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Document 32006E0123

    Gemeinsame Aktion 2006/123/GASP des Rates vom 20. Februar 2006 zur Verlängerung und Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

    ABl. L 49 vom 21.2.2006, p. 20–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 270M vom 29.9.2006, p. 239–239 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2006/123/oj

    21.2.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 49/20


    GEMEINSAME AKTION 2006/123/GASP DES RATES

    vom 20. Februar 2006

    zur Verlängerung und Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 17. Oktober 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/724/GASP (1) zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angenommen.

    (2)

    Der Rat hat ferner am 24. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/826/GASP (2) zur Einsetzung einer Gruppe von EU-Polizeiberatern (EUPAT) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angenommen, durch die dem EUSR eine spezifische Rolle in der Befehlskette übertragen wurde.

    (3)

    Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2005/724/GASP sollte das Mandat des EUSR geändert und um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Das in der Gemeinsamen Aktion 2005/724/GASP vorgesehene Mandat von Herrn Erwan FOUÉRÉ als EUSR in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird bis zum 28. Februar 2007 verlängert.

    Artikel 2

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beträgt für die Zeit vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2007675 000 EUR.

    (2)   Die Ausgaben sind ab dem 1. März 2006 anrechnungsfähig.

    Artikel 3

    Die Gemeinsame Aktion 2005/724/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 Buchstaben e und f erhält folgende Fassung:

    „e)

    dem Leiter der Gruppe der EU-Polizeiberater (EUPAT) auf lokaler Ebene politische Leitlinien vorzugeben, für die Abstimmung zwischen der EUPAT und anderen EU-Stellen zu sorgen sowie Verantwortung für die Beziehungen zwischen der EUPAT und den Behörden und Medien des Gastlandes zu übernehmen;

    f)

    gemeinsam mit dem Leiter der EUPAT und in Abstimmung mit dem Vorsitz einen regelmäßigen Dialog mit den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Fortschritte der Tätigkeiten der EUPAT zu führen.“

    2.

    Artikel 9 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 9

    Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2006 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2006 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung dieser Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für ein Tätigwerden gibt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen hinsichtlich des Beschlusses des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.“

    Artikel 4

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. PRÖLL


    (1)  ABl. L 272 vom 18.10.2005, S. 26.

    (2)  ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 61.


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