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Document 32006D0570

    2006/570/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der bayerischen Maschinenringe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4771)

    ABl. L 227 vom 19.8.2006, p. 46–57 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/570/oj

    19.8.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 227/46


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 14. Dezember 2004

    über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der bayerischen Maschinenringe

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4771)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (2006/570/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    nach Aufforderung der Beteiligten, ihre Bemerkungen gemäß den genannten Artikeln (1) abzugeben, und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I.   VERFAHREN

    (1)

    Mit Schreiben vom 31. Januar 2001 meldete Deutschland der Kommission eine Maßnahme zugunsten der bayerischen Maschinenringe. Weitere Informationen wurden mit Schreiben vom 11. Mai 2001, eingegangen am 16. Mai 2001, und mit Schreiben vom 9. Oktober 2001, eingegangen am 11. Oktober 2001, übermittelt.

    (2)

    Mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 teilte Deutschland mit, dass die Maßnahme schon seit dem Jahr 1970 durchgeführt wird und bisher nicht notifiziert worden war. Die Beihilfe wurde daher in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen eingetragen.

    (3)

    Mit Schreiben vom 7. Februar 2003 setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. In dem Beschluss zur Einleitung des formalen Prüfverfahrens wies die Kommission darauf hin, dass sie keine Einwände gegen einen Teil der Maßnahme (die soziale Betriebshilfe) hat, da dieser Teil mit den Bestimmungen von Abschnitt 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (2) (nachfolgend „Gemeinschaftsrahmen“) im Einklang steht und daher gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

    (4)

    Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

    (5)

    Die Kommission hat mit Schreiben vom 29. April 2003, eingegangen am 2. Mai 2003, vom 5. Mai 2003, eingegangen am 6. Mai 2003, vom 26. Mai 2003, eingegangen am 28. Mai 2003, sowie mit E-Mail vom 12. Februar 2003, registriert am 14. Februar 2003, Stellungnahmen von Beteiligten erhalten.

    (6)

    Deutschland hat mit Schreiben vom 4. April 2003, eingegangen am 8. April 2003, eine Stellungnahme an die Kommission übermittelt. Darüber hinaus hat Deutschland mit Schreiben vom 29. August 2003, eingegangen am 3. September 2003, eine Stellungnahme zu den Äußerungen der Beteiligten abgegeben.

    (7)

    Am 19. Mai 2004 wurde der Vorgang geteilt, und die Kommission erließ eine endgültige Entscheidung (4), mit der sie die notifizierte Beihilfe, die Deutschland für den Zeitraum 2001—2005 zu gewähren beabsichtigte, pro futuro genehmigte.

    (8)

    Mit Schreiben vom 14. September 2004, eingegangen am 16. September 2004, übermittelte Deutschland, wie von der Kommission mit Schreiben vom 24. Mai 2004 gefordert, weitere Informationen zum nicht notifizierten Teil der Maßnahme.

    (9)

    Die vorliegende Entscheidung betrifft ausschließlich Beihilfen, die Deutschland den bayerischen Maschinenringen in der Zeit vor 2001 rechtswidrig gewährt hat (ausgenommen sind Beihilfen zur sozialen Betriebshilfe).

    II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

    II.1.   Ziel und Rechtsgrundlage der Maßnahme

    (10)

    Ziel der Maßnahme ist es, die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Bayern durch Subventionierung der so genannten „Maschinen- und Betriebshilferinge“ zu erleichtern. Sie wird auf Grundlage des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft (LwFöG) vom 8. August 1974 durchgeführt.

    II.2.   Begünstigte

    (11)

    Begünstigte der Maßnahme sind die bayerischen Maschinenringe und das Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilferinge e.V. (KBM).

    (12)

    Maschinenringe sind Selbsthilfe-Einrichtungen der Landwirte auf lokaler bzw. regionaler Ebene. Gemäß Artikel 9 LwFöG dürfen diese Einrichtungen nur in den folgenden Bereichen tätig sein:

    a)

    Soziale Betriebshilfe (bereits von der Kommission genehmigt, siehe Randnummer 3): Die Maschinenringe organisieren den Austausch von landwirtschaftlichen Arbeitskräften bei Krankheit, Unfällen und sonstigen sozialen Notfällen;

    b)

    Land- und forstwirtschaftliche Betriebshilfe: Die Maschinenringe organisieren den Austausch von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften, vor allem um saisonale Arbeitsspitzen zu bewältigen und um Spezialarbeiten von zum Teil hoch qualifiziertem Personal durchzuführen, das in den Betrieben vielfach nicht vorhanden ist;

    c)

    Koordinierung des Angebots von Touristenunterkünften in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

    d)

    Überbetrieblicher Maschineneinsatz: Die Maschinenringe organisieren und koordinieren den überbetrieblichen Austausch von Maschinen. Dadurch ersparen sich die Landwirte den Ankauf eigener Spezialmaschinen, die speziell für Kleinbetriebe in vielen Fällen unwirtschaftlich sind.

    (13)

    Die Maschinenringe spielen lediglich eine Vermittlerrolle. Die eigentlichen Leistungen — wie der Maschinen- und Arbeitseinsatz — werden von Landwirten erbracht, die dafür von dem Unternehmen, das die Leistungen in Anspruch nimmt (= Landwirt), ein dem Marktpreis entsprechendes Entgelt erhalten. Als Gegenleistung für die von den Maschinenringen erbrachten Leistungen entrichten die Landwirte einen Mitgliedsbeitrag sowie ein Entgelt für die betreffende Leistung.

    (14)

    Nicht alle Tätigkeiten der Maschinenringe werden vom Staat subventioniert. So ist insbesondere die Koordinierung von Touristenunterkünften von der Förderung ausgeschlossen und bilanzmäßig separat zu behandeln.

