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Document 32005R1441
Council Regulation (EC) No 1441/2005 of 18 July 2005 on administering certain restrictions on imports of certain steel products from the Republic of Kazakhstan and repealing Regulation (EC) No 2265/2004
Verordnung (EG) Nr. 1441/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus Kasachstan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2265/2004
Verordnung (EG) Nr. 1441/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus Kasachstan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2265/2004
ABl. L 232 vom 8.9.2005, p. 22–41
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 168M vom 21.6.2006, p. 200–219
(MT)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 32004R2265 |
8.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 232/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1441/2005 DES RATES
vom 18. Juli 2005
über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus Kasachstan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2265/2004
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über Partnerschaft und Kooperation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan (1), nachstehend „PKA“ genannt, trat am 1. Juli 1999 in Kraft. |
(2) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 PKA unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme von Artikel 11 sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen. |
(3) |
Ein solches Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (2), nachstehend „Abkommen“ genannt, wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan am 19. Juli 2005 geschlossen. |
(4) |
Unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Rahmen vorheriger Abkommen über ähnliche Regelungen muss ein Instrument zur Verwaltung des Abkommens in der Gemeinschaft geschaffen werden. |
(5) |
Die betreffenden Erzeugnisse sollten auf Grundlage der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3) eingeführten Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden. |
(6) |
Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass zu diesem Zweck geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden. |
(7) |
Zur wirksamen Anwendung des Abkommens ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben und ein Verfahren für die Erteilung dieser Einfuhrgenehmigungen einzuführen. |
(8) |
Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, sollten nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet werden. |
(9) |
Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein Verwaltungsverfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind. |
(10) |
In dem Abkommen ist ein System der Zusammenarbeit zwischen der Republik Kasachstan und der Gemeinschaft zur Verhinderung von Umgehungen mittels Umladung, Umleitung oder auf andere Weise festgelegt worden. Ein Konsultationsverfahren sollte eingeführt werden, um mit dem betreffenden Land zu einer Einigung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Höchstmenge zu gelangen, wenn sich herausstellt, dass das Abkommen umgangen wurde. Die Republik Kasachstan hat sich ferner bereit erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Anpassungen rasch vorgenommen werden können. Kommt in der vorgesehenen Frist keine Einigung zustande, so sollte die Gemeinschaft die gleichwertige Anpassung vornehmen können, sofern eindeutige Beweise für eine Umgehung vorliegen. |
(11) |
Seit dem 1. Januar 2005 muss für die Einfuhren von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen in die Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 2265/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan (4) eine Genehmigung vorgelegt werden. In dem Abkommen ist vorgesehen, dass diese Einfuhren auf die Höchstmengen dieser Verordnung für 2005 angerechnet werden. |
(12) |
Aus Gründen der Klarheit ist es daher erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 2265/2004 durch die vorliegende Verordnung zu ersetzten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan.
(2) Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.
(3) Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.
(4) Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind in den Kapiteln II und III festgelegt.
Artikel 2
(1) Für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die jährlichen Höchstmengen des Anhangs V. Die Überführung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses gemäß Anhang II sowie einer Einfuhrgenehmigung abhängig, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 4 erteilt wird.
Die genehmigten Einfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse im Ausfuhrland versandt worden sind.
(2) Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmengen für die Erzeugnisgruppen zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Einfuhrgenehmigung erst dann, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Höchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe von Stahlerzeugnissen und das Lieferland, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind. Die für die Zwecke dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind in Anhang IV aufgeführt.
(3) Die Einfuhren von Erzeugnissen ab dem 1. Januar 2005, für die eine Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2265/2004 erforderlich war, werden auf die in Anhang V festgesetzten Höchstmengen für 2005 angerechnet.
(4) Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.
Artikel 3
(1) Die in Anhang V festgelegten Höchstmengen gelten nicht für die Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Mengen werden auf die entsprechenden in Anhang V festgesetzten Höchstmengen angerechnet.
Artikel 4
(1) Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Die Kommission bestätigt umgehend in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten, dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.
(2) Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, die Erzeugnisgruppe, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.
(3) Die Kommission bestätigt den Behörden der Mitgliedstaaten nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe. Ferner nimmt die Kommission in den Fällen, in denen die mitgeteilten Anträge die Höchstmengen überschreiten, zur Klärung der Frage und zur raschen Abhilfe unverzüglich Kontakt mit den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan auf.
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Die nicht ausgenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.
(5) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.
(6) Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere werden nach Maßgabe des Kapitels II ausgestellt.
(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Widerruf einer bereits erteilten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Papiers, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Sind jedoch die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erst über die Rücknahme oder Ungültigerklärung einer Ausfuhrlizenz unterrichtet worden, nachdem die betreffenden Erzeugnisse bereits in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem diese Erzeugnisse versandt worden sind.
