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Document 32005R1777

    Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17. Oktober 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

    ABl. L 288 vom 29.10.2005, p. 1–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 173M vom 27.6.2006, p. 93–101 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2011; Aufgehoben durch 32011R0282

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1777/oj

    29.10.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 288/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1777/2005 DES RATES

    vom 17. Oktober 2005

    zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1) (nachstehend „Richtlinie 77/388/EWG“ genannt), insbesondere Artikel 29a,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 77/388/EWG legt Vorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer fest, die in bestimmten Fällen für die Auslegung durch die Mitgliedstaaten offen sind. Der Erlass von gemeinsamen Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 77/388/EWG sollte gewährleisten, dass in Fällen, in denen es zu Divergenzen bei der Anwendung kommt oder kommen könnte, die nicht mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu vereinbaren sind, die Anwendung des Mehrwertsteuersystems stärker auf das Ziel des Binnenmarkts ausgerichtet wird. Diese Durchführungsvorschriften sind ausschließlich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an rechtsverbindlich; sie berühren nicht die Gültigkeit der von den Mitgliedstaaten in der Vergangenheit angenommenen Rechtsvorschriften und Auslegungen.

    (2)

    Zum Erreichen des grundlegenden Ziels der einheitlicheren Anwendung des Mehrwertsteuersystems in seiner derzeitigen Form ist es erforderlich, Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 77/388/EWG zu erlassen, und zwar insbesondere in Bezug auf den Steuerpflichtigen, die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Ort der Lieferung bzw. der Dienstleistung. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus. Da sie in allen Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt, wird die Einheitlichkeit der Anwendung am besten durch eine Verordnung gewährleistet.

    (3)

    Diese Durchführungsvorschriften enthalten spezifische Regelungen zu einzelnen Anwendungsfragen und sind ausschließlich im Hinblick auf eine gemeinschaftsweit einheitliche steuerliche Behandlung dieser Einzelfälle konzipiert. Sie sind daher nicht auf andere Fälle übertragbar und auf der Grundlage ihres Wortlauts restriktiv anzuwenden.

    (4)

    Die weitere Integration des Binnenmarkts erfordert eine stärkere grenzüberschreitende Zusammenarbeit von in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsbeteiligten und hat zu einer steigenden Anzahl von Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV) im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 (2) geführt. Daher sollte festgelegt werden, dass diese EWIV ebenfalls steuerpflichtig sind, wenn sie gegen Entgelt Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen.

    (5)

    Der Verkauf einer Option als Finanzinstrument sollte als Dienstleistung behandelt werden, die von den Umsätzen, auf die sich die Option bezieht, getrennt ist.

    (6)

    Es ist erforderlich, einerseits festzulegen, dass es sich bei einer Leistung, die nur aus der Montage verschiedener vom Leistungsempfänger zur Verfügung gestellter Teile einer Maschine besteht, um eine Dienstleistung handelt, und andererseits, wo der Ort dieser Dienstleistung liegt.

    (7)

    Werden mehrere Dienstleistungen im Rahmen von Bestattungen als Bestandteil einer einheitlichen Dienstleistung erbracht, sollte festgelegt werden, nach welcher Vorschrift der Ort der Dienstleistung zu bestimmen ist.

    (8)

    Bestimmte Dienstleistungen wie die Erteilung des Rechts zur Fernsehübertragung von Fußballspielen, Textübersetzungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuererstattung, bestimmte Dienstleistungen von Vermittlern, die Vermietung von Beförderungsmitteln sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen sind mit grenzübergreifenden Sachverhalten verbunden oder beziehen sogar in einem Drittland ansässige Wirtschaftsbeteiligte ein. Zur Verbesserung der Rechtssicherheit sollte der Ort dieser Dienstleistungen eindeutig bestimmt werden. Die Verzeichnisse der Dienstleistungen, die als elektronisch erbracht bzw. als nicht elektronisch erbracht eingestuft werden, sind weder endgültig noch erschöpfend.

    (9)

    Unter bestimmten Umständen sollte eine bei der Bezahlung eines Umsatzes mittels Kredit- oder Geldkarte anfallende Bearbeitungsgebühr nicht zu einer Minderung der Besteuerungsgrundlage für den Umsatz führen.