    (15)

    Das Gesetz beschränkt die Tätigkeiten der Maschinenringe auf die in Randnummer 12 genannten Kernaufgaben (5), die (von begrenzten Ausnahmen abgesehen) subventioniert werden. Wenn die Maschinenringe allerdings rechtlich unabhängige Tochtergesellschaften einrichten, können diese auch andere Tätigkeiten ausüben (Artikel 10 Buchstabe c LwFöG), sofern die Erfüllung der Kernaufgaben dadurch nicht gefährdet wird. Zu den „Nicht-Kerntätigkeiten“, die bilanzmäßig separat zu behandeln sind (Artikel 12 LwFöG), zählen:

    a)

    Erhaltung von Grünflächen;

    b)

    Sammlung, Verarbeitung und Wiederverwendung organischer Abfälle;

    c)

    Erbringung von Transportleistungen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich;

    d)

    forstwirtschaftliche Arbeiten;

    e)

    Erbringung von Diensten für die Kommunen, z. B. Schneeräumung, Reinigungsarbeiten und ähnliche Tätigkeiten.

    (16)

    Das KBM ist die Dachorganisation der bayerischen Maschinenringe. In der Zeit von 1994 bis 2000 gehörten dem KBM 83 bis 90 Maschinenringe an, die sich aus etwa 100 000 land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zusammensetzten. Das KBM erhielt Zahlungen zur Erfüllung folgender Aufgaben:

    a)

    Tätigkeit als zentraler Ansprechpartner gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten;

    b)

    Verwaltung der öffentlichen Mittel zugunsten der Maschinenringe;

    c)

    Anstellung von hauptberuflichen Geschäftsführern und sonstigem Personal für die Maschinenringe;

    d)

    Beratung und Unterstützung der Maschinenringe in allen Fragen des überbetrieblichen Einsatzes von Maschinen und Arbeitskräften;

    e)

    Sicherstellung eines flächendeckenden Angebotes an Leistungen der Maschinenringe in ganz Bayern;

    f)

    Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführer der Maschinenringe;

    g)

    Organisation der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter der Maschinenringe.

    II.3.   Haushaltsmittel

    (17)

    Deutschland teilt mit, dass Beihilfen an das KBM und an die Maschinenringe seit 1974 gezahlt wurden. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (6) gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren. Das Prüfungsverfahren der Kommission wurde 2001 eingeleitet, was bedeutet, dass der Zehnjahreszeitraum im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung bis 1991 zurückgeht. Deshalb werden vor diesem Zeitraum gezahlte Beihilfen keiner weiteren Prüfung unterzogen.

    (18)

    Die von Deutschland vorgelegten und in der folgenden Tabelle aufgeführten Angaben zum Haushalt betreffen nur Zahlungen, die im Zeitraum 1992—2000 an das KBM und an die Maschinenringe geleistet wurden.

    (in EUR)

    Jahr

    Beihilfezahlungen an das KBM

    davon Beihilfen an Maschinenringe

    1992

    5 268 000,00

     

    1993

    5 882 000,00

     

    1994

    6 120 163,82

    5 774 370,02

    1995

    6 005 123,14

    5 661 987,48

    1996

    6 005 123,14

    5 636 740,37

    1997

    5 112 918,81

    4 777 826,08

    1998

    5 252 757,14

    4 912 490,12

    1999

    5 007 205,07

    4 734 342,77

    2000

    4 387 906,92

    4 035 399,63

    II.4.   Art und Ausmaß der Beihilfe

    (19)

    Die Maßnahme wurde aus Mitteln des Landes Bayern finanziert. Die Beihilfe wurde in Form von direkten Zuschüssen an die Dachorganisation der Maschinenringe, das KBM, gewährt. Das KBM leitete einen Teil der Mittel in Form von Zahlungen und Dienstleistungen an die ihm angeschlossenen Maschinenringe weiter. Die Berechnung der Beihilfen für die Maschinenringe erfolgte in Form des Anteils der für die Wahrnehmung der Kernaufgaben erforderlichen Ausgaben an den Gesamtausgaben in Prozent.

    II.5.   Gründe für die Einleitung des formalen Prüfverfahrens

    (20)

    Nach einer vorläufigen Prüfung war nicht klar, ob Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an das KBM ein Entgelt für die Leistungen darstellten, die das KBM für die Maschinenringe erbrachte, ohne die Marktpreise für solche Leistungen zu übersteigen, oder ob solche Zahlungen die Marktpreise überstiegen und somit eine Subvention der Betriebskosten des KBM darstellten. Es war unklar, ob solche mutmaßlichen Beihilfen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (7) fallen. Der Kommission lagen auch keine Informationen vor, wonach derartige Beihilfen an Investitionen oder sonstige förderfähige Ausgaben gebunden sind oder unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (8) fallen. Daher waren diese Beihilfen möglicherweise als Betriebsbeihilfen einzustufen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind (9).

    (21)

    Ähnliches galt sinngemäß für Zahlungen zugunsten der Maschinenringe. Es war insbesondere unklar, ob die von der öffentlichen Hand über das KBM an die Maschinenringe gewährten öffentlichen Mittel ausschließlich dazu verwendet wurden, die Kosten der Dienstleistung gegenüber den Landwirten zu senken, sodass allein von einer Beihilfe an die Landwirte ausgegangen werden könnte, oder ob die Maschinenringe als Unternehmen selbst als Letztbegünstigte einen Teil der Mittel und somit eine Beihilfe bekommen hatten.

    (22)

    Darüber hinaus hat die vorläufige Prüfung der Maßnahme ergeben, dass die Beihilfe zumindest teilweise land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zugute kam. Die Kommission hatte ernsthafte Zweifel, ob die Beihilfen für die wirtschaftliche Betriebshilfe und den überbetrieblichen Maschineneinsatz auf der Basis von Abschnitt 14 des Gemeinschaftsrahmens genehmigt werden könnten oder ob es sich hierbei vielmehr um Betriebsbeihilfen zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger handelte.

    (23)

    Ferner war zu klären, ob die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der Maschinenringe klar voneinander getrennt werden konnten und die Zahlungen staatlicher Beihilfen an die Maschinenringe nicht zu Wettbewerbsverzerrungen in anderen Wirtschaftssektoren (d. h. in Tätigkeitsbereichen außerhalb der offiziellen Kernbereiche der Maschinenringe) führten.

    III.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

    III.1.   Gegen die Maßnahme vorliegende Beschwerden

    (24)

    Bei der Kommission sind eine Reihe von Beschwerden eingegangen. Die Beschwerdeführer behaupten, dass die Maschinenringe nicht nur in den unter Randnummer 12 beschriebenen Kernbereichen tätig seien, sondern daneben auch andere Dienstleistungen, wie kommunale Dienste (z. B. Schneeräumung, Straßenbau/Straßenerhaltung, Kläranlagenbau), Garten- und Landschaftspflege, Sport- und Golfplatzbau im Wettbewerb mit anderen gewerblichen Unternehmen anböten.

