EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006D0793

2006/793/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EGV zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und nach Artikel 53 EWRA (Sache Nr. COMP/F/38.645 — Methacrylat) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2098) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 322 vom 22.11.2006, p. 20–23 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/793/oj

22.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2006

in einem Verfahren nach Artikel 81 EGV zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und nach Artikel 53 EWRA

(Sache Nr. COMP/F/38.645 — Methacrylat)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2098)

(Nur der englische und der französische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/793/EG)

ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNG

(1)

Diese Entscheidung ist gerichtet an Degussa AG, Röhm GmbH & Co. KG, Para-Chemie GmbH, Altuglas International SA, Altumax Europe SAS, Arkema SA, Elf Aquitaine SA, Total SA, ICI PLC, Lucite International Ltd und Lucite International UK Ltd, Quinn Barlo Ltd, Quinn Plastics NV und Quinn Plastics GmbH.

(2)

Die vorstehenden 14 Unternehmen (die fünf Unternehmensgruppen angehören, wobei einige Unternehmen als Muttergesellschaften verantwortlich sind) haben gegen Artikel 81 EGV und Artikel 51 EWRA durch die Teilnahme an einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zwischen dem 23. Jänner 1997 und dem 12. September 2002 in der Methacrylatindustrie im EWR betreffend drei Produkte verstoßen:

Polymethylmethacrylat (PMMA)-Formmassen

Polymethylmethacrylat (PMMA)-Massivplatten und

Polymethylmethacrylat (PMMA)-Platten für Sanitäranwendungen.

(3)

Die wesentlichen Merkmale der Zuwiderhandlung waren: Preisgespräche zwischen den Wettbewerbern, die Absprache, Durchführung und Überwachung von Preisvereinbarungen entweder in Form von Preiserhöhungen oder zumindest der Stabilisierung der bestehenden Preise; Gespräche über die Weitergabe der zusätzlichen Bearbeitungskosten an die Kunden; Austausch von geschäftlich wichtigen und vertraulichen markt- und/oder unternehmensrelevanten Informationen; Teilnahme an regelmäßigen Zusammenkünften und sonstige Kontakte, bei denen die vorstehenden Beschränkungen vereinbart und deren Durchführung im EWR überwacht wurden.

DIE METHACRYLATINDUSTRIE

(4)

PMMA-Formmassen, PMMA-Festplatten und PMMA-Platten für Sanitäranwendungen sind Teil einer Produktionskette mit Methacrylatmonomeren (MMA) als Ausgangsprodukt und wichtigstem Rohstoff für die drei PMMA-Produkte. Obwohl sich die drei Produkte sowohl physisch als auch chemisch unterscheiden, können sie wegen ihres gemeinsamen Roh-/Vorproduktes als homogene Produktgruppe angesehen werden.

(5)

Die Untersuchung hat ergeben, dass sich das Kartell auf den gesamten EWR erstreckte. Der Marktwert der drei PMMA-Produkte im EWR belief sich im Jahr 2000 auf 665 Mio. EUR bei einer Menge von rund 255 000 Tonnen.

VERFAHREN

(6)

Im Dezember 2002 teilte die Degussa AG der Kommission das Bestehen eines Kartells in der Methacrylatindustrie mit und äußerte den Wunsch, im Rahmen der Kronzeugenregelung von 2002 mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Degussa legte Nachweise vor, anhand derer die Kommission Nachprüfungen im März 2003 in den Geschäftsräumen von Atofina, Barlo, Lucite und Degussa vornehmen konnte.

(7)

Im Anschluss an die Nachprüfungen beantragten Atofina, Lucite und ICI eine Ermäßigung der Geldbußen. Atofina und Lucite wurde eine Ermäßigung zugestanden. Außerdem wurde Lucite für einen Teil der Dauer seiner Mitwirkung an dem Kartell ein Erlass gewährt. Der entsprechende Antrag von ICI wurde zurückgewiesen, da er keinen erheblichen Mehrwert darstellte.

(8)

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde an 20 Unternehmen gerichtet, die sieben Unternehmensgruppen angehören. Die Anhörung, an der alle Adressaten teilnahmen, fand am 15./16. Dezember 2005. statt.

FUNKTIONSWEISE DES KARTELLS

(9)

Es gibt zwar Anhaltspunkte dafür, dass die ersten wettbewerbswidrigen Kontakte zwischen den Herstellern der drei PMMA-Produkte bereits Mitte der 80er Jahre stattfanden, als Ausgangspunkt des Kartells wurde jedoch die Zusammenkunft vom 23. Jänner 1997 gewählt, den ersten wettbewerbswidrigen Kontakt, für den der Kommission Nachweise von mehr als einem der Teilnehmer vorliegen. Bei diesem Spitzentreffen besprachen Vertreter von Atofina, Degussa und ICI die enttäuschenden Ergebnisse bei PMMA-Formmassen und PMMA-Massivplatten und die Möglichkeiten einer weitergehenden Koordinierung ihres Marktverhaltens; sie vereinbarten, die Vertriebsleiter zu veranlassen, die bereits bestehenden Vereinbarungen strenger zu befolgen.

