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Document 32006D0732

    2006/732/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2006 die Fundstelle der Norm EN 13683:2003 Gartengeräte — motorgetriebene Schredder/Zerkleinerer — Sicherheit gemäß der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht zu veröffentlichen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5060) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 299 vom 28.10.2006, p. 29–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 415–415 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/732/oj

    28.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 299/29


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 27. Oktober 2006

    die Fundstelle der Norm EN 13683:2003 „Gartengeräte — motorgetriebene Schredder/Zerkleinerer — Sicherheit“ gemäß der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht zu veröffentlichen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5060)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/732/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Entspricht eine nationale Norm zur Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 98/37/EG, wird bei nach dieser Norm gebauten Maschinen davon ausgegangen, dass sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen genügen.

    (2)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG hat Deutschland einen formellen Einwand gegen die Norm EN 13683:2003 erhoben, die am 8. September 2003 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommen wurde und deren Fundstelle noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist.

    (3)

    Nach Prüfung der Norm EN 13683:2003 ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass diese den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen 1.1.2 Buchstabe c (Grundsätze für die Integration der Sicherheit), 1.3.8 (Auswahl der Schutzeinrichtungen gegen Gefahren durch bewegliche Teile) und 1.4.1 (Allgemeine Anforderungen an Schutzeinrichtungen) in Anhang I der Richtlinie 98/37/EG nicht genügt. Zum einen reichen die Anforderungen der Norm in den Abschnitten 5.2.1.1 und 5.2.1.2 über die Verhinderung des Zugriffs zum Schneidmesser von der Zuführungsseite her und von oben nicht aus, um ein Berühren des Messers zu verhindern. Es ist möglich, fest steckendes Schnittgut bei laufendem Gerät zu entfernen, wobei die Hand mit dem Schneidmesser in Berührung kommen kann. Zum anderen reichen die Anforderungen der Norm in Abschnitt 5.2.2 über die Verhinderung des Zugriffs zum Schneidmesser von der Auswurfseite von unten her nicht aus. Die Abmessungen des Auswurfkanals lassen es zu, dass eine Erwachsenenhand mit dem Schneidmesser in Berührung kommt.

    (4)

    Die Fundstelle der Norm EN 13683:2003 sollte daher nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Fundstelle der Norm EN 13683:2003 „Gartengeräte — motorgetriebene Schredder/Zerkleinerer — Sicherheit“ wird nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. Oktober 2006

    Für die Kommission

    Günter VERHEUGEN

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/79/EG (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).

    (2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


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