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Document 32006D0721

    2006/721/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lycopin aus Blakeslea trispora als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4973)

    ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 395–398 (MT)
    ABl. L 296 vom 26.10.2006, p. 13–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/04/2009; Aufgehoben durch 32009D0365

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/721/oj

    26.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 296/13


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 23. Oktober 2006

    zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lycopin aus Blakeslea trispora als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4973)

    (Nur die spanische Fassung ist verbindlich)

    (2006/721/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 30. Oktober 2003 stellte die Firma Vitatene Antibiotics SAU bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Lycopin aus Blakeslea trispora als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat.

    (2)

    Am 6. April 2004 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle des Vereinigten Königreichs ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kommt sie zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Verwendungszwecke von Lycopin aus Blakeslea trispora für den menschlichen Verzehr sicher sind.

    (3)

    Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 27. April 2004 an alle Mitgliedstaaten weiter.

    (4)

    Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Produkts erhoben.

    (5)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurde daher am 22. November 2004 konsultiert.

    (6)

    Am 21. April 2005 nahm die EFSA die „Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien zu einem Antrag auf Verwendung einer α-Tocopherol enthaltenden Ölsuspension von Lycopin aus Blakeslea trispora als neuartige Lebensmittelzutat“ an.

    (7)

    In der Stellungnahme kam die EFSA zu dem Schluss, dass die beantragten Verwendungsmengen an Lycopin aus Blakeslea trispora zu einer zusätzlichen Aufnahme von bis zu 2 mg/Tag führen würden. Gegen diese zusätzlichen Aufnahmemengen bestünden keine Bedenken in Bezug auf ihre Sicherheit.

    (8)

    Lebensmittelzusatzstoffe, die unter die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (2) fallen, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ausgeschlossen. Mit der vorliegenden Entscheidung wird daher keine Zulassung für eine Verwendung von Lycopin aus Blakeslea trispora als Lebensmittelfarbstoff erteilt.

    (9)

    Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass Lycopin aus Blakeslea trispora in einer α-Tocopherol enthaltenden Suspension die Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

    (10)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Lycopin aus Blakeslea trispora gemäß Anhang I darf in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Lebensmitteln gemäß Anhang II in Verkehr gebracht werden.

    Artikel 2

    Die Bezeichnung „Lycopin“ ist in der Zutatenliste der Lebensmittel, die den Stoff enthalten, aufzuführen oder — sofern keine Zutatenliste angebracht ist — in der Etikettierung des Erzeugnisses selbst.

    Artikel 3

    Vitatene Antibiotics SAU hat der Kommission am Ende eines Zeitraums von drei Jahren nach Annahme dieser Entscheidung Daten über die Lebensmittelgruppen vorzulegen, die Lycopin aus Blakeslea trispora enthalten und in der EU in Verkehr gebracht wurden, sowie über die verwendeten Mengen dieses Lycopins.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an Vitatene Antibiotics SAU, Avd. de Antibioticos, 59-61, E-24080 Leon, Spanien, gerichtet.

    Brüssel, den 23. Oktober 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (2)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.


    ANHANG I

    SPEZIFIKATION VON LYCOPIN AUS BLAKESLEA TRISPORA

    Definition

    Gewonnen mittels Fermentation durch den Pilz Blaskelea trispora und anschließende Extraktion und Kristallisation, wird das Produkt als 5 %ige oder 20 %ige Lycopinsuspension in Sonnenblumenöl mit hohem Ölsäuregehalt angeboten, das α-Tocopherol in Höhe von 1 % des Lycopingehalts enthält. Das Lycopin aus Blakeslea trispora besteht aus ≥ 90 % all-trans-Isomer und 1 bis 5 % cis-Isomeren.

    Spezifikation

    Chemische Bezeichnung Lycopin

    CAS-Nummer 502-65-8 (all-trans-Lycopin)

    Chemische Formel C40H56

    Strukturformel

    Image

    Formelgewicht 536,85

    Gehalt Mindestens 95 %

    Reinheit

    Imidazol

    :

    Höchstens 1 mg/kg

    Sulfatasche

    :

    Höchstens 1 %

    Sonstige Carotinoide

    :

    Höchstens 5 %

    Mycotxine:

    Aflatoxin B1

    :

    Nicht vorhanden

    Trichothecin (T2)

    :

    Nicht vorhanden

    Ochratoxin

    :

    Nicht vorhanden

    Zearaleon

    :

    Nicht vorhanden

    Mikrobiologie:

    Schimmel

    :

    Höchstens 100/g

    Hefen

    :

    Höchstens 100/g

    Salmonella

    :

    Nicht vorhanden in 25 g

    Escherichia coli

    :

    Nicht vorhanden in 5 g


    ANHANG II

    VERWENDUNGSZWECKE VON LYCOPIN AUS BLAKESLEA TRISPORA

    Verwendungsgruppe

    Höchstgehalt an Lycopin

    Gelbe Streichfette

    0,2—0,5 mg/100 g

    Erzeugnisse auf Milchbasis und milchartige Erzeugnisse

    0,3—0,6 mg/100 g

    Gewürzmischungen, Würzmittel, Relishes, Pickles

    0,6 mg/100 g

    Senf

    0,5 mg/100 g

    Gewürzsoßen und Bratensoßen

    0,7 mg/100 g

    Suppen und Suppenmischungen

    0,6 mg/100 g

    Zucker, Eingemachtes, Süßwaren

    0,5 mg/100 g


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