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Document 32005R0772

    Verordnung (EG) Nr. 772/2005 der Kommission vom 20. Mai 2005 über die Definitionen zum Erfassungsbereich der Merkmale und die Festlegung des technischen Formats für die Erstellung der jährlichen Stahlstatistiken der Gemeinschaft für die Berichtsjahre 2003—2009 (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 128 vom 21.5.2005, p. 51–70 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/772/oj

    21.5.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 128/51


    VERORDNUNG (EG) Nr. 772/2005 DER KOMMISSION

    vom 20. Mai 2005

    über die Definitionen zum Erfassungsbereich der Merkmale und die Festlegung des technischen Formats für die Erstellung der jährlichen Stahlstatistiken der Gemeinschaft für die Berichtsjahre 2003—2009

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003—2009 (1), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 48/2004 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung jährlicher Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003—2009 geschaffen.

    (2)

    Gemäß Artikel 7 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 48/2004 sind Durchführungsmodalitäten zur Festlegung des Erfassungsbereichs der verlangten Merkmale erforderlich.

    (3)

    Gemäß Artikel 7 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 48/2004 sind Durchführungsmodalitäten zur Festlegung des technischen Formats für die Übermittlung der jährlichen Stahlstatistiken der Gemeinschaft erforderlich.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN.

    Artikel 1

    (1)   Die Definitionen zum Erfassungsbereich der Merkmale sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

    (2)   In diesen Definitionen werden in Verweisen auf Unternehmensabschlüsse die in Artikel 9 (Bilanz) und Artikel 23 (Gewinn- und Verlustrechnung) der Richtlinie 78/660/EWG des Rates (2) festgelegten Positionen verwendet.

    Artikel 2

    Das in Artikel 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 48/2004 erwähnte technische Format wird in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten wenden diese Definitionen und dieses technische Format für das Berichtsjahr 2003 und die nachfolgenden Jahre an.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Mai 2005

    Für die Kommission

    Joaquín ALMUNIA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 1.

    (2)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.


    ANHANG I

    DEFINITIONEN DER MERKMALE

    1.   JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DIE SCHROTT- UND GUSSBRUCHWIRTSCHAFT

    Einleitende Bemerkungen

    Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie diese Informationen von allen Werken erheben, die Eisen, Stahl oder andere unter Gruppe 27.1 der NACE Rev. 1.1 fallende Erzeugnisse herstellen und die Schrott verbrauchen und/oder gewinnen. Für das erste Referenzjahr 2003 akzeptiert die Kommission, dass sich der abgedeckte Bereich auf die Gruppe 27.1 der NACE Rev.1 bezieht. Unternehmen mit mehreren Werken an verschiedenen Standorten haben für jedes ihrer Werke einen eigenen Fragebogen auszufüllen. Die Schrottwirtschaft der mit Stahlwerken örtlich verbundenen Stahlgießereien ist in die Meldung einzubeziehen. Als örtlich verbunden gelten Betriebe, die unter einheitlicher Leitung stehen und den gleichen Standort haben. Ferner sind alle Walzwerke einschließlich der Verbraucher von Material (kein Halbzeug) für das unmittelbare Wiederauswalzen meldepflichtig. Alle Werke der Eisen- und Stahlindustrie ohne eigenen Schrottanfall, die daher auf Zukäufe zurückgreifen, müssen diesen Fragebogen ebenso ausfüllen wie die Werke mit eigenem Schrottanfall. Eisen- und Tempergießereien, gleichgültig ob sie örtlich verbunden sind oder nicht, sowie nicht örtlich verbundene Stahlgießereien sind nicht zu berücksichtigen, da sie nicht unter Gruppe 27.1 der NACE Rev. 1.1 fallen.

    Schrott umfasst:

    alle Abfälle aus Stahl sowie aus Eisen und Temperguss, die zu irgendeinem Zeitpunkt bereits in der Erzeugung von Roheisen oder Stahl mit erfasst worden und zum Einschmelzen geeignet sind (einschließlich zugekaufter Schrott, aber ohne Brandguss, verbrannte Roste und säurezerfressenem Guss),

    Eingüsse, Steiger, Trichter, Knochen usw. sowie fehlerhafte Blöcke und Restblöcke, die in der Erzeugung nicht mitgezählt werden,

    Pfannenbären (außer in den Sand ausgegossen).

    Es gelten dagegen nicht als Schrott und sind nicht in die Meldung einzubeziehen: eisenhaltige Abfälle, die vorher (zum Beispiel in den Hochöfen) entstehen, ferner metallurgische Schlacken aus dem Schmelzprozess oder aus der wärmetechnischen oder mechanischen Behandlung, wie zum Beispiel:

    Hochofensauen,

    Rinnen-, Auslauf- oder Spritzeisen (Gießgrubenabfälle),

    SM-Schlacken,

    Schweißschlacken (aus Blockwärmeöfen) und Walzzunder sowie Hammerschlag,

    Konverterauswurf,

    Kamin- und Mündungsbären, Pfannenreste und Pfannenbären (die nicht in die Kokille oder Form, sondern in den Sand ausgegossen werden).

    Unternehmen mit mehreren Werken an verschiedenen Standorten haben für jedes ihrer Werke einen eigenen Fragebogen auszufüllen.

    Definitionen

    Code:

    1010

    Bezeichnung: Bestände am ersten Tag des Jahres

    Hier ist der bei den Meldewerken und den verbundenen sonstigen Betrieben, einschließlich der Stahlgießereien, lagernde Bestand zu melden. Örtlich verbundene Eisen- und Tempergießereien und freie Gießereien melden dagegen ihre Bestände nicht.

    Code:

    1020

    Bezeichnung: Anfall in den Stahlwerken

    Dieser umfasst:

    Abfälle aus der Erzeugung von Rohstahl sowie von Stahlguss der örtlich verbundenen Stahlgießereien, die in der Erzeugung nicht mitgezählt werden, wie Eingüsse, Steiger, Trichter, Knochen, verlorene Köpfe, fehlerhafte Blöcke, Restblöcke, Ausschussgussstücke sowie in Kokille oder Form gegossene Pfannenbären;

    Neuschrott, d. h. Abfälle aus der Halbzeug-, Walzstahl- und Schmiedestahlerzeugung, einschließlich Lohnarbeit, ferner Blockschrott sowie solche fehlerhaften Blöcke und Ausschussgussstücke, deren Fehlerhaftigkeit sich nach dem Verlassen des Schmelz- bzw. Gießereibetriebes (d. h. nach Einbeziehung in die Rohstahl- bzw. Stahlgusserzeugung) herausgestellt hat. Außerdem zählt dazu Schrott, der in örtlich verbundenen Stahlgießereien, Schmieden, Röhrenwerken, Kaltwalzwerken und Ziehereien, Stahlbaubetrieben und sonstigen stahlverarbeitenden Betrieben außer Eisen- und Tempergießereien anfällt (siehe allgemeine Anmerkung 1). Nicht als Neuschrott gelten Abfälle (z. B. Blockabschnitte), die im eigenen Walzwerk wieder eingesetzt werden;

    Altschrott, d. h. der Eigenanfall an Stahl und Guss aus der Verschrottung von Betriebseinrichtungen, Maschinen und Geräten, z. B. Kokillen.

