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Document 32005R1441

    Verordnung (EG) Nr. 1441/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus Kasachstan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2265/2004

    ABl. L 232 vom 8.9.2005, p. 22–41 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 168M vom 21.6.2006, p. 200–219 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1441/oj

    8.9.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 232/22


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1441/2005 DES RATES

    vom 18. Juli 2005

    über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus Kasachstan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2265/2004

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen über Partnerschaft und Kooperation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan (1), nachstehend „PKA“ genannt, trat am 1. Juli 1999 in Kraft.

    (2)

    Gemäß Artikel 17 Absatz 1 PKA unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme von Artikel 11 sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen.

    (3)

    Ein solches Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (2), nachstehend „Abkommen“ genannt, wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan am 19. Juli 2005 geschlossen.

    (4)

    Unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Rahmen vorheriger Abkommen über ähnliche Regelungen muss ein Instrument zur Verwaltung des Abkommens in der Gemeinschaft geschaffen werden.

    (5)

    Die betreffenden Erzeugnisse sollten auf Grundlage der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3) eingeführten Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden.

    (6)

    Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass zu diesem Zweck geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden.

    (7)

    Zur wirksamen Anwendung des Abkommens ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben und ein Verfahren für die Erteilung dieser Einfuhrgenehmigungen einzuführen.

    (8)

    Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, sollten nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet werden.

    (9)

    Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein Verwaltungsverfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind.

    (10)

    In dem Abkommen ist ein System der Zusammenarbeit zwischen der Republik Kasachstan und der Gemeinschaft zur Verhinderung von Umgehungen mittels Umladung, Umleitung oder auf andere Weise festgelegt worden. Ein Konsultationsverfahren sollte eingeführt werden, um mit dem betreffenden Land zu einer Einigung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Höchstmenge zu gelangen, wenn sich herausstellt, dass das Abkommen umgangen wurde. Die Republik Kasachstan hat sich ferner bereit erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Anpassungen rasch vorgenommen werden können. Kommt in der vorgesehenen Frist keine Einigung zustande, so sollte die Gemeinschaft die gleichwertige Anpassung vornehmen können, sofern eindeutige Beweise für eine Umgehung vorliegen.

    (11)

    Seit dem 1. Januar 2005 muss für die Einfuhren von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen in die Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 2265/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan (4) eine Genehmigung vorgelegt werden. In dem Abkommen ist vorgesehen, dass diese Einfuhren auf die Höchstmengen dieser Verordnung für 2005 angerechnet werden.

    (12)

    Aus Gründen der Klarheit ist es daher erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 2265/2004 durch die vorliegende Verordnung zu ersetzten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

    Artikel 1

    (1)   Diese Verordnung gilt für die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan.

    (2)   Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.

    (3)   Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.

    (4)   Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind in den Kapiteln II und III festgelegt.

    Artikel 2

    (1)   Für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die jährlichen Höchstmengen des Anhangs V. Die Überführung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses gemäß Anhang II sowie einer Einfuhrgenehmigung abhängig, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 4 erteilt wird.

    Die genehmigten Einfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse im Ausfuhrland versandt worden sind.

    (2)   Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmengen für die Erzeugnisgruppen zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Einfuhrgenehmigung erst dann, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Höchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe von Stahlerzeugnissen und das Lieferland, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind. Die für die Zwecke dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind in Anhang IV aufgeführt.

    (3)   Die Einfuhren von Erzeugnissen ab dem 1. Januar 2005, für die eine Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2265/2004 erforderlich war, werden auf die in Anhang V festgesetzten Höchstmengen für 2005 angerechnet.

    (4)   Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.

    Artikel 3

    (1)   Die in Anhang V festgelegten Höchstmengen gelten nicht für die Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.

    (2)   Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Mengen werden auf die entsprechenden in Anhang V festgesetzten Höchstmengen angerechnet.

    Artikel 4

    (1)   Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Die Kommission bestätigt umgehend in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten, dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

    (2)   Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, die Erzeugnisgruppe, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

    (3)   Die Kommission bestätigt den Behörden der Mitgliedstaaten nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe. Ferner nimmt die Kommission in den Fällen, in denen die mitgeteilten Anträge die Höchstmengen überschreiten, zur Klärung der Frage und zur raschen Abhilfe unverzüglich Kontakt mit den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan auf.

