Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006D0037

    2006/37/EG: Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien

    ABl. L 22 vom 26.1.2006, p. 52–53 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 95–96 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/12/2014; Aufgehoben durch 32014R1346 und 32014R1347

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/37(1)/oj

    26.1.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 22/52


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 5. Dezember 2005

    zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien

    (2006/37/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Antidumpinggrundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (nachstehend „Antisubventionsgrundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13,

    nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    (1)

    Im Juli 2002 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 (3) endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien ein. Am selben Tag führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 (4) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien.

    (2)

    Im Rahmen dieser Verfahren nahm die Kommission mit dem Beschluss 2002/611/EG (5) ein Preisverpflichtungsangebot von dem indischen Unternehmen Kokan Synthetics & Chemicals Pvt Ltd. (nachstehend „Unternehmen“ genannt) an.

    (3)

    Im Dezember 2003 setzte das Unternehmen die Kommission von seiner Absicht in Kenntnis, seine Verpflichtung freiwillig zurückzunehmen. Dementsprechend wurde der Kommissionsbeschluss zur Annahme der Verpflichtung mit dem Beschluss 2004/255/EG der Kommission (6) aufgehoben.

    (4)

    Im Februar 2004 wurde eine Umgehungsuntersuchung betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der VR China mit der Verordnung (EG) Nr. 236/2004 des Rates (7) abgeschlossen und der Satz des endgültigen Antidumpingzolls für die Volksrepublik China von 21 % auf 33,7 % erhöht.

    B.   ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

    (5)

    Im Dezember 2004 stellte das Unternehmen einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung, die sich auf die Prüfung der Annehmbarkeit der Wiederannahme seiner Verpflichtung beschränken sollte.

    (6)

    Der Antrag enthielt ausreichende Beweise für eine wesentliche Veränderung der Umstände seit der freiwilligen Rücknahme der Verpflichtung durch das Unternehmen. Das Unternehmen beabsichtigte daher, seine ursprüngliche Verpflichtung erneut anzubieten, und machte geltend, dass die Verpflichtung angesichts der veränderten Umstände sowohl wirksam als auch praktikabel wäre.

    (7)

    Dementsprechend wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (8) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung veröffentlicht.

    C.   ANNAHME DER VERPFLICHTUNG

    (8)

    Die einzelnen verfahrenstechnischen Aspekte und die Ergebnisse der Überprüfung sind in der Verordnung (EG) Nr. 123/2006 des Rates (9) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in unter anderem Indien dargelegt.

    (9)

    Die Untersuchung ergab, dass das revidierte Verpflichtungsangebot des Unternehmens angenommen werden kann, da es die schädigenden Auswirkungen von Dumping und Schädigung beseitigt.

    (10)

    In diesem revidierten Angebot willigt das Unternehmen ein, den ursprünglich angebotenen Mindestpreis zu indexieren, um der zyklischen Natur der Preise eines der wichtigsten Rohstoffe für die Herstellung von Sulfanilsäure Rechnung zu tragen.

    (11)

    Das Unternehmen wird der Kommission ferner regelmäßig ausführliche Informationen über seine Ausfuhren in die Gemeinschaft vorlegen, so dass die Kommission die Verpflichtung wirksam überwachen kann. Außerdem ist die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung angesichts der Absatzstruktur dieses Unternehmens nach Auffassung der Kommission begrenzt.

    (12)

    Deshalb ist das Verpflichtungsangebot annehmbar.

    (13)

    Damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung wirksam überwachen kann, ist die Befreiung von den Zöllen bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig, dass den zuständigen Zollbehörden eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 123/2006 aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben sind erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen können. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder entspricht sie nicht der dem Zoll gestellten Ware, so sind die entsprechenden Antidumping- und Ausgleichszölle zu entrichten.

    (14)

    Zur Gewährleistung der tatsächlichen Einhaltung der Verpflichtung wurden die Einführer in der vorgenannten Verordnung des Rates darauf hingewiesen, dass die Antidumping- und Ausgleichszölle im Falle einer Verletzung der Verpflichtung rückwirkend auf die betreffenden Geschäftsvorgänge erhoben werden können.

    (15)

    Im Falle einer Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung oder eines Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission gelten gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung ohne Weiteres der Antidumping- und der Ausgleichszoll, die gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 15 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung eingeführt wurden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Verpflichtungsangebot des nachstehend genannten ausführenden Herstellers im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien wird angenommen.

    Land

    Unternehmen

    TARIC-Zusatzcode

    Indien

    Kokan Synthetics & Chemicals Pvt Ltd., 14 Guruprasad, Gokhale Road (N), Dadar (W), Mumbai 400 028

    A398

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 5. Dezember 2005

    Für die Kommission

    Peter MANDELSON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    (2)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004.

    (3)  ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 492/2004 (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 6).

    (4)  ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 492/2004.

    (5)  ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 36.

    (6)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 29.

    (7)  ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 17.

    (8)  ABl. C 101 vom 27.4.2005, S. 34.

    (9)  Vgl. Seite 5 dieses Amtsblatts.


    Top