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Document 32005R0458

Verordnung (EG) Nr. 458/2005 der Kommission vom 21. März 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle

ABl. L 75 vom 22.3.2005, p. 3–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/458/oj

22.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 458/2005 DER KOMMISSION

vom 21. März 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet.

(2)

Angesichts der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, zur Ausfuhr von 300 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle eine Dauerausschreibung zu eröffnen.

(3)

Außerdem sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen, damit die betreffenden Maßnahmen regelmäßig durchgeführt und kontrolliert werden. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, eine Garantieregelung einzuführen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Deshalb ist es notwendig von mehreren Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93, abzuweichen.

(4)

Verzögert sich die Übernahme der Weichweizen um mehr als fünf Tage oder wird die Freigabe der zu stellenden Sicherheit aus Gründen verschoben, die der Interventionsstelle zuzuschreiben sind, müsste der betreffende Mitgliedstaat Entschädigungen zahlen.

(5)

Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen dieser Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden.

(6)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 können dem Zuschlagsempfänger die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort vergütet werden. In Anbetracht der geografischen Lage Tschechiens ist diese Bestimmung anzuwenden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung nimmt die tschechische Interventionsstelle unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weichweizen aus ihren Beständen vor.

Artikel 2

(1)   Die Ausschreibung betrifft höchstens 300 000 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bulgarien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (3) der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein, Rumänien und der Schweiz.

(2)   Die Gebiete, in denen die 300 000 Tonnen Weichweizen lagern, sind im Anhang I angegeben.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 16 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatliche Zuschläge.

(2)   Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(3)   Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

(4)   In Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 werden dem Zuschlagsempfänger die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort vergütet.

Artikel 4

(1)   Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2)   Den im Rahmen dieser Ausschreibung eingereichten Geboten dürfen keine Ausfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (4).

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 läuft die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 31. März 2005, 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit) aus.

(2)   Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 5. Mai 2005.

(3)   Die letzte Teilausschreibung läuft am 23. Juni 2005, 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit) aus.

(4)   Die Angebote sind bei der tschechischen Interventionsstelle einzureichen:

Statní zemědělský intervenční fond

Odbor Rostlinných Komodit

Ve Smečkách 33

CZ-110 00, Praha 1

Telefon (420-2) 22 87 16 67/403

Telefax (420-2) 22 29 68 06 404.

Artikel 6

(1)   Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, falls er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers entweder vor dem oder zum Zeitpunkt der Auslagerung der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission mitgeteilt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei Auslagerung erfolgt. Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse

a)

eine Qualität, die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene, so muss der Zuschlagsempfänger die Partie in unverändertem Zustand annehmen;

b)

eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:

1 kg/hl für das spezifische Gewicht, ohne dass dies niedriger ist als 75 kg/hl,

einen Prozentpunkt beim Feuchtigkeitsgehalt,

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen gemäß Punkt B.2 bzw. B.4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (5) und

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen gemäß Punkt B.5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000, wobei die zulässigen Prozentsätze für schädliche Körner und Mutterkorn unverändert bleiben,

so muss der Zuschlagsempfänger die Partie im unveränderten Zustand annehmen;

c)

eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Buchstabe b) genannten Grenzwerte überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger

entweder die Partie im unveränderten Zustand annehmen

oder die Übernahme dieser Partie ablehnen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat. Beantragt er jedoch bei der Interventionsstelle, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Weichweizen der vorgesehenen Qualität zu liefern, so wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis;

d)

eine Qualität, die die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat. Er kann jedoch bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Weichweizen der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Erfolgt die Auslagerung des Weichweizens jedoch bevor die Analyseergebnisse vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen, alle Risiken nach der Abholung der Partie.

(3)   Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(4)   Die Probenahme- und Analysekosten gemäß Absatz 1 gehen für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zulasten des EAGFL, es sei denn, es handelt sich nach den endgültigen Analyseergebnissen um eine nicht interventionsfähige Qualität. Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.

Artikel 7

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (6), tragen die Dokumente über den Verkauf von Weichweizen im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der nachstehenden Vermerke:

Trigo blando de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 458/2005

Intervenční pšenice obecná nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 458/2005

Blød hvede fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 458/2005

Weichweizen aus Interventionsbeständen ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 458/2005

Pehme nisu sekkumisvarudest, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 458/2005

Μαλακός σίτος παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 458/2005

Intervention common wheat without application of refund or tax, Regulation (EC) No 458/2005

Blé tendre d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 458/2005

Frumento tenero d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 458/2005

Intervences parastie kvieši bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 458/2005

Intervenciniai paprastieji kviečiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 458/2005

Intervenciós búza, visszatérítés, illetve adó nem alkalmazandó, 458/2005/EK rendelet

Zachte tarwe uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 458/2005

Pszenica zwyczajna interwencyjna niedająca prawa do refundacji ani do opłaty, rozporządzenie (WE) nr 458/2005

Trigo mole de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 458/2005

Intervenčná pšenica obyčajná nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 458/2005

Intervencija navadne pšenice brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 458/2005

Interventiovehnä, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 458/2005

Interventionsvete, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 458/2005.

Artikel 8

(1)   Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu stellende Sicherheit wird freigegeben, sobald der Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erhalten hat.

(2)   Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, aber nicht weniger als 25 EUR je Tonne beträgt. Die Hälfte dieses Betrags ist bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz, der Restbetrag vor der Übernahme des Getreides zu hinterlegen.

Artikel 9

Die tschechische Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Einreichungsfrist die eingegangenen Angebote mit. Diese Angebote müssen gemäß dem Schema im Anhang III an die im Anhang IV angegebene Nummer übermittelt werden.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. März 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76.Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2045/2004 (ABl. L 354 vom 30.11.2004, S. 17).

(3)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31.

(6)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17.


ANHANG I

(in Tonnen)

Lagerort

Mengen

Středočeský, Jihočeský, Plzeňský, Karlovarský, Ústecký, Liberecký, Královehradecký, Pardubický, Vysočina, Jihomoravský, Olomoucký, Zlínský, Moravskoslezský

300 000


ANHANG II

Ablehnung einer Partie im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle

(Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 458/2005)

Name des Zuschlagsempfängers:

Zeitpunkt des Zuschlags:

Zeitpunkt der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger:

Partiennummer

Menge (in Tonnen)

Anschrift des Silos

Begründung der Ablehnung

 

 

 

spezifisches Gewicht (kg/hl)

 

 

 

% Auswuchs

 

 

 

% Schwarzbesatz

 

 

 

% nicht einwandfreies Grundgetreide

 

 

 

Anderes


ANHANG III

Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 458/2005)

1

2

3

4

5

6

7

Nummerierung der Bieter

Nummer der Partie

Menge (in Tonnen)

Angebotspreis

(in EUR/t) (1)

Zuschläge

(+)

Abschläge

(–)

(in EUR/t)

(zur Erinnerung)

Handelskosten

(in EUR/t)

Bestimmung

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 


(1)  Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.


ANHANG IV

Die einzige zu benutzende Nummer für Telefax in Brüssel ist Folgende: Generaldirektion AGRI-D.2:

Telefax: (32-2) 292 10 34.


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