    (25)

    Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei durch die personelle und räumliche Nähe bzw. Einheit der Maschinenringe und ihrer Tochtergesellschaften sowie die ungenügende Abgrenzung der eigentlichen Kernbereiche der Maschinenringe von ihren anderen Wirtschaftstätigkeiten eine wirksame Trennung zwischen den aus staatlichen Mitteln geförderten und den nicht geförderten Tätigkeitsbereichen nicht möglich. Die Beschwerdeführer vertraten die Auffassung, die Beihilfen könnten zur Quersubventionierung der anderen Wirtschaftstätigkeiten eingesetzt werden und somit auch außerhalb des Agrarsektors den Wettbewerb verzerren.

    III.2.   Stellungnahmen von Beteiligten während des formalen Prüfverfahrens

    (26)

    Die Kommission erhielt während des formalen Prüfverfahrens vier Stellungnahmen. Die Beteiligten äußern keine Bedenken hinsichtlich der Subventionierung der Kernaufgaben der Maschinenringe, also der sozialen und wirtschaftlichen Betriebshilfe und des überbetrieblichen Maschineneinsatzes.

    (27)

    Gegenstand der Stellungnahmen sind die „Nicht-Kerntätigkeiten“, die die Maschinenringe über ihre Tochtergesellschaften wahrnehmen, zum Beispiel Schneeräumungen im Winter oder Garten- und Landschaftspflegearbeiten im Auftrag von Drittunternehmen. In einigen Fällen können diese Tochtergesellschaften nicht von den Maschinenringen unterschieden werden, da sie unter dem gleichen Namen wie diese auftreten und dasselbe Personal beschäftigen. Die von den Beteiligten vorgelegten Informationen deuten außerdem darauf hin, dass die Maschinenringe möglicherweise selbst als Anbieter bestimmter Leistungen (z. B. Verkauf von Betriebsmitteln) auf dem Markt auftreten. In einer Stellungnahme wurden detaillierte Informationen vorgelegt, die zeigen, dass ein Maschinenring Pflanzenschutzmittel zu Preisen angeboten hat, die möglicherweise unter dem Abgabepreis des Herstellers, in jedem Fall aber unter dem marktüblichen Preis liegen. In anderen Fällen seien nach Aussage der Beteiligten zwar gewerbliche Tochtergesellschaften als Anbieter z. B. bei öffentlichen Ausschreibungen aufgetreten, die Durchführung der Leistungen sei dann jedoch an Sub-Unternehmen — unter anderem die Maschinenringe — vergeben worden. Es ist daher nach Auffassung der Beteiligten unmöglich, klar zwischen den Kernaufgaben und anderen gewerblichen Aktivitäten von Maschinenringen zu unterscheiden.

    (28)

    Durch die personelle und räumliche Einheit der Maschinenringe bzw. des KBM und ihrer Tochtergesellschaften sei es nicht möglich, die in Randnummer 25 genannte Quersubvention von gewerblichen Tätigkeiten zu verhindern. Darüber hinaus ist ein Beteiligter der Ansicht, dass die Maschinenringe ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag missbrauchen und wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 EG-Vertrag treffen.

    (29)

    Es ist zu beachten, dass die von den Beteiligten vorgelegten Belege für ihre Behauptungen nicht speziell den Zeitraum vor 2001 betreffen, der Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist. Die Kommission ist der Auffassung, dass solche Belege trotzdem relevant sind, wenn es darum geht, zu beurteilen, ob auch in der Zeit vor 2001 die Möglichkeit bestand, Quersubventionierungen vorzunehmen und den Wettbewerb außerhalb des Agrarsektors zu verzerren.

    IV.   STELLUNGNAHMEN DEUTSCHLANDS

    (30)

    In seinem Schreiben vom 4. April 2003 vertritt Deutschland die Ansicht, dass sowohl das KBM als auch die Maschinenringe keine Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn darstellen. Im Falle des KBM würden keine Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten, und im Falle der Maschinenringe seien deren Tätigkeiten im staatlich geförderten Bereich (Kernaufgaben) nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen, da sie keine Gewinnerzielung beabsichtigten.

    (31)

    In den mit Schreiben vom 14. September 2004 übermittelten weiteren Informationen vertritt Deutschland die Auffassung, der Tatbestand, dass die Maschinenringe satzungsgemäß keine Wirtschaftstätigkeiten ausüben dürften, sei ein hinreichender Beweis dafür, dass die Beihilfen ausschließlich den Landwirten zugute kommen könnten, wofür somit keine weiteren Nachweise erforderlich seien. Deutschland hat Zahlen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass ein sehr großer Teil des Finanzbeitrags, der durch die Maschinenringe an die Landwirte weitergegeben wird, auf die soziale Betriebshilfe entfällt. Deutschland kommt zu dem Ergebnis, dass man davon ausgehen könne, dass der vom Freistaat Bayern an das KBM und an die Maschinenringe gezahlte Betrag in voller Höhe an die Landwirte als alleinige Begünstigte weitergeleitet worden sei.

    (32)

    In seinem Schreiben vom 4. April 2003 trägt Deutschland vor, die den Landwirten über die Maschinenringe gewährten Beihilfen fielen unter die Definition der geringfügigen Beihilfen im Sinne von Abschnitt 14 des Gemeinschaftsrahmens und die Bestimmungen gemäß selbiger Ziffer 14 würden eingehalten. Die Beihilfe könne daher als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

    (33)

    In dem Schreiben vom 4. April 2003 zitiert Deutschland das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 (Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg) (10), wo es heißt, dass staatliche Ausgleichsleistungen, soweit sie lediglich eine Gegenleistung für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen darstellen, unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter den Beihilfebegriff fallen. Deutschland vertritt die Auffassung, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall als gegeben angesehen werden können.

    (34)

    Hinsichtlich der Bedenken der Beteiligten bezüglich der Auswirkungen der Maßnahme auf bestimmte nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten der Maschinenringe und den Vorwurf der Quersubvention anderer Wirtschaftssektoren hat Deutschland Folgendes mitgeteilt:

    (35)

    In seinem Schreiben vom 14. September 2004 legt Deutschland dar, dass im Zeitraum 1994 bis 2000 dreizehn unabhängige Tochtergesellschaften zur Durchführung der unter Randnummer 15 genannten Tätigkeiten eingerichtet wurden.

