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Dokument 32005R0330

Verordnung (EG) Nr. 330/2005 der Kommission vom 25. Februar 2005 zur Festsetzung bestimmter Richtmengen und individueller Obergrenzen für die Erteilung von Lizenzen für die Zusatzmenge hinsichtlich der Einfuhr von Bananen in die neuen Mitgliedstaaten im zweiten Quartal 2005

ABl. L 53 vom 26.2.2005, s. 13–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/330/oj

26.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 330/2005 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2005

zur Festsetzung bestimmter Richtmengen und individueller Obergrenzen für die Erteilung von Lizenzen für die Zusatzmenge hinsichtlich der Einfuhr von Bananen in die neuen Mitgliedstaaten im zweiten Quartal 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 der Kommission (2) wurden die Maßnahmen erlassen, die den Übergang von den in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt geltenden Bestimmungen zu den Einfuhrbestimmungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen für das Jahr 2005 erleichtern sollten. Um die Versorgung des Marktes insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten zu erleichtern, wurde mit der Verordnung übergangsweise eine zusätzliche Menge für die Erteilung von Einfuhrlizenzen festgelegt. Diese zusätzliche Menge muss gemäß den mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (3) eingeführten Mechanismen und Instrumenten verwaltet werden.

(2)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 können für die ersten drei Quartale eines Jahres im Hinblick auf die Erteilung der Einfuhrlizenzen Richtmengen und individuelle Obergrenzen festgesetzt werden.

(3)

Zur Festlegung dieser Richtmengen und individuellen Obergrenzen sollten dieselben Prozentsätze angewandt werden wie für die Verwaltung der A/B und C Zollkontingente in der Verordnung (EG) Nr. 329/2005 der Kommission (4), so dass angemessene Liefermengen und eine Fortsetzung der Handelsströme zwischen der Erzeugung und der Vermarktung gewährleistet sind.

(4)

Da diese Verordnung vor dem Beginn des Zeitraums für die Einreichung von Lizenzanträgen für das zweite Quartal 2005 gelten muss, sollte sie unverzüglich in Kraft treten.

(5)

Diese Verordnung muss für Marktteilnehmer gelten, die in der Gemeinschaft angesiedelt und gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 registriert sind.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der zusätzlichen Menge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 wird die Richtmenge gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Bananen für das zweite Quartal 2005 auf 29 % der für traditionelle bzw. nichttraditionelle Marktbeteiligte gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 verfügbaren Mengen festgelegt.

Artikel 2

Im Rahmen der zusätzlichen Menge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 wird die zulässige Höchstmenge gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 für Lizenzanträge für die Einfuhr von Bananen im zweiten Quartal 2005 festgelegt auf:

a)

29 % der gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr.1892/2004 mitgeteilten besonderen Referenzmenge im Falle eines traditionellen Marktbeteiligten;

b)

29 % der gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 mitgeteilten besonderen Zuteilung im Falle eines nichttraditionellen Marktbeteiligten.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt von 2003.

(2)  ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 50.

(3)  ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52).

(4)  Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.


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