vorgeschlagenen Maßnahmen beim derzeitigen Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für das nachgelagerte Produkt zu einem durchschnittlichen Kostenanstieg von 2,5 % führen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bedenken, dass die betroffene Ware nur einen geringen Teil der Geschäftsaktivitäten der nachgelagerten Industrie ausmacht und mit der betroffenen Ware durchaus eine hohe Rentabilität erwirtschaftet wird. Nach Auffassung der Kommission wird dieser Fall ohnehin nicht eintreten. Viel wahrscheinlicher ist es, dass durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen der effektive Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt gestärkt und es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gelingen wird, seine Marktanteile zurückzugewinnen und seine wirtschaftliche Lage zu verbessern (vgl. Randnummern 116 und 120). Dadurch dürften kurzfristig unnötige Preiserhöhungen auf dem Gemeinschaftsmarkt vermieden werden.

    (129)

    Etwaige Kostenerhöhungen sollten ebenfalls im Hinblick auf die Interessen der Verwenderunternehmen betrachtet werden, die ihre Hebelmechaniken vor allem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beziehen.

    (130)

    Insgesamt wird vorläufig der Schluss gezogen, dass etwaige negative Auswirkungen auf die Kosten bestimmter Verwender nicht so hoch sind, dass eine Einführung von Maßnahmen nicht in Betracht käme.

    1.5   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

    (131)

    Die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der VR China läge eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Etwaige Auswirkungen auf die Preise für Hebelmechaniken würden sich weder bei den Einführern/Händlern noch den Verwenderindustrien allzu sehr auf deren Wettbewerbsfähigkeit und den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt auswirken. Demgegenüber sind die Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Zulieferindustrien sowie das Risiko weiterer Betriebsschließungen erheblich größer.

    (132)

    Angesichts des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der VR China sprechen.

    F.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    1.   Schadensbeseitigungsspanne

    (133)

    Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Antidumpingzölle eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

    (134)

    Die Zölle sind in einer Höhe festzusetzen, die zur Beseitigung der durch diese Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Dabei wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 5 % des Umsatzes zugrunde gelegt. Diese Spanne entspricht dem Gewinn, der in derselben allgemeinen Warenkategorie ohne gedumpte Einfuhren erzielt wurde, und wird deshalb vorläufig als angemessen betrachtet. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein nicht schädigender Preis der gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 5 % ermittelt.

    (135)

    Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem gewogenen nicht schädigenden Durchschnittspreis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt.

    (136)

    Jegliche Differenz, die sich aus diesem Vergleich ergab, wurde als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Einfuhrwerts ausgedrückt. In allen Fällen ergab die Untersuchung, dass die Schadensspannen über den ermittelten Dumpingspannen lagen.

    2.   Vorläufige Maßnahmen

    (137)

    In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts wird die Auffassung vertreten, dass ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Dumpingspanne eingeführt werden sollte, wobei dieser Zoll gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung jedoch nicht höher sein sollte als die vorgenannte Schadensspanne.

    (138)

    Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

    (139)

    Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird nach Anhörung des beratenden Ausschusses die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisieren.

    (140)

    Auf dieser Grundlage werden folgende Zollsätze festgelegt:

    Dongguan Nanzha Leco Stationery

    33,3 %

    Alle übrigen Unternehmen

    48,1 %.

    G.   SCHLUSSBESTIMMUNG

    (141)

    Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen überprüft werden können —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Ablage von losen Blättern und anderen Unterlagen in Ordnern verwendet werden und unter den KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC-Code 8305100050) fallen, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt. Diese Hebelmechaniken bestehen normalerweise aus zwei kräftigen Metallbogen, die auf einer Platte befestigt sind, wo sich zum Öffnen mindestens ein Druckmechanismus befindet, der das Einfügen von Blättern und anderen Unterlagen ermöglicht.

    (2)   Der vorläufige Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:

    Unternehmen

    Antidumpingzoll

    TARIC-Zusatzcode

    Dongguan Nanzha Leco Stationery

    33,3 %

    A729

    Alle übrigen Unternehmen

    48,1 %

    A999

    (3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

    (4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können betroffene Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

    Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Januar 2006

    Für die Kommission

    Peter MANDELSON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

    (2)  ABl. C 103 vom 28.4.2005, S. 18.

    (3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, B-1049 Brüssel, Belgien.


    Na vrh