    Code:

    1030

    Bezeichnung: Zugänge (1031 + 1032 + 1033)

    Über die Vermittlung eines Händlers zugekaufter Schrott wird der Quelle entsprechend den Codes 1031, 1032 und 1033 zugeordnet.

    Der Schiffsschrott aus Abbruchanlagen der Gemeinschaft fällt unter den Schrott aus Inlandsquellen oder aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

    Code:

    1031

    Bezeichnung: Zugänge aus Inlandsquellen

    Zugänge an Schrott von im Inland liegenden Werken derselben Gesellschaft. Zu solchen gesellschaftseigenen Werken gehören Hochofen-, Stahl- und Walzwerke, Eisen- und Tempergießereien (ggf. einschließlich der mit dem meldenden Werk örtlich verbundenen Eisen- und Tempergießerei). Zugänge an Schrott von den Werken anderer Stahlgesellschaften und von Betrieben ohne Stahlerzeugung oder -verarbeitung, z. B. Steinkohlegruben, sollten berücksichtigt werden.

    Ferner fallen darunter direkte Zugänge an Schrott von sonstigen inländischen Werken, die nicht zu den Stahlgesellschaften gehören, wie zum Beispiel Stahl-, Eisen- und Tempergießereien, Röhrenwerke, Schmiede-, Press- und Hammerwerke, Bergbau, Schiffbau, Fahrzeugbau, Maschinenbau, Stahlbau, Herstellung von Eisen-, Blech- und Metallwaren, Eisenbahnen, Straßenbahnen u. a..

    Code:

    1032

    Bezeichnung: Zugänge aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

    Darunter fallen Zugänge an Schrott aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

    Code:

    1033

    Bezeichnung: Zugänge aus Drittstaaten

    Darunter fallen Zugänge an Schrott aus nicht zur EU gehörigen Ländern (Drittstaaten).

    Code:

    1040

    Bezeichnung: Insgesamt verfügbar (1010 + 1020 + 1030)

    Gesamtbestände am ersten Tag des Jahres, d. h. Anfall in den Stahlwerken und Zugänge zusammen.

    Code:

    1050

    Bezeichnung: Gesamtverbrauch …

    Der Gesamtverbrauch gibt an, wie viel Schrott insgesamt bei der Erzeugung von Eisen in Hochöfen, Roheisen-Elektroöfen und Sinteranlagen sowie bei der gesamten Erzeugung von Rohstahl, einschließlich der Herstellung von Spezialroheisen durch Wiederaufkohlen von Stahl, und in örtlich verbundenen Stahlgießereien verbraucht wurde.

    Code:

    1051

    Bezeichnung: … davon Elektroöfen

    Verbrauch von Schrott bei der Erzeugung von Stahl in Elektroöfen.

    Code:

    1052

    Bezeichnung: … davon Schrott aus rostfreiem Stahl

    Verbrauch von Schrott aus rostfreiem Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 % oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von höchstens 1,2 % sowie mit oder ohne anderen Legierungselementen.

    Code:

    1060

    Bezeichnung: Lieferungen

    Zu melden sind alle Lieferungen von Schrott, einschließlich derjenigen an alle Gießereien, selbst wenn sie örtlich verbunden sind.

    Code:

    1070

    Bezeichnung: Bestände am letzten Tag des Jahres (1040 – 1050 – 1060)

    Hier ist der bei den Meldewerken und den verbundenen sonstigen Betrieben, einschließlich der Stahlgießereien, lagernde Bestand zu melden. Örtlich verbundene Eisen- und Tempergießereien und freie Gießereien melden dagegen ihre Bestände nicht.

    2.   BRENNSTOFF- UND ENERGIEVERBRAUCH SOWIE ELEKTROENERGIEBILANZ IN DER STAHLINDUSTRIE

    Einleitende Bemerkungen zu den Anlagetypen

    Zu den Chargenmischanlagen zählen Möllervorbereitungsanlagen und Sinteranlagen.

    Was Hochöfen und Roheisen-Elektroöfen anbelangt, ist nur der Verbrauch an Brennstoff zu berücksichtigen, der als Ersatz für Koks direkt in Öfen eingesetzt oder verwendet wird, d. h. ohne den Verbrauch in Winderhitzern, Gebläsen und sonstigen mit Hochöfen verbundenen Zusatzeinrichtungen (dieser ist unter „sonstige Anlagen“ zu melden).

    Unter Stahlwerke fallen neben den Stahlwerken auch Stranggussanlagen.

    Bei den Stromerzeugungsanlagen ist der Brennstoff- und Energieverbrauch für die gesamte Elektrizitätserzeugung im Werk oder in gemeinsamen Stromerzeugungsanlagen mehrerer Werke zu melden. Siehe auch allgemeine Anmerkung 2.

    Unternehmen mit mehreren Werken an verschiedenen Standorten haben für jedes ihrer Werke einen eigenen Fragebogen auszufüllen.

    Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie diese Informationen von allen unter die Gruppe 27.1 der NACE Rev. 1.1 fallenden Eisen- und Stahlwerken, einschließlich reiner Walzwerke, sowie von gemeinsamen Stromerzeugungsanlagen mehrerer Werke oder Gesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie erheben. Für die Zwecke dieser Statistik sollten diese Stromerzeugungsanlagen als unter Gruppe 27.1 der NACE Rev. 1.1 fallende Werke der Eisen- und Stahlindustrie behandelt werden.

    Gemeinsame Stromerzeugungsanlagen

    Die gemeinsamen Stromerzeugungsanlagen mehrerer Werke oder Gesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie sollten als eine Einheit berücksichtigt werden.

    Gemeinsame Stromerzeugungsanlagen sollten unmittelbar in die Erhebung einbezogen werden. Die Werke, die an diesen Anlagen beteiligt sind, sollten, um Doppelzählungen zu vermeiden, in ihrer eigenen Antwort den auf sie entfallenden Produktionsanteil nicht anführen.

    Dagegen müssen die Werke der Eisen- und Stahlindustrie ihre Strombezüge aus den gemeinsamen Stromerzeugungsanlagen zusammen mit ihren Bezügen von außerhalb angeben (Code 3102).