    (36)

    Das KBM, die Maschinenringe und jede der Tochtergesellschaften sind gemäß Artikel 12 Satz 5 LwFöG stets zur separaten Buchführung verpflichtet gewesen. Die bayerischen Behörden haben die Einhaltung dieser Verpflichtung ordnungsgemäß überprüft.

    (37)

    Da das KBM und die Maschinenringe nur die in ihren Satzungen genannten Kerntätigkeiten, die gewerblichen Tochtergesellschaften dagegen nur die fünf im Gesetz genannten „Nicht-Kerntätigkeiten“ ausüben durften, hat Deutschland es andererseits nicht als notwendig erachtet, Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten zu erstellen.

    (38)

    Deutschland behauptet, es seien umfassende Maßnahmen und ein Kontrollmechanismus eingerichtet worden, um dafür zu sogen, dass die Beihilfe ausschließlich für die drei Kernaufgaben der Maschinenringe verwendet werde, sodass die Gefahr einer Quersubventionierung nicht-landwirtschaftlicher Bereiche ausgeschlossen sei, nämlich:

    a)

    obligatorische separate Buchführung und Bilanzierung für das KBM, die Maschinenringe und deren Tochtergesellschaften;

    b)

    klare Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche (Kernaufgaben für die Maschinenringe, Nicht-Kernaufgaben für die Tochtergesellschaften);

    c)

    Beschränkung der Nicht-Kerntätigkeiten auf fünf im LwFöG klar festgelegte Bereiche;

    d)

    Die Berechnung der auszuzahlenden Beihilfen sei aufgrund der „notwendigen Kosten“ erfolgt (Artikel 12 Satz 1 LwFöG). Zur Berechnung der „notwendigen Kosten“ haben die bayerischen Behörden für jede Ausgabe einzeln geprüft, ob sie mit den Kerntätigkeiten der Maschinenringe im Zusammenhang stehe;

    e)

    Nicht-Kerntätigkeiten sind ausdrücklich von der Förderung ausgenommen (Artikel 12 Satz 3 LwFöG);

    f)

    Kürzung der Fördermittel für Maschinenringe mit gewerblichen Tochtergesellschaften um 10 % (Artikel 12 Satz 6 LwFöG).

    V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

    V.1.   Vorliegen einer Beihilfe

    (39)

    Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, verboten, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    (40)

    Diese Voraussetzungen sind, wie im Folgenden gezeigt wird, erfüllt.

    (41)

    Die vorliegende Beihilfemaßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert.

    V.1.1.   Beihilfe zugunsten des KBM

    (42)

    Die Aktivitäten des KBM betreffen nicht die Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen des Anhangs I des EG-Vertrags.

    (43)

    Deutschland hat eine Liste der vom KBM durchgeführten Tätigkeiten vorgelegt (siehe Randnummer 16). In einigen Fällen handelt es sich um nichtwirtschaftliche Tätigkeiten. Insbesondere die Tätigkeiten des KBM in seiner Funktion als zentraler Ansprechpartner gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, der Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführer der Maschinenringe und der Verwaltung der öffentlichen Mittel zugunsten der Maschinenringe können nicht als auf einem bestimmten Markt erbrachte Leistungen bezeichnet werden. Sie sind somit nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen. Das KBM ist somit in Bezug auf diese Tätigkeiten nicht als Unternehmen im Sinn von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen.

    (44)

    Die Zahlungen zur Deckung der Verwaltungskosten des KBM erfüllen nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Folglich handelt es sich nicht um staatliche Beihilfen im Sinne des genannten Artikels.

    (45)

    Das KBM übt aber auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus:

    a)

    Es bietet bestimmte Beratungsleistungen für die Maschinenringe an;

    b)

    es bietet Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für das Personal der Maschinenringe an;

    c)

    es erstellt Software-Programme, die anschließend an die Landwirte verkauft werden.

    (46)

    Da diese Güter und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden und es sich hierbei um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt, ist das KBM als Unternehmen im Sinn von Artikel 87 Absatz 1 (11) EG-Vertrag einzustufen.

    (47)

    Was die vom KBM zur Verfügung gestellten Beratungsleistungen und Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen betrifft, so dürften diese Leistungen vor allem den Maschinenringen und ihren Tochtergesellschaften zugute kommen, da diese die Leistungen unentgeltlich oder gegen einen Unkostenbeitrag, der unter dem Marktpreis liegt, zur Verfügung gestellt bekommen. Deutschland hat jedoch keine Informationen darüber vorgelegt, ob die jährlich an das KBM gezahlten Beträge den Kosten entsprechen, die dem KBM bei der Ausübung dieser Tätigkeiten tatsächlich entstehen, und somit als Vergütung zu Marktpreisen für Leistungen angesehen werden können, die das KBM im Auftrag des Freistaats Bayern für die Maschinenringe erbringt, oder ob diese Beträge diese Kosten möglicherweise übersteigen. Hinzu kommt, dass die Gewährung von öffentlichen Mitteln an das KBM nicht ausdrücklich an die Bedingung geknüpft ist, dass alle darin enthaltenen Beihilfeelemente in voller Höhe an die Maschinenringe oder ihre Tochtergesellschaften weitergegeben werden müssen. Es kann daher auf der Grundlage der vorliegenden Informationen nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die vorliegende Maßnahme ein Beihilfeelement zugunsten des KBM beinhaltet.

    (48)

    Es kann auch nicht festgestellt werden, ob diese Beihilfe möglicherweise so gering ist, dass sie auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 keine staatliche Beihilfe darstellt, weil nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt sind.

    (49)

    Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zugunsten der wirtschaftlichen Tätigkeit des KBM Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben kann. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg (12) gibt es keine Schwelle und keinen Prozentsatz, bis zu der oder dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wäre. Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließt nämlich die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten von vornherein aus.

    (50)

    Deshalb ist der dem KBM gewährte Finanzbeitrag als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten des KBM einzustufen.

