EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005R0866

Verordnung (EG) Nr. 866/2005 des Rates vom 6. Juni 2005 zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware

ABl. L 145 vom 9.6.2005, p. 1–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/10/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/866/oj

9.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 866/2005 DES RATES

vom 6. Juni 2005

zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen und vorausgegangene Untersuchungen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) führte der Rat nach einer Untersuchung (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt) endgültige Antidumpingzölle von 0 % bis 66,1 % auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (nachstehend „CFL-i“ genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

(2)

Im Oktober 2002 leitete die Kommission eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Übernahme der vorgenannten Antidumpingmaßnahmen (3) gemäß Artikel 12 der Grundverordnung ein. Diese Untersuchung wurde im März 2004 eingestellt, als der Antragsteller seinen Antrag offiziell zurückzog (4).

2.   Antrag

(3)

Am 16. August 2004 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von CFL-i mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ abgekürzt oder „China“ genannt). Der Antrag wurde von „Lighting Industry and Trade in Europe“ (nachstehend „LITE“ abgekürzt) im Namen von Herstellern und Einführern von CFL-i in der Gemeinschaft gestellt (nachstehend „Antragsteller“ genannt). Dem Antragsteller zufolge wurden die gegenüber den Einfuhren von CFL-i mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen durch Versand aus und/oder Montagevorgänge in Vietnam, Pakistan und/oder den Philippinen umgangen.

(4)

In dem Antrag wurde ferner behauptet, dass sich das Handelsgefüge seit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen verändert habe (Rückgang der Einfuhren aus China und Anstieg der Einfuhren aus den vorgenannten Ländern), wofür es außer der Einführung der Antidumpingmaßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gäbe, und dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von CFL-i mit Ursprung in der VR China sowohl mengen- als auch preismäßig untergraben würden. Außerdem lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise dieser steigenden Einfuhren aus Vietnam, Pakistan und den Philippinen unter dem nicht schädigenden Preis lagen, der in der Untersuchung, die zu den geltenden Maßnahmen führte, ermittelt wurde.

(5)

Ferner machte der Antragsteller geltend, dass die Preise der aus Vietnam, Pakistan und den Philippinen versandten CFL-i im Verhältnis zu dem in der Ausgangsuntersuchung für die gleichartige Ware ermittelten Normalwert gedumpt waren.

3.   Einleitung

(6)

Die Kommission kam, nach Anhörung des beratenden Ausschusses, zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise vorlagen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen, und leitete mit der Verordnung (EG) Nr. 1582/2004 (5) (nachstehend „Einleitungsverordnung“ genannt) eine Untersuchung ein. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission mit der Einleitungsverordnung gleichzeitig die Zollbehörden an, die aus Vietnam, Pakistan und den Philippinen versandten Einfuhren von CFL-i, als Ursprungserzeugnis Vietnams, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht, ab dem 11. September 2004 zollamtlich zu erfassen.

4.   Untersuchung

(7)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der Volksrepublik China, Vietnams, Pakistans und der Philippinen, die Hersteller/Ausführer, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Gemeinschaft und den antragstellenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Fragebogen wurden gesandt an die Hersteller/Ausführer in Vietnam, Pakistan und den Philippinen, an die Hersteller/Ausführer in der VR China und an die Einführer, die im Antrag genannt worden waren, der Kommission aus der Ausgangsuntersuchung bekannt waren oder sich innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 der Einleitungsverordnung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Vier Hersteller/Ausführer in Vietnam, ein Hersteller/Ausführer in Pakistan und fünf Hersteller/Ausführer in China beantworteten den Fragebogen, von den Herstellern/Ausführern in den Philippinen hingegen gingen keine Antworten ein. Ferner beantworteten zwei verbundene und zwei unabhängige Einführer in der Gemeinschaft den Fragebogen.

(9)

Die folgenden Unternehmen arbeiteten an der Untersuchung mit und übermittelten Antworten auf die Fragebogen:

 

Unabhängige Einführer

Elektro Cirkel B.V., Niederlande,

Carrefour S.A., Frankreich.

 

Verbundene Einführer

Energy Research 2000 B.V., Niederlande,

e3light A/S, Dänemark.

 

Vietnamesische Hersteller/Ausführer

Eco Industries Vietnam Co., Ltd, Haiphong (mit e3light A/S verbunden),

Energy Research Vietnam Co., Ltd, Haiphong (mit Energy Research 2000 B.V. verbunden),

Halong service and import export company (Halong Simexco), Haiphong,

Rang Dong Light Source and Vacuum Flask Joint Stock Company (Ralaco), Hanoi.

 

Pakistanische Hersteller/Ausführer

Ecopak Lighting, Karatschi.

 

Chinesische Hersteller/Ausführer

Firefly Lighting Co. Ltd, Shenzhen,

Lisheng Electronic & Lighting (Xiamen) Co., Ltd,

City Bright Lighting (Shenzhen), Ltd, Shenzhen,

Ningbo Super Trend Electron Co. Ltd, Ningbo,

Zhejiang Sunlight Group Co. Ltd, Shangyu.

(10)

In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Ecopak Lighting, Karatschi (Pakistan),

Eco Industries Vietnam Co., Ltd, Haiphong und dem mit ihm verbundenen Unternehmen e3light in Dänemark,

Energy Research Vietnam Co., Ltd, Haiphong,

Rang Dong Light Source and Vacuum Flask Joint Stock Company (Ralaco), Hanoi,

Carrefour S.A., Frankreich.

5.   Untersuchungszeitraum

(11)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „UZ“ genannt). Es wurden Informationen über die Zeit von 1999 bis zum Ende des UZ eingeholt, um die angebliche Veränderung im Handelsgefüge zu untersuchen.