    (10)

    Als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung sollten sowohl Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf als auch jegliche Schulungsmaßnahme im Hinblick auf den Erwerb oder die Erhaltung beruflicher Kenntnisse gelten, und zwar unabhängig von ihrer Dauer.

    (11)

    „Platinum Nobles“ sollten in allen Fällen von der Steuerbefreiung für Umsätze mit Devisen, Banknoten und Münzen ausgeschlossen sein.

    (12)

    Die vom Abnehmer nach Orten außerhalb der Gemeinschaft beförderten und für die Ausrüstung oder die Versorgung von Beförderungsmitteln — die von Personen, die keine natürlichen Personen sind, wie etwa Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Vereine, für nichtgeschäftliche Zwecke genutzt werden — bestimmten Gegenstände sollten von der Steuerbefreiung bei Ausfuhrumsätzen ausgeschlossen sein.

    (13)

    Um eine einheitliche Verfahrensweise bei der Anwendung des Mindestwerts für die Steuerbefreiung der Ausfuhr von Gegenständen zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden sicherzustellen, sollten die Bestimmungen für dessen Berechnung harmonisiert werden.

    (14)

    Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug sollten auch elektronische Einfuhrdokumente zugelassen werden, wenn sie dieselben Anforderungen erfüllen wie Papierdokumente.

    (15)

    Um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, welche Anlagegold-Gewichte auf den Goldmärkten definitiv akzeptiert werden und an welchem Datum der Wert der Goldmünzen festzustellen ist.

    (16)

    Die Sonderregelung für die Erbringung elektronischer Dienstleistungen durch nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige an in der Gemeinschaft ansässige oder wohnhafte Nichtsteuerpflichtige ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es sollte insbesondere genau angegeben werden, welche Folgen es hat, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.

    (17)

    Das Recht des Erwerbsmitgliedstaats zur Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs sollte nicht durch die mehrwertsteuerliche Behandlung der Umsätze in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden.

    (18)

    Es sollten Vorschriften erlassen werden, die für eine einheitliche Behandlung von Lieferungen von Gegenständen sorgen, wenn ein Lieferer den Schwellenwert für Fernverkäufe in einen anderen Mitgliedstaat überschritten hat —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    GEGENSTAND

    Artikel 1

    Diese Verordnung regelt die Durchführung der Artikel 4, 6, 9, 11, 13, 15, 18, 26b, 26c, 28a und 28b der Richtlinie 77/388/EWG sowie ihres Anhangs L.

    KAPITEL II

    STEUERPFLICHTIGER UND STEUERBARER UMSATZ

    ABSCHNITT 1

    (Artikel 4 der Richtlinie 77/388/EWG)

    Artikel 2

    Eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 gegründete Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), die gegen Entgelt Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an ihre Mitglieder oder an Dritte bewirkt, ist ein Steuerpflichtiger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG.

    ABSCHNITT 2

    (Artikel 6 der Richtlinie 77/388/EWG)

    Artikel 3

    (1)   Der Verkauf einer Option, der in den Anwendungsbereich von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Richtlinie 77/388/EWG fällt, ist eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie. Diese Dienstleistung ist von den der Option zugrunde liegenden Umsätzen zu unterscheiden.

    (2)   Baut ein Steuerpflichtiger die ihm vom Empfänger seiner Dienstleistung sämtlich zur Verfügung gestellten Teile einer Maschine nur zusammen, so ist diese Leistung eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG.

    KAPITEL III

    ORT DES STEUERBAREN UMSATZES

    ABSCHNITT 1

    (Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG)

    Artikel 4

    Insoweit sie eine einheitliche Dienstleistung darstellen, fallen Dienstleistungen, die im Rahmen einer Bestattung erbracht werden, unter Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG.

    ABSCHNITT 2

    (Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG)

    Artikel 5

    Außer in den Fällen, in denen die zusammengebauten Gegenstände Bestandteil eines Grundstücks werden, bestimmt sich der Ort der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Dienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 28b Teil F der Richtlinie 77/388/EWG.

    Artikel 6

    Dienstleistungen der Textübersetzung fallen unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 77/388/EWG.

    Artikel 7

    Die Erteilung des Rechts zur Fernsehübertragung von Fußballspielen durch in einem Drittland ansässige Organisationen an in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige fällt unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG.