    Stromerzeugungsanlagen, die gleichzeitig sowohl der Eisen- und Stahlindustrie als auch anderen Industrien, z. B. dem Kohlebergbau, angeschlossen sind, sind nicht zu berücksichtigen.

    Gemischte Strom- und Dampferzeugungsanlagen

    Diese gemischten Anlagen sind nur teilweise als Stromerzeugungsanlagen zu betrachten. Daher sollte nur der Verbrauch von Brennstoffen angegeben werden, die für die Erzeugung elektrischer Energie benötigt wurden, d. h. die Mengen, die für Heizzwecke verwendet wurden, sind auszuschließen.

    Energieverbrauch

    In Teil A ist der Verbrauch an Brennstoffen und Energie in den Werken der Eisen- und Stahlindustrie sowie deren Hilfs- und Nebenbetrieben, jedoch ohne Hüttenkokereien (Hochöfen, Sinteranlagen, örtlich verbundene Stahlgießereien, Walzwerke u. a.) anzugeben.

    Es ist der Gesamtverbrauch der Hilfs- und Nebenbetriebe (zum Beispiel Strom- und Dampferzeugungsanlagen) anzuführen, auch wenn diese nicht ausschließlich für die Eisen schaffende Industrie im engeren Sinne arbeiten.

    Nicht einzubeziehen sind verbundene Anlagen, deren Tätigkeiten nicht unter Gruppe 27.1 der NACE Rev. 1.1 fallen.

    Unternehmen mit mehreren Werken an verschiedenen Standorten haben für jedes ihrer Werke einen eigenen Fragebogen auszufüllen.

    Teil A:   Jährliche Statistiken über den Brennstoff- und Energieverbrauch nach Art der Anlage

    Code:

    2010

    Bezeichnung: Feste Brennstoffe (2011 + 2012)

    Feste Brennstoffe sind im Anlieferungszustand anzugeben.

    Code:

    2011

    Bezeichnung: Koks

    Darunter fallen Koks, Schwelkoks, Petrolkoks und Koksgrus.

    Code:

    2012

    Bezeichnung: Sonstige feste Brennstoffe

    Darunter fallen Steinkohlen und Steinkohlenbriketts sowie Braunkohlen und Braunkohlenbriketts.

    Code:

    2020

    Bezeichnung: Flüssige Brennstoffe

    Hier ist der Verbrauch an allen flüssigen Brennstoffen in den Werken der Eisen- und Stahlindustrie sowie deren Hilfs- und Nebenbetrieben, jedoch ohne Hüttenkokereien anzugeben.

    Code:

    2030

    Bezeichnung: Gas (2031 + 2032 + 2033 + 2034)

    Als Verbrauch ist der Nettoverbrauch ohne Verluste und ohne abgefackelten Gase anzugeben.

    Der Gasverbrauch ist in Gigajoule (1 Gigajoule = 109 Joule = 1 Gigakalorie / 4,186), berechnet auf der Basis des unteren Heizwerts für jedes Gas (für Trockengas bei 0° und 760 mm/Hg), anzugeben.

    Code:

    2040

    Bezeichnung: Auslandslieferungen von Hochofengas

    Darunter fallen die gesamten Auslandslieferungen von Hochofengas an das öffentliche Versorgungsnetz, an verbundene Hüttenkokereien, andere Werke der Eisen- und Stahlindustrie und sonstige Abnehmer.

    Code:

    2050

    Bezeichnung: Auslandslieferungen von Konvertergas

    Darunter fallen die gesamten Auslandslieferungen von Konvertergas an das öffentliche Versorgungsnetz, an verbundene Hüttenkokereien, andere Werke der Eisen- und Stahlindustrie und sonstige Abnehmer.

    Teil B:   Jährliche Statistiken über die Elektroenergiebilanz in der Stahlindustrie

    Definitionen

    Code:

    3100

    Bezeichnung: Ressourcen (3101 + 3102)

    Siehe Festlegungen für die Codes 3101 und 3102.

    Code:

    3101

    Bezeichnung: Bruttoproduktion

    Hier ist die Bruttoproduktion anzugeben, die dem in Teil A gemeldeten Gesamtverbrauch in Stromerzeugungsanlagen entspricht.

    Code:

    3102

    Bezeichnung: Zugänge Dritter

    Die Zugänge Dritter umfassen Bezüge aus dem öffentlichen Netz, aus anderen Ländern, von anderen Eisen- und Stahlwerken (einschließlich gemeinsamer Stromerzeugungsanlagen), Hüttenkokereien, von örtlich verbundenen Betriebsabteilungen usw.

    Code:

    3200

    Bezeichnung: Genutzt (3210 + 3220 + 3230)

    Die Summe in Zeile 3200 sollte dem Wert in Zeile 3100 entsprechen.

    Code:

    3210

    Bezeichnung: Verbrauch nach Anlagen (3211 + 3212 + 3213 + 3214 + 3215 + 3216 + 3217)

    Dieser umfasst den gesamten Verbrauch nach Anlagen aus den Zeilen (3211 + 3212 + 3213 + 3214 + 3215 + 3216 + 3217).

    Code:

    3217

    Bezeichnung: Sonstige Anlagen

    Diese entsprechen den in Teil A aufgeführten Arten sonstiger Anlagen.

    Code:

    3220

    Bezeichnung: Lieferungen an Dritte

    Siehe 3102.

    Code:

    3230

    Bezeichnung: Verluste

    Sie umfassen alle Verluste an elektrischer Energie.

    3.   ERHEBUNG ÜBER INVESTITIONEN IN DER EISEN- UND STAHLINDUSTRIE (AUFWENDUNGEN UND KAPAZITÄT)

    Teil A:   Jährliche Statistiken über die Aufwendungen

    Einleitende Bemerkungen

    Unternehmen mit mehreren Werken an verschiedenen Standorten haben für jedes ihrer Werke einen eigenen Fragebogen auszufüllen.

    Unter die Investitionsaufwendungen fallen Investitionen in Sachanlagen während des Berichtszeitraums. Dazu gehören neue und gebrauchte Sachanlagen, die von Dritten erworben oder für den Eigenbedarf produziert werden (d. h. selbsterstellte Sachanlagen) und deren Nutzungsperiode länger als ein Jahr ist. Nicht produzierte Sachanlagen wie „Grundstücke“ sind inbegriffen. Die Schwelle für die nutzbringende Lebensdauer eines aktivierbaren Gutes kann je nach Rechnungslegungspraxis in den Fällen erhöht werden, in denen eine höhere als die oben angegebene nutzbringende Lebenserwartung von einem Jahr vorgeschrieben ist.