6.   Unterrichtung

(12)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage empfohlen werden sollte,

i)

die mit der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen auf die aus Vietnam, Pakistan und den Philippinen versandten Einfuhren derselben Ware auszuweiten und

ii)

den Unternehmen, die einen entsprechenden Antrag stellten, keine Befreiung zu gewähren.

Gemäß der Grundverordnung wurde den Parteien eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie nach dieser Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(13)

Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden geprüft und die endgültigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

B.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

1.   Allgemeine Erwägungen

(14)

Wie bereits erwähnt betraf die Untersuchung der Veränderung im Handelsgefüge den Zeitraum von 1999 bis zum Ende des UZ, d. h. sie erstreckte sich im Wesentlichen über den Zeitraum vor der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004. Eine schlüssige Feststellung, ob sich das Handelsgefüge in diesem Zeitraum veränderte, konnte daher nur auf der Grundlage eines Vergleichs der Einfuhren der betroffenen Ware in die 15 Mitgliedstaaten vor der Erweiterung (nachstehend „EU-15“ oder „Gemeinschaft“ genannt) getroffen werden. Da die Maßnahmen vor der Erweiterung nur in den EU-15 galten, konnten sie also auch nur in Bezug auf die EU-15 umgangen werden. Hinzu kommt, dass jegliche Daten für den Zeitraum nach der Erweiterung über die zehn neuen Mitgliedstaaten für sich genommen keinen Trend erkennen lassen würden, da es keine Vergleichsdaten für die Vorjahre gibt.

2.   Umfang der Mitarbeit und Ermittlung des Einfuhrvolumens

(15)

Wie unter Randnummer 9 erwähnt, arbeiteten vier Ausführer/Hersteller in Vietnam, von denen nur ein Unternehmen CFL-i in die Gemeinschaft ausführte, ein ausführender Hersteller in Pakistan und fünf ausführende Hersteller in China an der Untersuchung mit, indem sie Antworten auf den Fragebogen übermittelten. Philippinische Unternehmen arbeiteten nicht an der Untersuchung mit.

(16)

Das von Eurostat ausgewiesene Einfuhrvolumen deckte mit allen Leuchtstofflampen eine größere Warengruppe als nur CLF-i ab.

(17)

Das von dem einzigen kooperierenden Ausführer in Vietnam angegebene Ausfuhrvolumen entsprach nur 3 % des von Eurostat ausgewiesenen Ausfuhrvolumens. Den im Laufe der Untersuchung eingegangenen Informationen zufolge gab es noch andere nicht kooperierende Ausführer/Hersteller in Vietnam, die im UZ CFL-i in die Gemeinschaft ausführten. Deshalb wurde davon ausgegangen, dass die Angaben des kooperierenden Ausführers die Gesamtmenge der CFL-i-Einfuhren aus Vietnam nicht hinreichend widerspiegelten.

(18)

Wie unter Randnummer 52 erwähnt, ergab die Untersuchung für Pakistan, dass die Angaben des kooperierenden Ausführers nicht zuverlässig waren. Von den philippinischen Unternehmen arbeitete keines an der Untersuchung mit. Die Mitarbeit der Ausführer in der VR China war ebenfalls nur gering, da von wenigstens zwölf der Kommission bekannten chinesischen ausführenden Herstellern (auf die rund 30 % der Ausfuhren im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung entfielen) nur fünf eine Antwort auf den Fragebogen übermittelten. Zudem waren drei dieser Antworten sehr unvollständig. Daher ermöglichten die von den kooperierenden Parteien übermittelten Informationen keine vertretbare Feststellung bezüglich der Einfuhrmengen in die Gemeinschaft.

(19)

Angesichts des Vorstehenden mussten die Feststellungen betreffend die Ausfuhren von CFL-i in die Gemeinschaft zum Teil gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. In Ermangelung zuverlässigerer Informationsquellen wurden die jeweiligen Einfuhrmengen aus der VR China, Vietnam, Pakistan und den Philippinen deshalb anhand von Eurostat-Daten ermittelt. Diese Daten wurden mit anderen Statistiken abgeglichen und belegt.

3.   Methodik

(20)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde untersucht, ob eine Umgehung vorliegt, indem zunächst geprüft wurde, ob sich das Handelsgefüge zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft verändert hatte, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, oder ob die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wurde und ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden, vorlagen.

(21)

Zu der Praxis, dem Fertigungsprozess oder der Arbeit, die vorstehend aufgeführt sind, zählen auch der Versand der Ware, für die Maßnahmen gelten, über Drittländer und die Montage von Teilen im Rahmen eines Montagevorgangs in der Gemeinschaft oder einem Drittland. Zu diesem Zweck wurde die Existenz von Montagevorgängen im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung festgestellt.

(22)

Hierzu ist — wie unter den Randnummern 42 und 82 dargelegt — zu bemerken, dass keines der kooperierenden Unternehmen zuverlässige Informationen übermittelte, die als Grundlage für die Berechnung des Wertes der bei den Montagevorgängen verwendeten Teile oder der Wertsteigerung der Teile durch die abgeschlossenen Montagevorgänge hätten dienen können. Daher mussten die diesbezüglichen Feststellungen gemäß Artikel 18 Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(23)

Um festzustellen, ob die Montagevorgänge nach oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begannen oder erheblich zunahmen, wurden die Handelsströme der Einfuhren in die Gemeinschaft nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in China analysiert.

(24)

Um festzustellen, ob die aus den drei untersuchten Ländern versandten Einfuhren die Abhilfewirkung der gegenüber den Einfuhren von CFL-i aus China geltenden Maßnahmen im Hinblick auf die Preise und Mengen untergruben, wurden, sofern verfügbar, die Informationen über die an unabhängige Abnehmer verkauften Mengen und die ihnen in Rechnung gestellten Preise dieser Einfuhren untersucht. Ansonsten wurden Eurostat-Daten als die besten verfügbaren Informationen über die Mengen und Preise herangezogen. Die auf diese Weise ermittelten Preise wurden dann mit der Schadensbeseitigungsschwelle verglichen, die in der Ausgangsuntersuchung für die Gemeinschaftshersteller ermittelt worden war.

