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Document 32006D0644

    2006/644/EG: Beschluss der Kommission vom 20. September 2006 zur Einsetzung der Hochrangigen Gruppe Mehrsprachigkeit

    ABl. L 263 vom 23.9.2006, p. 12–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 174–175 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/644/oj

    23.9.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 263/12


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 20. September 2006

    zur Einsetzung der Hochrangigen Gruppe „Mehrsprachigkeit“

    (2006/644/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Durch Artikel 149 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird der Gemeinschaft die Aufgabe übertragen, die europäische Dimension im Bildungswesen zu entwickeln, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten.

    (2)

    Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Eine neue Rahmenstrategie für Mehrsprachigkeit“ (1) das Ziel vorgegeben, eine neue Strategie für die Mehrsprachigkeit zu entwickeln; hierfür wird sie möglicherweise auf die Sachkunde von Experten zurückgreifen müssen, die im Rahmen einer beratenden Gruppe zusammenarbeiten.

    (3)

    Folglich gilt es, eine Gruppe von Experten auf dem Gebiet der Mehrsprachigkeit einzusetzen, ihr Mandat festzulegen und ihre Strukturen zu definieren.

    (4)

    Die Gruppe sollte die Konzeption von Initiativen unterstützend und beratend begleiten sowie neue Impulse und Ideen für ein ganzheitliches Konzept für die Mehrsprachigkeit liefern.

    (5)

    Die Gruppe sollte sich aus acht bis zwölf Mitgliedern zusammensetzen.

    (6)

    Es sollten Bestimmungen für die Weitergabe von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden, unbeschadet der Sicherheitsvorschriften der Kommission gemäß dem Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (2).

    (7)

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten der Gruppenmitglieder sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) erfolgen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Hochrangige Gruppe „Mehrsprachigkeit“

    Es wird eine Hochrangige Gruppe „Mehrsprachigkeit“, nachstehend „die Gruppe“ genannt, eingesetzt.

    Artikel 2

    Aufgabe

    Die Gruppe hat die Aufgabe, für einen Austausch von Ideen, Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen im Bereich der Mehrsprachigkeit zu sorgen und Empfehlungen für Maßnahmen der Kommission auf diesem Gebiet auszusprechen.

    Artikel 3

    Konsultation der Gruppe

    (1)   Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen konsultieren, die die Mehrsprachigkeit betreffen.

    (2)   Der Vorsitz der Gruppe kann die Kommission darauf hinweisen, dass es zweckmäßig ist, die Gruppe zu einer bestimmten Frage anzuhören.

    Artikel 4

    Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

    (1)   Die Gruppe setzt sich aus acht bis zwölf Mitgliedern zusammen.

    (2)   Die Mitglieder der Gruppe, Experten mit ausgewiesener Fachkompetenz im Bereich der Mehrsprachigkeit, werden von der Kommission ernannt.

    (3)   Die Mitglieder werden ad personam ernannt; sie beraten die Kommission unabhängig von externen Weisungen.

    (4)   Die Mitglieder üben ihre Funktion bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ablauf ihres Mandats aus.

    (5)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels oder des Artikels 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

    (6)   Ad personam ernannte Mitglieder geben jedes Jahr eine schriftliche Verpflichtung ab, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung darüber, ob ein ihrer Unabhängigkeit abträglicher Interessenkonflikt besteht oder nicht.

    (7)   Die Namen der ad personam ernannten Mitglieder werden auf der Website der Generaldirektion Bildung und Kultur veröffentlicht. Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (4).

    Artikel 5

    Arbeitsweise

    (1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt das für Mehrsprachigkeit zuständige Mitglied der Kommission.

    (2)   Für die Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden. Diese werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

    (3)   Der Vertreter der Kommission kann, soweit sinnvoll und/oder notwendig, Experten oder Beobachter mit besonderer Sachkunde in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen teilzunehmen.

    (4)   Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe und der Untergruppen erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn die Kommission sie als vertraulich einstuft.

    (5)   Die Sitzungen der Gruppe und der Untergruppen finden in der Regel an einem der Dienstorte der Kommission oder ihrer Dienststellen gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

    (6)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung.

    (7)   Die Dienststellen der Kommission können (im Internet) Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.

    Artikel 6

    Sitzungskosten

    Die im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und ggf. Aufenthaltskosten der Gruppenmitglieder, Experten und Beobachter werden von der Kommission gemäß den für externe Experten geltenden Vorschriften erstattet.

    Die Tätigkeit der Mitglieder, Experten und Beobachter wird nicht vergütet.

    Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Budgets, das die zuständigen Dienststellen der Kommission für die Gruppe bereitstellen.

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

    Brüssel, den 20. September 2006

    Für die Kommission

    Ján FIGEĽ

    Mitglied der Kommission


    (1)  KOM(2005) 596 endgültig.

    (2)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG, Euratom (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 38).

    (3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (4)  In hinreichend begründeten Fällen sind Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung der Namen der Mitglieder möglich.


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