    (4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Die nicht ausgenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.

    (5)   Die Mitteilungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.

    (6)   Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere werden nach Maßgabe des Kapitels II ausgestellt.

    (7)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Widerruf einer bereits erteilten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Papiers, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Sind jedoch die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erst über die Rücknahme oder Ungültigerklärung einer Ausfuhrlizenz unterrichtet worden, nachdem die betreffenden Erzeugnisse bereits in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem diese Erzeugnisse versandt worden sind.

    Artikel 5

    Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.

    Artikel 6

    (1)   Stellt die Kommission aufgrund von Ermittlungen nach den in Kapitel III festgelegten Verfahren fest, dass die ihr vorliegenden Informationen beweisen, dass in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt worden sind und dass Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über eine gleichwertige Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.

    (2)   Bis zum Abschluss der in Absatz I genannten Konsultationen kann die Kommission die Republik Kasachstan ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen vereinbarten Anpassungen von Höchstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden können, sofern eindeutige Beweise für die Umgehung vorliegen.

    (3)   Gelingt es der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan nicht, eine zufrieden stellende Lösung zu finden, und stellt die Kommission fest, dass eindeutige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Republik Kasachstan von den betreffenden Höchstmengen ab.

    Artikel 7

    Diese Verordnung stellt keine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen des Abkommens dar, das in allen Kollisionsfällen Vorrang hat.

    KAPITEL II

    MODALITÄTEN FÜR DIE VERWALTUNG DER HÖCHSTMENGEN

    ABSCHNITT 1

    Einreihung

    Artikel 8

    Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse werden nach der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführten Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht.

    Artikel 9

    Auf Veranlassung der Kommission oder eines Mitgliedstaats prüft der Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex nach Maßgabe der genannten Verordnung vordringlich alle Fragen im Zusammenhang mit der Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur, um sie in die entsprechenden Erzeugnisgruppen einzureihen.

    Artikel 10

    Die Kommission unterrichtet die Republik Kasachstan über alle Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten in der Gemeinschaft.

    Artikel 11

    Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan sämtliche nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassenen Einreihungsentscheidungen, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach ihrem Erlass mit. Diese Mitteilungen enthalten

    a)

    eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse,

    b)

    die entsprechende Erzeugnisgruppe, den KN-Code und den TARIC-Code,

    c)

    die Gründe für die Entscheidung.

    Artikel 12

    (1)   Hat eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis oder einen Wechsel der Erzeugnisgruppe für ein unter diese Verordnung fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Entscheidung erst nach einer Frist von 30 Tagen nach der Mitteilung der Kommission in Kraft.

    (2)   Für Waren, die vor dem Beginn der Anwendung der Entscheidung versandt wurden, gilt die frühere Einreihungspraxis, sofern die betreffenden Waren innerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.

    Artikel 13

    Betrifft eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung nach Artikel 12 eine einer Höchstmenge unterliegende Erzeugnisgruppe, so leitet die Kommission gegebenenfalls unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 ein, um eine Einigung über jede erforderliche Anpassung der betreffenden Höchstmengen in Anhang V zu erzielen.

    Artikel 14

    (1)   Bei Abweichungen zwischen der Angabe über die Einreihung in den erforderlichen Unterlagen für die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Waren und der von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats zugrunde gelegten Einreihung unterliegen die betreffenden Waren unbeschadet sonstiger einschlägiger Bestimmungen vorläufig der Einfuhrregelung, die nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß der von den genannten Behörden zugrunde gelegten Einreihung auf sie anwendbar ist.

    (2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Fälle mit, wobei sie insbesondere Folgendes angeben:

    a)

    die Mengen der betroffenen Erzeugnisse;

    b)

    die in den Einfuhrunterlagen angegebene und die von den zuständigen Behörden bestimmte Erzeugnisgruppe;

    c)

    die Nummer der Ausfuhrlizenz und die angegebene Erzeugniskategorie.