(25)

Abschließend wurde gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung untersucht, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem früher für gleichartige oder ähnliche Waren ermittelten Normalwert vorlagen. Zu diesem Zweck wurden die Ausfuhrpreise des kooperierenden Herstellers/ Ausführers im UZ mit dem in der Untersuchung, die zu der Einführung der endgültigen Maßnahmen gegenüber der gleichartigen Ware führte, ermittelten Normalwert verglichen. In der Ausgangsuntersuchung basierte der Normalwert auf den Preisen oder dem rechnerisch ermittelten Normalwert in Mexiko, das den Untersuchungsergebnissen zufolge ein geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VR China war.

(26)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Für die aus Vietnam ausgeführte Ware ergab die Untersuchung, dass sie besondere materielle Eigenschaften aufwies. Daher wurde es als angemessen erachtet, eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften zu gewähren.

(27)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurden gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der in der Ausgangsuntersuchung ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ dieser Untersuchung verglichen und das Ergebnis als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ausgedrückt.

4.   Ware und gleichartige Ware

(28)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich, wie in der ursprünglichen Verordnung definiert, um CFL-i, die derzeit dem KN-Code ex 8539 31 90 zugewiesen werden. CFL-i sind elektronische Kompakt-Leuchtstofflampen mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind.

(29)

Die Untersuchung ergab, dass die aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ausgeführten CFL-i und die aus Vietnam, Pakistan oder den Philippinen in die Gemeinschaft versandten CFL-i dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen. Sie sind deshalb als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.

5.   Veränderung im Handelsgefüge

(30)

Die Einfuhren aus China gingen nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2001 um mehr als die Hälfte zurück, und zwar von 85 Mio. Stück im Jahr 2000 auf 37 Mio. Stück im Jahr 2002. Danach stiegen sie zwar wieder an, lagen 2004 aber immer noch mehr als 20 % unter dem Niveau von 2000 — dem Jahr vor der Einführung der Maßnahmen. Die Einfuhren aus Vietnam, Pakistan und den Philippinen hingegen, die vor 2001 praktisch nicht existierten, stiegen nach der Einführung der Maßnahmen erheblich.

(31)

Tabelle 1 gibt Aufschluss über die von Eurostat auf KN-Code-Ebene verzeichneten Mengen (in Stück) der eingeführten Leuchtstofflampen, darunter auch CFL-i, aus den vorgenannten Ländern in die EU-15.

Tabelle 1

Länder\Zeitraum

1999

2000

2001

2002

2003

2004

China (Stück)

70 483 168

85 154 477

46 763 569

37 493 151

54 845 219

69 604 510

Zunahme in %

151

182

100

80

117

149

Vietnam (Stück)

0

0

925 518

1 920 973

5 451 201

8 215 491

Zunahme in %

0

0

100

208

589

888

Philippinen (Stück)

768 406

82 840

1 487 219

2 995 323

3 250 691

3 956 526

Zunahme in %

52

6

100

201

219

266

Pakistan (Stück)

0

0

196 240

584 065

674 119

1 255 456

Zunahme in %

0

0

100

298

344

640

Quelle: Eurostat, KN-Code 8539 31 90, EU-15, Basis 100 im Jahr 2001.

(32)

Die weitere Analyse dieser Daten, ergänzt und abgeglichen mit Daten aus anderen statistischen Quellen, ergab, dass rund die Hälfte der von Eurostat ausgewiesenen Ausfuhren aus China auf CFL-i entfiel und dass die Einfuhrentwicklung der betroffenen Ware mit jener der Leuchtstofflampen korreliert, d. h. beide folgten ähnlichen Trends.

(33)

Zudem wurde festgestellt, dass der Wiederanstieg der Einfuhren aus China in den Jahren 2003 und 2004 hauptsächlich auf eine verstärkte Ausfuhrtätigkeit der Unternehmen mit keinen oder niedrigen Antidumpingzöllen — Lisheng Electronic & Lighting (Xiamen) Co., Ltd (nachstehend „Lisheng“ genannt) und Shenzhen Zuoming Electronic Co., Ltd (nachstehend „Shenzhen“ genannt) — zurückzuführen war, während die Einfuhren von CFL-i der übrigen Unternehmen im selben Zeitraum relativ konstant blieben.

(34)

In der nachstehenden Tabelle, die sich auf von Mitgliedstaaten gesammelte und von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung zusammengestellte Daten stützt, sind zum einen die Einfuhrmengen (in Stück) der CFL-i von Lisheng und Shenzhen und zum anderen jene der CFL-i der übrigen chinesischen Unternehmen, für die höhere Zollsätze gelten, aufgeführt:

Tabelle 2

Unternehmen

AD-Zoll

2002

2003

2004

Lisheng Electronic & Lighting (Xiamen) Co., Ltd,

0 %

100

101

154

Shenzhen Zuoming Electronic Co., Ltd

8,4 %

100

178

221

Übrige Unternehmen

17,1 bis 66,1 %

100

119

128

Insgesamt

 

100

110

150

Quelle: Statistische Daten, gesammelt von Mitgliedstaaten und zusammengestellt von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung.

(35)

Wie unter den Randnummern 18 und 19 dargelegt, wurden die Mengen der Einfuhren aus den Philippinen anhand von Eurostat-Statistiken ermittelt.

