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Document 32006D0474

    2006/474/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 2006 über Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung hoch pathogener Aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 auf in Zoos und in amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/744/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3054) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 187 vom 8.7.2006, p. 37–41 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 962–966 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/08/2007; Aufgehoben durch 32007D0598

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/474/oj

    8.7.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 187/37


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 6. Juli 2006

    über Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung hoch pathogener Aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 auf in Zoos und in amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/744/EG

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3054)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/474/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (2), insbesondere auf Artikel 56 Absatz 3, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 66 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Aviäre Influenza ist eine hoch kontagiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit sowie die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden und die Rentabilität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann.

    (2)

    Mit der Entscheidung 2005/744/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 über Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung hoch pathogener Aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 auf empfängliche Zoovögel in den Mitgliedstaaten (3) wurden angesichts des Risikos des hoch pathogenen Aviären Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 bestimmte Anforderungen an die Biosicherheit und Impfung festgelegt. Gemäß dieser Entscheidung müssen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Programme für die Impfung von Zoovögeln vorlegen.

    (3)

    Die Richtlinie 2005/94/EG legt Vorschriften für die Einführung der präventiven Impfung gegen die Aviäre Influenza unter anderem von in Gefangenschaft wie in Zoos gehaltenen Vögeln fest, und schreibt vor, dass die Kommission Durchführungsbestimmungen hierzu festlegen muss. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten der Kommission auch ihre Programme zur präventiven Impfung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vorlegen.

    (4)

    Die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (4) definiert die von dieser Richtlinie erfassten Zoos. Diese Definition sollte für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt werden.

    (5)

    Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (5), enthält Vorschriften für den Handel mit Tieren zwischen amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren.

    (6)

    Da Vögel, die in amtlich zugelassenen Zoos, Einrichtungen oder Zentren gehalten werden, aufgrund ihrer Unterbringung normalerweise nicht mit Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Berührung kommen, und daher kein Kontaminationsrisiko für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel darstellen, und angesichts des Wertes von Zoovögeln kann die präventive Impfung solcher Vögel eine sinnvolle ergänzende Vorsorgemaßnahme darstellen. Deshalb sollten auf Gemeinschaftsebene Durchführungsbestimmungen für die präventive Impfung von Vögeln festgelegt werden, die in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren gehalten werden, welche die Mitgliedstaaten befolgen sollten, sofern sie es für sinnvoll halten, solche Vögel zu impfen.

    (7)

    Ebenso ist es sinnvoll, auf Gemeinschaftsebene Durchführungsbestimmungen für Biosicherheitsmaßnahmen zur Prävention der durch das Influenza-A-Virus H5N1 verursachten hoch pathogenen Aviären Influenza für in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel festzulegen, um den Wildtierbestand zu schützen und die biologische Vielfalt zu bewahren.

    (8)

    Die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Impfprogramme gemäß der Entscheidung 2005/744/EG und der Richtlinie 2005/94/EG sollte geregelt werden.

    (9)

    Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 2005/744/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

    (10)

    Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1.   Diese Entscheidung legt Durchführungsbestimmungen fest

    a)

    zur Verhütung der Übertragung der durch das hoch pathogene Influenza-A-Virus vom Subtyp H5N1 verursachten Aviären Influenza („HPAI H5N1“) von frei lebenden Vögeln auf Vögel, die in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren gehalten werden;

    b)

    für die Impfung von Vögeln, die in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren gehalten werden.

    2.   Diese Entscheidung genehmigt bestimmte der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung 2005/744/EG vorgelegte Programme zur Impfung von Vögeln, die in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren gehalten werden sowie zur präventiven Impfung gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG.

    Artikel 2

    Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die Definitionen, die in der Richtlinie 2005/94/EG festgelegt wurden.

    Darüber hinaus gelten die Definition von Zoos in Artikel 2 der Richtlinie 1999/22/EG und die Definition von amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten treffen geeignete und praktikable Maßnahmen, um das Risiko der Übertragung des Virus „HPAI H5N1“ von frei lebenden Vögeln auf Vögel, die in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren gehalten werden, zu senken; dabei berücksichtigen sie die in Anhang I genannten Kriterien und Risikofaktoren.

    Nach Maßgabe der jeweiligen epidemiologischen Situation zielen diese Maßnahmen insbesondere darauf ab, den direkten und indirekten Kontakt zwischen frei lebenden Vögeln, vor allem Wasservögeln, und Vögeln, die in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren gehalten werden, zu verhindern.

    Artikel 4

    Die gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG vorgelegten Programme zur präventiven Impfung gegen „HPAI H5N1“ zielen auf der Grundlage einer Risikobewertung auf Vögel, die in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren gehalten werden.

    Programme, welche die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG Programme zur präventiven Impfung gegen „HPAI H5N1“ vorlegen, die auf Vögel abzielen, die in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren gehalten werden, müssen

    a)

    gemäß den Anforderungen in Anhang II dieser Entscheidung erstellt werden und

    b)

    neben den Informationen gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG die genaue Anschrift und den Standort der Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren enthalten, in denen die präventive Impfung durchgeführt werden soll.

    Artikel 5

    1.   Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG vorgelegten und in Anhang III dieser Entscheidung aufgeführten Programme zur präventiven Impfung werden genehmigt.

    2.   Die von den Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 2005/744/EG vorgelegten und in Anhang III dieser Entscheidung aufgeführten Programme zur Impfung von Vögeln, die in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren gehalten werden, gelten im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels als genehmigt.