    (3)   Nach einer Änderung der Einreihung erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Stahlerzeugnisse, für die in Anhang V eine Gemeinschaftshöchstmenge festgesetzt ist, erst dann eine neue Einfuhrgenehmigung, wenn sie von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 die Bestätigung erhalten haben, dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

    (4)   Die Kommission unterrichtet die betreffenden Ausfuhrländer über die in diesem Artikel genannten Fälle.

    Artikel 15

    In den in Artikel 14 genannten Fällen sowie in Fällen ähnlicher Art, die von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission, falls erforderlich, Konsultationen mit der Republik Kasachstan auf, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse zu gelangen.

    Artikel 16

    Die Kommission kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bzw. der Einfuhrmitgliedstaaten und der Republik Kasachstan in den in Artikel 15 genannten Fällen die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse festlegen.

    Artikel 17

    Kann in einem in Artikel 14 genannten Streitfall die Frage der abweichenden Einreihung nicht nach Artikel 15 gelöst werden, so entscheidet die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die Einreihung der betreffenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur.

    ABSCHNITT 2

    System der doppelten Kontrolle für die Verwaltung von Höchstmengen

    Artikel 18

    (1)   Die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.

    (2)   Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 21 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

    Artikel 19

    (1)   Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.

    (2)   Eine Ausfuhrlizenz darf nur für jeweils eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt werden.

    Artikel 20

    Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 versandt worden sind.

    Artikel 21

    (1)   Bestätigt die Kommission nach Artikel 4, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, so erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt worden sind. Einfuhrgenehmigungen werden von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats, auch eines anderen als dem in der Ausfuhrlizenz angegebenen Mitgliedstaats, erteilt, soweit die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 4 bestätigt hat, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist.

    (2)   Die Einfuhrgenehmigung gilt vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.

    (3)   Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

    (4)   In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:

    a)

    Name und vollständige Anschrift des Ausführers;

    b)

    vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers;

    c)

    genaue Warenbezeichnung und TARIC-Code(s);

    d)

    Ursprungsland;

    e)

    Herkunftsland;

    f)

    die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse;

    g)

    Nettogewicht nach KN-Positionen;

    h)

    cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach KN-Positionen;

    i)

    gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopie des Konnossements und des Kaufvertrags;

    j)

    Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz;

    k)

    alle für Verwaltungszwecke verwendeten internen Kennziffern;

    l)

    Datum und Unterschrift des Einführers.

    (5)   Die Einführer sind nicht verpflichtet, die Gesamtmenge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen.

    (6)   Die Einfuhrgenehmigung kann auf elektronischem Wege erteilt werden, solange die beteiligten Zolldienststellen über ein Computernetz Zugang zu den entsprechenden Dokumenten haben.

    Artikel 22

    Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und nur für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.

    Artikel 23

    Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen zu erfüllenden sonstigen Anforderungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.

    Artikel 24

    (1)   Stellt die Kommission fest, dass bei einer Erzeugnisgruppe die Gesamtmenge, für die die Republik Kasachstan Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hiervon umgehend unterrichtet, um die Erteilung weiterer Einfuhrgenehmigungen zeitweilig einzustellen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.

    (2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan, für die keine nach Maßgabe dieses Kapitels erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird.

    ABSCHNITT 3

    Gemeinsame Bestimmungen

    Artikel 25

    (1)   Die in Artikel 18 genannten Ausfuhrlizenzen und die in Artikel 2 genannten Ursprungszeugnisse können mit zusätzlichen Exemplaren ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Das Original und die Kopien dieser Dokumente werden in englischer Sprache ausgestellt.

    (2)   Werden die in Absatz 1 vorgenannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

    (3)   Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere und die Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Gewicht von mindestens 25 g/m2 zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung mit bloßem Auge sichtbar wird.

    (4)   Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

    (5)   Jede Ausfuhrlizenz bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt eine standardisierte Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann und durch die das Dokument identifiziert werden kann.

