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Document 32006L0030

    Richtlinie 2006/30/EG der Kommission vom 13. März 2006 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für die Benomylgruppe (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 75 vom 14.3.2006, p. 7–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 330M vom 28.11.2006, p. 259–268 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/30/oj

    14.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 75/7


    RICHTLINIE 2006/30/EG DER KOMMISSION

    vom 13. März 2006

    zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für die Benomylgruppe

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (1), insbesondere auf Artikel 10,

    gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 10,

    gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (3), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Pestiziden wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Die Pestizide sind so einzusetzen, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs spiegeln die Rückstandsgehalte die Aufnahme von mit Pestiziden behandeltem Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs durch Tiere sowie gegebenenfalls die unmittelbaren Folgen des Einsatzes von Tierarzneimitteln wider. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die man in Erzeugnissen dann erwarten könnte, wenn die Erzeuger eine gute landwirtschaftliche Praxis anwenden.

    (2)

    Die Rückstandshöchstgehalte für Pestizide werden ständig überprüft und können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Pestiziden keine nachweisbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

    (3)

    Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission angesichts von Bedenken wegen der Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher Änderungswünsche für einzelstaatliche Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 8 der Richtlinie 90/642/EWG mitgeteilt. Der Kommission wurden Vorschläge zur Änderung der gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte übermittelt.

    (4)

    Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme der unter diese Richtlinie fallenden Pestizide über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (4) erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Verbraucherexposition kommt.

    (5)

    Die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Pestizide enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Das Ergebnis war, dass das Vorhandensein von Pestizidrückständen unterhalb der in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte keine akute toxische Wirkung habe.

    (6)

    Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

    (7)

    Die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG wird in der Kategorie „2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet; iii) Fruchtgemüse; a) Nachtschattengewächse“ zwischen den Einträgen „Auberginen, Melanzani“ und „Sonstige“ der Eintrag „Okra“ eingefügt.

    Artikel 2

    Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 3

    Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 4

    Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 5

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 14. September 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

    Sie wenden diese Vorschriften ab 15. September 2006 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 7

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 13. März 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/4/EG der Kommission (ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 69).

    (2)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/70/EG der Kommission (ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 35).

    (3)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/9/EG der Kommission (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 24).

    (4)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).


    ANHANG I

    In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG erhalten die Zeilen betreffend Benomyl, Carbendazim und Thiophanatmethyl folgende Fassung:

    Pestizidrückstände

    Höchstgehalt (mg/kg)

    „Benomyl und Carbendazim, berechnet als Carbendazim

    2

    Gerste

    2

    Hafer

    0,1

    Roggen

    0,1

    Triticale

    0,1

    Weizen

    0,01 (1)

    sonstiges Getreide

    Thiophanatmethyl

    0,3

    Gerste

    0,3

    Hafer

    0,05

    Roggen

    0,05

    Triticale

    0,05

    Weizen

    0,01 (1)

    sonstiges Getreide


    (1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


    ANHANG II

    In Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG erhalten die Zeilen betreffend Benomyl, Carbendazim und Thiophanatmethyl folgende Fassung:

    Pestizidrückstände

    Höchstgehalt (mg/kg)

     

    Fleisch einschließlich Fettanteil, Fleischzubereitungen, Schlachtabfälle und tierische Fette, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602

    Milch und Milcherzeugnisse, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406

    Frischei ohne Schale, Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes 0407 00 und 0408

    „Carbendazim und Thiophanatmethyl, berechnet als Carbendazim

    0,05 (1)

    0,05 (1)

    0,05 (1)


    (1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


    ANHANG III

    In Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Zeilen betreffend die Benomylgruppe folgende Fassung:

    Pestizidrückstände und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

    Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

    Summe des Gehalts an Benomyl und Carbendazim, berechnet als Carbendazim

    Thiophanatmethyl

    „1.   

    Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

    i)

    ZITRUSFRÜCHTE

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    Grapefruit

     

     

    Zitronen

     

     

    Limonen

     

     

    Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)

     

     

    Orangen

     

     

    Pomelos

     

     

    Sonstige

     

     

    ii)

    SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

    0,1 (1)

    0,2

    Mandeln

     

     

    Paranüsse

     

     

    Kaschu-Nüsse

     

     

    Esskastanien, Edelkastanien

     

     

    Kokosnüsse

     

     

    Haselnüsse

     

     

    Macadamianüsse

     

     

    Pekannüsse, Hickorynüsse

     

     

    Pinienkerne, Pignoli

     

     

    Pistazien

     

     

    Walnüsse

     

     

    Sonstige

     

     

    iii)

    KERNOBST

    0,2

    0,5

    Äpfel

     

     

    Birnen

     

     

    Quitten

     

     

    Sonstige

     

     

    iv)

    STEINOBST

     

     

    Aprikosen, Marillen

    0,2

    2

    Kirschen

    0,5

    0,3

    Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)

    0,2

    2

    Pflaumen, Zwetschgen

    0,5

    0,3

    Sonstige

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    v)

    BEEREN UND KLEINOBST

     

     

    a)

    Tafel- und Keltertrauben

     

     

    Tafeltrauben

    0,3

    0,1 (1)

