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Document 32006D0762
2006/762/EC: Commission Decision of 9 November 2006 concerning certain protective measures against bluetongue in Bulgaria (notified under document number C(2006) 5315) ( (Text with EEA relevance)
2006/762/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2006 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5315) ( (Text von Bedeutung für den EWR)
2006/762/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2006 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5315) ( (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 311 vom 10.11.2006, p. 56–57
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 441–442
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006
10.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/56 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 9. November 2006
über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5315)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/762/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 10. Oktober 2006 informierte Bulgarien die Kommission über den Nachweis von Antikörpern gegen die Blauzungenkrankheit bei Kontrollziegen in Slivarovo im Verwaltungsbezirk Burgas, im Südosten Bulgariens nahe der Grenze zur Türkei („das betroffene Gebiet“). |
(2) |
Da Bulgarien der Gemeinschaft am 1. Januar 2007 beitreten soll, hat es der Kommission mitgeteilt, dass es unverzüglich die Verbringung von Tieren der für die Blauzungenkrankheit anfälligen Tierarten sowie von deren Samen, Eizellen und Embryonen aus dem betroffenen Gebiet gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (2) und der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (3) verboten hat. |
(3) |
Die Verbreitung der Blauzungenkrankheit aus dem betroffenen Gebiet könnte eine ernste Gefahr für die Tiergesundheit in der Gemeinschaft darstellen. |
(4) |
Bis weitere Ergebnisse von epidemiologischen und Laboruntersuchungen vorliegen, müssen die Einfuhren von Tieren der für die Blauzungenkrankheit anfälligen Tierarten, die aus den betroffenen Gebieten stammen oder durch sie hindurchgeführt werden, sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen in die Gemeinschaft ausgesetzt werden. |
(5) |
Da Samen, Eizellen und Embryonen, die vor dem 1. Juli 2006 erzeugt wurden, wohl kein Risiko darstellen, betrifft diese Einfuhrbeschränkung nur Samen, Eizellen und Embryonen, die nach diesem Zeitpunkt erzeugt wurden. |
(6) |
Die Maßnahmen dieser Entscheidung sollten anhand der Lageentwicklung und der weiteren von Bulgarien durchgeführten Untersuchungen auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft werden. |
(7) |
Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr von Tieren der für die Blauzungenkrankheit anfälligen Tierarten aus, die aus den im Anhang genannten Gebieten oder Teilen davon stammen oder durch diese hindurchgeführt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen aus, die ab dem 1. Juli 2006 in den im Anhang genannten Gebieten oder Teilen davon gewonnen oder erzeugt wurden.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Artikel 3
Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2006.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. November 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.
(3) ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/693/EG (ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 52).
ANHANG
Teile des bulgarischen Hoheitsgebiets gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2:
ISO-Ländercode |
Land |
Teil des Hoheitsgebiets |
||
BG |
Bulgarien |
Verwaltungsbezirk:
|