    (6)   Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

    zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:

    KZ

    =

    Republik Kasachstan

    zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:

    BE

    =

    Belgien

    CZ

    =

    Tschechische Republik

    DK

    =

    Dänemark

    DE

    =

    Deutschland

    EE

    =

    Estland

    EL

    =

    Griechenland

    ES

    =

    Spanien

    FR

    =

    Frankreich

    IE

    =

    Irland

    IT

    =

    Italien

    CY

    =

    Zypern

    LV

    =

    Lettland

    LT

    =

    Litauen

    LU

    =

    Luxemburg

    HU

    =

    Ungarn

    MT

    =

    Malta

    NL

    =

    Niederlande

    AT

    =

    Österreich

    PL

    =

    Polen

    PT

    =

    Portugal

    SI

    =

    Slowenien

    SK

    =

    Slowakei

    FI

    =

    Finnland

    SE

    =

    Schweden

    GB

    =

    Vereinigtes Königreich,

    eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „5“ für 2005,

    eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland,

    eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

    Artikel 26

    Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ (nachträglich ausgestellt) tragen.

    Artikel 27

    (1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen.

    (2)   Das Duplikat der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muss mit dem Datum des Originals versehen sein.

    ABSCHNITT 4

    Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft — Gemeinsamer Vordruck

    Artikel 28

    (1)   Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 21 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang II.

    (2)   Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Original für den Antragsteller“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die zuständige Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

    (3)   Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Gewicht von 55 bis 65 g/m2 zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6'); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind zusätzlich mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung mit bloßem Auge sichtbar wird.

    (4)   Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.

    (5)   Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege über das gemäß Artikel 4 eingerichtete integrierte Netz übermittelt.

    (6)   Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats auszufüllen.

    (7)   In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Stahlerzeugnisgruppe an.

    (8)   Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

    (9)   Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf die Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nummer 1 und Nummer 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.

    (10)   Die erteilten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.

    (11)   Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden.

    KAPITEL III

    ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 29

    Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und die Anschriften der in der Republik Kasachstan für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.

    Artikel 30

    (1)   Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder einer Ausfuhrlizenz oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

    In diesem Fall senden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis oder die Ausfuhrlizenz oder eine Kopie davon an die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan zurück, gegebenenfalls unter Angabe der formellen oder materiellen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so ist sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder deren Kopie beizufügen. Die zuständigen Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis oder in der Ausfuhrlizenz schließen lassen.

    (2)   Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungserklärungen.

    (3)   Das Ergebnis der nach Absatz 1 vorgenommenen Nachprüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von höchstens drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis oder die strittige Ausfuhrlizenz oder Erklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe dieses Kapitels in die Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können ferner Kopien aller Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu bestimmen.

    (4)   Werden bei diesen Nachprüfungen Missbräuche oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Ursprungserklärungen festgestellt, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon. Die Kommission leitet diese Information an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

    (5)   Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern.

    Artikel 31

    (1)   Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 30 oder aus den zuständigen Behörden der Gemeinschaft vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen werden, so ersuchen die genannten Behörden die Republik Kasachstan, geeignete Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder offensichtlich die Bestimmungen dieses Kapitels umgehenden Geschäfte durchzuführen oder zu veranlassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mitzuteilen, anhand deren der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden kann.

    (2)   Im Rahmen der nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan Informationen austauschen, die zur Verhinderung der Umgehung der Bestimmungen dieses Kapitels für sachdienlich erachtet werden.

    (3)   Wird festgestellt, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen worden sind, so kann die Kommission die für die Verhinderung einer Wiederholung einer solchen Umgehung erforderlichen Maßnahmen treffen.

    Artikel 32

    Die Kommission koordiniert die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und das jeweils erzielte Ergebnis.

    KAPITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 33

    Die Verordnung (EG) Nr. 2265/2004 wird aufgehoben.

    Artikel 34

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. STRAW


    (1)  ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 3.

    (2)  Siehe Seite 64 dieses Amtsblatts.

    (3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).

    (4)  ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 1.