    3.   Die Kommission veröffentlicht die in Anhang III aufgeführten Programme zur präventiven Impfung von Vögeln, die in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren gehalten werden.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Artikel 7

    Die Entscheidung 2005/744/EG wird aufgehoben.

    Artikel 8

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 6. Juli 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

    (2)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

    (3)  ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 75.

    (4)  ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24.

    (5)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 52. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128).


    ANHANG I

    Bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 3 in einzelnen Zoos oder amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren zu berücksichtigende Kriterien und Risikofaktoren

    1.

    Lage der Zoos oder der amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren entlang der Flugrouten von Zugvögeln, insbesondere Vögeln aus Afrika, Zentral- und Ostasien sowie den Gebieten am Kaspischen Meer und am Schwarzen Meer;

    2.

    Entfernung der Zoos oder der amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren zu Feuchtgebieten wie Teichen, Sümpfen, Seen oder Flüssen, in denen sich Wasserzugvögel sammeln können;

    3.

    Lage der Zoos oder der amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren in Gebieten mit hoher Dichte an Zugvögeln, insbesondere Wasserzugvögeln.


    ANHANG II

    Vorschriften für die präventive Impfung

    1.

    Umfang der durchzuführenden Impfung

    Die Impfung erfolgt nur bei Vögeln in Zoos oder in amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren.

    2.

    Art der zu impfenden Vögel

    Es ist eine Liste aller zu impfenden Vögel, einschließlich ihrer individuellen Kennzeichen, zu erstellen und mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.

    3.

    Dauer der Impfung

    Alle zu impfenden Vögel in Zoos oder in amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren sind so schnell wie möglich zu impfen. In jedem Falle ist jede Impfung in Zoos so schnell wie möglich binnen einer Woche abzuschließen.

    4.

    Verbringungssperre für geimpfte Vögel und Erzeugnisse geimpfter Vögel

    Die Verbringung geimpfter Vögel innerhalb des Mitgliedstaats oder in andere Mitgliedstaaten zwischen amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren im Sinne der Richtlinie 92/65/EWG ist zulässig, sofern die Vögel aus Zoos oder amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren kommen, an deren Standort keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen hinsichtlich HPAI gelten. Der folgende Wortlaut ist der Bescheinigung gemäß Anhang E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG hinzuzufügen:

    Vögel gemäß der Entscheidung 2006/474/EG geimpft gegen AI am ………. Impfstoff …………

    Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, dürfen geimpfte Vögel unter amtlicher Überwachung zwischen Zoos innerhalb des Mitgliedstaats oder nach besonderer Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats gehandelt oder verbracht werden.

    Jegliche Verbringung geimpfter Vögel zwischen Mitgliedstaaten ist der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes von der zuständigen Behörde des Herkunftsortes mit TRACES mitzuteilen.

    Erzeugnisse geimpfter Vögel dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen.

    5.

    Besondere Kennzeichnung und Eintragung geimpfter Vögel

    Geimpfte Vögel sind individuell zu kennzeichnen, und ihre Identifikationspapiere sind mit einem entsprechenden Eintrag zu versehen. Die geimpften Vögel sind, soweit möglich, zum Zeitpunkt der Impfung dauerhaft zu kennzeichnen.

    6.

    Durchführung der Impfkampagne

    Die Impfung ist unter der Überwachung eines amtlichen Tierarztes der zuständigen Behörden durchzuführen. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine etwaige Verbreitung des Erregers zu vermeiden. Impfstoffreste sind an die Abgabestelle zurückzusenden, zusammen mit einer schriftlichen Aufstellung der Zahl der geimpften Vögel und der verwendeten Impfstoffdosen.

    Soweit möglich sollten vor und frühestens 30 Tage nach der Impfung Blutproben für die serologische Untersuchung auf Influenzaviren entnommen werden. Die Testergebnisse sind mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.

    7.

    Impfstoff

    Der zu verwendende inaktivierte Impfstoff muss angemessen dosiert sein und die wirksame Abtötung des zirkulierenden Virustyps gewährleisten. Er ist nach den Spezifikationen des Herstellers und/oder der Veterinärbehörden zu verwenden.

    8.

    Mitteilung des Programmabschlusses an die Kommission

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in Form eines ausführlichen Berichts über den Abschluss des Impfprogramms und die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu unterrichten.


    ANHANG III

    Liste der genehmigten Programme zur präventiven Impfung von Vögeln in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren in den Mitgliedstaaten

    Code

    Mitgliedstaat

    Zeitpunkt der Programmvorlage

    AT

    Österreich

    21. April 2006

    BE

    Belgien

    10. Februar 2006

    CZ

    Tschech. Republik

    21. März 2006

    DE

    Deutschland

    31. März 2006

    DK

    Dänemark

    20. Februar 2006

    EE

    Estland

    6. März 2006

    ES

    Spanien

    27. Februar 2006

    FR

    Frankreich

    20. Februar 2006

    HU

    Ungarn

    1. März 2006

    IE

    Irland

    6. März 2006

    IT

    Italien

    6. März 2006

    LT

    Litauen

    6. März 2006

    LV

    Lettland

    28. Februar 2006

    NL

    Niederlande

    16. November 2005

    PT

    Portugal

    29. November 2005

    SE

    Schweden

    28. Februar 2006

    UK

    Vereinigtes Königreich

    4. April 2006


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