    Artikel 8

    Dienstleistungen, die in der Beantragung oder Vereinnahmung von Erstattungen der Steuer gemäß der Richtlinie 79/1072/EWG (3) bestehen, fallen unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG.

    Artikel 9

    Unter den Begriff Dienstleistung von Vermittlern in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e siebter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG fallen sowohl Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung des Empfängers der vermittelten Dienstleistung handeln, als auch Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung des Erbringers der vermittelten Dienstleistung handeln.

    Artikel 10

    Anhänger und Sattelanhänger sowie Eisenbahnwaggons sind für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e achter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG Beförderungsmittel.

    Artikel 11

    (1)   Auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e zwölfter Gedankenstrich sowie von Anhang L der Richtlinie 77/388/EWG umfasst Dienstleistungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre.

    (2)   Unter Absatz 1 fallen insbesondere die folgenden Dienstleistungen, wenn sie über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz bewirkt werden:

    a)

    Überlassung digitaler Produkte allgemein, z. B. Software und zugehörige Änderungen oder Upgrades;

    b)

    Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken, z. B. eine Website oder eine Webpage, vermitteln oder unterstützen;

    c)

    von einem Computer automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz auf der Grundlage spezifischer Dateninputs des Leistungsempfängers;

    d)

    Einräumung des Rechts, gegen Entgelt eine Leistung auf einer Website, die als Online-Marktplatz fungiert, zum Kauf anzubieten, wobei die potenziellen Käufer ihr Gebot im Wege eines automatisierten Verfahrens abgeben und die Beteiligten durch eine automatische, computergenerierte E-Mail über das Zustandekommen eines Verkaufs unterrichtet werden;

    e)

    Internet-Service-Pakete, in denen die Telekommunikations-Komponente ein ergänzender oder untergeordneter Bestandteil ist (d. h. Pakete, die mehr ermöglichen als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet und die weitere Elemente wie etwa Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Webhosting, Zugang zu Chatlines usw. umfassen);

    f)

    die in Anhang I genannten Dienstleistungen.

    Artikel 12

    Insbesondere die folgenden Umsätze fallen nicht unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e zwölfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG:

    1.

    Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e elfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG;

    2.

    Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe e zehnter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG;

    3.

    Lieferung folgender Gegenstände bzw. Erbringung folgender Dienstleistungen:

    a)

    Gegenstände nach elektronischer Bestellung und Auftragsbearbeitung;

    b)

    CD-ROM, Disketten und ähnliche körperliche Datenträger;

    c)

    Druckerzeugnisse wie Bücher, Newsletter, Zeitungen und Zeitschriften;

    d)

    CDs und Audiokassetten;

    e)

    Videokassetten und DVDs;

    f)

    Spiele auf CD-ROM;

    g)

    Beratungsleistungen durch Rechtsanwälte, Finanzberater usw. per E-Mail;

    h)

    Unterrichtsleistungen, wobei ein Lehrer den Unterricht über das Internet oder ein elektronisches Netz, d. h. über ein Remote Link, erteilt;

    i)

    physische Offline-Reparatur von EDV-Ausrüstung;

    j)

    Offline-Data-Warehousing;

    k)

    Zeitungs-, Plakat- und Fernsehwerbung;

    l)

    Telefon-Helpdesks;

    m)

    Fernunterricht im herkömmlichen Sinne, z. B. per Post;

    n)

    Versteigerungen herkömmlicher Art, bei denen Menschen direkt tätig werden, unabhängig davon, wie die Gebote abgegeben werden;

    o)

    Videofonie, d. h. Telekommunikationsdienstleistungen mit Video-Komponente;

    p)

    Gewährung des Zugangs zum Internet und zum World Wide Web;

    q)

    Internettelefonie.

    KAPITEL IV

    BESTEUERUNGSGRUNDLAGE

    (Artikel 11 der Richtlinie 77/388/EWG)

    Artikel 13

    Verlangt ein Lieferer von Gegenständen oder ein Erbringer von Dienstleistungen als Bedingung für die Annahme einer Bezahlung mit Kredit- oder Geldkarte, dass der Leistungsempfänger ihm oder einem anderen Unternehmen hierfür einen Betrag entrichtet und der von diesem Empfänger zu zahlende Gesamtpreis durch die Zahlungsweise nicht beeinflusst wird, so ist dieser Betrag Bestandteil der Besteuerungsgrundlage der Lieferung von Gegenständen oder der Dienstleistung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 77/388/EWG.

