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Document 32005R1561

    Verordnung (EG) Nr. 1561/2005 der Kommission vom 23. September 2005 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

    ABl. L 249 vom 24.9.2005, p. 12–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1561/oj

    24.9.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 249/12


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1561/2005 DER KOMMISSION

    vom 23. September 2005

    über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 mit den Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehenden Grundes:

    Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind bei mehreren Erzeugnissen kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden. Bei anderen Erzeugnissen wurden dagegen höhere Mengen beantragt, so dass die betreffenden Anträge zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. September 2005

    Für die Kommission

    J. M. SILVA RODRÍGUEZ

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 156 vom 23.6.1994, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001 (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 24).


    ANHANG

    Nummer der Gruppe

    Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2005

    1

    1,240707

    2

    100,0

    3

    1,273885

    4

    1,694915

    5

    2,392344


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