(10)

Angesichts ihrer Gestaltung können die wettbewerbswidrigen Vorkehrungen für die drei PMMA-Produkte als einzige Zuwiderhandlung angesehen werden, mit der die Wettbewerber die Preise besprachen, Preisabsprachen vereinbarten, durchführten und überwachten, die Weitergabe zusätzlicher Bearbeitungskosten an die Kunden besprachen und geschäftlich wichtige, vertrauliche markt- und unternehmensrelevante Informationen austauschten.

GELDBUSSEN

Grundbetrag

Schwere

(11)

Angesichts der Schwere der Zuwiderhandlung, ihrer Auswirkung auf den Markt und ihrer räumlichen Reichweite muss die Zuwiderhandlung als besonders schwer eingestuft werden.

Unterschiedliche Behandlung

(12)

Da erhebliche Unterschiede gemessen am Umsatz jedes einzelnen Unternehmens in diesem Wirtschaftszweig bestanden, wurden die Unternehmen in verschiedene Gruppen eingeteilt, um ihr jeweiliges Gewicht zu berücksichtigen. Mit diesem Ansatz soll das unterschiedliche Gewicht jedes einzelnen Unternehmens bei der Schädigung des Wettbewerbs berücksichtigt werden.

(13)

Die Unternehmen wurden gemäß ihrem gemeinsamen EWR-Umsatz mit den drei PMMA-Produkten im Jahr 2000 in drei Gruppen unterteilt, dem letzten Jahr der Zuwiderhandlung, in dem die meisten Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, an dem Kartell teilnahmen.

(14)

Degussa und Atofina wurden mit 216 bzw. 188 Mio. EUR der ersten Gruppe zugeordnet. Lucite ist mit einem Umsatz von 105,98 Mio. EUR der drittgrößte Hersteller und wurde der zweiten Gruppe zugeteilt. ICI, das sich nicht in der Lage sah, Umsatzzahlen für seinen Geschäftsbereich ICI Acrylics der Kommission vorzulegen, wurde mit Lucite der zweiten Gruppe zugeordnet, da der Verkauf von ICI Acrylics an Lucite einen angemessenen Vergleich der von Lucite angegebenen Zahlen mit dem Umsatz von ICI Acrylics ermöglicht. Quinn Barlo mit einem Umsatz von 66,37 Mio. EUR nur mit PMMA-Massivplatten wurde in die dritte Gruppe eingereiht. Es ist nicht nachgewiesen, dass Barlo an Kartellkontakten betreffend PMMA-Formmassen und PMMA-Platten für Sanitäranwendungen teilnahm, da ihm der Gesamtplan der wettbewerbswidrigen Vorkehrungen nicht unbedingt bekannt gewesen sein muss. Deshalb wurde der Grundbetrag der für Barlo ermittelten Geldbuße um 25 % ermäßigt.

Hinreichende Abschreckung

(15)

Um die Geldbußen auf eine Höhe festzusetzen, die eine hinreichende Abschreckungswirkung gewährleistet, hält es die Kommission für angemessen, die festgesetzten Geldbußen mit einem Faktor zu multiplizieren. Im Jahr 2005, dem letzten dieser Entscheidung vorausgehenden Geschäftsjahr, beliefen sich die Gesamtumsätze der Unternehmen auf 11,75 Mio. EUR für Degussa AG, 143,168 Mio. EUR für Total SA und auf 8,49 Mio. EUR für ICI PLC.

(16)

Im Einklang mit vorangehenden Entscheidungen hält es die Kommission deshalb für angemessen, die Geldbuße für Total/Atofina, Degussa und ICI zu multiplizieren.

Dauer

(17)

Gemäß der Dauer der von jedem Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung wurden unterschiedliche Multiplikationsfaktoren angewandt.

ERSCHWERENDE UMSTÄNDE

Wiederholte Zuwiderhandlungen

(18)

Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung waren gegen Degussa, Atofina und ICI bereits Untersagungsentscheidungen der Kommission wegen Kartelltätigkeiten erlassen worden (1). Dies rechtfertigt eine Anhebung des Grundbetrages der gegen diese drei Unternehmen festzusetzenden Geldbußen.