    KAPITEL V

    STEUERBEFREIUNGEN

    ABSCHNITT 1

    (Artikel 13 der Richtlinie 77/388/EWG)

    Artikel 14

    Die Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung, die unter den Voraussetzungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 77/388/EWG erbracht werden, umfassen Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient. Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung ist hierfür unerheblich.

    Artikel 15

    Die Steuerbefreiung in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 4 der Richtlinie 77/388/EWG findet keine Anwendung auf „Platinum Nobles“.

    ABSCHNITT 2

    (Artikel 15 der Richtlinie 77/388/EWG)

    Artikel 16

    Beförderungsmittel, die privaten Zwecken dienen im Sinne von Artikel 15 Nummer 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG, umfassen auch Beförderungsmittel, die von Personen, die keine natürlichen Personen sind — etwa Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der genannten Richtlinie oder Vereine —, für nichtgeschäftliche Zwecke verwendet werden.

    Artikel 17

    Für die Feststellung, ob der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 15 Nummer 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG festgelegte Schwellenwert überschritten wurde, wird der Rechnungsbetrag zugrunde gelegt. Der Gesamtwert mehrerer Gegenstände darf nur dann zugrunde gelegt werden, wenn alle diese Gegenstände in ein und derselben Rechnung aufgeführt sind und diese Rechnung von ein und demselben Steuerpflichtigen, der diese Gegenstände liefert, an ein und denselben Abnehmer ausgestellt wurde.

    KAPITEL VI

    VORSTEUERABZUG

    (Artikel 18 der Richtlinie 77/388/EWG)

    Artikel 18

    Verfügt der Einfuhrmitgliedstaat über ein elektronisches System zur Erfüllung der Zollformalitäten, so fallen unter den Begriff „die Einfuhr bescheinigendes Dokument“ in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG auch die elektronischen Fassungen derartiger Dokumente, sofern sie eine Überprüfung des Vorsteuerabzugs erlauben.

    KAPITEL VII

    SONDERREGELUNGEN

    (Artikel 26b und 26c der Richtlinie 77/388/EWG)

    Artikel 19

    (1)   Der Begriff „mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht“ in Artikel 26b Teil A Ziffer i der Richtlinie 77/388/EWG umfasst mindestens die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Einheiten und Gewichte.

    (2)   Für die Zwecke der Erstellung des in Artikel 26b Teil A Unterabsatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG genannten Verzeichnisses beziehen sich die unter Unterabsatz 1 Ziffer ii vierter Gedankenstrich genannten Begriffe „Preis“ und „Offenmarktwert“ auf den Preis bzw. den Offenmarktwert am 1. April eines jeden Jahres. Fällt der 1. April nicht auf einen Tag, an dem derartige Preise bzw. Offenmarktwerte festgesetzt werden, so sind diejenigen des nächsten Tages, an dem eine Festsetzung erfolgt, zugrunde zu legen.

    Artikel 20

    (1)   Erfüllt ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung des Artikels 26c Teil B der Richtlinie 77/388/EWG anwendet, während eines Kalenderquartals mindestens eines der in Artikel 26c Teil B Absatz 4 der genannten Richtlinie geregelten Ausschlusskriterien, so schließt der Mitgliedstaat der Identifizierung diesen Steuerpflichtigen von der Anwendung der Sonderregelung aus. In diesen Fällen kann der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige von da an jederzeit im Kalenderquartal von der Anwendung der Sonderregelung ausgeschlossen werden.

    Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige gibt in Bezug auf die elektronischen Dienstleistungen, die er vor dem Ausschluss in dem Kalenderquartal erbracht hat, in dem der Ausschluss erfolgt, gemäß Artikel 26c Teil B Absatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG eine Steuererklärung für das gesamte Kalenderquartal ab. Die Pflicht zur Abgabe dieser Steuererklärung gilt unbeschadet der Pflicht, sich gegebenenfalls nach den normalen Vorschriften in einem Mitgliedstaat registrieren zu lassen.