    Alle Investitionen werden „brutto“, ohne Wertberichtigung und vor Berücksichtigung von Erlösen aus Abgängen, erfasst. Die erworbenen Güter werden zu Anschaffungskosten, d. h. einschließlich der Transport- und Installationskosten und der mit der Eigentumsübertragung verbundenen Gebühren, Steuern und sonstigen Kosten, bewertet. Die Bewertung der selbsterstellten Sachanlagen erfolgt auf der Grundlage der Herstellungskosten. Nicht erfasst werden Güter, die durch Restrukturierungen (wie Fusionen, Übernahmen, Auflösungen oder Abtrennungen) erworben werden. Nicht aktivierte geringwertige Wirtschaftsgüter werden nicht einbezogen, sondern unter den laufenden Aufwendungen erfasst.

    Zudem umfasst dieser Posten alle aktivierten Erweiterungen, Umbauten, Modernisierungen und Erneuerungen, die die Nutzungsdauer des Anlagevermögens verlängern oder seine Produktivität erhöhen.

    Keine Berücksichtigung finden die laufenden Instandhaltungskosten sowie die laufenden Aufwendungen für auf Miet- und Leasingbasis genutzte Anlagegüter.

    Investitionen, für die Rechnungserstellung, Lieferung, Zahlung und erste Nutzung des Gutes in verschiedenen Berichtszeiträumen liegen, sollte wie folgt erfasst werden:

    Investitionen werden verbucht, wenn der Besitz an die Einheit übertragen wird, die die Nutzung beabsichtigt. Selbsterstellte Sachanlagen werden im Augenblick der Produktion erfasst. Bezüglich der Erfassung der in identifizierbaren Perioden gemachten Investitionen gilt, dass jede Teilinvestition in dem Berichtszeitraum verbucht werden sollte, in dem sie durchgeführt wurde.

    In der Praxis kann dies unmöglich sein. Deshalb könnte die Rechnungslegungspraxis der Unternehmen die folgenden Näherungsmethoden erforderlich machen:

    Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfasst, in dem sie geliefert werden,

    Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfasst, in dem sie in den Produktionsprozess eintreten,

    Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfasst, in dem sie in Rechnung gestellt werden,

    Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfasst, in dem sie bezahlt werden.

    Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

    In den Unternehmensabschlüssen sind Sachanlagen unter dem Posten Anlagevermögen — Sachanlagen ausgewiesen.

    Definitionen nach Art der Anlage

    Code:

    4010

    Bezeichnung: Kokerei

    Dazu gehören:

    Öfen, einschließlich Koksofenbatterien mit Zusatzeinrichtungen wie Beschickung, Koksausdrückmaschine, Pochwerk usw. sowie Löschwagen und Löschturm;

    Zusatzanlagen.

    Anmerkung: Jeder Posten umfasst Anlagen, Gebäude und Zusatzeinrichtungen.

    Code:

    4020

    Bezeichnung: Chargenmischanlage

    Darunter fallen Anlagen für die Eisenerzaufbereitung und die Möllervorbereitung.

    Code:

    4030

    Bezeichnung: Anlage für die Erzeugung von Roheisen und Ferrolegierungen (einschließlich Hochöfen)

    Darunter fallen Roheisenelektroöfen, Niederschachtöfen und sonstige Vorschmelzöfen usw.

    Code:

    4040

    Bezeichnung: Stahlwerke

    Das AOD-Verfahren, das Vakuum-Frischen, die Behandlung in der Pfanne sind als Nachbehandlung im Anschluss an das Endverfahren anzusehen; die relevanten Investitionsaufwendungen sind (wie die gesamte Produktion) in die Kategorie des entsprechenden Endverfahrens einzutragen.

    Wenn das Werk eine Stahlgießerei und einen Mischer umfasst (oder umfassen wird), sollten die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Mischer bei der entsprechenden Stahlgießerei erfasst werden. Wenn das Werk über keine Gießerei verfügt, sollten diese Aufwendungen bei den Aufwendungen für die Hochöfen berücksichtigt werden.

    Code:

    4041

    Bezeichnung: Darunter elektrische Anlagen

    Hier sind Investitionen für die Herstellung von Rohstahl mit Elektroöfen (Lichtbogen- oder Induktionsöfen) zu erfassen.

    Code:

    4050

    Bezeichnung: Stranggussanlagen

    Diese beziehen sich auf die Herstellung von Stranggussbrammen, Vorblöcken, Knüppeln, Träger-Vorprofilen und Rohrhalbzeug außer Enden.

    Code:

    4060

    Bezeichnung: Walzwerke (4061 + 4062 + 4063 + 4064)

    Bei allen Arten von Walzwerken sollten nicht nur die Aufwendungen für das Walzwerk selbst, sondern auch die Aufwendungen für vorgelagerte (z. B. Wärmöfen) und nachgelagerte Anlagen (z. B. Kühlbetten, Schneidanlagen) berücksichtigt werden. Unter „Sonstige Anlagen“ (Code 4070) fallen die Aufwendungen für alle Anlagen, die nicht zu einer bestimmten Kategorie von Walzwerken gehören, außer Beschichtungsanlagen (Verzinnen, Galvanisieren usw.), die unter Code 4064 zu erfassen sind.

    Aufwendungen für Dressiergerüste sollten unter Code 4063„Kaltbreitbandstraßen“ aufgeführt werden.

    Code:

    4061

    Bezeichnung: Flacherzeugnisse

    Hier sind Aufwendungen für Warmwalzwerke für Flacherzeugnisse zu erfassen.

    Code:

    4062

    Bezeichnung: Langerzeugnisse

    Hier sind Aufwendungen für Warmwalzwerke für Langerzeugnisse zu erfassen.

    Code:

    4063

    Bezeichnung: Kaltbreitbandstraßen

    Hier sind Aufwendungen für Kaltbreitbandstraßen zu erfassen, gleichgültig ob es sich um kontinuierliche Walzstraßen handelt oder nicht.

    Code:

    4064

    Bezeichnung: Beschichtungsanlagen

    Hier sind Aufwendungen für Beschichtungsanlagen (Beschichtungsstraßen) zu erfassen.

    Code:

    4070

    Bezeichnung: Sonstige Anlagen

    Dazu gehören:

    alle zentralen Anlagen und Verteilungsnetze für Elektrizität, Gas, Wasser, Dampf, Luft und Sauerstoff,

    Beförderungsanlagen, Maschinenwerkstätten, Laboratorien und alle anderen Anlagen, die Teil des gesamten Werks bilden, aber nicht einem bestimmten Bereich zugeordnet werden können,

    Block-, Brammen- und Knüppelwalzwerke, wenn diese Halbzeuge nicht im Stranggussverfahren hergestellt und unter Code 4050 erfasst werden.