    V.1.2.   Beihilfe zugunsten der Maschinenringe

    (51)

    Maschinenringe üben Wirtschaftstätigkeiten aus, indem sie Dienstleistungen (Koordinierung der Bereitstellung von Maschinen, Austausch von Arbeitskräften u. Ä.) auf einem tatsächlichen oder potenziellen Markt gegen Entgelt anbieten. Die Maschinenringe sind somit als Unternehmen im Sinn von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen.

    (52)

    Die Maschinenringe sind nicht Eigentümer der Maschinen. Sie stellen die vermittelten Arbeitskräfte nicht selbst an. Ihre Kerntätigkeit ist somit eine reine Vermittlungstätigkeit, vergleichbar mit der Tätigkeit eines Immobilienmaklers oder einer Personalvermittlungsagentur, die Anbieter und Nachfrager zusammenbringen. Im Bereich der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen des Anhangs I des EG-Vertrags sind die Maschinenringe nicht tätig.

    (53)

    Bei der Ausübung der „Kerntätigkeiten“ der Maschinenringe fallen typischerweise Betriebs- und Personalkosten an, wie beispielsweise Gehälter des Personals, Büromiete und sonstige Büroaufwendungen. Würden keine staatlichen Beihilfen gewährt, so würden diese Aufwendungen über Mitgliedsbeiträge und Ad-hoc-Zahlungen der Landwirte für die Bereitstellung von Arbeitskräften und/oder Maschinen finanziert. Die Gewährung staatlicher Beihilfen an die Maschinenringe bewirkt grundsätzlich eine Senkung der Mitgliedsbeiträge und Ad-hoc-Zahlungen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die an die Maschinenringe gezahlten Beihilfen wenigstens teilweise an die Landwirte, die Mitglieder der Maschinenringe sind, weitergegeben werden, und aus den verfügbaren Belegen geht hervor, dass bei einem großen Teil der Zahlungen, die die Maschinenringe über das KBM erhalten hatten, tatsächlich eine Weitergabe an die Landwirte erfolgt ist.

    (54)

    Deutschland hat aber keine schlüssigen Beweise dafür erbracht, dass nicht doch eine Beihilfekomponente bei den Maschinenringen verblieben ist, weil die Maschinenringe nicht gesetzlich verpflichtet waren, den erhaltenen Beihilfebetrag in voller Höhe in Form von Dienstleistungen zu ermäßigten Preisen an die Landwirte weiterzugeben.

    (55)

    Die Maschinenringe und ihre Tochtergesellschaften erhielten durch die Dienstleistungen, die das KBM in Form von Beratungen sowie der Aus- und Weiterbildung des Personals der Maschinenringe für sie erbrachte, auch wirtschaftliche Vorteile, weil diese Leistungen entweder unentgeltlich oder gegen ein Entgelt, das unter dem Marktpreis lag, erbracht wurden.

    (56)

    Deutschland hat der Kommission keine Informationen vorgelegt, die sie in die Lage versetzen würden, den Betrag der den Maschinenringen in dieser Form gewährten Beihilfe zu ermitteln.

    (57)

    Deshalb kann nicht festgestellt werden, ob die Beihilfe, die die Maschinenringe möglicherweise in Form von Zahlungen und Dienstleistungen seitens des KBM erhalten haben, so geringfügig ist, dass sie als De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 eingestuft werden kann.

    (58)

    Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Maßnahme bestimmte Unternehmen (die Maschinenringe) in Bayern begünstigt.

    (59)

    Außerdem ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zugunsten der Maschinenringe geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, weil einige der von den Maschinenringen erbrachten Leistungen auch grenzüberschreitend angeboten werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gibt es keine Schwelle und keinen Prozentsatz, bis zu der oder dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wäre. Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließt nämlich von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (13).

    (60)

    Deshalb handelt es sich bei der Maßnahme um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten der Maschinenringe.

    V.1.3.   Beihilfen an die Tochtergesellschaften der Maschinenringe

    (61)

    Die Prüfung gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Probleme in den Mitgliedstaaten sowie in diesem Zusammenhang vorgebrachte Beschwerden von Wirtschaftsbeteiligten fallen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Im vorliegenden Fall könnte die von Deutschland gewährte Beihilfe jedoch den Wettbewerb verfälschen. Deshalb hat die Kommission sie unter diesem Gesichtspunkt geprüft.

    (62)

    Die von Beteiligten abgegebenen Stellungnahmen deuten darauf hin, dass an die Maschinenringe und das KBM gewährte Beihilfen möglicherweise zu einer Quersubventionierung von den Tochtergesellschaften der Maschinenringe ausgeübter „Nicht-Kerntätigkeiten“ geführt haben könnten.

    (63)

    Sofern nicht überzeugend nachgewiesen werden kann, dass zwischen den Tätigkeiten der Muttergesellschaft (des Maschinenrings) und denen der Tochtergesellschaft eine klare tatsächliche und rechtliche Trennung besteht, ist nicht auszuschließen, dass ein Teil der der Muttergesellschaft gewährten öffentlichen Mittel möglicherweise der Tochtergesellschaft zugeflossen ist.

    (64)

    Deshalb ist es erforderlich, die tatsächliche und rechtliche Situation im Zeitraum 1994 bis 2000 in Bezug auf die Verpflichtungen und Vorsichtsmaßregeln, die Deutschland zur Vermeidung der Quersubventionierung von Tochtergesellschaften der Maschinenringe getroffen hat, zu untersuchen.

    (65)

    Deutschland behauptet in seiner Stellungnahme, zwischen den Maschinenringen und ihren Tochtergesellschaften sei eine völlige bilanzmäßige, räumliche, personelle und sachliche Trennung gegeben. Aus den verfügbaren Belegen ergibt sich jedoch ein anderes Bild.

    (66)

    In Artikel 12 Satz 1 LwFöG ist geregelt, dass zwischen den Maschinenringen und ihren Tochtergesellschaften eine buchführerische und bilanzmäßige Trennung vorzunehmen ist. Diese Verpflichtung scheint von Bayern erfüllt und kontrolliert worden zu sein.

    (67)

    In logistischer Hinsicht stehen die Maschinenringe ihren Tochtergesellschaften aber offensichtlich sehr nahe. In vielen Fällen wurden offenbar dieselben Räumlichkeiten genutzt. So hatten zum Beispiel das KBM, die Tochtergesellschaft MR Bayern GmbH und die Tochtergesellschaft „meinhof.de AG“ dieselbe Postanschrift und Telefonnummer; auch nutzten sie dieselben Büroräume.