Artikel 5
Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Artikel 6
(1) Stellt die Kommission aufgrund von Ermittlungen nach den in Kapitel III festgelegten Verfahren fest, dass die ihr vorliegenden Informationen beweisen, dass in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt worden sind und dass Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über eine gleichwertige Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.
(2) Bis zum Abschluss der in Absatz I genannten Konsultationen kann die Kommission die Republik Kasachstan ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen vereinbarten Anpassungen von Höchstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden können, sofern eindeutige Beweise für die Umgehung vorliegen.
(3) Gelingt es der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan nicht, eine zufrieden stellende Lösung zu finden, und stellt die Kommission fest, dass eindeutige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Republik Kasachstan von den betreffenden Höchstmengen ab.
Artikel 7
Diese Verordnung stellt keine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen des Abkommens dar, das in allen Kollisionsfällen Vorrang hat.
KAPITEL II
MODALITÄTEN FÜR DIE VERWALTUNG DER HÖCHSTMENGEN
ABSCHNITT 1
Einreihung
Artikel 8
Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse werden nach der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführten Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht.
Artikel 9
Auf Veranlassung der Kommission oder eines Mitgliedstaats prüft der Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex nach Maßgabe der genannten Verordnung vordringlich alle Fragen im Zusammenhang mit der Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur, um sie in die entsprechenden Erzeugnisgruppen einzureihen.
Artikel 10
Die Kommission unterrichtet die Republik Kasachstan über alle Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten in der Gemeinschaft.
Artikel 11
Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan sämtliche nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassenen Einreihungsentscheidungen, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach ihrem Erlass mit. Diese Mitteilungen enthalten
a) |
eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse, |
b) |
die entsprechende Erzeugnisgruppe, den KN-Code und den TARIC-Code, |
c) |
die Gründe für die Entscheidung. |
Artikel 12
(1) Hat eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis oder einen Wechsel der Erzeugnisgruppe für ein unter diese Verordnung fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Entscheidung erst nach einer Frist von 30 Tagen nach der Mitteilung der Kommission in Kraft.
(2) Für Waren, die vor dem Beginn der Anwendung der Entscheidung versandt wurden, gilt die frühere Einreihungspraxis, sofern die betreffenden Waren innerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.
Artikel 13
Betrifft eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung nach Artikel 12 eine einer Höchstmenge unterliegende Erzeugnisgruppe, so leitet die Kommission gegebenenfalls unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 ein, um eine Einigung über jede erforderliche Anpassung der betreffenden Höchstmengen in Anhang V zu erzielen.
Artikel 14
(1) Bei Abweichungen zwischen der Angabe über die Einreihung in den erforderlichen Unterlagen für die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Waren und der von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats zugrunde gelegten Einreihung unterliegen die betreffenden Waren unbeschadet sonstiger einschlägiger Bestimmungen vorläufig der Einfuhrregelung, die nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß der von den genannten Behörden zugrunde gelegten Einreihung auf sie anwendbar ist.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Fälle mit, wobei sie insbesondere Folgendes angeben:
a) |
die Mengen der betroffenen Erzeugnisse; |
b) |
die in den Einfuhrunterlagen angegebene und die von den zuständigen Behörden bestimmte Erzeugnisgruppe; |
c) |
die Nummer der Ausfuhrlizenz und die angegebene Erzeugniskategorie. |
(3) Nach einer Änderung der Einreihung erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Stahlerzeugnisse, für die in Anhang V eine Gemeinschaftshöchstmenge festgesetzt ist, erst dann eine neue Einfuhrgenehmigung, wenn sie von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 die Bestätigung erhalten haben, dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.
(4) Die Kommission unterrichtet die betreffenden Ausfuhrländer über die in diesem Artikel genannten Fälle.
Artikel 15
In den in Artikel 14 genannten Fällen sowie in Fällen ähnlicher Art, die von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission, falls erforderlich, Konsultationen mit der Republik Kasachstan auf, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse zu gelangen.
Artikel 16
Die Kommission kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bzw. der Einfuhrmitgliedstaaten und der Republik Kasachstan in den in Artikel 15 genannten Fällen die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse festlegen.
Artikel 17
Kann in einem in Artikel 14 genannten Streitfall die Frage der abweichenden Einreihung nicht nach Artikel 15 gelöst werden, so entscheidet die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die Einreihung der betreffenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur.
ABSCHNITT 2
System der doppelten Kontrolle für die Verwaltung von Höchstmengen
Artikel 18
(1) Die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.
(2) Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 21 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Artikel 19
(1) Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.
(2) Eine Ausfuhrlizenz darf nur für jeweils eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt werden.
Artikel 20
Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 versandt worden sind.