(36)

Vor 2001, dem Jahr der Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen, wurden keine nennenswerten Mengen aus den Philippinen eingeführt. Nach der Einführung der Zölle stiegen sie aber im Jahr 2001 auf fast das Doppelte und dann weiter, nämlich von 1,4 Mio. Stück im Jahr 2001 auf 2,9 Mio. Stück im Jahr 2002. Im UZ beliefen sich die Einfuhren auf 3,9 Mio. Stück und waren somit im Vergleich zu 2001 um insgesamt 262 % gestiegen.

(37)

Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhren aus der VR China nach den Philippinen ab 2000 kontinuierlich und 2003 massiv stiegen. Gleichzeitig weisen die philippinischen Einfuhrstatistiken ausnahmslos wesentlich höhere Mengen aus als die Ausfuhrstatistiken aus der VR China nach den Philippinen. Diese Differenz entspricht der aus den Philippinen in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen, was dafür spricht, dass Waren aus China über die Philippinen in die Gemeinschaft versandt wurden.

(38)

Wie unter Randnummer 18 erwähnt und unter Randnummer 52 erläutert, waren die Angaben des einzigen kooperierenden Ausführers in Pakistan, Ecopak Lighting, über unter anderem seine Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft nicht zuverlässig, so dass sie nicht berücksichtigt werden konnten. Stattdessen wurden Eurostat-Statistiken zur Ermittlung der Einfuhrmengen aus Pakistan herangezogen. Den Eurostat-Daten zufolge gelangten erstmals 2001, d. h. nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen im Anschluss an die Ausgangsuntersuchung, Einfuhren der betroffenen Ware aus Pakistan in die Gemeinschaft und stiegen bis zum UZ um 490 %, nämlich von 0,2 Mio. Stück im Jahr 2001 auf 0,9 Mio. Stück im UZ.

(39)

Wie unter den Randnummern 17 und 19 dargelegt, wurden die Mengen der Einfuhren aus Vietnam anhand von Eurostat-Statistiken ermittelt. Demnach gelangten erstmals nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen im Jahr 2001 Einfuhren der betroffenen Ware aus Vietnam in die Gemeinschaft und stiegen 2002 auf das Doppelte. Insgesamt stiegen die Einfuhren von 0,9 Mio. Stück im Jahr 2001 auf 7,1 Mio. Stück im UZ, d. h. um 767 %.

6.   Schlussfolgerung zur Veränderung im Handelsgefüge

(40)

Der Rückgang der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft insgesamt und der zeitgleiche Anstieg der Ausfuhren aus Vietnam, Pakistan und den Philippinen nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen stellten eine Veränderung im Handelsgefüge zwischen den vorgenannten Ländern einerseits und der Gemeinschaft andererseits dar.

(41)

Es wurde ferner festgestellt, dass der Anstieg der Einfuhren aus der VR China ab 2002 bis zum Ende des UZ hauptsächlich auf einen Anstieg der Einfuhren von Lisheng und Shenzhen zurückzuführen ist, die keinen oder niedrigen Zollsätzen unterlagen und folglich kein oder zumindest ein geringeres Interesse daran haben dürften, die geltenden Maßnahmen durch den Versand über und/oder Montagevorgänge in Drittländern zu umgehen. Deshalb spricht dieser Anstieg nicht gegen die vorstehende Schlussfolgerung.

7.   Philippinen

a)   Art der Umgehung

(42)

Da kein philippinisches Unternehmen an dieser Untersuchung mitarbeitete, wurden gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen, darunter die im Antrag enthaltenen Informationen, herangezogen. Der Antragsteller übermittelte Anscheinsbeweise für einen Versand über die und für Montagevorgänge in den Philippinen.

b)   Keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls

(43)

In Ermangelung jeglicher Mitarbeit musste die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Im vorliegenden Fall übermittelte der Antragsteller Anscheinsbeweise dafür, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen durch den Versand der betroffenen Ware über die und Montagevorgänge in den Philippinen umgangen wurden. Außerdem fielen die Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China und die Veränderung in den Ausfuhrströmen aus China einerseits und die Einfuhrtrends aus den Philippinen in die Gemeinschaft andererseits zeitlich zusammen (vgl. Randnummer 37). Da dies die bereits im Antrag enthaltenen Anscheinsbeweise bestätigte, wurde der Schluss gezogen, dass es für die Veränderung im Handelsgefüge außer der Einführung der Antidumpingmaßnahmen keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung gab.

c)   Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls

(44)

Die Einfuhrströme in die Gemeinschaft veränderten sich ab der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von CFL-i aus China. Diese Veränderung in den Handelsströmen manifestierte sich in einem erheblichen Anstieg der Einfuhrmengen, die — wie unter Randnummer 36 erwähnt — von 2001 bis zum UZ um mehr als 250 % zunahmen. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass dieser Anstieg der Einfuhrmengen die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen auf dem Gemeinschaftsmarkt untergrub.

(45)

Die Preise der aus den Philippinen versandten Waren wurden in Ermangelung jeglicher Mitarbeit der philippinischen Ausführer gemäß Artikel 18 der Grundverordnung anhand von Eurostat-Daten ermittelt. Auf dieser Grundlage lagen die Preise der Ausfuhren aus den Philippinen im Durchschnitt unter den im Rahmen der Ausgangsuntersuchung ermittelten nicht schädigenden Gemeinschaftspreisen.

(46)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Preise und die Mengen der Einfuhren der betroffenen Ware aus den Philippinen die Abhilfewirkung des Zolls untergruben.

d)   Beweise für das Vorliegen von Dumping

(47)

Der Vergleich des in der Ausgangsuntersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Ausfuhrpreise in diesem UZ (vgl. Randnummer 45) ergab das Vorliegen von Dumping für die aus den Philippinen versandten Einfuhren von CFL-i, und die Dumpingspanne wurde als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ausgedrückt.

e)   Schlussfolgerung

(48)

Angesichts des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass der gegenüber den Einfuhren von CFL-i mit Ursprung in China eingeführte endgültige Antidumpingzoll durch den Versand der betroffenen Ware über die Philippinen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung umgangen wurde.