    (68)

    Eine personelle Abgrenzung ist durch das LwFöG nicht vorgeschrieben. Tatsächlich teilen sich das KBM, die Maschinenringe und deren Tochtergesellschaften üblicherweise dasselbe Personal. Insbesondere das Personal der Maschinenringe war zumeist bei den Tochtergesellschaften angestellt. So war und ist der Vorstandsvorsitzende des KBM gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrates der „meinhof.de AG“, und der Geschäftsführer der MR Bayern GmbH war gleichzeitig Geschäftsführer der „meinhof.de AG“.

    (69)

    Es scheint, dass Deutschland über diese Nähe zwischen den Maschinenringen und ihren Tochtergesellschaften Bescheid wusste. In einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten von 1997 werden die Grundsätze dargelegt, nach denen die Buchprüfung bei den Maschinenringen vorzunehmen ist. In dem Schreiben heißt es insbesondere, dass Arbeiten, die das Personal der Maschinenringe im Namen der gewerblichen Tochtergesellschaften verrichtet, zu Marktpreisen in Rechnung zu stellen sind, und dass diese Entgelte für von den Maschinenringen erbrachte Leistungen von den „notwendigen Kosten“, die die Berechnungsgrundlage für die staatlichen Beihilfen an die Maschinenringe bilden, abzuziehen sind.

    (70)

    Da aber keine ausführlichen Arbeitsaufzeichnungen vorliegen, aus denen zu entnehmen wäre, wie viele Stunden die Mitarbeiter für die Maschinenringe bzw. für deren Tochtergesellschaften gearbeitet haben, und da dieselben Räumlichkeiten genutzt werden konnten, wäre es unmöglich gewesen, genau zu prüfen, wie viel die Mitarbeiter der Maschinenringe für die Tochtergesellschaften gearbeitet haben.

    (71)

    Der Tatbestand, dass die staatliche Beihilfe automatisch um 10 % gekürzt wurde, wenn ein Maschinenring über eine gewerbliche Tochtergesellschaft Nicht-Kerntätigkeiten ausübte, deutet ebenfalls darauf hin, dass die Trennung der Tätigkeiten nicht vollständig sein konnte, denn das Vorhandensein einer wirklich abgetrennten gewerblichen Tochtergesellschaft hätte auf die „notwendigen Kosten“, die die Maschinenringe decken müssen, um ihren Kerntätigkeiten nachgehen zu können, keinerlei Auswirkungen gehabt.

    (72)

    Hinzu kommt, dass in Deutschland 2001 ein System von ausführlichen Arbeitsaufzeichnungen eingeführt wurde, dem entsprechend jeder Maschinenring jeweils für sechs Monate aufzeichnen musste, wie viele Stunden das Personal für den Maschinenring („Kerntätigkeiten“) bzw. für die gewerblichen Tochtergesellschaften („Nicht-Kerntätigkeiten“) gearbeitet hatte. Das System wurde eingeführt, um festzustellen, wie viel von ihrer Arbeitszeit die Mitarbeiter der Maschinenringe mit „Nicht-Kerntätigkeiten“ verbrachten. Die Einführung eines solchen Systems deutet aber indirekt auch darauf hin, dass die Annahme der Kommission, vor 2001 habe keine vollständige personelle und sachliche Trennung bestanden, gerechtfertigt ist.

    (73)

    Die Werbung in der Presse und auf Websites erfolgte ebenfalls gemeinsam, und aus den verfügbaren Belegen ergibt sich, dass die gewerblichen Tochtergesellschaften das Logo der Maschinenringe großzügig verwendeten. So verwendete zum Beispiel die Tochtergesellschaft „meinhof.de AG“ das Logo „MR“ — also das Logo der Maschinenringe — auf Bestellformularen, Mitgliederinformationen und auf seiner Internet-Webseite. In den Anzeigen in der Lokalpresse können die Leser zwischen den Maschinenringen und deren Tochtergesellschaften nicht unterscheiden. Es ist auch nicht klar, wie die Kosten für Werbemaßnahmen zwischen den Maschinenringen und den Tochtergesellschaften aufgeteilt wurden.

    (74)

    Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass Deutschland nicht über ein System verfügte, das in der Lage gewesen wäre, eine Quersubventionierung zwischen den Maschinenringen und ihren Tochtergesellschaften von vornherein wirksam auszuschließen. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der von den Maschinenringen oder dem KBM erhaltenen staatlichen Beihilfen den Tochtergesellschaften — zum Beispiel in Form von Personal oder Dienstleistungen, die der Tochtergesellschaft unentgeltlich oder zu Preisen, die unter dem Marktpreis lagen, zur Verfügung gestellt wurden — zugeflossen ist.

    (75)

    Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen ist nicht feststellbar, ob ein solches Beihilfeelement zugunsten der Tochtergesellschaften möglicherweise so gering ist, dass es auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann.

    V.1.4.   Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse

    (76)

    Hinsichtlich des von Deutschland im Rahmen seiner Stellungnahme geäußerten Vorbehalts, dass die vorliegende Maßnahme aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Fall Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg (14) nicht unter den Beihilfebegriff fallen könnte, weist die Kommission darauf hin, dass prima facie nicht alle im Altmark-Urteil genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens stellt die Vermittlung von Maschinen und Arbeitskräften zwischen Landwirten — wie beschrieben — eine normale wirtschaftliche Tätigkeit dar und keine an genau definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gebundene Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse. Zweitens sind die Parameter, auf deren Grundlage die Höhe der Ausgleichszahlung berechnet wird, nicht im Voraus festgelegt worden. Drittens hat Deutschland nicht nachgewiesen, dass die Höhe der Ausgleichszahlung den Betrag, der in Anbetracht der einschlägigen Einnahmen und eines angemessenen Profits für die Erbringung der im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse erbrachten Dienstleistung notwendig ist, um die entstandenen Kosten ganz oder in Teilen zu decken, nicht übersteigt.