Artikel 21
(1) Bestätigt die Kommission nach Artikel 4, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, so erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt worden sind. Einfuhrgenehmigungen werden von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats, auch eines anderen als dem in der Ausfuhrlizenz angegebenen Mitgliedstaats, erteilt, soweit die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 4 bestätigt hat, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist.
(2) Die Einfuhrgenehmigung gilt vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.
(3) Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.
(4) In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:
a) |
Name und vollständige Anschrift des Ausführers; |
b) |
vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers; |
c) |
genaue Warenbezeichnung und TARIC-Code(s); |
d) |
Ursprungsland; |
e) |
Herkunftsland; |
f) |
die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse; |
g) |
Nettogewicht nach KN-Positionen; |
h) |
cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach KN-Positionen; |
i) |
gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopie des Konnossements und des Kaufvertrags; |
j) |
Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz; |
k) |
alle für Verwaltungszwecke verwendeten internen Kennziffern; |
l) |
Datum und Unterschrift des Einführers. |
(5) Die Einführer sind nicht verpflichtet, die Gesamtmenge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen.
(6) Die Einfuhrgenehmigung kann auf elektronischem Wege erteilt werden, solange die beteiligten Zolldienststellen über ein Computernetz Zugang zu den entsprechenden Dokumenten haben.
Artikel 22
Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und nur für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.
Artikel 23
Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen zu erfüllenden sonstigen Anforderungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.
Artikel 24
(1) Stellt die Kommission fest, dass bei einer Erzeugnisgruppe die Gesamtmenge, für die die Republik Kasachstan Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hiervon umgehend unterrichtet, um die Erteilung weiterer Einfuhrgenehmigungen zeitweilig einzustellen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan, für die keine nach Maßgabe dieses Kapitels erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird.
ABSCHNITT 3
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 25
(1) Die in Artikel 18 genannten Ausfuhrlizenzen und die in Artikel 2 genannten Ursprungszeugnisse können mit zusätzlichen Exemplaren ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Das Original und die Kopien dieser Dokumente werden in englischer Sprache ausgestellt.
(2) Werden die in Absatz 1 vorgenannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
(3) Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere und die Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Gewicht von mindestens 25 g/m2 zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung mit bloßem Auge sichtbar wird.
(4) Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.
(5) Jede Ausfuhrlizenz bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt eine standardisierte Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann und durch die das Dokument identifiziert werden kann.
(6) Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:
— |
zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:
|
— |
zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:
|
— |
eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „5“ für 2005, |
— |
eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland, |
— |
eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird. |
Artikel 26
Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ (nachträglich ausgestellt) tragen.
Artikel 27
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen.
(2) Das Duplikat der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muss mit dem Datum des Originals versehen sein.
ABSCHNITT 4
Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft — Gemeinsamer Vordruck
Artikel 28
(1) Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 21 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang II.
(2) Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Original für den Antragsteller“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die zuständige Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.
(3) Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Gewicht von 55 bis 65 g/m2 zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6'); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind zusätzlich mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung mit bloßem Auge sichtbar wird.
(4) Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.
(5) Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege über das gemäß Artikel 4 eingerichtete integrierte Netz übermittelt.
(6) Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats auszufüllen.
(7) In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Stahlerzeugnisgruppe an.
(8) Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.
(9) Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf die Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nummer 1 und Nummer 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.
(10) Die erteilten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.
(11) Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden.
KAPITEL III
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 29
Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und die Anschriften der in der Republik Kasachstan für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.
Artikel 30
(1) Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder einer Ausfuhrlizenz oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.
In diesem Fall senden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis oder die Ausfuhrlizenz oder eine Kopie davon an die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan zurück, gegebenenfalls unter Angabe der formellen oder materiellen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so ist sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder deren Kopie beizufügen. Die zuständigen Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis oder in der Ausfuhrlizenz schließen lassen.
(2) Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungserklärungen.
(3) Das Ergebnis der nach Absatz 1 vorgenommenen Nachprüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von höchstens drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis oder die strittige Ausfuhrlizenz oder Erklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe dieses Kapitels in die Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können ferner Kopien aller Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu bestimmen.
(4) Werden bei diesen Nachprüfungen Missbräuche oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Ursprungserklärungen festgestellt, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon. Die Kommission leitet diese Information an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
(5) Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern.
Artikel 31
(1) Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 30 oder aus den zuständigen Behörden der Gemeinschaft vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen werden, so ersuchen die genannten Behörden die Republik Kasachstan, geeignete Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder offensichtlich die Bestimmungen dieses Kapitels umgehenden Geschäfte durchzuführen oder zu veranlassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mitzuteilen, anhand deren der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden kann.