    Code:

    4200

    Bezeichnung: Darunter schadstoffarme Anlagen

    Investitionsausgaben für Methoden, Technologien, Verfahren oder Einrichtungen, die dafür gedacht sind, bereits vorhandene Schadstoffe zu sammeln sowie vorhandene Schadstoffe und Umweltverschmutzungen zu beseitigen (z. B. Luftemissionen, Ableitungen oder feste Abfallstoffe), die Ausbreitung der Verschmutzung zu verhindern, den Belastungsgrad zu messen und die durch die Betriebstätigkeit des Unternehmens erzeugten Schadstoffe zu behandeln und zu beseitigen.

    Es handelt sich um die Summe der Ausgaben für die Umweltbereiche Schutz der Umgebungsluft und des Klimas, Abwassermanagement, Abfallwirtschaft und sonstige Umweltschutzaktivitäten. Sonstige Umweltschutzaktivitäten umfassen den Schutz und die Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Lärm- und Vibrationsbekämpfung, den Schutz der biologischen Vielfalt und Landschaft, Strahlenschutz, Forschung und Entwicklung, allgemeine Verwaltungs- und Managementtätigkeit im Bereich des Umweltschutzes, allgemeine und berufliche Bildung und Information, zu unteilbaren Ausgaben führende Maßnahmen sowie anderweitig nicht genannte Maßnahmen.

    Eingeschlossen sind:

    Investitionen in charakteristische, ermittelbare Komponenten, die vorhandene Anlagen ergänzen und am Ende oder vollkommen außerhalb der Fertigungsstraße installiert werden („End-of-pipe“-Einrichtungen);

    Investitionen in Anlagen (z. B. Filter oder separate Reinigungsstufen), welche die Schadstoffe innerhalb der Fertigungsstraße verringern oder entfernen, sofern die Demontage dieser zusätzlichen Einrichtungen die Funktionstüchtigkeit der Fertigungsstraße nicht wesentlich beeinträchtigen würde.

    Der Hauptzweck bzw. die Hauptfunktion dieser Investitionsausgaben ist der Umweltschutz, und die Gesamtausgaben hierfür sollten gemeldet werden.

    Die Ausgaben sollten vor der Vornahme von Kostenaufrechnungen angegeben werden, die aus der Erzeugung und dem Verkauf von handelsfähigen Nebenprodukten, erzielten Einsparungen oder erhaltenen Subventionen resultieren.

    Als Wert von fremdbezogenen Gütern gilt der Kaufpreis ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer und sonstige in direktem Zusammenhang mit dem Umsatz stehende abzugsfähige Abgaben.

    Ausgenommen sind:

    für die Umwelt vorteilhafte Maßnahmen und Tätigkeiten, die auch unabhängig von Umweltschutzerwägungen durchgeführt worden wären, einschließlich Maßnahmen, die in erster Linie auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die Produktionssicherheit abzielen;

    Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung bei der Verwendung oder Verschrottung (umweltgerechte Anpassung der Produkte), außer wenn durch Umweltpolitik und -vorschriften die rechtliche Haftung des Herstellers erweitert wird, damit auch die bei der Verwendung der Produkte entstehende Umweltverschmutzung erfasst werden kann, oder um die Behandlung der Produkte zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, wenn sie zu Abfall werden;

    Maßnahmen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und -einsparung (z. B. Wasserversorgung oder Maßnahmen zum Einsparen von Energie und Rohstoffen), sofern nicht der Umweltschutz der Hauptzweck ist: so z. B. wenn diese Maßnahmen der Umsetzung der nationalen oder internationalen Umweltschutzpolitik dienen und nicht aus Gründen der Kostensenkung durchgeführt werden.

    Teil B:   Jährliche Statistiken über die Kapazität

    Einleitende Bemerkungen

    Die höchstmögliche Produktion entspricht der Produktion, die ein Werk unter Berücksichtigung der normalen oder erwarteten Betriebsverfahren, Betriebsmethoden und Verteilung zwischen den Erzeugnissen im betrachteten Jahr erreichen könnte. Sie ist per definitionem höher als die tatsächliche Produktion.

    Änderungen der höchstmöglichen Erzeugung hängen in der Regel zusammen mit:

    durchgeführten Investitionen, obwohl die Aufwendungen und die Änderung nicht unbedingt gleichzeitig erfolgen;

    durchgeführten oder geplanten endgültigen Stilllegungen, Übertragungen oder Verkäufen: Die höchstmögliche Produktion entspricht nicht der technischen Kapazität oder Nennleistung einer einzelnen Anlage, sondern beruht auf dem allgemeinen technischen Aufbau des Werks unter Berücksichtigung der Beziehungen zwischen den verschiedenen Produktionsstufen, z. B. zwischen Stahlwerken und Hochöfen.

    Die höchstmögliche Jahresproduktion ist die maximale Produktion, die im fraglichen Jahr unter normalen Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Reparaturen, Wartung und normale Feiertage mit den zu Jahresbeginn vorhandenen Anlagen sowie unter Einbeziehung der zusätzlichen Produktion auf den während des Jahres in Betrieb gehenden Anlagen und der während des Jahres endgültig außer Betrieb zu nehmenden bestehenden Anlagen erreicht werden kann. Die Entwicklung der Produktion beruht auf der voraussichtlichen proportionalen Zusammensetzung der Charge für jede einzelne berücksichtigte Anlage und auf der Annahme, dass Rohstoffe verfügbar sein werden.

    Allgemeine Berechnungsmethode

    In den Antworten auf die Umfrage sind alle nicht endgültig stillgelegten Anlagen anzugeben.

    Bei der Berechnung der höchstmöglichen Produktion wird von normalen Betriebsbedingungen ausgegangen. Diese umfassen Folgendes:

    normale Verfügbarkeit von Arbeitskräften, d. h. in Fällen, in denen ein Werk Anpassungen an eine schwankende Marktlage durch eine vorübergehende Verringerung oder Anhebung des Personalstands vornimmt, sollte die höchstmögliche Produktion nicht verändert werden;

    normale Verfügbarkeit der Anlagen, d. h. regelmäßige Betriebsunterbrechungen aufgrund von bezahltem Urlaub, routinemäßiger Wartung und gegebenenfalls saisonaler Verfügbarkeit von Elektrizität sollten berücksichtigt werden; (1)

    normale Verfügbarkeit von Rohstoffen;

    normale Verteilung der Zufuhr von Rohstoffen sowie Halbzeug auf die verschiedenen Anlagen (sofern nichts anderes angegeben ist, bezieht sich „normal“ auf die Verteilung des Vorjahrs). In Fällen, in denen eine Veränderung dieser Verteilung aus für eine Anlage spezifischen Gründen notwendig sind, kann sie nur vorgenommen werden, wenn die Rohstoffe oder das Halbzeug voraussichtlich in ausreichender Menge verfügbar sein werden;

    normale Verteilung zwischen den Erzeugnissen, d. h. wie im Vorjahr, sofern keine spezifischen Änderungen geplant sind;

    keine Probleme beim Absatz der Erzeugnisse;

    keine Streiks oder Aussperrungen;

    keine technischen Unfälle oder Betriebsausfälle;

    keine gravierenden witterungsbedingten Betriebsunterbrechungen, z. B. Überschwemmungen.