    (2)   Hat der Mitgliedstaat der Identifizierung einen Beitrag vereinnahmt, der höher ist, als es der nach Artikel 26c Teil B Absatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG abgegebenen Steuererklärung entspricht, so erstattet er dem betreffenden Steuerpflichtigen den zu viel gezahlten Betrag direkt.

    Hat der Mitgliedstaat der Identifizierung einen Betrag entsprechend einer Steuererklärung vereinnahmt, die sich später als nicht korrekt erwiesen hat, und hat er diesen Betrag bereits an die Mitgliedstaaten des Verbrauchs weitergeleitet, so erstatten diese dem betreffenden nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen den jeweils zu viel gezahlten Betrag direkt und unterrichten den Mitgliedstaat der Identifizierung über die Berichtigung des Betrags.

    (3)   Jeder Erklärungszeitraum (Kalenderquartal) gemäß Artikel 26c Teil B Absatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG ist ein eigenständiger Erklärungszeitraum.

    Sobald eine Steuererklärung gemäß Artikel 26c Teil B Absatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG eingereicht wurde, ist jegliche Änderung der darin enthaltenen Zahlen ausschließlich im Wege einer Änderung dieser Erklärung und nicht durch Berichtigung in einer Erklärung für einen späteren Zeitraum vorzunehmen.

    Die gemäß Artikel 26c Teil B Absatz 7 der Richtlinie 77/388/EWG gezahlten Mehrwertsteuerbeträge beziehen sich nur auf diese Steuererklärung. Jegliche spätere Änderung an den gezahlten Beträgen darf ausschließlich unter Bezug auf diese Erklärung vorgenommen werden und darf nicht einer anderen Erklärung zugeschrieben oder im Rahmen einer späteren Erklärung berichtigt werden.

    (4)   Die Beträge in der Steuererklärung für die Zwecke der Anwendung der Sonderregelung des Artikels 26c Teil B der Richtlinie 77/388/EWG werden nicht auf den nächsten vollen Betrag der betreffenden Währungseinheit gerundet. Es ist jeweils der genaue Mehrwertsteuerbetrag anzugeben und abzuführen.

    KAPITEL VIII

    ÜBERGANGSREGELUNG

    (Artikel 28a und 28b der Richtlinie 77/388/EWG)

    Artikel 21

    Der Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände, in dem ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen im Sinne von Artikel 28a der Richtlinie 77/388/EWG erfolgt, nimmt seine Besteuerungskompetenz unabhängig von der mehrwertsteuerlichen Behandlung des Umsatzes im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände wahr.

    Ein etwaiger vom Lieferer der Gegenstände gestellter Antrag auf Berichtigung der in Rechnung gestellten und gegenüber dem Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände erklärten Steuer wird von diesem Mitgliedstaat nach seinen nationalen Vorschriften bearbeitet.

    Artikel 22

    Wird im Laufe eines Kalenderjahres der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG angewandte Schwellenwert überschritten, so ergibt sich aus Artikel 28b Teil B dieser Richtlinie keine Änderung des Ortes der Lieferungen von nicht verbrauchssteuerpflichtigen Waren, die in dem fraglichen Kalenderjahr vor Überschreiten des von diesem Mitgliedstaat für das laufende Kalenderjahr angewandten Schwellenwerts getätigt wurden, unter der Bedingung, dass der Lieferer

    a)

    nicht die Wahlmöglichkeit des Artikels 28b Teil B Absatz 3 dieser Richtlinie in Anspruch genommen hat, und

    b)

    den Schwellenwert im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat.

    Hingegen ändert Artikel 28b Teil B der Richtlinie 77/388/EWG den Ort folgender Lieferungen in den Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung:

    a)

    die Lieferung, mit der der vom Mitgliedstaat für das laufende Kalenderjahr angewandte Schwellenwert in dem laufenden Kalenderjahr überschritten wurde;

    b)

    alle weiteren Lieferungen in denselben Mitgliedstaat in dem betreffenden Kalenderjahr;

    c)

    Lieferungen in denselben Mitgliedstaat in dem Kalenderjahr, das auf das Jahr folgt, in dem das unter Buchstabe a genannte Ereignis eingetreten ist.