MILDERNDE UMSTÄNDE

(19)

Einige Unternehmen machten die folgenden mildernden Umstände geltend: ihre frühzeitige Beendigung der Zuwiderhandlung, eine unbedeutende/passive Mitwirkung, das Fehlen einer wirksamen Durchsetzung der Vereinbarungen, die Durchführung von „Compliance Programmen“, das Ausbleiben von Gewinnen, die Krise in der MMA-Industrie. Mit Ausnahme der von Quinn Barlo geltend gemachten „unbedeutenden/passiven Mitwirkung“ wurden diese Ersuchen nicht berücksichtigt. Der Grundbetrag für Quinn Barlo wurde hingegen um 50 % ermäßigt.

(20)

Anträge auf Zurechnung mildernder Umstände wegen Zusammenarbeit außerhalb der Kronzeugenregelung von 2002 wurden zurückgewiesen, da der Kommission keine besonderen Umstände vorliegen, die ein solches Vorgehen rechtfertigen würde. Somit wurde die Zusammenarbeit der betreffenden Unternehmen ausschließlich im Rahmen der Kronzeugenregelung von 2002 bewertet.

ANWENDUNG DER KRONZEUGENREGELUNG VON 2002

Erlass — Ziff. 8a

(21)

Degussa hat als erstes Unternehmen die Kommission über das Bestehen eines Kartells am 20. Dezember 2002 in Kenntnis gesetzt. Am 27. Jänner 2003 gewährte die Kommission Degussa einen bedingten Erlass der Geldbußen gemäß Ziff. 15 der Kronzeugenregelung. Degussa hat in dem gesamten Verwaltungsverfahren mit der Kommission uneingeschränkt, beständig und prompt zusammengearbeitet, und sämtliche Beweismittel in Bezug auf die vermutete Zuwiderhandlung vorgelegt. Es beendete seine Mitwirkung an der vermuteten Zuwiderhandlung im Zeitpunkt der Vorlage von Beweismitteln gemäß der Kronzeugenregelung und unternahm nichts, um andere Unternehmen zur Teilnahme an der Zuwiderhandlung zu zwingen. Somit kam Degussa für den vollständigen Erlass von Geldbußen in Betracht.

Ermäßigung der Geldbußen — Ziff. 23 (b) erster Unterabsatz (zwischen 30—50 %)

(22)

Atofina war das erste Unternehmen, das die Anforderungen von Ziff. 21 der Kronzeugenregelung erfüllte, indem es der Kommission Beweismittel vorlegte, die einen erheblichen Mehrwert gegenüber den bereits zum Zeitpunkt der Vorlage im Besitz der Kommission befindlichen Nachweisen erbrachte; außerdem beendete Atofina nach Wissen der Kommission seine Mitwirkung an der Zuwiderhandlung im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel endgültig. Es kam somit gemäß Ziff. 23 (b) erster Unterabsatz für eine Ermäßigung zwischen 30 und 50 % der Geldbuße in Betracht, die andernfalls festgesetzt worden wäre. Atofina wurde eine Ermäßigung der Geldbuße um 40 % zuerkannt.

Ziff. 23 (b) zweiter Unterabsatz (Ermäßigung zwischen 20 und 30 %)

(23)

Lucite war das zweite Unternehmen, das die Anforderungen von Ziff. 21 der Kronzeugenregelung, wie oben angeführt, erfüllte und kam deshalb gemäß Ziff. 23 (b) zweiter Unterabsatz der Kronzeugenregelung für eine Ermäßigung von 20—30 % in Betracht. Lucite wurde eine Ermäßigung der Geldbuße um 30 % zuerkannt.

Erlass gemäß Ziffer 23

(24)

Die von Lucite vorgelegten Beweismittel erlaubten es der Kommission die Dauer des Kartells vom 28. Februar 2001 bis 12. September 2002 auszudehnen. In Übereinstimmung mit Ziff. 23 der Kronzeugenregelung hatte dieser Zeitraum der Zuwiderhandlung auf Tatsachen Bezug, die der Kommission zuvor nicht bekannt waren und die sich unmittelbar auf die Dauer des vermuteten Kartells bezogen. Die von Lucite für diesen Zeitraum vorgelegten Beweismittel wurden daher bei der Festsetzung des Betrages der Geldbuße gegen Lucite nicht verwendet.

Ziffer 23 (b), dritter Unterabsatz (Ermäßigung von bis zu 20 %)

(25)

ICI stellte seinen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung am 18. Oktober 2004, nachdem bei der Kommission die diesbezüglichen Anträge von Degussa (20. Dezember 2002), Atofina (3. April 2003) und Lucite (11. Juli 2003) eingegangen waren.

(26)

Gemäß der Kronzeugenregelung untersuchte die Kommission den Antrag von ICI in der zeitlichen Abfolge, in der Anträge erfolgten, um festzustellen, ob damit ein erheblicher Mehrwert im Sinne von Ziff. 21 verbunden war. Gestützt auf diese Kriterien teilte die Kommission mit, dass die von ICI vorgelegten Beweismittel keinen erheblichen Mehrwert im Sinne der Kronzeugenregelung darstellten.

EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(27)

Angesichts der von den Unternehmen in ihren Erwiderungen auf die Beschwerdepunkte und der auf Anhörung vorgebrachten Punkte hat die Kommission Folgendes beschlossen: Die Beschwerdepunkte gegenüber allen Unternehmen in Bezug auf den MMA-Teil der Zuwiderhandlung fallen zu lassen, die Beschwerdepunkte gegenüber BASF AG, Repsol YPF SA, Repsol Quimica SA, Repsol Brønderslev A/S und Repsol Polivar SpA auch in Bezug auf PMMA-Formmassen, PMMA-Massivplatten und PMMA-Platten für Sanitäranwendungen fallen zu lassen, die Beschwerdepunkte gegenüber Quinn Barlo Ltd, Quinn Plastics NV, Quinn Plastics GmbH, Quinn Plastics SA in Bezug auf PMMA-Formmassen und schließlich die Beschwerdepunkte gegenüber Quinn Plastics SA in Bezug auf PMMA-Massivplatten fallen zu lassen.

ENTSCHEIDUNG

(28)

Die Adressaten der Entscheidung und die Dauer ihrer Kartellmitwirkung waren wie folgt:

a)

Degussa AG, Röhm GmbH & Co. KG (die vormalige Agomer GmbH und Röhm GmbH) und Para-Chemie GmbH vom 23. Jänner 1997 bis 12. September 2002;

b)

Altuglas International SA, Altumax Europe SAS, Arkema SA (die vormalige Atofina SA) und Elf Aquitaine SA vom 23. Jänner 1997 bis 12. September 2002 und Total SA vom 1. Mai 2000 bis 12. September 2002;

c)

ICI PLC vom 23. Jänner 1997 bis 1. November 1999;

d)

Lucite International Ltd und Lucite International UK Ltd vom 2. November 1999 bis 12. September 2002 und

e)

Quinn Barlo Ltd (die vormalige Barlo Group plc), Quinn Plastics NV (die vormalige Barlo Plastics NV) und Quinn Plastics GmbH (die vormalige Barlo Plastics GmbH) vom 30. April 1998 bis 21. August 2000.

(29)

Es wurden folgende Geldbußen festgesetzt:

a)

Degussa AG, Röhm GmbH & Co. KG und Para-Chemie GmbH: 0 EUR;

b)

Arkema SA, Altuglas International SA und Altumax Europe SAS gesamtschuldnerisch: 219,13125 Mio. EUR; hiervon haftet Total SA gesamtschuldnerisch für 140,4 Mio. EUR und Elf Aquitaine SA gesamtschuldnerisch für 181,35 Mio. EUR;

c)

ICI PLC: 91,40625 Mio. EUR;

d)

Lucite International Ltd und Lucite International UK Ltd: gesamtschuldnerisch: 25,025 Mio. EUR und

e)

Quinn Barlo Ltd, Quinn Plastics NV und Quinn Plastics GmbH: gesamtschuldnerisch: 9 Mio. EUR.

(30)

Die oben genannten Unternehmen wurden aufgefordert, die in Ziff. 3 erwähnte Zuwiderhandlung unverzüglich einzustellen, sofern dies noch nicht erfolgte, und sich der Wiederholung jeglicher in Ziff.3 beschriebenen Verhaltensweise sowie einer Handlung oder Verhaltensweise oder Handlung mit demselben oder gleichen Zweck oder derselben oder gleichen Wirkung zu enthalten.


(1)  Hierzu zählen:

 

Hinsichtlich Degussa: Entscheidung der Kommission vom 23. November 1984 in einem Verfahren nach Artikel 85 EGV (IV/30.907 — Peroxygen-Produkte, ABl. L 35 vom 7.2.1985, S. 1); Entscheidung der Kommission vom 23. April 1986 in einem Verfahren nach Artikel 85 EGV (IV/31.149 — Polypropylen, ABl. L 230 vom 18.8.1986, S. 1).

 

Hinsichtlich Atofina: Entscheidung der Kommission vom 23. November 1984 in einem Verfahren nach Artikel 85 EGV (IV/30.907 — Peroxygen-Produkte, ABl. L 35 vom 7.2.1985, S. 1); Entscheidung der Kommission vom 23. April 1986 in einem Verfahren nach Artikel 85 EGV (IV/31.149 — Polypropylen, ABl. L 230 vom 18.8.1986, S. 1) und Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EGV (IV/31.865 — PVC II, ABl. L 239 vom 14.9.1994, S. 14).

 

Hinsichtlich ICI: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1986 in einem Verfahren nach Artikel 85 EGV (IV/31.149 — Polypropylen, ABl. L 230 vom 18.8.1986, S. 1) und Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EGV (IV/31.865 — PVC II, ABl. L 239 vom 14.9.1994, S. 14).


Top