    Inbetriebnahme oder Stilllegung

    Wenn während des fraglichen Jahrs Anlagen in Betrieb genommen, endgültig stillgelegt, übertragen oder verkauft werden sollen, ist das Datum, zu dem die Inbetriebnahme oder Stilllegung erfolgen wird, zu berücksichtigen und die höchstmögliche Produktion anteilig für die Zahl von Monaten zu berechnen, während der die Anlagen voraussichtlich in Betrieb sind. Im Falle neuer Anlagen, insbesondere bei sehr großen Vorhaben, sollte man Vorsicht hinsichtlich der Produktion walten lassen, die in der eventuell mehrjährigen Anlaufphase erreichbar ist.

    1.   Stahlwerke

    —   Konverterstahl: bei Konverterstahl (z. B. LD, OBM) sind alle Anlagen für die Eisen- und Stahlherstellung zusammen zu berücksichtigen, d. h. die höchstmögliche Produktion des Stahlwerks kann durch die Verfügbarkeit von flüssigem Roheisen begrenzt sein; in diesen Fällen muss die höchstmögliche Produktion des Stahlwerks auf der Grundlage des verfügbaren Eisens berechnet werden, wobei von seiner normalen Aufteilung auf Stahlwerke, Gießereien, Granulieranlagen und den Verkauf sowie von der für 1 Tonne Fertigerzeugnisse erforderlichen, normalen Schrottmenge auszugehen ist.

    —   Elektrostahl: die normalerweise verfügbare Elektrizitätsversorgung ist zu berücksichtigen.

    —   Allgemeines: in bestimmten Hilfs- und Nebenanlagen können technische Engpässe vorhanden sein, aufgrund derer zum Beispiel nur zwei von drei Öfen gleichzeitig genutzt werden können. (Die Ursache dafür kann ein technischer Engpass bei der Sauerstoffversorgung, bei Tieföfen, Laufkränen usw. sein.) Daher ist jedes Stahlwerk zusammen mit allen Hilfs- und Nebenanlagen, die seine Nutzung beeinflussen, zu betrachten.

    2.   Walzwerke und Beschichtungsanlangen

    Die höchstmögliche Produktion eines Walzwerks oder einer Beschichtungsanlage ist anhand einer bestimmten Verteilung zwischen den Erzeugnissen, d. h. auf der Grundlage feststehender Mengen von Erzeugnissen mit bestimmten Abmessungen und Profilen zu ermitteln. Wenn ein Unternehmen aufgrund unvorhersehbarer Marktgegebenheiten meint, keine Prognose erstellen zu können, sollte die Verteilung des Vorjahrs herangezogen werden.

    Darüber hinaus ist bei der Bestimmung der höchstmöglichen Produktion auch das normale Spektrum an Halbzeug mit unterschiedlichen Abmessungen, das an das Walzwerk geliefert wird, zu berücksichtigen.

    Ferner sind in die Berechnung der höchstmöglichen Produktion vor- und nachgelagerte Engpässe im gesamten Werk einzubeziehen, d. h. Verfügbarkeit von Halbzeug, Kapazitäten für die Beförderung oder Endbearbeitung der Erzeugnisse.

    Aufgrund des Kaufs von Stahlhalbzeug kann die höchstmögliche Produktion von ansonsten Einschränkungen unterliegenden Walzwerken oder Gruppen nur dann erhöht werden, wenn die nötige Menge an Stahlhalbzeug in einem Jahr mit guten Handelsbedingungen voraussichtlich verfügbar sein wird. Dies erfordert in der Regel langfristige Verträge oder gut definierte Lieferprogramme.

    Im Allgemeinen sollte in einem integrierten Werk oder in den Werken einer einzelnen Gruppe ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Stahlerzeugung und der Produktion von gewalzten Erzeugnissen bestehen, wenn man eine normale Verteilung des verfügbaren Stahls auf Walzwerke, Gießereien und Halbzeug für Röhrenwerke oder Schmieden berücksichtigt.

    Die tatsächliche Produktion (Code ACP) sollte brutto am Ende jeder Verarbeitungsstufe vor der Weiterverarbeitung erfasst werden.

    Es sollten alle im Werk erzeugten Produkte berücksichtigt werden, gleichgültig ob sie für den Eigenbedarf hergestellt wurden oder nicht. Insbesondere sind alle in Lohnarbeit hergestellten Erzeugnisse vom Hersteller und nicht vom Auftraggeber zu melden. Zu berücksichtigen sind alle Produkte und Qualitäten (unlegierte und legierte Güten), einschließlich II. Wahl, Stückbleche und Enden, die nicht für das unmittelbare Einschmelzen bestimmt sind, sowie Walzstahlfertigerzeugnisse oder -halbzeug, von denen fehlerhafte Bereiche abgeschnitten und unmittelbar wiedereingeschmolzen werden.

    Unternehmen mit mehreren Werken an verschiedenen Standorten haben für jedes ihrer Werke einen eigenen Fragebogen auszufüllen.

    Definitionen

    Code:

    5010

    Bezeichnung: Koks

    Kokereierzeugnisse.

    Code:

    5020

    Bezeichnung: Chargenvorbereitung

    Erzeugnisse aller Sinter- und Pelletieranlagen sowie sonstige Anlagen zum Agglomerieren von Rohstoffen für den Einsatz in Hochöfen und für direktreduzierten Eisenschwamm.

    Code:

    5030

    Bezeichnung: Roheisen und Ferrolegierungen

    Die gesamte Produktion an Eisen, Spiegeleisen und hochgekohltem Ferromangan aus den Hochöfen und Roheisen-Elektroöfen im Werk.

    Code:

    5040

    Bezeichnung: Rohstahl

    Gesamter Rohstahl.

    Code:

    5041

    Bezeichnung: Darunter Elektrostahl

    darunter Rohstahl aus Elektroöfen (Lichtbogen- oder Induktionsöfen).

    Code:

    5042

    Bezeichnung: Darunter Stranggussverfahren

    darunter Stranggussbrammen, Vorblöcke, Knüppel, Träger-Vorprofile und Rohrhalbzeug.

    Code:

    5050

    Bezeichnung: Direkt im Warmwalzverfahren erzeugte Produkte (5051 – 5052)

    Darunter fallen alle warmgewalzten Erzeugnisse.