    KAPITEL IX

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 23

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

    Artikel 13 gilt ab dem 1. Januar 2006.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2005.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    M. BECKETT


    (1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

    (2)  ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1.

    (3)  Achte Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331 vom 27.12.1979, S. 11). Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


    ANHANG I

    Artikel 11 der vorliegenden Verordnung

    1.

    Anhang L Nummer 1 der Richtlinie 77/388/EWG

    a)

    Webhosting (Websites und Webpages)

    b)

    Automatisierte Online-Fernwartung von Programmen

    c)

    Fernverwaltung von Systemen

    d)

    Online-Data-Warehousing (Datenspeicherung und -abruf auf elektronischem Wege)

    e)

    Online-Bereitstellung von Speicherplatz nach Bedarf

    2.

    Anhang L Nummer 2 der Richtlinie 77/388/EWG

    a)

    Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Software (z. B. Beschaffungs- oder Buchführungsprogramme, Software zur Virusbekämpfung) und Updates

    b)

    Bannerblocker (Software zur Unterdrückung der Anzeige von Werbebannern)

    c)

    Herunterladen von Treibern (z. B. Software für Schnittstellen zwischen Computern und Peripheriegeräten wie z. B. Printer)

    d)

    Automatisierte Online-Installation von Filtern auf Websites

    e)

    Automatisierte Online-Installation von Firewalls

    3.

    Anhang L Nummer 3 der Richtlinie 77/388/EWG

    a)

    Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Desktop-Gestaltungen

    b)

    Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Fotos, Bildern und Screensavern

    c)

    Digitalisierter Inhalt von E-Books und anderen elektronischen Publikationen

    d)

    Abonnement von Online-Zeitungen und -Zeitschriften

    e)

    Web-Protokolle und Website-Statistiken

    f)

    Online-Nachrichten, -Verkehrsinformationen und -Wetterbericht

    g)

    Online-Informationen, die automatisch anhand spezifischer, vom Leistungsempfänger eingegebener Daten etwa aus dem Rechts- oder Finanzbereich generiert werden (z. B. Börsendaten in Echtzeit)

    h)

    Bereitstellung von Werbeplätzen (z. B. Bannerwerbung auf Websites und Webpages)

    i)

    Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen

    4.

    Anhang L Nummer 4 der Richtlinie 77/388/EWG

    a)

    Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Musik auf Computer und Mobiltelefon

    b)

    Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Jingles, Ausschnitten, Klingeltönen und anderen Tönen

    c)

    Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Filmen

    d)

    Herunterladen von Spielen auf Computer und Mobiltelefon

    e)

    Gewährung des Zugangs zu automatisierten Online-Spielen, die nur über das Internet oder ähnliche elektronische Netze laufen und bei denen die Spieler räumlich voneinander getrennt sind

    5.

    Anhang L Nummer 5 der Richtlinie 77/388/EWG

    a)

    Automatisierter Fernunterricht, dessen Funktionieren auf das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angewiesen ist und dessen Erbringung wenig oder gar keine menschliche Beteiligung erfordert, einschließlich so genannter virtueller Klassenzimmer, es sei denn, das Internet oder das elektronische Netz dient nur als Kommunikationsmittel zwischen Lehrer und Schüler

    b)

    Arbeitsunterlagen, die vom Schüler online bearbeitet und anschließend ohne menschliches Eingreifen automatisch korrigiert werden


    ANHANG II

    Artikel 19 dieser Verordnung

    Einheit

    Gehandelte Gewichte

    Kilogramm

    12,5/1

    Gramm

    500/250/100/50/20/10/5/2,5/2

    Unze (1 oz = 31,1035 g)

    100/10/5/1/1/2/1/4

    Tael (1 tael = 1,193 oz) (1)

    10/5/1

    Tola (10 tola = 3,75 oz) (2)

    10


    (1)  Tael = traditionelle chinesische Gewichtseinheit. In Hongkong haben Taelbarren einen nominalen Feingehalt von 990 Tausendstel, aber in Taiwan können Barren von 5 und 10 Tael einen Feingehalt von 999,9 Tausendstel haben.

    (2)  Tola = traditionelle indische Gewichtseinheit für Gold. Am weitesten verbreitet sind Barren von 10 Tola mit einem Feingehalt von 999 Tausendstel.


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