    ANHANG I

    SA Flacherzeugnisse

    SA1. Rollen (Coils)

     

    7208100000

     

    7208250000

     

    7208260000

     

    7208270000

     

    7208360000

     

    7208370010

     

    7208370090

     

    7208380010

     

    7208380090

     

    7208390010

     

    7208390090

     

    7211140010

     

    7211190010

     

    7219110000

     

    7219121000

     

    7219129000

     

    7219131000

     

    7219139000

     

    7219141000

     

    7219149000

     

    7225200010

     

    7225301000

     

    7225309000

    SA2. Grobbleche

     

    7208400010

     

    7208512010

     

    7208512091

     

    7208512093

     

    7208512097

     

    7208512098

     

    7208519110

     

    7208519190

     

    7208519810

     

    7208519891

     

    7208519899

     

    7208529110

     

    7208529190

     

    7208521000

     

    7208529900

     

    7208531000

     

    7211130000

    SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

     

    7208400090

     

    7208539000

     

    7208540000

     

    7208900010

     

    7209150000

     

    7209161000

     

    7209169000

     

    7209171000

     

    7209179000

     

    7209181000

     

    7209189100

     

    7209189900

     

    7209250000

     

    7209261000

     

    7209269000

     

    7209271000

     

    7209279000

     

    7209281000

     

    7209289000

     

    7209900010

     

    7210110010

     

    7210122010

     

    7210128010

     

    7210200010

     

    7210300010

     

    7210410010

     

    7210490010

     

    7210500010

     

    7210610010

     

    7210690010

     

    7210701010

     

    7210708010

     

    7210903010

     

    7210904010

     

    7210908091

     

    7211140090

     

    7211190090

     

    7211232010

     

    7211233010

     

    7211233091

     

    7211238010

     

    7211238091

     

    7211290010

     

    7211900011

     

    7212101000

     

    7212109011

     

    7212200011

     

    7212300011

     

    7212402010

     

    7212402091

     

    7212408011

     

    7212502011

     

    7212503011

     

    7212504011

     

    7212506111

     

    7212506911

     

    7212509013

     

    7212600011

     

    7212600091

     

    7219211000

     

    7219219000

     

    7219221000

     

    7219229000

     

    7219230000

     

    7219240000

     

    7219310000

     

    7219321000

     

    7219329000

     

    7219331000

     

    7219339000

     

    7219341000

     

    7219349000

     

    7219351000

     

    7219359000

     

    7225401290

     

    7225409000


    ANHANG II

    EXPORT LICENCE

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    ANHANG III

    Einfuhrgenehmigung der Europäischen Gemeinschaft

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    ANHANG IV

    LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

    SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

    LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

    LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

    PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

    ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

    LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

    LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES

    ELENCO DELLE AUTORITÀ NAZIONALI COMPETENTI

    VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS

    ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

    AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

    LISTA TA' L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALI

    LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

    LISTA WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

    LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

    ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV

    SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

    LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

    FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

    BELGIQUE/BELGIË

    Service public fédéral, économie, PME, classes moyennes et énergie

    Administration du potentiel économique

    Direction «Industries» (Textile, diamant et autres secteurs)

    Rue du Progrès 50

    B-1210 Bruxelles

    Fax (32-2) 277 53 09

    EESTI

    Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

    Harju 11

    EE-15072 Tallinn

    Faks: (372-6) 31 36 60

    Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand & Energie

    Bestuur Economisch Potentieel

    Directie Nijverheid (Textiel – Diamant en andere sectoren)

    Vooruitgangsstraat 50

    B-1210 Brussel

    Fax (32-2) 277 53 09

    ΕΛΛΑΔΑ

    Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

    Διεύθυνση Διεθνών Οικονομικών Ροών

    Κορνάρου 1

    GR-105 63 Αθήνα

    Φαξ: (30-210) 328 60 94

    ČESKÁ REPUBLIKA

    Ministerstvo průmyslu a obchodu

    Licenční správa

    Na Františku 32

    110 15 Praha 1

    Česká republika

    Fax: (420) 224212133

    ESPAÑA

    Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

    Secretaría General de Comercio Exterior

    Subdirección General de Comercio Exterior de Productos Industriales

    Paseo de la Castellana, 162

    E- 28046 Madrid

    Fax (34) 913 49 38 31

    DANMARK

    Erhvervs- og Boligstyrelsen

    Økonomi- og Erhvervsministeriet

    Vejlsøvej 29

    DK-8600 Silkeborg

    Fax (45) 35 46 64 01

    FRANCE

    Ministère de l'économie des finances et de l'industrie

    Direction générale des entreprises

    Sous-direction des biens de consommation

    Bureau textile-importations

    Le Bervil, 12, rue Villiot

    F-75572 Paris Cedex 12

    Fax (33-1) 53 44 91 81

    DEUTSCHLAND

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

    (BAFA)