    Code:

    5051

    Bezeichnung: Flacherzeugnisse

    Darunter fallen alle warmgewalzten Flacherzeugnisse.

    Code:

    5052

    Bezeichnung: Langerzeugnisse

    Warmgewalzte Langerzeugnisse insgesamt. Aus praktischen Gründen wird hier gewalztes Rohrhalbzeug erfasst, da es keinem anderen Code zugeordnet werden kann.

    Code:

    5060

    Bezeichnung: Aus Warmwalzerzeugnissen hergestellte Produkte

    (ohne beschichtete Produkte)

    Aus Warmwalzerzeugnissen hergestellte Produkte (ohne beschichtete Produkte). Unter diesen Code fallen warmgewalzter Bandstahl und Stückbleche aus Warmbreitband sowie kaltgewalzte Flacherzeugnisse in Form von Tafeln oder Rollen.

    Code:

    5061

    Bezeichnung: Darunter im Kaltwalzverfahren hergestellte Produkte

    darunter im Kaltwalzverfahren hergestellte Flacherzeugnisse (Bleche und Bandstahl).

    Code:

    5070

    Bezeichnung: Beschichtete Produkte

    Darunter fallen Verpackungsstahl (Weißblech, verzinntes Blech sowie Weißband, ECCS), alle schmelztauchveredelten oder elektrolytisch veredelten Bleche und Bänder, flach oder gewellt, sowie alle organisch beschichteten Bleche und Bänder, flach oder gewellt.

    Bei den Definitionen der Codes in dieser Erhebung wird auf den früheren EGKS-Fragebogen 2—61 von Eurostat verwiesen.


    (1)  Regelmäßige Überholungen (z. B. Hochofen), die im Zeitraum mehrerer Jahre durchgeführt wurden, können jedoch auf einen „Jahresdurchschnitt“ umgerechnet werden.


    ANHANG II

    TECHNISCHES FORMAT

    1.   FORM DER DATEN

    Die Daten werden in Form von Datensätzen übermittelt, die zum großen Teil die Merkmale der Daten beschreiben (Land, Jahr, Wirtschaftszweig usw.). Die Daten selbst sind Zahlen, die mit Kennzeichen und Fußnoten versehen werden können. Wenn es sich um vertrauliche Daten handelt, wird der tatsächliche Wert im Feld angegeben und mit einem Kennzeichen versehen, das auf die Vertraulichkeit der Daten hinweist.

    2.   AUFBAU DER DATENSÄTZE

    Die Datensätze bestehen aus durch Semikolon (;) getrennten Feldern unterschiedlicher Länge. Die folgende Tabelle veranschaulicht die zu erwartende maximale Länge der Felder. In der Reihenfolge von links nach rechts handelt es sich um Folgendes:

    Feld

    Typ

    Maximale Länge

    Werte

    Reihe

    A

    3

    Alphanumerischer Reihencode (siehe Liste unten)

    Jahr

    A

    4

    Vierstellige Jahresangabe, z. B. 2003

    Land

    A

    6

    Ländercode (siehe Liste unten)

    Art der Produktion

    A

    3

    Zur Unterscheidung zwischen der höchstmöglichen Produktion und der tatsächlichen Produktion (nur für die Statistik über Kapazitäten) oder zur Unterscheidung der Art der Anlage (Chargenmischanlage, Walzwerke, Hochöfen und Roheisen-Elektroöfen, Elektrizitätswerke, Stahlwerke, sonstige Anlagen)

    Variable

    A

    4

    Variablencode: Die in Verordnung über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003—2009 festgelegten Codes sind vierstellig (siehe Liste unten)

    Datenwert

    N

    12

    Numerischer Wert der Daten ausgedrückt als ganze Zahl ohne Dezimalstellen

    Vertraulichkeitskennzeichen

    A

    1

    Mit A, B, C oder D wird angegeben, dass und warum die Daten vertraulich sind (siehe Liste unten). Eine Leerstelle steht für nicht vertrauliche Daten

    Dominanz

    N

    3

    Ein numerischer Wert kleiner oder gleich 100. Er gibt das prozentuale Gewicht für ein oder zwei Unternehmen an, die in den Daten dominieren und sie damit vertraulich machen. Der Wert wird auf die nächste ganze Zahl gerundet, z. B. 90,3 auf 90 oder 94,5 auf 95. Bei nicht vertraulichen Daten bleibt das Feld leer. Eine Eintragung erfolgt nur, wenn im vorigen Feld das Vertraulichkeitskennzeichen B oder C angegeben wurde

    Einheiten der Datenwerte

    A

    4

    Codes für die Verwendung nicht standardisierter Einheiten (siehe Liste unten)

    3.   BESCHREIBUNG DER FELDER

    3.1   Art der Reihe

    Art der Reihe

    Code

    Jährliche Statistiken über die Schrott- und Gussbruchwirtschaft

    S10

    Jährliche Statistiken über Brennstoff- und Energieverbrauch nach Art der Anlage

    S2A

    Jährliche Statistiken über die Elektroenergiebilanz in der Stahlindustrie

    S2B

    Erhebung über Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie

    S3A

    Jährliche Statistiken über die Kapazität

    S3B

    3.2   Länder

    Land

    Code

    Belgien

    BE

    Tschechische Republik

    CZ

    Dänemark

    DK

    Deutschland

    DE

    Estland

    EE

    Griechenland

    GR

    Spanien

    ES

    Frankreich

    FR

    Irland

    IE

    Italien

    IT

    Zypern

    CY

    Lettland

    LV

    Litauen

    LT

    Luxemburg

    LU

    Ungarn

    HU

    Malta

    MT

    Niederlande

    NL

    Österreich

    AT

    Portugal

    PT

    Polen

    PL

    Slowenien

    SI

    Slowakei

    SK

    Finnland

    FI

    Schweden

    SE

    Vereinigtes Königreich

    UK

    Island

    IS

    Liechtenstein

    LI

    Norwegen

    NO

    Schweiz

    CH

    3.3   Art der Produktion und Art der Anlage

    Art der Produktion

    Code

    Höchstmögliche Produktion

    MPP

    Tatsächliche Produktion

    ACP

    Art der Anlage

     

    Chargenmischanlage

    PLP

    Walzwerke

    RMD

    Hochöfen und Roheisen-Elektroöfen

    FRN

    Elektrizitätswerke

    EGS

    Stahlwerke

    MLS

    Sonstige Anlagen

    OTH

    3.4   Variable und Einheit der Datenwerte

    Code

    Bezeichnung

    Einheit der Datenwerte

     

