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Document 32005E0587

    Gemeinsame Aktion 2005/587/GASP des Rates vom 28. Juli 2005 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

    ABl. L 199 vom 29.7.2005, p. 99–99 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2005/587/oj

    29.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 199/99


    GEMEINSAME AKTION 2005/587/GASP DES RATES

    vom 28. Juli 2005

    zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 8. Dezember 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/873/GASP (1) zur Verlängerung und Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess angenommen.

    (2)

    Der Rat am 2. Februar 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/99/GASP (2) angenommen, durch die das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union bis zum 31. August 2005 verlängert worden ist.

    (3)

    Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2003/873/GASP empfiehlt es sich, das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) um weitere sechs Monate zu verlängern.

    (4)

    Der EU-Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 11 des Vertrags beeinträchtigen könnte —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Das in der Gemeinsamen Aktion 2003/873/GASP vorgesehene Mandat von Herrn Marc OTTE als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) für den Nahost-Friedensprozess wird bis zum 28. Februar 2006 verlängert.

    Artikel 2

    Artikel 5 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2003/873/GASP erhält folgende Fassung:

    „(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beläuft sich auf 560 000 EUR.“

    Artikel 3

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. STRAW


    (1)  ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 46.

    (2)  ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 73.


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