8.   Pakistan

a)   Art der Umgehung

(49)

Die Untersuchung ergab, dass Ecopak Lighting über eine Produktions-/Montageanlage für CFL-i in Pakistan verfügte. Ecopak Lighting ist mit dem chinesischen Unternehmen Firefly Lighting Co. Ltd verbunden, das dem endgültigen Antidumpingzoll unterliegt.

(50)

Ecopak Lighting wurde Anfang 2001 (während die Ausgangsuntersuchung lief) eingetragen und nahm seine praktische Tätigkeit im Mai 2001, d. h. nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen im Rahmen der Ausgangsuntersuchung, auf. Die Maschinen und Ausrüstung wurden von einer Handelsgesellschaft in der VR China bezogen. Der Transfer der Ausrüstung von der VR China nach Pakistan begann im Februar 2001, unmittelbar vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen im Rahmen der Ausgangsuntersuchung. Die Untersuchung ergab aber, dass Ecopak Lighting in Pakistan nicht mit der Produktion von CFL-i begann, sondern nur Montagevorgänge durchführte. Tatsächlich wurden Beweise dafür gefunden, dass von dem verbundenen Unternehmen in der VR China hergestellte CFL-i-Bauteile in teilmontierten „Kits“ eingeführt wurden. Außerdem verfügte Ecopack Lighting nicht über die zur Produktion von CFL-i erforderlichen Maschinen und Ausrüstungen. In seinen Betrieben in Pakistan wurden nur Montagemaschinen vorgefunden.

(51)

Es sei darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs keinerlei Aktivitäten (weder Produktion noch Montage) festzustellen waren, kein Personal vor Ort war und es auch keine Lagerbestände gab. Das Unternehmen legte dar, dass es im UZ Montagevorgänge durchführte, wie die Maschinen und die vorgelegte Personalliste zeigten, seine Tätigkeit aber kurz vor Einleitung dieser Untersuchung stoppte und noch nicht entschieden hätte, ob es die Tätigkeit wieder aufnehmen werde. Auf dieser Grundlage konnte keine Produktionskapazität ermittelt werden.

(52)

Außerdem wurde festgestellt, dass Ecopak Lighting über zwei verschiedene Buchführungen verfügte. Die Abschlüsse und die Berichte der Rechnungsprüfer entsprachen nicht den Internationalen Rechnungslegungsstandards und wurden deshalb als nicht zuverlässig angesehen. Daher konnte der Wert der Maschinen nicht zuverlässig bestimmt werden, der aber für die Berechnung der Abschreibung im Rahmen der Wertsteigerungsermittlung benötigt wird, so dass weder der genaue Wert der eingeführten Teile noch der diesen Teilen hinzugefügte Wert festgestellt werden konnten. Das Unternehmen stellte keine Informationen bereit, anhand deren die Kommission die Schwellen von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b hätte untersuchen können.

(53)

In Anbetracht der verfügbaren Beweise, d. h. der vom Antragsteller übermittelten Informationen, und der Tatsache, dass nahezu alle Teile aus der VR China in Form von „Kits“ von einem verbundenen, den Maßnahmen unterliegenden Unternehmen eingeführt wurden, wurde der Schluss gezogen, dass die Vorgänge in Pakistan im UZ als Montagevorgänge zur Umgehung der geltenden endgültigen Antidumpingzölle anzusehen waren.

b)   Keine andere hinreichende Begründung oder keine wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls

(54)

Die Untersuchung brachte weitere Fakten ans Licht, die bestätigten, dass es für die Montagevorgänge in Pakistan außer der Einführung des Antidumpingzolls keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab.

(55)

Die vorgenannte Veränderung im Handelsgefüge fiel zeitlich mit dem Beginn der Montagevorgänge in Pakistan zusammen. Die Untersuchung ergab ferner, dass die CFL-i zwar aus Pakistan in die Gemeinschaft verkauft wurden, das verbundene chinesische Unternehmen andere Märkte aber direkt aus der VR China belieferte. Ecopak Lightings Abnehmer in der Gemeinschaft bestellten CFL-i direkt bei dem verbundenen Unternehmen in China.

(56)

Der Ausführer behauptete, Grund für die Aufnahme der Tätigkeit in Pakistan seien insbesondere die günstigen Rahmenbedingungen für Auslandsinvestitionen, die besseren Infrastrukturen und die niedrigeren Arbeitskosten in Pakistan gewesen. Das Unternehmen machte ferner geltend, dass sich der Gemeinschaftsmarkt in Bezug auf Nachfrage, Warentypen und Preise von anderen Märkten unterscheide, so dass sich auch die Ausfuhrstrategie von jener für andere Märkte unterscheiden müsse.

(57)

Dieser Ausführer konnte jedoch keines dieser Argumente hinreichend belegen und auch nicht nachweisen, dass diese Faktoren bei der Entscheidung über die Aufnahme der Tätigkeit in Pakistan eine Rolle spielten. Die Ergebnisse des Kontrollbesuches vor Ort standen im krassen Widerspruch zu den Aussagen des Unternehmens. Auch für die Unterbrechung der Tätigkeit konnte das Unternehmen keine zufrieden stellende Erklärung abgeben. Außerdem könnte das Unternehmen die Montagevorgänge gegebenenfalls ohne weiteres wiederaufnehmen.