    Schrott- und Gussbruchwirtschaft

    Metrische Tonnen

    1010

    Bestände am ersten Tag des Jahres

    MTON

    1020

    Anfall in den Stahlwerken

    MTON

    1030

    Zugänge (1031 + 1032 + 1033)

    MTON

    1031

    … aus Inlandsquellen

    MTON

    1032

    … aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

    MTON

    1033

    … aus Drittstaaten

    MTON

    1040

    Insgesamt verfügbar (1010 + 1020 + 1030)

    MTON

    1050

    Gesamtverbrauch

    MTON

    1051

    … davon Elektroöfen

    MTON

    1052

    … davon Schrott aus rostfreiem Stahl

    MTON

    1060

    Lieferungen

    MTON

    1070

    Bestände am letzten Tag des Jahres (1040 – 1050 – 1060)

    MTON

     

    Brennstoff- und Energieverbrauch

     

    2010

    Feste Brennstoffe (2011 + 2012)

    MTON

    2011

    Koks

    MTON

    2012

    Sonstige feste Brennstoffe

    MTON

    2020

    Flüssige Brennstoffe

    MTON

    2030

    Gas (2031 + 2032 + 2033 + 2034)

    GJ

    2031

    Hochofengas

    GJ

    2032

    Koksofengas

    GJ

    2033

    Konvertergas

    GJ

    2034

    Sonstiges Gas

    GJ

    2040

    Auslandslieferungen von Hochofengas

    GJ

    2050

    Auslandslieferungen von Konvertergas

    GJ

     

    Jährliche Statistiken über die Elektroenergiebilanz in der Stahlindustrie

    MWh

    3100

    Ressourcen (3101 + 3102)

    MWh

    3101

    Bruttoproduktion

    MWh

    3102

    Zugänge Dritter

    MWh

    3200

    Genutzt (3210 + 3220 + 3230)

    MWh

    3210

    Verbrauch nach Anlagen

    (3211 + 3212 + 3213 + 3214 + 3215 + 3216 + 3217)

    MWh

    3211

    Sinteranlage und Möllervorbereitungsanlage

    MWh

    3212

    Hochöfen und Roheisen-Elektroöfen

    MWh

    3213

    Elektrostahlwerke und Stranggussanlagen

    MWh

    3214

    Sonstige Stahlwerke und Stranggussanlagen

    MWh

    3215

    Walzwerke

    MWh

    3216

    Elektrizitätswerke

    MWh

    3217

    Sonstige Anlagen

    MWh

    3220

    Lieferungen an Dritte

    MWh

    3230

    Verluste

    MWh

    Angaben von Geldbeträgen sind für die Länder des Eurogebiets in tausend Euro und für die Länder außerhalb des Eurogebiets in tausend Einheiten der Landeswährung zu machen.

    Code

    Bezeichnung

    Einheit der Datenwerte

     

    Investitionsausgaben in der Eisen- und Stahlindustrie

    Tausend Euro oder tausend Einheiten der Landeswährung

    4010

    Kokerei

    KEUR oder KNC

    4020

    Chargenmischanlage

    KEUR oder KNC

    4030

    Anlage für die Erzeugung von Roheisen und Ferrolegierungen (einschließlich Hochöfen)

    KEUR oder KNC

    4040

    Stahlwerke

    KEUR oder KNC

    4041

    … darunter elektrische Anlagen

    KEUR oder KNC

    4050

    Stranggussanlagen

    KEUR oder KNC

    4060

    Walzwerke (4061 + 4062 + 4063 + 4064)

    KEUR oder KNC

    4061

    Flacherzeugnisse

    KEUR oder KNC

    4062

    Langerzeugnisse

    KEUR oder KNC

    4063

    Kaltbreitbandstraßen

    KEUR oder KNC

    4064

    Beschichtungsanlagen

    KEUR oder KNC

    4070

    Sonstige Anlagen

    KEUR oder KNC

    4100

    Insgesamt (4010 + 4020 + 4030 + 4040 + 4050 + 4060 + 4070)

    KEUR oder KNC

    4200

    … darunter schadstoffarme Anlagen

    KEUR oder KNC

     

    Höchstmögliche Produktion in der Eisen- und Stahlindustrie (Kapazität)

    1 000 Tonnen jährlich

    5010

    Koks

    1 000

    5020

    Chargenvorbereitung

    1 000

    5030

    Roheisen und Ferrolegierungen

    1 000

    5040

    Rohstahl

    1 000

    5041

    … darunter Elektrostahl

    1 000

    5042

    … darunter Stranggussverfahren

    1 000

    5050

    Direkt im Warmwalzverfahren erzeugte Produkte (5051 + 5052)

    1 000

    5051

    Flacherzeugnisse

    1 000

    5052

    Langerzeugnisse

    1 000

    5060

    Aus Warmwalzerzeugnissen hergestellte Produkte (ohne beschichtete Produkte)

    1 000

    5061

    … darunter im Kaltwalzverfahren hergestellte Produkte

    1 000

    5070

    Beschichtete Produkte

    1 000

    3.5   Vertraulichkeitskennzeichen

    Die Mitgliedstaaten sollten die vertraulichen Daten entsprechend der folgenden Liste kennzeichnen:

    Grund der Geheimhaltung

    Kennzeichen

    Zu wenig Unternehmen

    A

    Dominanz eines Unternehmens in den Daten

    B

    Dominanz von zwei Unternehmen in den Daten

    C

    Daten sind vertraulich wegen sekundärer Geheimhaltung

    D

    4.   BEISPIELE FÜR DATENSÄTZE

    Beispiel 1:

    S10;2003;DE;;1010;12345;;;MTON

    Was die jährliche Statistik über die Schrott- und Gussbruchwirtschaft anbelangt, betrugen die Vorräte am 1.1.2003 in Deutschland 12 345 metrische Tonnen. Dieser Wert war nicht vertraulich.

    Beispiel 2:

    S3B;2003;SK;MPP;5010;12000;;;MTON

    Was die jährliche Statistik über die Kapazität anbelangt, erreichte die höchstmöglichen Produktion von Koks 2003 in der Slowakei 12 000 Tonnen. Dieser Wert war nicht vertraulich.

    Beispiel 3:

    S3B;2003;ES;ACP;5040;12000;B;95;MTON

    Was die jährliche Statistik über die Kapazität anbelangt, betrug die tatsächliche Produktion von Rohstahl 2003 in Spanien 12 000 Tonnen. Dieser Wert war vertraulich, da ein Unternehmen in den Daten dominierte und für 95 % der Produktion verantwortlich war.

    5.   ELEKTRONISCHES FORMAT

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung vorgesehenen Daten und Metadaten in elektronischer Form in einem von der Kommission (Eurostat) vorgeschlagenen Standardaustauschformat.


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