(2) Im Rahmen der nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan Informationen austauschen, die zur Verhinderung der Umgehung der Bestimmungen dieses Kapitels für sachdienlich erachtet werden.
(3) Wird festgestellt, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen worden sind, so kann die Kommission die für die Verhinderung einer Wiederholung einer solchen Umgehung erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 32
Die Kommission koordiniert die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und das jeweils erzielte Ergebnis.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Die Verordnung (EG) Nr. 2265/2004 wird aufgehoben.
Artikel 34
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. STRAW
(1) ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 3.
(2) Siehe Seite 64 dieses Amtsblatts.
(3) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).
(4) ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 1.
ANHANG I
SA Flacherzeugnisse
SA1. Rollen (Coils)
|
7208100000 |
|
7208250000 |
|
7208260000 |
|
7208270000 |
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7208360000 |
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7208370010 |
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7208370090 |
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7208380010 |
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7208380090 |
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7208390010 |
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7208390090 |
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7211140010 |
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7211190010 |
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7219110000 |
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7219121000 |
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7219129000 |
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7219131000 |
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7219139000 |
|
7219141000 |
|
7219149000 |
|
7225200010 |
|
7225301000 |
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7225309000 |
SA2. Grobbleche
|
7208400010 |
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7208512010 |
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7208512091 |
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7208512093 |
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7208512097 |
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7208512098 |
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7208519110 |
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7208519190 |
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7208519810 |
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7208519891 |
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7208519899 |
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7208529110 |
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7208529190 |
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7208521000 |
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7208529900 |
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7208531000 |
|
7211130000 |
SA3. Sonstige Flacherzeugnisse
|
7208400090 |
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7208539000 |
|
7208540000 |
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7208900010 |
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7209150000 |
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7209161000 |
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7209169000 |
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7209171000 |
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7209179000 |
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7209181000 |
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7209189100 |
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7209189900 |
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7209250000 |
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7209261000 |
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7209269000 |
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7209271000 |
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7209279000 |
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7209281000 |
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7209289000 |
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7209900010 |
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7210110010 |
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7210122010 |
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7210128010 |
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7210200010 |
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7210300010 |
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7210410010 |
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7210490010 |
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7210500010 |
|
7210610010 |
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7210690010 |
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7210701010 |
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7210708010 |
|
7210903010 |
|
7210904010 |
|
7210908091 |
|
7211140090 |
|
7211190090 |
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7211232010 |
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7211233010 |
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7211233091 |
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7211238010 |
|
7211238091 |
|
7211290010 |
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7211900011 |
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7212101000 |
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7212109011 |
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7212200011 |
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7212300011 |
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7212402010 |
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7212402091 |
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7212408011 |
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7212502011 |
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7212503011 |
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7212504011 |
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7212506111 |
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7212506911 |
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7212509013 |
|
7212600011 |
|
7212600091 |
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7219211000 |
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7219219000 |
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7219221000 |
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7219229000 |
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7219230000 |
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7219240000 |
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7219310000 |
|
7219321000 |
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7219329000 |
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7219331000 |
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7219339000 |
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7219341000 |
|
7219349000 |
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7219351000 |
|
7219359000 |
|
7225401290 |
|
7225409000 |
ANHANG II
EXPORT LICENCE
ANHANG III
Einfuhrgenehmigung der Europäischen Gemeinschaft
ANHANG IV
LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES
SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ
LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER
LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN
PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI
ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ
LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES
LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES
ELENCO DELLE AUTORITÀ NAZIONALI COMPETENTI
VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS
ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS
AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA
LISTA TA' L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALI
LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES
LISTA WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH
LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES
ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV
SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV
LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA
FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER
BELGIQUE/BELGIË
|
EESTI
|
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|
ΕΛΛΑΔΑ
|
||||||||||||
ČESKÁ REPUBLIKA
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ESPAÑA
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DANMARK
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FRANCE
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DEUTSCHLAND
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IRELAND
|
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ITALIA
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ÖSTERREICH
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ΚΥΠΡΟΣ
|
POLSKA
|
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LATVIJA
|
PORTUGAL
|
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LIETUVA
|
SLOVENIJA
|
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LUXEMBOURG
|
SLOVENSKÁ REPUBLIKA
|
||||||||||||
MAGYARORSZÁG
|
SUOMI
|
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MALTA
|
SVERIGE
|
||||||||||||
NEDERLAND
|
UNITED KINGDOM
|
ANHANG V
HÖCHSTMENGEN
(in Tonnen) |
||
Erzeugnisse |
2005 |
2006 |
SA. Flacherzeugnisse |
||
SA1. Rollen (Coils) |
85 000 |
87 125 |
SA2. Grobbleche |
0 |
0 |
SA3. Sonstige Flacherzeugnisse |
115 000 |
117 875 |