    Keltertrauben

    0,5

    3

    b)

    Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    c)

    Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchten)

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    Brombeeren

     

     

    amerikanische Brombeerenarten

     

     

    Loganbeeren

     

     

    Himbeeren

     

     

    Sonstige

     

     

    d)

    Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    Heidelbeeren

     

     

    Preiselbeeren

     

     

    Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)

     

     

    Stachelbeeren

     

     

    Sonstige

     

     

    e)

    Wildbeeren und Wildobst

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    vi)

    SONSTIGE FRÜCHTE

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    Avocados

     

     

    Bananen

     

     

    Datteln

     

     

    Feigen

     

     

    Kiwis

     

     

    Kumquats

     

     

    Litchis

     

     

    Mangos

     

     

    Oliven

     

     

    Papayas

     

     

    Passionsfrüchte

     

     

    Ananas

     

     

    Granatäpfel

     

     

    Sonstige

     

     

    2.   

    Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

    i)

    WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    Rote Rüben

     

     

    Karotten und Möhren

     

     

    Maniok, Kassava

     

     

    Knollensellerie

     

     

    Meerrettich, Kren

     

     

    Topinambur

     

     

    Pastinaken

     

     

    Petersilienwurzel

     

     

    Radieschen und Rettiche

     

     

    Schwarzwurzeln

     

     

    Süßkartoffeln, Bataten

     

     

    Kohlrüben

     

     

    Speiserüben

     

     

    Yamswurzeln

     

     

    Sonstige

     

     

    ii)

    ZWIEBELGEMÜSE

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    Knoblauch

     

     

    Zwiebeln

     

     

    Schalotten

     

     

    Frühlingszwiebeln

     

     

    Sonstige

     

     

    iii)

    FRUCHTGEMÜSE

     

     

    a)

    Nachtschattengewächse

     

     

    Tomaten, Paradeiser

    0,5

    2

    Paprika

     

     

    Auberginen, Melanzani

    0,5

    2

    Okra

    2

    1

    Sonstige

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    b)

    Kürbisgewächse — mit genießbarer Schale

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    Salatgurken

     

     

    Einlegegurken

     

     

    Zucchini

     

     

    Sonstige

     

     

    c)

    Kürbisgewächse — mit ungenießbarer Schale

    0,1 (1)

    0,3

    Melonen

     

     

    Kürbisse

     

     

    Wassermelonen

     

     

    Sonstige

     

     

    d)

    Zuckermais

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    iv)

    KOHLGEMÜSE

     

     

    a)

    Blumenkohle

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    Broccoli (einschließlich Calabrese)

     

     

    Blumenkohl, Karfiol

     

     

    Sonstige

     

     

    b)

    Kopfkohle

     

     

    Rosenkohl, Kohlsprossen

    0,5

    1

    Kopfkohl

     

     

    Sonstige

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    c)

    Blattkohle

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    Chinakohl

     

     

    Grünkohl

     

     

    Sonstige

     

     

    d)

    Kohlrabi

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    v)

    BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    a)

    Kopfsalate und ähnliche

     

     

    Gartenkresse

     

     

    Feldsalat

     

     

    Kopfsalat

     

     

    Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium)

     

     

    Sonstige

     

     

    b)

    Spinat und ähnliche

     

     

    Spinat

     

     

    Mangold

     

     

    Sonstige

     

     

    c)

    Brunnenkresse

     

     

    d)

    Chicorée

     

     

    e)

    Frische Kräuter

     

     

    Kerbel

     

     

    Schnittlauch

     

     

    Petersilie

     

     

    Blattsellerie

     

     

    Sonstige

     

     

    vi)

    HÜLSENGEMÜSE (frisch)

     

     

    Bohnen (mit Hülsen)

    0,2

    0,1 (1)

    Bohnen (ohne Hülsen)

     

     

    Erbsen (mit Hülsen)

    0,2

    0,1 (1)

    Erbsen (ohne Hülsen)

     

     

    Sonstige

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    vii)

    STÄNGELGEMÜSE (frisch)

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    Spargel

     

     

    Kardonen

     

     

    Stangensellerie

     

     

    Fenchel

     

     

    Artischocken

     

     

    Lauch, Porree

     

     

    Rhabarber

     

     

    Sonstige

     

     

    viii)

    PILZE

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    a)

    Zuchtpilze

     

     

    b)

    Wildpilze

     

     

    3.

    Hülsenfrüchte

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    Bohnen

     

     

    Linsen

     

     

    Erbsen

     

     

    Sonstige

     

     

    4.   

    Ölsaaten

    Leinsamen

     

     

    Erdnüsse

     

     

    Mohnsamen

     

     

    Sesamsamen

     

     

    Sonnenblumenkerne

     

     

    Rapssamen

     

     

    Sojabohnen

    0,2

    0,3

    Senfkörner

     

     

    Baumwollsamen

     

     

    Sonstige

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    5.

    Kartoffeln

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    Frühkartoffeln

     

     

    Lagerkartoffeln

     

     

    6.

    Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)

    0,1 (1)

    0,1 (1)

    7.

    Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

    0,1 (1)

    0,1 (1)


    (1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


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