    Frankfurter Straße 29-35

    D-65760 Eschborn 1

    Fax: (+ 49) 6196 942 26

    IRELAND

    Department of Enterprise, Trade and Employment

    Import/ Export Licensing, Block C

    Earlsfort Centre

    Hatch Street

    Dublin 2

    Ireland

    Fax (353-1) 631 25 62

    ITALIA

    Ministero delle Attività produttive

    Direzione generale per la Politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi

    Viale America, 341

    I-00144 Roma

    Fax (39) 06 59 93 22 35/06 59 93 26 36

    ÖSTERREICH

    Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

    Außenwirtschaftsadministration

    Abteilung C2/2

    Stubenring 1

    A-1011 Wien

    Fax: (+ 43) 1 7 11 00/ 83 86

    ΚΥΠΡΟΣ

    Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

    Υπηρεσία Εμπορίου

    Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής

    Οδός Ανδρέα Αραούζου Αρ. 6

    CY-1421 Λευκωσία

    Φαξ: (357-22) 37 51 20

    POLSKA

    Ministerstwo Gospodarki, Pracy i Polityki

    Społecznej

    Plac Trzech Krzyży 3/5

    PL-00-507 Warszawa

    Faks: + 48-22-693 40 21/693 40 22

    LATVIJA

    Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija

    Brīvības iela 55

    LV – 1519 Rīga

    Fakss: + 371-728 08 82

    PORTUGAL

    Ministério das Finanças

    Direcção-Geral das alfândegas e dos impostos

    Especiais sobre o consumo

    Rua Terreiro do Trigo, edifício da Alfândega de Lisboa

    P-1140-060 Lisboa

    Fax: (351) 218814261

    LIETUVA

    Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

    Prekybos departamentas

    Gedimino pr. 38/2

    LT-01104 Vilnius

    Faksas + 370 5 26 23974

    SLOVENIJA

    Ministrstvo za gospodarstvo

    Področje ekonomskih odnosov s tujino

    Kotnikova 5

    SI-1000 Ljubljana

    Faks (386-1) 478 36 11

    LUXEMBOURG

    Ministère des affaires étrangères

    Office des licences

    BP 113

    L-2011 Luxembourg

    Fax (352) 46 61 38

    SLOVENSKÁ REPUBLIKA

    Ministerstvo hospodárstva SR

    Odbor licencií

    Mierová 19

    SK-827 15 Bratislava 212

    Fax: (421-2) 43 42 39 19

    MAGYARORSZÁG

    Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

    Margit krt. 85.

    H-1024 Budapest

    Fax: + 36-1-336 73 02

    SUOMI

    Tullihallitus

    PL 512

    FI-00101 Helsinki

    Faksi (358-20) 492 28 52

    MALTA

    Diviżjoni għall -Kummerċ

    Servizzi Kummerċjali

    Lascaris

    MT-Valletta CMR02

    Fax: + 356-25-69 02 99

    SVERIGE

    Kommerskollegium

    Box 6803

    S-113 86 Stockholm

    Fax (46-8) 30 67 59

    NEDERLAND

    Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer

    Postbus 30003, Engelse Kamp 2

    9700 RD Groningen

    Nederland

    Fax (31-50) 523 23 41

    UNITED KINGDOM

    Department of Trade and Industry

    Import Licensing Branch

    Queensway House - West Precinct

    Billingham

    TS23 2NF

    United Kingdom

    Fax (44-1642) 36 42 69


    ANHANG V

    HÖCHSTMENGEN

    (in Tonnen)

    Erzeugnisse

    2005

    2006

    SA. Flacherzeugnisse

    SA1. Rollen (Coils)

    85 000

    87 125

    SA2. Grobbleche

    0

    0

    SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

    115 000

    117 875


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