(58)

In Anbetracht des Vorstehenden und da das Unternehmen selbst einräumte, dass es wegen der geltenden Antidumpingzölle in der Gemeinschaft mit der Montage begonnen hatte, wurde der Schluss gezogen, dass es für die Veränderung im Handelsgefüge außer der Einführung des Antidumpingzolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab.

c)   Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls

(59)

Die Analyse der Handelsströme zeigt, dass die Veränderung der Einfuhrströme in die Gemeinschaft nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in China die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen durch die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen untergrub. Denn die Ausfuhrmengen des pakistanischen Unternehmens im UZ dieser Untersuchung in die Gemeinschaft waren erheblich größer als jene des mit ihm verbundenen Unternehmens im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung.

(60)

Hinsichtlich der Preise der aus Pakistan versandten Ware ergab die Untersuchung, dass die unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung gestellten Preise unter der in der Ausgangsuntersuchung für die Gemeinschaftshersteller ermittelten Schadensbeseitigungsschwelle lagen.

(61)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Preise und die Mengen der Einfuhren der betroffenen Ware aus Pakistan die Abhilfewirkung des Zolls untergruben.

d)   Beweise für das Vorliegen von Dumping

(62)

Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung des in der Ausgangsuntersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ dieser Untersuchung ergab für die Einfuhren von aus Pakistan versandten CFL-i das Vorliegen von Dumping, und die Dumpingspanne wurde als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ausgedrückt.

9.   Vietnam

a)   Allgemeine Erwägungen

(63)

Der Antrag enthielt genügend Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Umgehung (durch Umladung und Montage) der geltenden Antidumpingmaßnahmen durch aus Vietnam versandte Einfuhren.

(64)

Vier Ausführer/Hersteller in Vietnam beantworteten den Fragebogen. Bei drei dieser Parteien wurden Kontrollbesuche in den Betrieben durchgeführt. Das vierte Unternehmen (Halong Simexco) willigte nicht in einen Kontrollbesuch ein, so dass seine Antwort auf den Fragebogen als unzuverlässig angesehen werden musste. Die Feststellungen für dieses Unternehmen wurden daher gemäß Artikel 18 Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass kein Grund zu der Annahme bestand, dieses Unternehmen habe keine Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung verfolgt.

(65)

Alle drei übrigen Unternehmen errichteten Montage-/Produktionslinien für CFL-i in Vietnam. Allerdings führte nur eines von ihnen die betroffene Ware im UZ in die Gemeinschaft aus (Eco Industries Vietnam). Energy Research Vietnam begann nach dem UZ mit der Ausfuhr und beantragte daher eine Befreiung als neuer Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung.

(66)

Das verbleibende Unternehmen, Rang Dong Light Source and Vacuum Flask Joint Stock Company (nachstehend „Ralaco“ genannt) führte die betroffene Ware weder im UZ noch danach aus. Für Ralaco konnte daher nicht festgestellt werden, ob die endgültigen Antidumpingzölle umgangen wurden oder nicht. Die Lage dieses Unternehmens wird auf Antrag erneut geprüft, falls die Bedingungen von Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind.

b)   Art der Umgehung

(67)

Eines der unter Randnummer 65 genannten Unternehmen, Energy Research Vietnam Co Ltd, das die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft ausführte, begann aber nach dem UZ mit der Ausfuhr von CFL-i und stellte daher einen Antrag auf Behandlung als neuer Ausführer gemäß Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung.

(68)

Die Prüfung der Antwort dieses Unternehmens auf den Fragebogen wurde allerdings erheblich behindert, da unter anderem irreführende Informationen übermittelt wurden (so wurden beispielsweise Lagerbestände der zum Verkauf in die Gemeinschaft bestimmten betroffenen Ware bewusst verschwiegen), so dass die übermittelten Informationen als unzuverlässig anzusehen waren. Außerdem enthielt Energy Research Vietnam Co Ltd Informationen vor über seinen Kauf eines vietnamesischen Unternehmens, für das der Antragsteller Anscheinsbeweise für Umgehungspraktiken übermittelt hatte. Und schließlich verweigerte Energy Research Vietnam Co Ltd die Zustimmung zu einem Kontrollbesuch in den Betrieben seiner Muttergesellschaft in Hongkong, obwohl es geltend machte, dass die meisten der für die Untersuchung relevanten Unterlagen dort aufbewahrt würden.

(69)

Unter diesen Umständen wurde der Schluss gezogen, dass Energy Research Vietnam Co Ltd nicht als kooperierende Partei angesehen werden konnte, so dass die Feststellungen bezüglich dieses Unternehmens auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden mussten. Auf dieser Grundlage sowie angesichts der vom Antragsteller übermittelten Beweise und der Tatsache, dass die in der Antwort auf den Fragebogen übermittelten Informationen weitgehend unzulänglich waren, wurde der Schluss gezogen, dass der Antrag des Unternehmens auf Zuerkennung des Status eines neuen Ausführers, nicht bearbeitet werden konnte.

(70)

Nachdem das Unternehmen hiervon in Kenntnis gesetzt worden war, behauptete es, dass es in vollem Umfang mitgearbeitet hatte und erhob Einwände gegen fast alle der unter Randnummer 68 dargelegten Feststellungen. Auf der Grundlage der von der Kommission eingeholten Tatsachenbeweise wurde jedoch festgestellt, dass diese Einwände nicht stichhaltig und unbegründet waren. Deshalb werden die Schlussfolgerungen unter Randnummer 69 bestätigt.

(71)

Eines der unter Randnummer 65 genannten Unternehmen, Eco Industries Vietnam, gehört zu einer Gruppe, deren Muttergesellschaft, Eco International Inc., ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend „USA“ abgekürzt) hat. Die Produktionsstätten für CFL-i wurden im August 2003 errichtet, und im selben Jahr wurde mit der Ausfuhr in die Gemeinschaft begonnen. Zwei verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft (Dänemark und Spanien) sind an der Einfuhr, dem Verkauf und dem Marketing von CFL-i in der Gemeinschaft beteiligt. Die in Vietnam hergestellten CFL-i wurden, abgesehen von einigen Verkäufen geringer Mengen nach Indonesien außerhalb des UZ, ausnahmslos in die Gemeinschaft ausgeführt. Das verbundene dänische Unternehmen, e3light, bezog CFL-i über einen verbundenen Händler (Eco Industries China) auch aus China und verkaufte die Ware in den USA weiter.