    V.1.5.   Beihilfen an Landwirte

    (77)

    Durch die Maßnahme wurden auch landwirtschaftliche Betriebe begünstigt. Sie konnten von einem landesweiten Netz an Maschinenringen profitieren, die die Vermittlung von Maschinen und Arbeitskräften gegen Zahlung eines nicht den vollen Kosten entsprechenden Mitgliedsbeitrages bzw. nicht den vollen Kosten entsprechender Vermittlungsentgelte organisierten.

    (78)

    Deutschland hat mitgeteilt, dass die Intensität der den Maschinenringen gewährten Beihilfen in dem betreffenden Zeitraum bei etwa 50 % der „notwendigen Kosten“ lag. In Anbetracht der Gesamthöhe der Beihilfe (etwa 5 Mio. EUR pro Jahr) und der Zahl der Landwirte, die als Mitglieder von Maschinenringen deren Dienste in Anspruch nehmen durften (etwa 100 000), ist festzustellen, dass, selbst wenn die Beihilfe in voller Höhe an die Landwirte weitergegeben worden wäre, der dem einzelnen Landwirt zugute kommende Betrag im Durchschnitt nicht mehr als 50 EUR pro Jahr betragen würde.

    (79)

    In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (15), die auf den Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich beruht, ist geregelt, dass sehr niedrige Beihilfebeträge, die im Agrarsektor gewährt werden, unter bestimmten Voraussetzungen als Maßnahmen gelten, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen. Die Kommission hat insbesondere festgelegt, dass eine Beihilfe, die insgesamt 3 000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigt, den Wettbewerb nicht verfälscht oder zu verfälschen droht und somit nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt — vorausgesetzt, dass die Gesamtsumme der an Unternehmen im Agrarsektor gewährten Beihilfen bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren 0,3 % des Wertes der Agrarproduktion pro Jahr nicht übersteigt (wobei die Gesamtsumme der Beihilfen im Agrarsektor für Deutschland im Jahre 2001 bei 133 470 000 EUR lag).

    (80)

    In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 ist festgelegt, dass diese Verordnung auch für Beihilfen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern die Beihilfen die in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllen. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind; der dem Einzelnen ausgezahlte Beihilfebetrag war nämlich sehr gering, der von Deutschland ausgezahlte Gesamtbetrag belief sich auf lediglich etwa 5 Mio. EUR pro Jahr, die Beihilfe betraf keine exportbezogenen Tätigkeiten, war nicht von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zulasten von Importwaren abhängig und richtete sich nicht nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse. Die in der Verordnung geforderte Wirtschaftsanalyse wurde von der Kommission insbesondere im Zusammenhang mit der Entscheidung zu der Staatlichen Beihilfe N 145/04 (16) bereits durchgeführt.

    (81)

    Es ist zu beachten, dass die Kommission in ihrer Entscheidung, solche Beihilfen an Landwirte für die Zukunft zu genehmigen (17), dieselbe Maßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit Abschnitt 14 des Gemeinschaftsrahmens geprüft hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beihilfemaßnahme in Anbetracht ihrer besonderen Gegebenheiten mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Im hier zu prüfenden Fall ergibt sich jedoch aus der Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 dargelegten Grundsätze, dass sich eine Prüfung gemäß Abschnitt 14 des Gemeinschaftsrahmens erübrigt.

    (82)

    Die Beihilfe, die den Landwirten in Form von Dienstleistungen von Maschinenringen zu niedrigeren Preisen gewährt wird, ist somit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

    V.1.6.   Schlussfolgerung

    (83)

    Aus all diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die vorliegende Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten des KBM, der einzelnen Maschinenringe sowie ihrer Tochtergesellschaften ist. Eine Beihilfe zugunsten der Landwirte liegt nicht vor.

    V.2.   Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag

    (84)

    Es ist daher zu prüfen, ob eine der Ausnahmen bzw. Freistellungen von dem grundsätzlichen Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zur Anwendung kommen kann. Bei der konkreten Maßnahme handelt es sich weder um Beihilfen sozialer Art nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG-Vertrag noch um Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch um Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag in Bezug auf die Teilung Deutschlands. Auch die besonderen Tatbestände von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a, b, d oder e EG-Vertrag sind nicht anwendbar. Auch hat sich Deutschland auf keine dieser Bestimmungen berufen. Den einzigen möglicherweise anwendbaren Ausnahmetatbestand stellt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag dar.

    V.2.1.   Vereinbarkeit der Beihilfen an das KBM

    (85)

    Wie in den Randnummern 42 bis 50 beschrieben, ist unklar, ob die Beihilfen an das KBM in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen. Den vorliegenden Informationen zufolge sind die gewährten Beihilfen nicht an Investitionen gebunden, und sie fallen auch nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001. Auch andere förderfähige Tatbestände wurden nicht vorgebracht.

    (86)

    Deshalb ist der dem KBM gewährte Finanzbeitrag gemäß der ständigen Rechtsprechung als mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende Betriebsbeihilfe (18) einzustufen, sofern die Mittel nicht an die Maschinenringe weitergegeben wurden und die mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 festgesetzten Höchstbeträge übersteigen.

    V.2.2.   Vereinbarkeit der Beihilfen an die Maschinenringe und ihre Tochtergesellschaften

    (87)

    Wie in den Randnummern 42 bis 60 beschrieben, haben die Maschinenringe und ihre Tochtergesellschaften durch die Dienstleistungen, die das KBM in Form von Beratungen sowie der Aus- und Weiterbildung des Personals für sie erbrachte, Vorteile erhalten. Solche Maßnahmen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (19) als Aus- und Weiterbildungsbeihilfen einzustufen. Hinsichtlich der Beratungsleistungen könnte die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 anwendbar sein. Die Informationen, die Deutschland der Kommission übermittelt hat, reichen jedoch nicht aus, um zu bewerten, ob die Bestimmungen dieser Verordnungen eingehalten wurden.

    (88)

    In Bezug auf die Finanzbeiträge, die das KBM unmittelbar an die Maschinenringe weitergeleitet hat, gelten mutatis mutandis die unter den Randnummern 85 und 86 dargelegten Erwägungen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der Beihilfe infolge der ungenügenden Abgrenzung zwischen den Maschinenringen und ihren Tochtergesellschaften von den Maschinenringen einbehalten und möglicherweise an die Tochtergesellschaften weitergeleitet wurde.