(72)

Die Untersuchung ergab, dass die Abschlüsse des Unternehmens nicht mit internationalen Rechnungslegungsstandards im Einklang standen und dass die Abschlüsse insgesamt schwerwiegende Mängel aufwiesen, so dass sie als unzuverlässig angesehen werden mussten. Die Kosten des Unternehmens konnten deshalb auf dieser Grundlage nicht ermittelt werden. Die Untersuchung ergab ferner, dass das Unternehmen in Vietnam im UZ nahezu alle für die Herstellung von CFL-i verwendeten Bauteile aus China einführte.

(73)

Da der genaue Wert der eingeführten Teile nicht bestimmt werden konnte, konnte der diesen Teilen hinzugefügte Wert nicht errechnet werden. Das Unternehmen übermittelte keine zuverlässigen Informationen, anhand deren die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung festgelegten Schwellen hätten untersucht werden können.

(74)

Infolgedessen mussten die Feststellungen bezüglich Eco Industries Vietnam gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. So wurde angesichts der verfügbaren Beweise, d. h. der Tatsachen, dass das Unternehmen nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der VR China seine Tätigkeit aufnahm und die Mehrheit der Teile aus der VR China eingeführt werden, festgestellt, dass die Tätigkeit von Eco Industries Vietnam im UZ als Montagevorgänge anzusehen sind, mit denen die geltenden Antidumpingzölle umgangen wurden.

(75)

Nachdem das Unternehmen hiervon in Kenntnis gesetzt worden war, machte es geltend, dass die vietnamesische Produktionsstätte nur deshalb nahezu ausschließlich in die Gemeinschaft lieferte, weil ihre Produktionskapazität zur Belieferung anderer Märkte nicht ausreichte. Den Untersuchungsergebnissen zufolge lag die Produktion über weite Teile des UZ jedoch brach, so dass genügend Produktionskapazität zur Belieferung anderer Märkte als der Gemeinschaft verfügbar gewesen wäre. Das Unternehmen behauptete ferner, seine Abschlüsse seien als zuverlässig anzusehen, weil sie geprüft worden wären und dem Prüfbericht zufolge im Einklang mit den vietnamesischen Rechnungslegungsstandards stünden. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass das Unternehmen kein Hauptbuch führte und das von ihm verwendete Rechnungslegungssystem keine Prüfung der Abschlüsse auf Vollständigkeit und Genauigkeit zuließ. Deshalb werden die Schlussfolgerungen unter Randnummer 74 bestätigt.

c)   Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls

(76)

Die Analyse der Handelsströme zeigt, dass die Veränderung im Gefüge der Einfuhren in die Gemeinschaft seit der Einführung der endgültigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in China die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen durch die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen untergraben hat.

(77)

Da nur ein Unternehmen mit Ausfuhren der betroffenen Ware in die EU-15 im UZ an dieser Untersuchung mitarbeitete, musste die Analyse hinsichtlich der Mengen und Preise für die übrigen Unternehmen auf der Grundlage von Eurostat-Daten vorgenommen werden. Wie unter den Randnummern 17 und 39 gezeigt, stiegen die Einfuhren seit der Einführung der endgültigen Maßnahmen erheblich, und zwar um mehr als 700 %.

(78)

Hinsichtlich der Preise der aus Vietnam versandten Ware ergab die Untersuchung, dass die unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung gestellten Preise der vietnamesischen Ausfuhren im Durchschnitt unter der in der Ausgangsuntersuchung für die Gemeinschaftshersteller ermittelten Schadensbeseitigungsschwelle lagen.

(79)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Preise und die Mengen der Einfuhren der betroffenen Ware aus Vietnam die Abhilfewirkung des Zolls untergruben. Die Analyse betreffend die Ausfuhren von Eco Industries Vietnam führte zu denselben Schlussfolgerungen.

d)   Beweise für das Vorliegen von Dumping

(80)

Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung des in der Ausgangsuntersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ dieser Untersuchung ergab für die Einfuhren von aus Vietnam versandten CFL-i das Vorliegen von Dumping, und die Dumpingspanne wurde als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ausgedrückt. Die Analyse betreffend die Ausfuhrpreise von Eco Industries Vietnam führte zu derselben Schlussfolgerung.

(81)

Eco Industries Vietnam behauptete, die in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwerte spiegelten die für den Markt im UZ charakteristischen Preise nicht wider und müssten daher neu berechnet oder aber entsprechend berichtigt werden, ohne seine Behauptung zu belegen. Nun sieht aber Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung ausdrücklich vor, dass die Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten stehen, die früher für gleichartige oder ähnliche Waren festgestellt wurden. Die Methode der Kommission stand daher mit der Grundverordnung im Einklang, und es waren keine Berichtigungen oder Neuberechnungen des Normalwerts im UZ dieser Untersuchung erforderlich. Das Unternehmen behauptete ferner, dass bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises für Eco Industries Vietnam gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung ein bedeutender Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG) des verbundenen dänischen Einführers (e3light) fälschlicherweise in die Berechnung eingeflossen sei, da dieser Betrag Leistungen für die US-amerikanische Muttergesellschaft beträfe und daher nicht in Verbindung mit den Verkäufen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft angefallen sei, übermittelte aber keine Beweise zur Untermauerung dieser Behauptung. Außerdem quantifizierte das Unternehmen den angeblich fälschlicherweise berücksichtigten Betrag für VVG-Kosten nicht und übermittelte auch keine Informationen, anhand deren die Kommission diese Kosten auch nur annähernd hätte bestimmen können. Die Schlussfolgerungen unter Randnummer 80 für dieses Unternehmen werden daher aufrechterhalten.