    (89)

    Andererseits hat Deutschland Zahlen vorgelegt, die zeigen, dass ein großer Teil der Beihilfe tatsächlich an die Landwirte weitergeleitet worden ist. Die Kommission ist der Auffassung, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Zahlungen, die Bayern über das KBM an die Maschinenringe geleistet hat, soweit sie den durchschnittlichen Kosten der Dienstleistungen gemäß den von Deutschland vorgelegten Angaben entsprechen, an die Landwirte weitergeleitet worden sind.

    (90)

    Daraus folgt, dass Zahlungen, die über die in Übereinstimmung mit den durchschnittlichen Kosten für die betreffende Dienstleistung berechneten, nachweislich an Landwirte weitergeleiteten Beträge hinausgehen und die die mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 festgelegte Obergrenze von 100 000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren überschreiten, als mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende Betriebsbeihilfen einzustufen sind.

    V.3.   Auswahl des KBM

    (91)

    Das bayerische Landwirtschaftsförderungsgesetz sieht vor, dass nur eine einzige derartige Organisation in Bayern anerkannt und gefördert werden kann. Die Anerkennung des KBM erfolgte bereits im Jahr 1972. Deutschland hat im Rahmen seiner Stellungnahmen mitgeteilt, dass es sich um eine Selbsthilfe-Einrichtung von bayerischen Landwirten handelt, die eine gewisse Sonderstellung einnimmt, da es keine vergleichbaren Einrichtungen gibt, mit denen diese im Wettbewerb stehen könnte.

    (92)

    Die Auswahl des KBM scheint daher auf den ersten Blick nicht gegen die gemeinschaftlichen Bestimmungen im Bereich der Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zu verstoßen. Die Kommission behält sich jedoch eine weitere Analyse der Maßnahme aus der Sicht des gemeinschaftlichen Vergaberechts ausdrücklich vor.

    VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

    (93)

    Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass Deutschland die Maßnahme, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, unrechtmäßig umgesetzt und hiermit gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat. Aus den genannten Gründen vertritt die Kommission folgende Auffassung:

    (94)

    Die Beihilfe, die den Landwirten in Form einer Vermittlung von Maschinen und Arbeitskräften gewährt wird, ist keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

    (95)

    Die Beihilfe an das KBM ist, sofern sie nicht an die Maschinenringe weitergeleitet wurde, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Deutschland ist daher aufzufordern, diese mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zurückzufordern, soweit die Beihilfen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen.

    (96)

    Beihilfen an die Maschinenringe und ihre Tochtergesellschaften sind, sofern sie nicht an Landwirte weitergeleitet wurden, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Es ist Aufgabe Deutschlands, nachzuweisen, in welcher Höhe die Beihilfen an Landwirte weitergeleitet wurden. Als Berechnungsgrundlage sind die Durchschnittskosten der von den Maschinenringen ohne ihre gewerblichen Tochtergesellschaften erbrachten Leistungen zu verwenden, um zu vermeiden, dass Beträge, die möglicherweise den Tochtergesellschaften zugute gekommen sind, in die Berechnung einfließen.

    (97)

    Deutschland ist aufzufordern, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zurückzufordern, soweit die Beihilfen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Finanzbeiträge, die Deutschland bayerischen Landwirten über die bayerischen Maschinenringe in Form subventionierter Dienstleistungen zur Vermittlung von Maschinen und Arbeitskräften gewährt hat, sind keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

    Artikel 2

    Die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten des Kuratoriums bayerischer Maschinen- und Betriebshilferinge e.V. gewährt hat, ist, sofern die Finanzmittel nicht an die Maschinenringe weitergeleitet wurden und die mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 festgelegte Obergrenze von 100 000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren überschreiten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

    Artikel 3

    Die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Maschinenringe und ihrer Tochtergesellschaften gewährt hat, ist, sofern die Finanzmittel nicht dem von Deutschland gemäß Artikel 4 zu erbringenden Nachweis entsprechend an Landwirte weitergegeben wurden und sofern die Beihilfe die mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 festgelegte Obergrenze von 100 000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren überschreitet, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

    Artikel 4

    Zur Bestimmung der in den Artikeln 2 und 3 genannten mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe legt Deutschland eine Berechnung der Durchschnittskosten der von Maschinenringen, die keine gewerblichen Tochtergesellschaften haben, zugunsten von Landwirten erbrachten Leistungen vor.

    Artikel 5

    Deutschland ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten unrechtmäßig gezahlten Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern.

    Die Rückforderung hat unverzüglich und nach den Verfahren des nationalen Rechts zu erfolgen, soweit diese die unverzügliche und wirksame Ausführung der vorliegenden Entscheidung gestatten. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen ab dem Datum ihrer Bereitstellung für die Begünstigten bis zum Zeitpunkt ihrer Rückzahlung. Die Berechnung der Zinsen erfolgt gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (20).

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 14. Dezember 2004

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 82 vom 5.4.2003, S. 12.

    (2)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

    (3)  Siehe Fußnote 1.

    (4)  K(2004) 1629 endg.

    (5)  Kernaufgaben im Sinne der vorliegenden Entscheidung sind diejenigen Tätigkeiten, die nach deutschem Recht beihilfefähig sind.

    (6)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (7)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

    (8)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22).

    (9)  Wie der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt haben, verfälschen Betriebsbeihilfen, also Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seines laufenden Betriebes oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens SA/Kommission, Slg. 1995, S. II-1675, Randnrn. 48 und 77, und die dort genannte Rechtsprechung).

    (10)  Slg. 2003, S. I-7747.

    (11)  Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (siehe u. a. Urteil vom 12. September 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u. a./Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, Slg. 2000, S. I-6451, Randnr. 74). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, S. 2599, Randnr. 7, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, S. I-3851, Randnr. 36, sowie das zitierte Urteil Pavlov u. a., Randnr. 75).

    (12)  Siehe Fußnote 10.

    (13)  Siehe Fußnote 10.

    (14)  Siehe Fußnote 10.

    (15)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.

    (16)  Aktenzeichen K(2004) 2669 vom 14. Juli 2004 — Frankreich — Beihilfe an Milchproduzenten, die durch den Konkurs der Firma Parmalat Schaden erlitten hatten.

    (17)  Siehe Fußnote 4.

    (18)  Siehe Fußnote 11.

    (19)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 363/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20).

    (20)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


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