C.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(82)

Diese Untersuchung war durch ein hohes Niveau an Nichtmitarbeit gekennzeichnet. Die Unternehmen, die zur Mitarbeit bereit waren, übermittelten unzuverlässige Informationen, so dass die Feststellungen weitgehend gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden mussten.

(83)

Die vorstehenden Feststellungen zeigten, dass die Maßnahmen gegenüber CFL-i aus der VR China im Sinne von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung über die drei vorgenannten Länder umgangen werden. In Anbetracht des Vorstehenden sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China auf die Einfuhren derselben aus Vietnam, Pakistan und/oder den Philippinen versandten Ware, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(84)

Ausgeweitet werden sollten die in Artikel 1 Absatz 2 der ursprünglichen Verordnung „für alle übrigen Unternehmen“ festgelegten Maßnahmen.

(85)

Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, dem zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Gemeinschaft anwendbar sind, sollten Zölle auf diese zollamtlich erfassten Einfuhren von aus Pakistan, Vietnam und den Philippinen versandten CFL-i erhoben werden.

D.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(86)

Die vier Unternehmen in Vietnam und das Unternehmen in Pakistan, die eine Antwort auf den Fragebogen übermittelten, beantragten eine Befreiung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung.

(87)

Wie unter Randnummer 64 dargelegt, arbeitete eines dieser Unternehmen (Halong Simexco) später nicht länger mit, und in Ermangelung anderer zuverlässigerer Informationen musste der Schluss gezogen werden, dass dieses Unternehmen die geltenden Antidumpingmaßnahmen umging. Eine Befreiung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung musste daher abgelehnt werden.

(88)

Ein zweites Unternehmen in Vietnam, Ralaco, führte die Ware, wie unter Randnummer 66 erwähnt, weder im UZ noch danach aus, und es konnten keine Feststellungen zur Art seiner Tätigkeit getroffen werden. Daher konnte diesem Unternehmen keine Befreiung gewährt werden. Sollten die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 4 und des Artikels 13 Absatz 4 der Grundverordnung nach der Ausweitung der geltenden Antidumpingmaßnahmen jedoch erfüllt sein, kann die Lage des Unternehmens auf Antrag erneut geprüft werden.

(89)

Das dritte Unternehmen, Energy Research Vietnam Co Ltd, übermittelte, wie unter Randnummer 69 dargelegt, irreführende Informationen, und auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass es die geltenden Antidumpingmaßnahmen umging. Außerdem konnte kein klares Bild seiner Beziehungen zu einem angeblich an Umgehungspraktiken beteiligten chinesischen Unternehmen gewonnen werden. Eine Befreiung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung musste daher abgelehnt werden.

(90)

Das vierte Unternehmen in Vietnam, Eco Industries Vietnam Co. Ltd, verfügte, wie unter Randnummer 70 ff. dargelegt, nicht über eine einzige klare Buchführung, so dass der den eingeführten Teilen hinzugefügte Wert nicht ermittelt werden konnte. Die bei der Herstellung von CFL-i verwendeten Teile wurden aber fast ausnahmslos aus China eingeführt. Die Montagevorgänge in Vietnam mussten daher als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen werden. Auch in diesem Fall konnte deshalb keine Befreiung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung zugestanden werden.

(91)

Das Unternehmen in Pakistan schließlich umging, wie unter Randnummer 49 ff. erläutert, den geltenden Antidumpingzoll im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung. Zudem ist dieses Unternehmen mit dem Unternehmen Firefly Lighting Co. Ltd verbunden, das den geltenden Maßnahmen unterliegt. Auf dieser Grundlage musste sein Antrag auf Befreiung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung abgelehnt werden.

(92)

Andere betroffene Ausführer, zu denen die Kommission im Rahmen dieser Untersuchung keinen Kontakt aufnahm, die aber einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung stellen möchten, müssen einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission feststellen kann, ob eine Befreiung gerechtfertigt ist. Eine solche Befreiung kann zugestanden werden, nachdem die Marktsituation der betroffenen Ware, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe sowie die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und die Dumpingbeweise geprüft worden sind. Die Kommission würde normalerweise auch einen Kontrollbesuch abstatten. Der Antrag müsste umgehend bei der Kommission eingereicht werden, zusammen mit allen sachdienlichen Informationen insbesondere über jegliche Änderung der Tätigkeiten des Unternehmens in Verbindung mit der Herstellung und den Ausfuhrverkäufen der betreffenden Ware —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der endgültige Antidumpingzoll in Höhe von 66,1 %, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 auf die Einfuhren von elektronischen Kompakt-Leuchtstofflampen mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, des KN-Codes ex 8539 31 90 mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde, wird auf die Einfuhren von aus Vietnam, Pakistan und/oder den Philippinen versandten elektronischen Kompakt-Leuchtstofflampen mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, ob als Ursprungszeugnis Vietnams, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht (TARIC-Code 85393190*92) ausgeweitet.

(2)   Die mit Absatz 1 ausgeweiteten Zölle werden auf die gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.

(3)   Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 05/17

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05.

(2)   Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 kann die Kommission, nach Anhörung des beratenden Ausschusses, durch eine Entscheidung die Befreiung der Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll gewähren.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1582/2004 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KRECKÉ


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 8.

(3)  ABl. C 244 vom 10.10.2002, S. 2.

(4)  ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 35.

(5)  ABl. L 289 vom 10.9.2004, S. 54.


Top